BEZ.2023.89
Arrest
6. Mai 2024Deutsch18 min
Verarrestierung von Forderungen, welche der Arrestschuldnerin gegenüber der [...]
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2023.89
ENTSCHEID
vom 6.
Mai 2024
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und
Gerichtsschreiber MLaw Thomas Inoue
Parteien
A____
Beschwerdeführerin
[...] Arrestgläubigerin
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
und/oder [...], Rechtsanwalt,
[...]
gegen
B____
Beschwerdegegnerin
[...] Arrestschuldnerin
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
und/oder [...], Rechtsanwalt,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 2. November 2023
betreffend Arrest
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Arrestgesuch
vom 6. Juli 2023 beantragte die A____ (nachfolgend: Arrestgläubigerin) gegen
die B____ (nachfolgend: Arrestschuldnerin) gestützt auf Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6
des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) die
Verarrestierung von Forderungen, welche der Arrestschuldnerin gegenüber der [...]
Fluggesellschaft [...] AG zustehen. Mit Arrestbefehl Nr. [...] vom
19. Juli 2023 wurde dem Begehren für die Forderungssummen von CHF
18'488'420.– nebst Zins zu 4.22 % seit dem 1. Juli 2023, CHF 58'433.47 und CHF
17'775.40 nebst Zins zu 5 % seit dem 6. Juni 2023 entsprochen. Das
Betreibungsamt Basel-Stadt vollzog den Arrestbefehl am 28. Juli 2023. Die
Arresturkunde vom 15. August 2023 wurde gleichentags der Schweizerischen Post
zwecks Zustellung übergeben und konnte der Arrestschuldnerin am 16. August 2023
zugestellt werden. Mit Eingabe vom 28. August 2023 erhob die
Arrestschuldnerin beim Zivilgericht Basel-Stadt Einsprache gegen diesen
Arrestbefehl vom 19. Juli 2023.
Mit Entscheid
vom 2. November 2023 wies das Zivilgericht die Arresteinsprache im Umfang von
CHF 106'566.91 zuzüglich Zins zu 4,22 % seit dem 25. Juli 2023 auf CHF
30'358.04 und 5 % Zins auf CHF 17'775.40 seit dem 6. Juni 2023 ab und
bestätigte den Arrestbefehl Nr. [...] vom 19. Juli 2023 in diesem Umfang. Im
darüberhinausgehenden Umfang wurde das Verfahren zufolge Tilgung als
gegenstandslos abgeschrieben und der Arrestbefehl im Umfang von CHF
18'458'041.65 nebst Zins zu 4,22 % seit dem 1. Juli 2023 aufgehoben. Der
Arrestschuldnerin wurden die Gerichtskosten von CHF 2'000.– resp. CHF 3'000.–
bei schriftlicher Begründung auferlegt und sie wurde zur Leistung einer
Parteientschädigung von CHF 4'000.– inkl. Auslagen und ohne Mehrwertsteuer
an die Arrestgläubigerin verpflichtet. Auf Begehren von beiden Parteien wurde
der Entscheid schriftlich begründet.
Gegen diesen
Einspracheentscheid erhob die Arrestgläubigerin am 13. Dezember 2024
Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt. Sie beantragt, es sei
Dispositiv Ziffer 1 des Entscheids aufzuheben und es sei die Arresteinsprache
im Umfang von CHF 156'363.57 zuzüglich Zins zu 4,22 % seit dem 25.
Juli 2023 abzuweisen und der Arrestbefehl Nr. [...] vom 19. Juli 2023 in diesem
Umfang zu bestätigen. Im darüberhinausgehenden Umfang sei das
Arresteinspracheverfahren zufolge Tilgung als gegenstandslos abzuschreiben und
der Arrestbefehl aufzuheben. Eventualiter sei die Arresteinsprache im Umfang
von CHF 155'730.91 zuzüglich Zins zu 4,22 % seit dem 25. Juli 2023 auf CHF
30'358.04 und 5 % Zins auf CHF 17'775.40 seit dem 6. Juni 2023 abzuweisen und
der Arrestbefehl in diesem Umfang zu bestätigen. Im darüberhinausgehenden
Umfang sei das Arresteinspracheverfahren zufolge Tilgung als gegenstandslos
abzuschreiben und der Arrestbefehl aufzuheben. Subeventualiter sei die Sache
zur neuen Beurteilung an das Zivilgericht zurückzuweisen. Die ordentlichen und
ausserordentlichen Kosten seien der Staatskasse und eventualiter der
Arrestschuldnerin aufzuerlegen. Auf Antrag der Arrestgläubigerin wurde mit
Verfügung des Instruktionsrichters des Appellationsgerichts vom 18. Dezember
2023 die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids in Bezug auf die
angefochtene Ziffer 1 teilweise aufgeschoben und es wurde angeordnet, dass der
Arrestbefehl Nr. [...] vom 19. Juli 2023 bis zum rechtskräftigen Entscheid über
die Beschwerde im Umfang von CHF 156'363.57 zuzüglich Zins zu 4,22 % seit
dem 25. Juli 2023 aufrecht erhalten bleibt. Die Arrestschuldnerin beantragt mit
Beschwerdeantwort vom 15. Januar 2024, es sei das Dispositiv Ziffer 1 des
angefochtenen Entscheids aufzuheben und es sei die Arresteinsprache im Umfang
von CHF 155'730.91 zuzüglich 4,22 % Zins auf CHF 30'358.04 seit dem 25. Juli
2023 und 5 % Zins auf CHF 17'775.40 seit dem 6. Juni 2023 abzuweisen und der
Arrestbefehl in diesem Umfang zu bestätigen; im darüberhinausgehenden Umfang
sei das Verfahren zufolge Tilgung als gegenstandslos abzuschreiben und der
Arrestbefehl aufzuheben. Soweit weitergehend sei die Beschwerde abzuweisen. Die
ordentlichen und ausserordentlichen Kosten seien der Staatskasse, eventualiter
der Arrestgläubigerin aufzuerlegen. Das Zivilgericht verzichtete auf eine
Stellungnahme und die Arrestschuldnerin reichte keine Replik ein. Der
vorliegende Entscheid erging unter Beizug der Akten des Zivilgerichts auf dem
Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Angefochten ist
ein Entscheid des Zivilgerichts betreffend eine Einsprache nach Art. 278 SchKG.
Ein solcher ist mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a in Verbindung mit
Art. 309 lit. b Ziff. 6 der Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272); Art. 278
Abs. 3 SchKG). Zuständig zur Beurteilung ist das Dreiergericht des
Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Da im summarischen Verfahren
entschieden wird (Art. 251 lit. a ZPO), beträgt die Beschwerdefrist 10 Tage
(Art. 321 Abs. 2 ZPO). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
ist einzutreten.
Mit der
Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich
unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).
Vor der Rechtsmittelinstanz können neue Tatsachen geltend gemacht werden
(Art. 278 Abs. 2 SchKG in Verbindung mit Art. 326 Abs. 2 ZPO).
2.
Das Zivilgericht
erwog im angefochtenen Entscheid, die Arrestgläubigerin habe im Arrestgesuch
geltend gemacht, die Arrestschuldnerin sei mit Schiedsentscheid vom 5. Mai 2023
verpflichtet worden, der Arrestgläubigerin USD 20'630'000.– zuzüglich Zins
gemäss französischem Recht ab dem Datum des Entscheids sowie EUR 18'201.–
als teilweiser Ersatz der Parteikosten zu bezahlen. Der Zins betrage zwischen
dem Entscheiddatum vom 5. Mai 2023 und dem 30. Juni 2023 2,06 % p.a. und
seit dem 1. Juli 2023 4,22 %. Der aufgelaufene Verzugszins zwischen dem
5.
Mai 2023 und dem 30. Juni 2023 betrage somit USD 65'202.10 bzw.
CHF 58'433.47. Die Parteientschädigung sei ab dem 6. Juni 2023 zu 5 % zu
verzinsen (Zivilgerichtsentscheid E. 3.1). Es legte sodann die Standpunkte der
Arrestschuldnerin in der Arresteinsprache (E. 3.2), der Arrestgläubigerin in
der hierauf folgenden Stellungnahme vom 28. September 2023 (E. 3.3) sowie der
beiden Parteien in ihren jeweiligen weiteren Eingaben vom 13. Oktober 2023 bzw.
30.
Oktober 2023 dar (E. 3.4 f.). Es konstatierte, aufgrund der Ausführungen
der Parteien sei unbestritten, dass die Arrestschuldnerin der Arrestgläubigerin
am 24. Juli 2023 eine Zahlung in Höhe von USD 20'595'125.44 geleistet habe und
lediglich strittig bleibe, ob mit dieser Zahlung die gesamte Arrestforderung
oder nur ein Teil davon getilgt worden sei (E. 3.6). In Bezug auf die von der
Arrestschuldnerin geltend gemachte Verrechnung mit einer ihr gegenüber der
Arrestgläubigerin zustehenden Parteientschädigung aus einem anderen
Schiedsverfahren des Jahres 2018 kam das Zivilgericht zum Schluss, dass diese
im Rahmen der Arresteinsprache nicht mehr berücksichtigt werden könne. Diese
hätte bereits im Rahmen des ICC-Schiedsverfahrens, aus welchem der dem
Arrestgesuch zu Grunde liegende definitive Rechtsöffnungstitel entspringe,
erklärt werden können und müssen (E. 3.7). Es verwarf sodann auch die
Ausführungen der Arrestgläubigerin, wonach die Arrestschuldnerin mit ihrer
Zahlung vom 24. Juli 2023 zunächst Forderungen aus zwei Schweizer Gerichtsverfahren
in Höhe von CHF 15'000.– und CHF 8'000.– habe begleichen wollen, welche der
Arrestgläubigerin gegenüber der Arrestschuldnerin zugestanden seien (E. 3.8.1
f.). Es kam daher zum Schluss, dass die von der Arrestschuldnerin geleistete
Zahlung von USD 20'596'125.44 einzig an die Forderungen der
Arrestgläubigerin gemäss ICC-Schiedsentscheid anzurechnen sei. Die Hauptforderung
von USD 20'630'000.– sei durch die Zahlung von USD 20'596'125.44 nur teilweise
getilgt und es bleibe eine Restschuld von USD 33'874.56 resp. umgerechnet CHF
30'358.04. Auf diesem Restbetrag sei weiterhin ein Verzugszins von 4,22 %
seit dem 25. Juli 2023 geschuldet (E. 3.8.3 f.). Ferner bleibe der aufgelaufene
Verzugszins von 2,06 % auf die Hauptforderung für den Zeitraum zwischen
dem 5. Mai 2023 und 30. Juni 2023 von CHF 58'433.47 bestehen und auch die der
Arrestschuldnerin gemäss ICC-Schiedsentscheid vom 5. Mai 2023 auferlegte
Parteientschädigung von EUR 18'201.– bzw. CHF 17'775.40 sei nicht getilgt,
wobei die Arrestgläubigerin berechtigt sei, auf letztere einen Verzugszins von
5.
% geltend zu machen (E. 3.8.6 f.). Da auch ein gültiger Arrestgrund
vorliege (E. 4), der Arrest einen zulässigen Arrestgegenstand betreffe (E. 5)
und weder ein früherer Arrest noch das von der Arrestschuldnerin als
widersprüchlich erachtete Verhalten der Arrestgläubigerin dem Arrestgesuch
entgegenstünden (E. 6), werde die Arresteinsprache im Umfang von insgesamt
CHF 106'566.91 abgewiesen und der Arrestbefehl in entsprechendem Umfang
bestätigt. In Höhe der von der Arrestschuldnerin am 24. Juli 2023 geleisteten
Zahlung von USD 20'596'125.44 bzw. CHF 18'458'041.65 werde der Arrest nebst
Zins zu 4,22 % seit dem 1. Juli 2023 aufgehoben und das Verfahren in
entsprechendem Umfang als gegenstandslos abgeschrieben (E. 7.1 f.).
Versehentlich übersehen worden sei beim Einspracheentscheid allerdings, dass
der seit dem Erlass des ICC-Schiedsentscheids auf der Hauptforderung in Höhe
von CHF 18'488'420.– aufgelaufene Verzugszins von 4,22 % ab dem 1.
Juli 2023 bis zur Zahlung am 24. Juli 2023 ebenfalls nicht getilgt worden sei.
Dispositiv
Der Arrest hätte demnach auch in diesem Umfang bestätigt bzw. die Einsprache in
diesem Umfang abgewiesen werden müssen, was in diesem Verfahrensstadium nicht
mehr habe korrigiert werden können (E. 3.8.5 und 7.3).
3.
3.1 Die
Beschwerde der Arrestgläubigerin richtet sich zunächst gegen die
Nichtberücksichtigung des aufgelaufenen Zinses von 4,22 % auf CHF 18'488'420.–
für den Zeitraum zwischen dem 1. Juli 2023 und dem 24. Juli 2023. Die
Arrestgläubigerin macht geltend, der vom Zivilgericht anerkannte Fehler müsse
korrigiert werden. Der übersehene Verzugszins sei von der Arrestschuldnerin
anerkannt worden. Folglich müsse die Abweisung der Arresteinsprache bzw. die
Bestätigung des Arrests um CHF 49'164.– auf CHF 155'730.91 erhöht werden
(Beschwerde, Rz. 22–33). Diese Ausführungen der Arrestgläubigerin blieben
von der Arrestschuldnerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht nur
unbestritten, vielmehr anerkennt sie ausdrücklich, dass der geltend gemachte
Zins in Höhe von 49'164.– geschuldet und der vorinstanzliche Entscheid
entsprechend anzupassen ist (Beschwerdeantwort, Rz. 10–16). Es erübrigen sich
damit weitere Ausführungen und die Beschwerde ist in dieser Hinsicht
gutzuheissen.
3.2 Die
Arrestgläubigerin ist ferner der Auffassung, die vom Zivilgericht vorgenommene
Tilgungsreihenfolge sei falsch. Sie moniert, eine Zahlung könne gemäss Art. 85
Abs. 1 des Obligationenrechts (OR, SR 220) nur insoweit auf die Hautforderung
angerechnet werden, als keine Zinsen und Kosten mehr offen seien. Es sei der
Arrestschuldnerin daher nicht zugestanden, ihre Teilzahlung an die
Hauptforderung anzurechnen, solange sie noch mit der Bezahlung von Zinsen und
Kosten im Rückstand gewesen sei. Abgesehen davon habe die Arrestgläubigerin mit
ihrem Schreiben vom 24. Juli 2023 auch gar keine Tilgungsreihenfolge aufgestellt.
Dementsprechend müsse die Zahlung zunächst an alle bis dahin aufgelaufenen
Zinsen sowie die Parteientschädigung (einschliesslich darauf entfallende
Verzugszinse) angerechnet werden. Unter korrekter Anwendung von Art. 85 Abs. 1
OR verbleibe damit ein Rest der Hauptforderung von USD 174'475.92, welcher
wiederum seit dem 24. bzw. 25. Juli 2023 zu verzinsen sei. Der Arrest sei
somit im Umfang von CHF 156'363.57 (Umrechnungskurs CHF-USD 0.89619 gemäss
Arrestgesuch) zuzüglich Zins zu 4,22 % p.a. seit 25. Juli 2023 zu
bestätigen und die Arresteinsprache in diesem Umfang abzuweisen (Beschwerde,
Rz. 34–42).
Die
Arrestschuldnerin hält diesen Ausführungen entgegen, die Arrestgläubigerin
bringe in der Beschwerde zum ersten Mal vor, dass die Aufstellung im Schreiben
vom 24. Juli 2023 keine Tilgungsreihenfolge darstelle, und widerspreche auch zum
ersten Mal (sinngemäss) der Anrechnung der Zahlung der Arrestschuldnerin an die
Hauptforderung. Dies stehe im Widerspruch zur ausdrücklichen Anerkennung durch
die Arrestgläubigerin in ihren Stellungnahmen vom 28. September 2023 und 30.
Oktober 2023. Darin habe die Arrestgläubigerin stets behauptet, dass die
Zahlung der Arrestschuldnerin vorab an die Forderungen aus den beiden
schweizerischen Gerichtsverfahren von insgesamt CHF 23'000.– und anschliessend
an die Hauptforderung von USD 20'630'000.– anzurechnen sei. In ihrer Beschwerde
anerkenne die Arrestgläubigerin, dass sie die CHF 23'000.– nicht zur
Hauptforderung hinzurechnen könne. Sie sei somit auf ihren Erklärungen der
Stellungnahmen vom 28. September 2023 und 30. Oktober 2023 zu behaften. Wenn
der Gläubiger eine nicht vollumfängliche Leistung annehme, ohne zu
widersprechen, gelte die vom Schuldner erklärte Anrechnung (Beschwerdeantwort,
Rz. 17–23).
Aus dem erwähnten
Schreiben der Arrestschuldnerin vom 24. Juli 2023 ist eine Auflistung der mit
der Zahlung zu tilgenden Forderungen zu entnehmen, wobei in der Reihenfolge zunächst
die Hauptforderung der Arrestgläubigerin aufgeführt ist (Beilage 12 zur
Arresteinsprache). Die Arrestschuldnerin weist sodann zutreffend darauf hin,
dass die Arrestgläubigerin selbst in ihrer Stellungnahme zur Arresteinsprache
vom 28. September 2023 angab, dass die Zahlung vom 24. Juli 2023 abzüglich der
vorliegend nicht mehr relevanten Forderungen von CHF 23'000.– aus den Schweizer
Gerichtsverfahren (vgl. dazu Zivilgerichtsentscheid E. 3.8.1 f. sowie
Beschwerdeantwort, Rz. 41) lediglich an die Hauptschuld anzurechnen sei (vgl.
Rz. 29). Es ist demnach ohne weiteres davon auszugehen, dass die Arrestschuldnerin
mit ihrer Zahlung vom 24. Juli 2023 eine vorrangige Tilgung der Hauptschuld beabsichtigte
und dies der Arrestgläubigerin bekannt gemacht wurde. Es trifft zwar, wie von
der Arrestgläubigerin vorgebracht, zu, dass gemäss Art. 85 Abs. 1 OR eine Schuldnerin
oder ein Schuldner eine Teilzahlung nur insoweit auf das Kapital anrechnen
kann, als sie bzw. er nicht mit Zinsen oder Kosten im Rückstand ist. Es handelt
sich hierbei jedoch um eine dispositive Bestimmung (Weber, in: Berner Kommentar, 2. Auflage, 2005, Art. 85
OR N 15 f.) und die Arrestgläubigerin hätte, wie die Arrestschuldnerin zu Recht
einwendet, in der vorliegenden Konstellation gegen die primäre Anrechnung an
die Hauptforderung Widerspruch erheben müssen (Weber,
a.a.O., Art. 85 OR N 27, mit Hinweisen; Schroeter,
in: Basler Kommentar, 7. Auflage, 2020, Art. 85 OR N 8). Ein solcher
Widerspruch wird von der Arrestgläubigerin jedoch nicht behauptet und auch die
Ausführungen der Arrestschuldnerin, wonach die Arrestgläubigerin keine Einwände
gegen die von der Arrestschuldnerin mitgeteilten primären Anrechnung ihrer
Zahlung an die Hauptschuld erhoben habe, werden von der Arrestgläubigerin,
welche zur Beschwerdeantwort keine Stellung mehr nahm, im vorliegenden
Beschwerdeverfahren nicht bestritten. Vielmehr kann, wie die Arrestschuldnerin
zu Recht geltend macht, aus der bereits erwähnten Stellungnahme der
Arrestgläubigerin vom 28. September 2023 abgeleitet werden, dass sie mit
einer Anrechnung der Zahlung an die Hauptforderung einverstanden war. Die
Beschwerde ist daher in dieser Hinsicht abzuweisen.
4.
4.1 Aus
den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde der Arrestgläubigerin im
Eventualantrag, welchem sich auch die Arrestschuldnerin angeschlossen hat,
gutzuheissen, in ihrem darüberhinausgehenden Antrag jedoch abzuweisen ist. Es
ist demnach von einem ganz überwiegenden Obsiegen der Arrestgläubigerin
auszugehen.
4.2 Die
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden bei einem Streitwert von rund
CHF 50'000.– auf CHF 500.– festgesetzt (Art. 61 Abs. 1 in Verbindung mit Art.
48 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs
[GebV SchKG, SR 281.35]).
Die
Parteientschädigung berechnet sich im Beschwerdeverfahren nach den für das
erstinstanzliche Verfahren aufgestellten Grundsätzen, wobei in der Regel ein
Abzug von einem bis zwei Drittel vorzunehmen ist (§ 12 Honorarreglement [HoR,
SG 291.400]). Dabei sind der Umfang der Bemühungen, die Wichtigkeit und die
Bedeutung der Sache für die Auftraggeberin sowie die Schwierigkeit in
tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu berücksichtigen (§ 2 HoR). Bei einem
Streitwert von über CHF 10'000.– bis CHF 100'000.– beträgt das Grundhonorar
für das erstinstanzliche Verfahren in betreibungsrechtlichen Summarsachen bei
Vertretung durch einen zugelassenen Anwalt CHF 750.– bis CHF 2'000.– (§ 6 Abs. 1 HoR). Angesichts der Bedeutung der Sache für die Parteien und des Umfangs der
Bemühungen rechtfertigt es sich das Honorar auf CHF 2'000.– zu bemessen und
davon rund einen Drittel in Abzug zu bringen, womit sich das Honorar für das
Beschwerdeverfahren bei vollständigem Obsiegen auf CHF 1'300.– beläuft.
4.3 Beide
Parteien beantragen eine Kostenauflage an den Kanton sowie eine Zusprechung
einer Parteientschädigung zu Lasten der Staatskasse resp. eventualiter zu
Lasten der Gegenpartei.
Die
Prozesskosten werden grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt
(Art. 106 Abs. 1 ZPO). Hat keine Partei vollständig obsiegt, werden die
Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Gemäss
Art. 107 Abs. 2 ZPO kann das Gericht die Gerichtskosten, die weder eine
Partei noch Dritte veranlasst haben, aus Billigkeitsgründen dem Kanton
auferlegen. Die Anwendung von Art. 107 Abs. 2 ZPO auf die Prozesskosten eines
Rechtsmittelverfahrens setzt voraus, dass die rechtsmittelbeklagte Partei
entweder die Gutheissung des Rechtsmittels beantragt oder keinen Antrag
gestellt hat (Staehelin, in: Staehelin/Staehelin/Grolimund,
Zivilprozessrecht, 3. Auflage, Zürich 2019, § 16 N 38). Wenn sich die
rechtsmittelbeklagte Partei mit dem angefochtenen Entscheid identifiziert hat,
indem sie die Abweisung des Rechtsmittels beantragt hat, ist eine Billigkeitshaftung
des Kantons ausgeschlossen (vgl. AGE ZB.2017.1 vom 29. März 2017 E. 4.1, Pesenti, Gerichtskosten [insbesondere
Festsetzung und Verteilung] nach der Schweizerischen Zivilprozessordung [ZPO],
Diss. Basel 2016, Basel 2017, N 532 f. und 542; Schmid/Jent-Sørensen,
in: Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. Auflage, Basel 2021, Art.
107 N 13). Zudem kann der Kanton zur Bezahlung einer Parteientschädigung
verpflichtet werden. Eine entsprechende Auferlegung von Gerichts- und
Parteivertretungskosten an den Kanton ist gemäss der Rechtsprechung des
Appellationsgerichts indes restriktiv handzuhaben und nur in Ausnahmefällen angezeigt
(vgl. AGE BEZ.2018.18 vom 16. Mai 2018 E. 4, BEZ.2016.33 vom 19. August 2016 E.
4.1, je mit weiteren Hinweisen).
Im vorliegenden
Fall sind diese Voraussetzungen aber erfüllt, zumal ein auch vom Zivilgericht
anerkannter offenkundiger Fehler vorliegt. Da auch die Arrestschuldnerin mit
ihrer Beschwerdeantwort eine entsprechende Korrektur des angefochtenen
Entscheids beantragte und sich damit in dieser Hinsicht nicht mit dem
angefochtenen Entscheid identifizierte, ist es grundsätzlich angebracht, die
dadurch entstandenen Gerichtskosten für das vorliegende Beschwerdeverfahren in
Anwendung von Art. 107 Abs. 2 ZPO auf die Staatskasse zu nehmen und der
Arrestgläubigerin eine Parteientschädigung zu Lasten des Zivilgerichts
auszurichten. Der Arrestschuldnerin ist in Bezug auf den Eventualantrag der
Arrestgläubigerin hingegen keine Parteientschädigung aus der Zivilgerichtskasse
zu entrichten, da zur blossen Bestätigung des Eventualantrags keine
Stellungnahme erforderlich gewesen wäre. Diese Ausführungen gelten jedoch nur
in dem Umfang, in welchem die Beschwerde zur Korrektur des vom Zivilgericht
anerkannten Versehens erforderlich war und gutgeheissen wird. Im
darüberhinausgehenden (und zwischen den Parteien strittigen) Umfang unterliegt
die Arrestgläubigerin. Die Differenz zwischen dem abzuweisenden Hauptantrag (Abweisung
der Arresteinsprache im Umfang von CHF 156'363.57 zuzüglich Zins zu 4,22 %
seit dem 25. Juli 2023) und dem Eventualantrag (Abweisung der Arresteinsprache
im Umfang von CHF 155'730.91 zuzüglich Zins zu 4,22 % seit dem 25. Juli 2023
auf CHF 30'358.04 und 5 % Zins auf CHF 17'775.40 seit dem 6. Juni 2023) erweist
sich zwar als sehr gering, allerdings ist der hauptsächliche Aufwand sowohl des
Gerichts als auch der Arrestschuldnerin im noch strittigen Hauptantrag
angefallen; für eine Abänderung des Zivilgerichtsentscheids im Sinn des
Eventualantrags hätte eine kurze Eingabe der Arrestgläubigerin und eine
entsprechende (kommentarlose) Bestätigung der Arrestschuldnerin gereicht. Mithin
ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren bei der Verlegung der Kosten das noch
strittige Rechtsbegehren insgesamt stärker zu gewichten als der nicht
umstrittene Eventualantrag der Arrestgläubigerin.
Es erscheint nach
dem Gesagten daher gerechtfertigt, der Arrestgläubigerin drei Fünftel bzw.
CHF 300.– der Gerichtskosten aufzuerlegen. Zwei Fünftel gehen zu Lasten
des Staats. Der Arrestgläubigerin ist sodann entsprechend diesem
Verteilschlüssel eine Parteientschädigung von (gerundet) CHF 500.– zu
Lasten des Zivilgerichts zuzusprechen. Sie hat allerdings der Arrestschuldnerin
eine Parteientschädigung von (gerundet) CHF 800.– für das Beschwerdeverfahren
auszurichten. Der Sitz der beiden Parteien befindet sich jeweils im Ausland und
keine der beiden macht geltend, dass sie in der Schweiz Betriebsstätten hätten.
Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die Schweiz auf den
Leistungen ihrer Rechtsvertretungen keine Mehrwertsteuer erhebt. Dass sie für
diese Leistungen im Sitzstaat Mehrwertsteuer bezahlen müssen, machen sie nicht
geltend. Unter diesen Umständen ist ihnen auf der Parteientschädigung kein
Zuschlag für die Mehrwertsteuer zu gewähren (vgl. AGE ZB.2017.20 vom
24. August 2018 E. 7.4).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde
wird Ziffer 1 des Dispositivs des Entscheids des Zivilgerichts vom 2. November
2023 ([...]) wie folgt geändert:
«1. Die Arresteinsprache wird im Umfang von
CHF 155'730.91 zuzüglich Zins zu 4,22 % auf CHF 30'358.04 seit
dem 25. Juli 2023 und 5 % Zins auf CHF 17'775.40 seit dem 6. Juni
2023 abgewiesen und der Arrestbefehl Nr. [...] vom 19. Juli 2023 in diesem
Umfang bestätigt.
Im darüberhinausgehenden Umfang wird das Verfahren zufolge Tilgung als
gegenstandslos abgeschrieben und der Arrestbefehl Nr. [...] vom 19. Juli 2023
im Umfang von CHF 18'458'041.65 aufgehoben.»
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des
Beschwerdeverfahrens im Umfang von CHF 300.–.
Der Beschwerdeführerin ist eine Parteientschädigung von
CHF 500.– aus der Zivilgerichtskasse auszurichten.
Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin für
das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 800.– zu bezahlen.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Beschwerdegegnerin
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
MLaw Thomas Inoue
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.