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Entscheid

BEZ.2023.89

Arrest

6. Mai 2024Deutsch18 min

Verarrestierung von Forderungen, welche der Arrestschuldnerin gegenüber der [...]

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2023.89

ENTSCHEID

vom 6.

Mai 2024

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius

Gelzer, lic. iur. André Equey

und

Gerichtsschreiber MLaw Thomas Inoue

Parteien

A____

Beschwerdeführerin

[...] Arrestgläubigerin

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

und/oder [...], Rechtsanwalt,

[...]

gegen

B____

Beschwerdegegnerin

[...] Arrestschuldnerin

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

und/oder [...], Rechtsanwalt,

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 2. November 2023

betreffend Arrest

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Arrestgesuch

vom 6. Juli 2023 beantragte die A____ (nachfolgend: Arrestgläubigerin) gegen

die B____ (nachfolgend: Arrestschuldnerin) gestützt auf Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6

des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) die

Verarrestierung von Forderungen, welche der Arrestschuldnerin gegenüber der [...]

Fluggesellschaft [...] AG zustehen. Mit Arrestbefehl Nr. [...] vom

19. Juli 2023 wurde dem Begehren für die Forderungssummen von CHF

18'488'420.– nebst Zins zu 4.22 % seit dem 1. Juli 2023, CHF 58'433.47 und CHF

17'775.40 nebst Zins zu 5 % seit dem 6. Juni 2023 entsprochen. Das

Betreibungsamt Basel-Stadt vollzog den Arrestbefehl am 28. Juli 2023. Die

Arresturkunde vom 15. August 2023 wurde gleichentags der Schweizerischen Post

zwecks Zustellung übergeben und konnte der Arrestschuldnerin am 16. August 2023

zugestellt werden. Mit Eingabe vom 28. August 2023 erhob die

Arrestschuldnerin beim Zivilgericht Basel-Stadt Einsprache gegen diesen

Arrestbefehl vom 19. Juli 2023.

Mit Entscheid

vom 2. November 2023 wies das Zivilgericht die Arresteinsprache im Umfang von

CHF 106'566.91 zuzüglich Zins zu 4,22 % seit dem 25. Juli 2023 auf CHF

30'358.04 und 5 % Zins auf CHF 17'775.40 seit dem 6. Juni 2023 ab und

bestätigte den Arrestbefehl Nr. [...] vom 19. Juli 2023 in diesem Umfang. Im

darüberhinausgehenden Umfang wurde das Verfahren zufolge Tilgung als

gegenstandslos abgeschrieben und der Arrestbefehl im Umfang von CHF

18'458'041.65 nebst Zins zu 4,22 % seit dem 1. Juli 2023 aufgehoben. Der

Arrestschuldnerin wurden die Gerichtskosten von CHF 2'000.– resp. CHF 3'000.–

bei schriftlicher Begründung auferlegt und sie wurde zur Leistung einer

Parteientschädigung von CHF 4'000.– inkl. Auslagen und ohne Mehrwertsteuer

an die Arrestgläubigerin verpflichtet. Auf Begehren von beiden Parteien wurde

der Entscheid schriftlich begründet.

Gegen diesen

Einspracheentscheid erhob die Arrestgläubigerin am 13. Dezember 2024

Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt. Sie beantragt, es sei

Dispositiv Ziffer 1 des Entscheids aufzuheben und es sei die Arresteinsprache

im Umfang von CHF 156'363.57 zuzüglich Zins zu 4,22 % seit dem 25.

Juli 2023 abzuweisen und der Arrestbefehl Nr. [...] vom 19. Juli 2023 in diesem

Umfang zu bestätigen. Im darüberhinausgehenden Umfang sei das

Arresteinspracheverfahren zufolge Tilgung als gegenstandslos abzuschreiben und

der Arrestbefehl aufzuheben. Eventualiter sei die Arresteinsprache im Umfang

von CHF 155'730.91 zuzüglich Zins zu 4,22 % seit dem 25. Juli 2023 auf CHF

30'358.04 und 5 % Zins auf CHF 17'775.40 seit dem 6. Juni 2023 abzuweisen und

der Arrestbefehl in diesem Umfang zu bestätigen. Im darüberhinausgehenden

Umfang sei das Arresteinspracheverfahren zufolge Tilgung als gegenstandslos

abzuschreiben und der Arrestbefehl aufzuheben. Subeventualiter sei die Sache

zur neuen Beurteilung an das Zivilgericht zurückzuweisen. Die ordentlichen und

ausserordentlichen Kosten seien der Staatskasse und eventualiter der

Arrestschuldnerin aufzuerlegen. Auf Antrag der Arrestgläubigerin wurde mit

Verfügung des Instruktionsrichters des Appellationsgerichts vom 18. Dezember

2023 die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids in Bezug auf die

angefochtene Ziffer 1 teilweise aufgeschoben und es wurde angeordnet, dass der

Arrestbefehl Nr. [...] vom 19. Juli 2023 bis zum rechtskräftigen Entscheid über

die Beschwerde im Umfang von CHF 156'363.57 zuzüglich Zins zu 4,22 % seit

dem 25. Juli 2023 aufrecht erhalten bleibt. Die Arrestschuldnerin beantragt mit

Beschwerdeantwort vom 15. Januar 2024, es sei das Dispositiv Ziffer 1 des

angefochtenen Entscheids aufzuheben und es sei die Arresteinsprache im Umfang

von CHF 155'730.91 zuzüglich 4,22 % Zins auf CHF 30'358.04 seit dem 25. Juli

2023 und 5 % Zins auf CHF 17'775.40 seit dem 6. Juni 2023 abzuweisen und der

Arrestbefehl in diesem Umfang zu bestätigen; im darüberhinausgehenden Umfang

sei das Verfahren zufolge Tilgung als gegenstandslos abzuschreiben und der

Arrestbefehl aufzuheben. Soweit weitergehend sei die Beschwerde abzuweisen. Die

ordentlichen und ausserordentlichen Kosten seien der Staatskasse, eventualiter

der Arrestgläubigerin aufzuerlegen. Das Zivilgericht verzichtete auf eine

Stellungnahme und die Arrestschuldnerin reichte keine Replik ein. Der

vorliegende Entscheid erging unter Beizug der Akten des Zivilgerichts auf dem

Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Angefochten ist

ein Entscheid des Zivilgerichts betreffend eine Einsprache nach Art. 278 SchKG.

Ein solcher ist mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a in Verbindung mit

Art. 309 lit. b Ziff. 6 der Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272); Art. 278

Abs. 3 SchKG). Zuständig zur Beurteilung ist das Dreiergericht des

Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Da im summarischen Verfahren

entschieden wird (Art. 251 lit. a ZPO), beträgt die Beschwerdefrist 10 Tage

(Art. 321 Abs. 2 ZPO). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde

ist einzutreten.

Mit der

Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich

unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).

Vor der Rechtsmittelinstanz können neue Tatsachen geltend gemacht werden

(Art. 278 Abs. 2 SchKG in Verbindung mit Art. 326 Abs. 2 ZPO).

2.

Das Zivilgericht

erwog im angefochtenen Entscheid, die Arrestgläubigerin habe im Arrestgesuch

geltend gemacht, die Arrestschuldnerin sei mit Schiedsentscheid vom 5. Mai 2023

verpflichtet worden, der Arrestgläubigerin USD 20'630'000.– zuzüglich Zins

gemäss französischem Recht ab dem Datum des Entscheids sowie EUR 18'201.–

als teilweiser Ersatz der Parteikosten zu bezahlen. Der Zins betrage zwischen

dem Entscheiddatum vom 5. Mai 2023 und dem 30. Juni 2023 2,06 % p.a. und

seit dem 1. Juli 2023 4,22 %. Der aufgelaufene Verzugszins zwischen dem

5.

Mai 2023 und dem 30. Juni 2023 betrage somit USD 65'202.10 bzw.

CHF 58'433.47. Die Parteientschädigung sei ab dem 6. Juni 2023 zu 5 % zu

verzinsen (Zivilgerichtsentscheid E. 3.1). Es legte sodann die Standpunkte der

Arrestschuldnerin in der Arresteinsprache (E. 3.2), der Arrestgläubigerin in

der hierauf folgenden Stellungnahme vom 28. September 2023 (E. 3.3) sowie der

beiden Parteien in ihren jeweiligen weiteren Eingaben vom 13. Oktober 2023 bzw.

30.

Oktober 2023 dar (E. 3.4 f.). Es konstatierte, aufgrund der Ausführungen

der Parteien sei unbestritten, dass die Arrestschuldnerin der Arrestgläubigerin

am 24. Juli 2023 eine Zahlung in Höhe von USD 20'595'125.44 geleistet habe und

lediglich strittig bleibe, ob mit dieser Zahlung die gesamte Arrestforderung

oder nur ein Teil davon getilgt worden sei (E. 3.6). In Bezug auf die von der

Arrestschuldnerin geltend gemachte Verrechnung mit einer ihr gegenüber der

Arrestgläubigerin zustehenden Parteientschädigung aus einem anderen

Schiedsverfahren des Jahres 2018 kam das Zivilgericht zum Schluss, dass diese

im Rahmen der Arresteinsprache nicht mehr berücksichtigt werden könne. Diese

hätte bereits im Rahmen des ICC-Schiedsverfahrens, aus welchem der dem

Arrestgesuch zu Grunde liegende definitive Rechtsöffnungstitel entspringe,

erklärt werden können und müssen (E. 3.7). Es verwarf sodann auch die

Ausführungen der Arrestgläubigerin, wonach die Arrestschuldnerin mit ihrer

Zahlung vom 24. Juli 2023 zunächst Forderungen aus zwei Schweizer Gerichtsverfahren

in Höhe von CHF 15'000.– und CHF 8'000.– habe begleichen wollen, welche der

Arrestgläubigerin gegenüber der Arrestschuldnerin zugestanden seien (E. 3.8.1

f.). Es kam daher zum Schluss, dass die von der Arrestschuldnerin geleistete

Zahlung von USD 20'596'125.44 einzig an die Forderungen der

Arrestgläubigerin gemäss ICC-Schiedsentscheid anzurechnen sei. Die Hauptforderung

von USD 20'630'000.– sei durch die Zahlung von USD 20'596'125.44 nur teilweise

getilgt und es bleibe eine Restschuld von USD 33'874.56 resp. umgerechnet CHF

30'358.04. Auf diesem Restbetrag sei weiterhin ein Verzugszins von 4,22 %

seit dem 25. Juli 2023 geschuldet (E. 3.8.3 f.). Ferner bleibe der aufgelaufene

Verzugszins von 2,06 % auf die Hauptforderung für den Zeitraum zwischen

dem 5. Mai 2023 und 30. Juni 2023 von CHF 58'433.47 bestehen und auch die der

Arrestschuldnerin gemäss ICC-Schiedsentscheid vom 5. Mai 2023 auferlegte

Parteientschädigung von EUR 18'201.– bzw. CHF 17'775.40 sei nicht getilgt,

wobei die Arrestgläubigerin berechtigt sei, auf letztere einen Verzugszins von

5.

% geltend zu machen (E. 3.8.6 f.). Da auch ein gültiger Arrestgrund

vorliege (E. 4), der Arrest einen zulässigen Arrestgegenstand betreffe (E. 5)

und weder ein früherer Arrest noch das von der Arrestschuldnerin als

widersprüchlich erachtete Verhalten der Arrestgläubigerin dem Arrestgesuch

entgegenstünden (E. 6), werde die Arresteinsprache im Umfang von insgesamt

CHF 106'566.91 abgewiesen und der Arrestbefehl in entsprechendem Umfang

bestätigt. In Höhe der von der Arrestschuldnerin am 24. Juli 2023 geleisteten

Zahlung von USD 20'596'125.44 bzw. CHF 18'458'041.65 werde der Arrest nebst

Zins zu 4,22 % seit dem 1. Juli 2023 aufgehoben und das Verfahren in

entsprechendem Umfang als gegenstandslos abgeschrieben (E. 7.1 f.).

Versehentlich übersehen worden sei beim Einspracheentscheid allerdings, dass

der seit dem Erlass des ICC-Schiedsentscheids auf der Hauptforderung in Höhe

von CHF 18'488'420.– aufgelaufene Verzugszins von 4,22 % ab dem 1.

Juli 2023 bis zur Zahlung am 24. Juli 2023 ebenfalls nicht getilgt worden sei.

Dispositiv

Der Arrest hätte demnach auch in diesem Umfang bestätigt bzw. die Einsprache in

diesem Umfang abgewiesen werden müssen, was in diesem Verfahrensstadium nicht

mehr habe korrigiert werden können (E. 3.8.5 und 7.3).

3.

3.1 Die

Beschwerde der Arrestgläubigerin richtet sich zunächst gegen die

Nichtberücksichtigung des aufgelaufenen Zinses von 4,22 % auf CHF 18'488'420.–

für den Zeitraum zwischen dem 1. Juli 2023 und dem 24. Juli 2023. Die

Arrestgläubigerin macht geltend, der vom Zivilgericht anerkannte Fehler müsse

korrigiert werden. Der übersehene Verzugszins sei von der Arrestschuldnerin

anerkannt worden. Folglich müsse die Abweisung der Arresteinsprache bzw. die

Bestätigung des Arrests um CHF 49'164.– auf CHF 155'730.91 erhöht werden

(Beschwerde, Rz. 22–33). Diese Ausführungen der Arrestgläubigerin blieben

von der Arrestschuldnerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht nur

unbestritten, vielmehr anerkennt sie ausdrücklich, dass der geltend gemachte

Zins in Höhe von 49'164.– geschuldet und der vorinstanzliche Entscheid

entsprechend anzupassen ist (Beschwerdeantwort, Rz. 10–16). Es erübrigen sich

damit weitere Ausführungen und die Beschwerde ist in dieser Hinsicht

gutzuheissen.

3.2 Die

Arrestgläubigerin ist ferner der Auffassung, die vom Zivilgericht vorgenommene

Tilgungsreihenfolge sei falsch. Sie moniert, eine Zahlung könne gemäss Art. 85

Abs. 1 des Obligationenrechts (OR, SR 220) nur insoweit auf die Hautforderung

angerechnet werden, als keine Zinsen und Kosten mehr offen seien. Es sei der

Arrestschuldnerin daher nicht zugestanden, ihre Teilzahlung an die

Hauptforderung anzurechnen, solange sie noch mit der Bezahlung von Zinsen und

Kosten im Rückstand gewesen sei. Abgesehen davon habe die Arrestgläubigerin mit

ihrem Schreiben vom 24. Juli 2023 auch gar keine Tilgungsreihenfolge aufgestellt.

Dementsprechend müsse die Zahlung zunächst an alle bis dahin aufgelaufenen

Zinsen sowie die Parteientschädigung (einschliesslich darauf entfallende

Verzugszinse) angerechnet werden. Unter korrekter Anwendung von Art. 85 Abs. 1

OR verbleibe damit ein Rest der Hauptforderung von USD 174'475.92, welcher

wiederum seit dem 24. bzw. 25. Juli 2023 zu verzinsen sei. Der Arrest sei

somit im Umfang von CHF 156'363.57 (Umrechnungskurs CHF-USD 0.89619 gemäss

Arrestgesuch) zuzüglich Zins zu 4,22 % p.a. seit 25. Juli 2023 zu

bestätigen und die Arresteinsprache in diesem Umfang abzuweisen (Beschwerde,

Rz. 34–42).

Die

Arrestschuldnerin hält diesen Ausführungen entgegen, die Arrestgläubigerin

bringe in der Beschwerde zum ersten Mal vor, dass die Aufstellung im Schreiben

vom 24. Juli 2023 keine Tilgungsreihenfolge darstelle, und widerspreche auch zum

ersten Mal (sinngemäss) der Anrechnung der Zahlung der Arrestschuldnerin an die

Hauptforderung. Dies stehe im Widerspruch zur ausdrücklichen Anerkennung durch

die Arrestgläubigerin in ihren Stellungnahmen vom 28. September 2023 und 30.

Oktober 2023. Darin habe die Arrestgläubigerin stets behauptet, dass die

Zahlung der Arrestschuldnerin vorab an die Forderungen aus den beiden

schweizerischen Gerichtsverfahren von insgesamt CHF 23'000.– und anschliessend

an die Hauptforderung von USD 20'630'000.– anzurechnen sei. In ihrer Beschwerde

anerkenne die Arrestgläubigerin, dass sie die CHF 23'000.– nicht zur

Hauptforderung hinzurechnen könne. Sie sei somit auf ihren Erklärungen der

Stellungnahmen vom 28. September 2023 und 30. Oktober 2023 zu behaften. Wenn

der Gläubiger eine nicht vollumfängliche Leistung annehme, ohne zu

widersprechen, gelte die vom Schuldner erklärte Anrechnung (Beschwerdeantwort,

Rz. 17–23).

Aus dem erwähnten

Schreiben der Arrestschuldnerin vom 24. Juli 2023 ist eine Auflistung der mit

der Zahlung zu tilgenden Forderungen zu entnehmen, wobei in der Reihenfolge zunächst

die Hauptforderung der Arrestgläubigerin aufgeführt ist (Beilage 12 zur

Arresteinsprache). Die Arrestschuldnerin weist sodann zutreffend darauf hin,

dass die Arrestgläubigerin selbst in ihrer Stellungnahme zur Arresteinsprache

vom 28. September 2023 angab, dass die Zahlung vom 24. Juli 2023 abzüglich der

vorliegend nicht mehr relevanten Forderungen von CHF 23'000.– aus den Schweizer

Gerichtsverfahren (vgl. dazu Zivilgerichtsentscheid E. 3.8.1 f. sowie

Beschwerdeantwort, Rz. 41) lediglich an die Hauptschuld anzurechnen sei (vgl.

Rz. 29). Es ist demnach ohne weiteres davon auszugehen, dass die Arrestschuldnerin

mit ihrer Zahlung vom 24. Juli 2023 eine vorrangige Tilgung der Hauptschuld beabsichtigte

und dies der Arrestgläubigerin bekannt gemacht wurde. Es trifft zwar, wie von

der Arrestgläubigerin vorgebracht, zu, dass gemäss Art. 85 Abs. 1 OR eine Schuldnerin

oder ein Schuldner eine Teilzahlung nur insoweit auf das Kapital anrechnen

kann, als sie bzw. er nicht mit Zinsen oder Kosten im Rückstand ist. Es handelt

sich hierbei jedoch um eine dispositive Bestimmung (Weber, in: Berner Kommentar, 2. Auflage, 2005, Art. 85

OR N 15 f.) und die Arrestgläubigerin hätte, wie die Arrestschuldnerin zu Recht

einwendet, in der vorliegenden Konstellation gegen die primäre Anrechnung an

die Hauptforderung Widerspruch erheben müssen (Weber,

a.a.O., Art. 85 OR N 27, mit Hinweisen; Schroeter,

in: Basler Kommentar, 7. Auflage, 2020, Art. 85 OR N 8). Ein solcher

Widerspruch wird von der Arrestgläubigerin jedoch nicht behauptet und auch die

Ausführungen der Arrestschuldnerin, wonach die Arrestgläubigerin keine Einwände

gegen die von der Arrestschuldnerin mitgeteilten primären Anrechnung ihrer

Zahlung an die Hauptschuld erhoben habe, werden von der Arrestgläubigerin,

welche zur Beschwerdeantwort keine Stellung mehr nahm, im vorliegenden

Beschwerdeverfahren nicht bestritten. Vielmehr kann, wie die Arrestschuldnerin

zu Recht geltend macht, aus der bereits erwähnten Stellungnahme der

Arrestgläubigerin vom 28. September 2023 abgeleitet werden, dass sie mit

einer Anrechnung der Zahlung an die Hauptforderung einverstanden war. Die

Beschwerde ist daher in dieser Hinsicht abzuweisen.

4.

4.1 Aus

den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde der Arrestgläubigerin im

Eventualantrag, welchem sich auch die Arrestschuldnerin angeschlossen hat,

gutzuheissen, in ihrem darüberhinausgehenden Antrag jedoch abzuweisen ist. Es

ist demnach von einem ganz überwiegenden Obsiegen der Arrestgläubigerin

auszugehen.

4.2 Die

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden bei einem Streitwert von rund

CHF 50'000.– auf CHF 500.– festgesetzt (Art. 61 Abs. 1 in Verbindung mit Art.

48 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs

[GebV SchKG, SR 281.35]).

Die

Parteientschädigung berechnet sich im Beschwerdeverfahren nach den für das

erstinstanzliche Verfahren aufgestellten Grundsätzen, wobei in der Regel ein

Abzug von einem bis zwei Drittel vorzunehmen ist (§ 12 Honorarreglement [HoR,

SG 291.400]). Dabei sind der Umfang der Bemühungen, die Wichtigkeit und die

Bedeutung der Sache für die Auftraggeberin sowie die Schwierigkeit in

tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu berücksichtigen (§ 2 HoR). Bei einem

Streitwert von über CHF 10'000.– bis CHF 100'000.– beträgt das Grundhonorar

für das erstinstanzliche Verfahren in betreibungsrechtlichen Summarsachen bei

Vertretung durch einen zugelassenen Anwalt CHF 750.– bis CHF 2'000.– (§ 6 Abs. 1 HoR). Angesichts der Bedeutung der Sache für die Parteien und des Umfangs der

Bemühungen rechtfertigt es sich das Honorar auf CHF 2'000.– zu bemessen und

davon rund einen Drittel in Abzug zu bringen, womit sich das Honorar für das

Beschwerdeverfahren bei vollständigem Obsiegen auf CHF 1'300.– beläuft.

4.3 Beide

Parteien beantragen eine Kostenauflage an den Kanton sowie eine Zusprechung

einer Parteientschädigung zu Lasten der Staatskasse resp. eventualiter zu

Lasten der Gegenpartei.

Die

Prozesskosten werden grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt

(Art. 106 Abs. 1 ZPO). Hat keine Partei vollständig obsiegt, werden die

Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Gemäss

Art. 107 Abs. 2 ZPO kann das Gericht die Gerichtskosten, die weder eine

Partei noch Dritte veranlasst haben, aus Billigkeitsgründen dem Kanton

auferlegen. Die Anwendung von Art. 107 Abs. 2 ZPO auf die Prozesskosten eines

Rechtsmittelverfahrens setzt voraus, dass die rechtsmittelbeklagte Partei

entweder die Gutheissung des Rechtsmittels beantragt oder keinen Antrag

gestellt hat (Staehelin, in: Staehe­lin/Staehelin/Grolimund,

Zivilprozessrecht, 3. Auflage, Zürich 2019, § 16 N 38). Wenn sich die

rechtsmittelbeklagte Partei mit dem angefochtenen Entscheid identifiziert hat,

indem sie die Abweisung des Rechtsmittels beantragt hat, ist eine Billigkeitshaftung

des Kantons ausgeschlossen (vgl. AGE ZB.2017.1 vom 29. März 2017 E. 4.1, Pesenti, Gerichtskosten [insbesondere

Festsetzung und Verteilung] nach der Schweizerischen Zivilprozessordung [ZPO],

Diss. Basel 2016, Basel 2017, N 532 f. und 542; Schmid/Jent-Sørensen,

in: Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. Auflage, Basel 2021, Art.

107 N 13). Zudem kann der Kanton zur Bezahlung einer Parteientschädigung

verpflichtet werden. Eine entsprechende Auferlegung von Gerichts- und

Parteivertretungskosten an den Kanton ist gemäss der Rechtsprechung des

Appellationsgerichts indes restriktiv handzuhaben und nur in Ausnahmefällen angezeigt

(vgl. AGE BEZ.2018.18 vom 16. Mai 2018 E. 4, BEZ.2016.33 vom 19. August 2016 E.

4.1, je mit weiteren Hinweisen).

Im vorliegenden

Fall sind diese Voraussetzungen aber erfüllt, zumal ein auch vom Zivilgericht

anerkannter offenkundiger Fehler vorliegt. Da auch die Arrestschuldnerin mit

ihrer Beschwerdeantwort eine entsprechende Korrektur des angefochtenen

Entscheids beantragte und sich damit in dieser Hinsicht nicht mit dem

angefochtenen Entscheid identifizierte, ist es grundsätzlich angebracht, die

dadurch entstandenen Gerichtskosten für das vorliegende Beschwerdeverfahren in

Anwendung von Art. 107 Abs. 2 ZPO auf die Staatskasse zu nehmen und der

Arrestgläubigerin eine Parteientschädigung zu Lasten des Zivilgerichts

auszurichten. Der Arrestschuldnerin ist in Bezug auf den Eventualantrag der

Arrestgläubigerin hingegen keine Parteientschädigung aus der Zivilgerichtskasse

zu entrichten, da zur blossen Bestätigung des Eventualantrags keine

Stellungnahme erforderlich gewesen wäre. Diese Ausführungen gelten jedoch nur

in dem Umfang, in welchem die Beschwerde zur Korrektur des vom Zivilgericht

anerkannten Versehens erforderlich war und gutgeheissen wird. Im

darüberhinausgehenden (und zwischen den Parteien strittigen) Umfang unterliegt

die Arrestgläubigerin. Die Differenz zwischen dem abzuweisenden Hauptantrag (Abweisung

der Arresteinsprache im Umfang von CHF 156'363.57 zuzüglich Zins zu 4,22 %

seit dem 25. Juli 2023) und dem Eventualantrag (Abweisung der Arresteinsprache

im Umfang von CHF 155'730.91 zuzüglich Zins zu 4,22 % seit dem 25. Juli 2023

auf CHF 30'358.04 und 5 % Zins auf CHF 17'775.40 seit dem 6. Juni 2023) erweist

sich zwar als sehr gering, allerdings ist der hauptsächliche Aufwand sowohl des

Gerichts als auch der Arrestschuldnerin im noch strittigen Hauptantrag

angefallen; für eine Abänderung des Zivilgerichtsentscheids im Sinn des

Eventualantrags hätte eine kurze Eingabe der Arrestgläubigerin und eine

entsprechende (kommentarlose) Bestätigung der Arrestschuldnerin gereicht. Mithin

ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren bei der Verlegung der Kosten das noch

strittige Rechtsbegehren insgesamt stärker zu gewichten als der nicht

umstrittene Eventualantrag der Arrestgläubigerin.

Es erscheint nach

dem Gesagten daher gerechtfertigt, der Arrestgläubigerin drei Fünftel bzw.

CHF 300.– der Gerichtskosten aufzuerlegen. Zwei Fünftel gehen zu Lasten

des Staats. Der Arrestgläubigerin ist sodann entsprechend diesem

Verteilschlüssel eine Parteientschädigung von (gerundet) CHF 500.– zu

Lasten des Zivilgerichts zuzusprechen. Sie hat allerdings der Arrestschuldnerin

eine Parteientschädigung von (gerundet) CHF 800.– für das Beschwerdeverfahren

auszurichten. Der Sitz der beiden Parteien befindet sich jeweils im Ausland und

keine der beiden macht geltend, dass sie in der Schweiz Betriebsstätten hätten.

Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die Schweiz auf den

Leistungen ihrer Rechtsvertretungen keine Mehrwertsteuer erhebt. Dass sie für

diese Leistungen im Sitzstaat Mehrwertsteuer bezahlen müssen, machen sie nicht

geltend. Unter diesen Umständen ist ihnen auf der Parteientschädigung kein

Zuschlag für die Mehrwertsteuer zu gewähren (vgl. AGE ZB.2017.20 vom

24. August 2018 E. 7.4).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde

wird Ziffer 1 des Dispositivs des Entscheids des Zivilgerichts vom 2. November

2023 ([...]) wie folgt geändert:

«1. Die Arresteinsprache wird im Umfang von

CHF 155'730.91 zuzüglich Zins zu 4,22 % auf CHF 30'358.04 seit

dem 25. Juli 2023 und 5 % Zins auf CHF 17'775.40 seit dem 6. Juni

2023 abgewiesen und der Arrestbefehl Nr. [...] vom 19. Juli 2023 in diesem

Umfang bestätigt.

Im darüberhinausgehenden Umfang wird das Verfahren zufolge Tilgung als

gegenstandslos abgeschrieben und der Arrestbefehl Nr. [...] vom 19. Juli 2023

im Umfang von CHF 18'458'041.65 aufgehoben.»

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des

Beschwerdeverfahrens im Umfang von CHF 300.–.

Der Beschwerdeführerin ist eine Parteientschädigung von

CHF 500.– aus der Zivilgerichtskasse auszurichten.

Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin für

das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 800.– zu bezahlen.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Beschwerdegegnerin

-

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

MLaw Thomas Inoue

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,

wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG

erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis

bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage

von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht

dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an

deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des

Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.