BEZ.2023.9
Aufsichtsrechtliche Anzeige (BGer 5A_599/2023 vom 23. August 2023)
11. Juli 2023Deutsch20 min
Zivilgerichtspräsident C____ (nachfolgend Zivilgerichtspräsident) als Einzelrichter
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2023.9
ENTSCHEID
vom 11.
Juli 2023
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Beteiligte
A____
Beschwerdeführerin
[...] Anzeigestellerin
B____ Beschwerdegegner
c/o [...]
Zivilgerichtspräsident C____
Anzeigegegner
Gegenstand
Aufsichtsrechtliche Anzeige
von A____ vom 2. Januar 2023
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 7. September 2022
Beschwerde gegen eine
Verfügung des Zivilgerichts
vom 7. Dezember 2022
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) und B____ (nachfolgend
Beschwerdegegner) heirateten am 28. Juli 1994. Mit Entscheid des
Zivilgerichts Basel-Stadt vom 20. September 2013 wurde die Ehe geschieden
und die Scheidungsnebenfolgen geregelt. Mit Dispositivziffer 10 dieses
Entscheids wurde die Pensionskasse des Beschwerdegegners (nachfolgend
Pensionskasse) angewiesen, den Betrag von CHF 12'014.10 auf das
Freizügigkeitskonto der Beschwerdeführerin zu überweisen. Da diese Anweisung
der Pensionskasse aufgrund eines Versehens jedoch nicht zugestellt wurde,
reichte die Beschwerdeführerin am 20. September 2021 ein Vollstreckungsgesuch
beim Zivilgericht bezüglich Dispositivziffer 10 des Entscheids vom
20. September 2013 ein. Für das Vollstreckungsverfahren war
Zivilgerichtspräsident C____ (nachfolgend Zivilgerichtspräsident) als Einzelrichter
zuständig. Auf entsprechendes Gesuch der Beschwerdeführerin vom 13. Juli
2022 hin wurde die Pensionskasse mit Verfügung vom 14. Juli 2022
superprovisorisch angewiesen, vom dem Beschwerdegegner zustehenden
Vorsorgeguthaben den Betrag CHF 12'014.10 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem
20. September 2013 bis auf Widerruf durch das Gericht zu sperren. Die
Parteien des Vollstreckungsverfahrens schlossen sodann einen Vergleich ab mit
folgendem Wortlaut:
«1. Zwecks Vollzug des
Scheidungsurteils des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 20. September 2013 ([...])
beantragen die Parteien die Vorsorgeeinrichtung von Herrn B____, die D____,
anzuweisen, von dessen Guthaben einen Betrag von CHF 12'014.10 zuzüglich Zins
seit 20. September 2013 auf das Vorsorgekonto von Frau A____ bei der Stiftung
Auffangeinrichtung BVG zu überweisen. 2. […]»
In der Folge wurde das Vollstreckungsverfahren mit Entscheid
vom 7. September 2022 als erledigt abgeschrieben. Dieser Entscheid wurde den
Parteien auf Antrag der Beschwerdeführerin mit schriftlicher Begründung am
18. November 2022 zugestellt. Mit Schreiben vom 14. September 2022 wurde
die Pensionskasse vom Zivilgerichtspräsidenten angewiesen, «den Betrag von
CHF 12'041.10 zuzüglich Zins» auf das Freizügigkeitskonto der
Beschwerdeführerin zu überweisen. Mit Eingabe vom 28. November 2022 informierte
der Vertreter der Beschwerdeführerin den Zivilgerichtspräsidenten über sein
Schreiben vom gleichen Tag an die Pensionskasse, mit welchem er diese ersuchte,
ihm auszuweisen bzw. zu belegen, welche Zinssätze auf dem Altersguthaben des
Beschwerdegegners seit dem 20. September 2013 effektiv angefallen seien. Weiter
führte er darin aus, die Parteien müssten nachvollziehen können, wie die
Verzinsung berechnet worden sei. Er hoffe, die Pensionskasse komme seinem
Ersuchen nach, ansonsten ein Erläuterungsverfahren nach Art. 334 ZPO
durchgeführt werden müsse. Die Pensionskasse fragte am 6. Dezember 2022
telefonisch gegenüber dem Gericht an, mit welchem Zinssatz das Guthaben zu
verzinsen sei, nachdem der Vertreter der Beschwerdeführerin eine
«Nachvollziehbarkeitserklärung betreffend Zinsrechnung» verlangt habe. In der
Folge stellte der Zivilgerichtspräsident mit Verfügung vom 7. Dezember 2022 unter
Hinweis auf eine Verfügung vom 14. Juli 2022 fest, dass das Guthaben mit einem
Zinssatz von 5 % seit dem 20. September 2013 zu verzinsen sei. Diese
Verfügung wurde dem Vertreter der Beschwerdeführerin mit A-Post zugestellt. Mit
Schreiben vom 16. Dezember 2022 teilte der Vertreter der Beschwerdeführerin dem
Instruktionsrichter mit, dass ihm noch keine Zinsabrechnung der Pensionskasse vorliege.
Dieses Schreiben nahm der Instruktionsrichter ad acta.
Mit Eingabe vom
2. Januar 2023 reichte die Beschwerdeführerin eine mit «I.
Aufsichtsbeschwerde gegen GP C____; II. Beschwerde i.S. Familienrecht.
F.2021.370 MUE/ ergänzende Berechnungen des Pensionskasseguthaben zzgl. Zinsen»
betitelte Eingabe beim Appellationsgericht Basel-Stadt ein. Darin stellt die
Beschwerdeführerin sinngemäss ein Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung.
Das Appellationsgericht nahm diese Eingabe als aufsichtsrechtliche Anzeige und
als Beschwerde gegen den Entscheid vom 7. September 2022 sowie gegen die
Verfügung vom 7. Dezember 2022 entgegen. Mit Verfügung vom 16. Januar 2023 wies
der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung
ab. Der Zivilgerichtspräsident beantragt mit Vernehmlassung vom 16. Februar
und 23. März 2023 die Abweisung der aufsichtsrechtlichen Anzeige sowie der
Beschwerde vom 2. Januar 2023, soweit darauf
eingetreten werden könne. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort beim Beschwerdegegner
wurde verzichtet. Der vorliegende Entscheid erging unter Beizug der Akten des
Zivilgerichts auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Formelles
1.1
1.1.1
Entscheide des Vollstreckungsgerichts sowie
prozessleitende Verfügungen können ausschliesslich mit Beschwerde angefochten
werden (Art. 319 lit. a in Verbindung mit Art. 309 lit. a ZPO und Art. 319
lit. b ZPO). Die Beschwerde ist in beiden Fällen innert 10 Tagen
einzureichen (Art. 321 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit Art. 339 Abs. 2 ZPO).
Erfolgt eine Erläuterung oder Berichtigung eines Entscheids gemäss Art. 334
Abs. 1 ZPO, ergeht ein neuer Entscheid, der den Parteien zu eröffnen ist (Art.
334.
Abs. 4 ZPO). Mit dieser Eröffnung beginnt die Frist für das in der Sache
zutreffende Hauptrechtsmittel von neuem zu laufen. Mit diesem Rechtsmittel kann
eine Partei jedoch nur jene Punkte anfechten, die Gegenstand der Erläuterung oder
Berichtigung bilden, nicht aber diejenigen Teile des ursprünglichen Urteils,
die von der Erläuterung oder Berichtigung nicht betroffen sind, falls die Frist
zur Anfechtung jenes Urteils bereits abgelaufen ist (BGE 143 III 520
E. 6.3 S. 525).
1.1.2
Die Verfügung vom 7. Dezember 2022 wurde der
Beschwerdeführerin mit A-Post eröffnet. Der genaue Zeitpunkt der Eröffnung
dieser Verfügung ihr gegenüber ist daher nicht bekannt. Soweit der
Zivilgerichtspräsident diese Unklarheit mit einer amtlichen Erkundigung beim
Vertreter der Beschwerdeführerin geklärt haben möchte, ist darauf zu
verzichten. Der Vertreter der Beschwerdeführerin ist aufgrund des ihm
obliegenden Anwaltsgeheimnisses dem Gericht gegenüber nicht gehalten, das Datum
des Empfangs dieser Verfügung zu bestätigen. Es steht daher aufgrund der
vorliegenden Akten nicht fest, dass eine Beschwerde verspätet ist, soweit sie
sich gegen die Verfügung vom 7. Dezember 2023 richtet.
1.1.3
Die schriftliche Begründung des angefochtenen
Entscheids vom 7. September 2022 wurde dem Vertreter der Beschwerdeführerin am
18.
November 2022 zugestellt. Die Beschwerde wurde mit Eingabe vom 2.
Januar 2023 und damit nach Ablauf der Frist von 10 Tage seit Zustellung des
Entscheids erhoben.
Es erscheint jedoch als unklar, ob die Verfügung vom 7. Dezember
2022.
entsprechend ihrer Bezeichnung eine prozessleitende Verfügung oder eine
Vollstreckungsmassnahme und damit einen Entscheid des Vollstreckungsgerichts im
Sinn von Art. 335 ff. ZPO oder aber eine Erläuterung im Sinn von Art. 334
Abs. 1 ZPO in Bezug auf den Entscheid vom 7. September 2022 darstellt. Im
letzteren Fall wäre die Beschwerde gegen den Entscheid vom 7. September 2022
als rechtzeitig zu betrachten, soweit sie sich auf die erläuterten Teile dieses
Entscheids beziehen. Da die Eingabe vom 2. Januar 2023 sowohl als Beschwerde
gegen den Entscheid vom 7. September 2022 als auch als Beschwerde gegen die
Verfügung vom 7. Dezember 2022 entgegengenommen wird und sich die Beschwerde
gegen letztere als fristgerecht erweist (vgl. oben E. 1.1.2), kann diese Frage
vorliegend offenbleiben. Soweit sich die Beschwerde gegen die übrigen Teile des
Entscheids vom 7. September 2022 richtet, erweist sich diese jedenfalls als
verspätet und kann darauf nicht eingetreten werden.
1.1.4
Eine Beschwerde muss ein Rechtsbegehren und
eine taugliche Begründung enthalten (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO; Staehelin/Bachofner, in: Staehelin/Staehelin/ Grolimund,
Zivilprozessrecht, 3. Auflage, Zürich 2019, § 26 N 42). Aus der
Rechtsmittelschrift muss eindeutig hervorgehen, dass die Überprüfung des
erstinstanzlichen Entscheids durch eine obere Instanz verlangt wird. Aufgrund
der Möglichkeit der Rechtsmittelinstanz, in der Sache selbst neu zu entscheiden
(vgl. Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO), ist zudem anzugeben, welchen Ausgang
des Hauptverfahrens die beschwerdeführende Partei im Fall der Aufhebung des
angefochtenen Entscheids anstrebt. Der blosse Antrag auf Aufhebung des
angefochtenen Entscheids genügt nur in Fällen, in denen ein oberinstanzlicher
Entscheid in der Sache selbst von vornherein ausgeschlossen ist (vgl. Sterchi, in: Berner Kommentar, Bern
2012, Art. 321 ZPO N 15 f.). An von Laien verfasste Beschwerden werden
weniger strenge Anforderungen gestellt, solange aus der Begründung zumindest
eindeutig ersichtlich ist, was die beschwerdeführende Partei beanstandet
(vgl. Sterchi, a.a.O.,
Art. 321 ZPO N 18). Genügt die Beschwerde diesen Voraussetzungen
nicht, kann auf sie nicht eingetreten werden (AGE BEZ.2021.13 vom 3. Mai
2021.
E. 1.2, BEZ.2015.12 vom 21. Mai 2015 E. 1.2).
Der Zivilgerichtspräsident macht in seiner Vernehmlassung vom
23.
März 2023 geltend, es fehle an einem formell hinreichend bestimmten
Rechtsbegehren. In ihrer Begründung führt die Beschwerdeführerin aus, sie
«beantrage (…) die weitere Korrektur des Pensionskassenguthabens». Sie macht
dabei geltend, dass ihr «ein Guthaben von 104'000 CHF, zuzüglich Mindestzins,
effektiver Zins und Verzugszins über die Jahre» zustehe (Beschwerde S. 5).
Somit kann der Begründung ein hinreichender Antrag entnommen werden und ist auf
die Beschwerde grundsätzlich (vgl. aber nachfolgend E. 2.1) einzutreten.
Zur Behandlung der Beschwerde ist das Dreiergericht des
Appellationsgerichts zuständig (vgl. § 92 Abs. 1 Ziff. 6 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
Wegen
der Verletzung von Amtspflichten bei den Gerichten kann nach
§ 68 Abs. 1 GOG schriftlich mit
Antrag und Begründung bei der betreffenden Aufsichtsbehörde bzw. der
vorgesetzten Behörde eine aufsichtsrechtliche Anzeige eingereicht werden. Gemäss § 90 Abs. 1 Ziff. 3 GOG beaufsichtigt das
Appellationsgericht die unteren Gerichte. Die Beurteilung aufsichtsrechtlicher
Anzeigen gegen die der Aufsicht des Appellationsgerichts unterstehenden
Gerichte fällt nach § 92 Abs. 1 Ziff. 12 GOG in die
Zuständigkeit des Dreiergerichts des Appellationsgerichts. Dieses ist somit für
die aufsichtsrechtliche Anzeige gegen den Zivilgerichtspräsidenten zuständig.
Das Appellationsgericht stellt als Aufsichtsbehörde den
Sachverhalt von Amtes wegen fest (§ 68 Abs. 5 GOG) und überprüft die erhobenen
Rügen mit freier Kognition (AGE DG.2017.49 vom 21. März 2018 E. 1.3). Es gibt
der Anzeigestellerin Auskunft über die Erledigung ihrer Anzeige (§ 68 Abs. 5 GOG). Gemäss der ständigen Praxis des Appellationsgerichts erfolgt diese
Auskunft in Form eines begründeten Entscheids (vgl. AGE DGS.2019.27 vom 3.
Dezember 2019, DG.2018.36 vom 17. Januar 2019, DG.2018.32 vom 23. November
2018, DG.2018.34 vom 19. September 2018, DG.2017.49 vom 21. März 2018,
DG.2017.31 vom 31. Januar 2018, DG.2017.27 vom 30. August 2017 und DG.2017.15
vom 8. August 2017; vgl. zur Praxis unter der basel-städtischen
Zivilprozessordnung Fischer, Die Aufsichtsbeschwerde
im basel-städtischen Prozess, in: BJM 1976, S. 129 ff., 129 und 155; in diesem
Sinn auch Pellaton, Le droit
disciplinaire des magistrats du siège, Dissertation Neuchâtel 2016, N 1385 für
die Mitteilung von Entscheiden in Disziplinarsachen).
2.
Zivilrechtliche Beschwerde
2.1
Mit ihrer Beschwerde macht die
Beschwerdeführerin unter implizitem Bezug auf die Verfügung vom 7. Dezember
2022.
geltend, die «neue Berechnung der Pensionskassenansprüche, additiv zu den
vom Bundesrat jährlich festgelegten Mindestzinse, additiv zu den effektiven
Zinsen und den Verzugszinsen» seien «gesetzlich geregelt» und würden «alleine
dem Gericht obliegen», wobei sie das zuzusprechende Pensionskassenguthaben mit
CHF 104'000.– beziffert (Beschwerde S. 4 f.).
Beim vorinstanzlichen Verfahren handelt es sich um ein
Vollstreckungsverfahren hinsichtlich des Entscheids vom 20. September
2013.
Das Vollstreckungsverfahren bezweckt nicht, den im Erkenntnisverfahren
ergangenen rechtskräftigen Entscheid zu überprüfen. Rügen, die im
Erkenntnisverfahren hätten vorgebracht werden können, sind im
Vollstreckungsverfahren nicht zu hören (statt vieler BGer 4A_287/2020 vom 24.
März 2021 E. 2.3). Soweit der Antrag der Beschwerdeführerin auf eine Abänderung
von Dispositivziffer 10 des Entscheids vom 20. September 2013 hinausläuft,
handelt es sich um einen im Vollstreckungsverfahren und damit auch im
vorliegenden Beschwerdeverfahren unzulässigen Antrag und ist darauf nicht
einzutreten. Das vorinstanzliche Verfahren diente aber offensichtlich der
Klärung der Frage, in welcher konkreten Höhe das durch die Pensionskasse zu
überweisende Guthaben zu verzinsen ist. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer
Beschwerde eine unrichtige Verzinsung des zu überweisenden Guthabens geltend
macht, ist auf die Beschwerde somit einzutreten.
2.2
Regelungsgegenstand der Verfügung vom 7.
Dezember 2022 war allein die Verzinsung des Pensionskassenguthabens.
Diesbezüglich rügt die Beschwerdeführerin, die angewiesene Pensionskasse interpretiere
die Anweisung, ihr einen Verzugszins von 5 % zu bezahlen, mangels weiterer
konkreter und korrekter Anweisungen nur als Verzugszins und nicht additiv zum
bereits gewährten Mindestzins. Sie mache Irrtum und Täuschung geltend
(Beschwerde S. 5).
Diese Rüge erweist sich als unbegründet. Mit Verfügung vom 7.
Dezember 2022 wurde die Pensionskasse angewiesen, den zu überweisenden Betrag
mit einem Verzugszins von 5 % seit 20. September 2013 zu verzinsen. Dabei
handelt es sich offensichtlich um einen in analoger Anwendung von Art. 104 Abs.
1.
des Obligationenrechts (OR, SR 220) zu leistenden Verzugszins. Die Funktion des
Verzugszinses besteht darin, im Sinn eines pauschalierten Schadenersatzes alle
dem Gläubiger durch Vorenthaltung der geschuldeten Geldsumme entstehenden
Nachteile abzugelten (Widmer
Lüchinger/Wiegand, in: Basler Kommentar, 7. Aufl., 2020, Art. 104 OR
N 1 mit Hinweis auf BGE 130 III 591, 599; 122 III 53, 55). Es ist offenkundig,
dass die Verzinsung von Vorsorgeguthaben seit dem 20. September 2013 nie
zu einem höheren Zinssatz zu erfolgen hatte. Daraus folgt, dass auch kein
weiteres Zinsbetreffnis geschuldet ist.
Wie der Zivilgerichtspräsident in seiner Vernehmlassung vom
23.
März 2023 zudem zutreffend feststellt, entspricht diese Verzinsung
auch dem eigenen Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin in ihrem Gesuch vom 13.
Juli 2022. Es ist daher ausgeschlossen, dass sich die Beschwerdeführerin
diesbezüglich geirrt haben oder gar getäuscht worden sein soll.
2.3
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass
die Beschwerde gegen die Verfügung vom 7. Dezember 2022 und gegen den
Entscheid vom 7. September 2022 abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten
werden kann.
3.
Aufsichtsrechtliche Anzeige
3.1
Bei der Aufsicht des Appellationsgerichts
über das Zivilgericht geht es um die Aufsicht über die Geschäftsführung und nicht
über die Rechtsprechung (AGE BEZ.2022.66 vom 13. Januar 2023 E. 3.2, DGZ.2020.6
vom 23. November 2020 E. 2.1, DGZ.2019.9 vom 6. April 2020 E. 2,
DG.2017.31 vom 31. Januar 2018 E. 2 und DG.2017.27 vom 30. August 2017 E. 1.3;
Ratschlag Nr. 14.0147.01 vom 28. Mai 2014 zu einer Totalrevision des
Gerichtsorganisationsgesetzes, S. 51). Der Zweck der Aufsichtsbefugnis besteht
darin, im Hinblick auf eine ordnungsgemässe Erledigung der Prozesse ein
geordnetes Funktionieren der erstinstanzlichen Gerichte sicherzustellen und für
eine pflichtbewusste Amtsführung der einzelnen Organe zu sorgen. Das
Einschreiten des Appellationsgerichts kraft Aufsichtsgewalt setzt ein
pflichtwidriges Verhalten eines der seiner Aufsicht unterliegenden Gerichtsmitglieder
oder Justizmitarbeitenden voraus. Nach der Praxis des Appellationsgerichts
liegt ein Grund für das Einschreiten der Aufsichtsbehörde dann vor, wenn eine
dieser Personen die Amtsgeschäfte leichtfertig führt, bei der Vornahme von
Amtshandlungen Parteien oder Dritte ungebührlich behandelt, von ihrer
Amtsbefugnis einen missbräuchlichen Gebrauch macht oder sonst ein Verhalten an
den Tag legt, das der Würde und dem Ansehen des Richteramts oder des Gerichts
abträglich ist. Die Überprüfung eines ergangenen Entscheids auf formelle oder
materielle Mängel kann demgegenüber nicht stattfinden, da die Aufhebung oder
Abänderung eines Entscheids nur im Rahmen einer Berufung oder einer Beschwerde,
nicht aber mittels einer aufsichtsrechtlichen Anzeige erfolgen kann (AGE
DGZ.2019.9 vom 6. April 2020 E. 2, DGZ.2019.8 vom 5. Februar 2020 E. 2.2 und
DGS.2019.27 vom 3. Dezember 2019 E. 1.2).
3.2
Mit ihrer Beschwerde bezieht sich die
Beschwerdeführerin zunächst auf Amtshandlungen aus den Jahren 2018 bis 2020. Es
stellt sich vorab die Frage, ob sich die Aufsichtsbehörde damit heute noch
aufsichtsrechtlich zu befassen hat. Dies ist im Grundsatz zu bejahen. Aus dem
obgenannten Zweck der Aufsicht folgt, dass für eine allfällige Verjährung oder
Verwirkung einer aufsichtsrechtlichen Sanktionierung auf die Kenntnisnahme
durch die Aufsichtsbehörde abzustellen ist. In Analogie zum Aufsichtsrecht über
die Anwältinnen und Anwälte gilt daher eine relative Frist für die
disziplinarische Verfolgung von Verletzungen der Berufspflichten von einem Jahr
ab Kenntnis des beanstandeten Vorfalls durch die Aufsichtsbehörde und eine
absolute Frist von 10 Jahren nach dem beanstandeten Vorfall, soweit das
Strafrecht für strafbare Berufspflichtverletzungen nicht eine längere Verjährungsfrist
vorsieht (Art. 19 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen
und Anwälte [BGFA, SR 935.61]; vgl. auch Gerichtsratsentscheid GR.2018.1
vom 13. August 2018 [https://www.gerichte.bs.ch/medien/aus-der-rechtsprechung-des-gerichtsrats-zu-den-fflichten-der-medienschaffenden.html]).
3.3
Inhaltlich bezieht sich die
Beschwerdeführerin zunächst auf eine Eingabe ihres Arztes, E____, im Jahr 2018,
mit welcher dieser um Schutz für sie und ihren Sohn ersucht habe (Beschwerde S.
1.
f.). Damit bezieht sie sich offensichtlich auf die mit «Dringender Antrag» betitelte
Eingabe von E____ vom 21. November 2019, mit welchem dieser für die
Beschwerdeführerin beim Tagespräsidenten des Zivilgerichts den Erlass einer
superprovisorischen Unterlassungsverfügung gegenüber dem Beschwerdegegner
beantragte. Wie der Zivilgerichtspräsident nachgewiesen hat, war diese Eingabe
Gegenstand des zivilgerichtlichen Verfahrens [...]. Dabei nahm er die Eingabe
mit Verfügung vom 25. November 2019 zu den Akten und setzte der
Beschwerdeführerin Frist zur Formulierung konkreter Rechtsbegehren und zur
Glaubhaftmachung der behaupteten Verfehlungen des Beschwerdegegners einerseits
und zur Leistung eines Kostenvorschusses andererseits. Soweit die
Beschwerdeführerin in diesem Verfahren durch die Instruktion des Verfahrens in
ihren Rechten beeinträchtigt worden wäre, hätte sie damals entsprechende
Rechtsmittel ergreifen können, weshalb darauf bereits aufgrund der
Subsidiarität der aufsichtsrechtlichen Anzeige nicht eingetreten werden kann.
Im Übrigen ist diesbezüglich eine Amtspflichtverletzung nicht ansatzweise
erkennbar. Die Verfügung vom 25. November 2019 ist sachlich gehalten und darauf
ausgerichtet, der Beschwerdeführerin die Wahrung ihrer Rechte in prozessual
genügender Weise zu ermöglichen. Es ist entgegen ihrer Ansicht nicht erkennbar,
inwieweit diese Verfügung den Eindruck ermitteln könnte, dass der «Fokus» des Zivilgerichtspräsidenten
«nicht auf die Sachebene der Tatsachen gerichtet» war.
3.4
Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend,
am 10. Januar 2020 Opfer eines vom Beschwerdegegner und dessen «Club»
angestifteten Gewaltaktes in der Schule ihres Sohnes sowie am 12. Juli 2020
eines brutalsten Angriffs des Beschwerdegegners geworden zu sein. Erst auf
Intervention ihres Rechtsanwalts habe das Zivilgericht superprovisorische
Massnahmen gegen den Beschwerdegegner erlassen, wobei es aber unterlassen habe,
ihn vom Judo suspendieren zu lassen (Beschwerde S. 2). Inwieweit der Zivilgerichtspräsident
trotz Ergreifung zivilprozessualer Instrumente untätig geblieben sein soll, ist
nicht ersichtlich. Es ist daher nicht ansatzweise erkennbar, inwiefern daraus
eine Amtspflichtverletzung folgen könnte.
3.5
Sodann zeigt sich die Beschwerdeführerin
«sehr irritiert, wenn der Massnahmerichter und der Instruktionsrichter i.S.
Unterschlagung der Pensionskasse und Familienzulagen bei Scheidung die gleiche
Person ist» (Beschwerde S. 3). Sinngemäss macht sie damit eine Befangenheit des
Zivilgerichtspräsidenten geltend. Diese hätte sie aber bereits im Verfahren [...]
geltend machen können und müssen (AGE DGZ.2019.9 vom 6. April 2020 E. 4).
Im Übrigen bildet der Umstand, dass eine Gerichtsperson bereits in einem
früheren Verfahren der gleichen Partei in anderer Sache mitgewirkt hat, keinen
Ausstandsgrund (Wullschleger, in:
Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2016, Art.
47.
N 68; BGer 5A_2/2020 vom 15. Januar 2020 E. 1). Vorliegend sind nach
dem Ausgeführten auch keine Umstände erkennbar, welche aufgrund der
Vorbefassung des Zivilgerichtspräsidenten mit einer Angelegenheit der
Beschwerdeführerin im Verfahren [...] auf seine Voreingenommenheit ihr
gegenüber schliessen liessen.
3.6
Schliesslich macht die Beschwerdeführerin
geltend, sich durch den Zivilgerichtspräsidenten «massiv ausgeliefert» zu
fühlen, «wenn er einerseits an einer Instruktionsverhandlung festhält, obwohl
er einen Vollzug anhand der ihm nun vorliegenden Unterlagen der Pensionskassen
anordnen hätte können», und sie damit «zu einer Opfer-Täter-Konfrontation zu
nötigen versuch[e], indem er verlang[e], persönlich zu erscheinen unter
Androhung mit einer Busse bis CHF 2'000.–!» (Beschwerde S. 3 f.).
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin besteht
aufgrund der Verfahrensleitung des Zivilgerichtspräsidenten im Verfahren [...]
offensichtlich kein Anlass zum Zweifel an dessen Unparteilichkeit und
Unvoreingenommenheit. Auch ist diesbezüglich keine Amtspflichtverletzung
erkennbar. Befangenheit und damit ein Ausstandsgrund sind anzunehmen, wenn
Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit der
Gerichtsperson zu erwecken. Das subjektive Empfinden einer Partei ist bei der
Beurteilung solcher Umstände nicht massgebend. Vielmehr müssen die Umstände bei
objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit oder Voreingenommenheit
begründen (vgl. BGE 147 III 89 E. 4.1 S. 92, 140 I 240 E. 2.2 S. 242).
Vorliegend hat der Zivilgerichtspräsident als Instruktionsrichter nach Eingang
des Gesuchs der Beschwerdeführerin mit mehreren verfahrensleitenden Verfügungen
und Erkundigungen den Sachverhalt geklärt. In der Folge hat er die Parteien mit
Verfügung vom 7. Juli 2022 in eine Instruktionsverhandlung geladen, welche in
erster Linie dazu dienen sollte, zwischen den Parteien eine Einigung
anzustreben und das Verfahren zu erledigen. Weiter hat er zur Sicherung der
Ansprüche der Beschwerdeführerin ihrem mit Eingabe vom 13. Juli 2022 gestellten
Antrag entsprechend tags darauf Guthaben des Beschwerdegegners bei zwei
Vorsorgeeinrichtungen gesperrt. Mit Vorladung vom 18. August 2022 wurden
die Beschwerdeführerin und ihr Vertreter in eine Instruktionsverhandlung
geladen. Diese von der Kanzlei versandten Vorladungen enthielten standardgemäss
einen Hinweis auf die Pflicht zum persönlichen Erscheinen, da es sich um ein
familienrechtliches Verfahren handelt, samt Hinweis zur Möglichkeit der
Sanktionierung eines Nichterscheinens mit einer Busse bis zu CHF 2'000.–.
Auf ihr entsprechendes Gesuch vom 31. August 2022 wurde die Beschwerdeführerin
mit Verfügung vom 1. September 2022 ohne Weiteres vom persönlichen
Erscheinen dispensiert. In der Verhandlung schlossen der Vertreter der
Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegner sodann einen Vergleich ab. Auch
wenn die Ladung in eine Instruktionsverhandlung entgegen dem vom Vertreter der
Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 13. Juli 2022 gestellten Antrag
erfolgte, ist nicht ansatzweise erkennbar, weshalb aus deren Durchführung auf
eine Befangenheit oder eine sonstige Amtspflichtverletzung des Zivilgerichtspräsidenten
geschlossen werden könnte.
Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass eine Partei, die
eine Gerichtsperson ablehnen will, unverzüglich ein
entsprechendes Gesuch zu stellen hat, sobald sie vom
Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat (vgl. Art. 49
Abs. 2 ZPO). Diese Obliegenheit zur sofortigen Geltendmachung von
Ausstandsgründen leitet sich aus dem Prinzip von Treu und Glauben (Art. 5
Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV,
SR 101]; Art. 52 ZPO) ab, welches verlangt, dass verfahrensrechtliche
Einwendungen so früh wie möglich und damit nach deren Kenntnis bei erster
Gelegenheit geltend gemacht werden (BGE 139 III 120 E.3.2.1 S. 124 f., 136 III
605.
E. 3.2.2 S. 609; BGer 5A_697/2015 vom 9. Februar 2016
E. 2.3; Wullschleger, a.a.O., Art. 49 N 7). Wer den Mangel nicht unverzüglich vorbringt, wenn er davon Kenntnis erhält, sondern
sich stillschweigend auf ein Verfahren einlässt, verwirkt den Anspruch auf
spätere Anrufung der angeblich verletzten Ausstandsbestimmung (BGE 143 V 66 E. 4.3 S. 69, 134 I 20 E. 4.3.1 S. 21; BGer
5A_153/2016 vom 29. August 2016 E. 2.3; jeweils mit Hinweisen).
Schliesslich wäre auch diese Rüge mit einem förmlichen Rechtsmittel im
Verfahren [...] zu erheben gewesen, sodass auch aus diesem Grund darauf im
vorliegenden Aufsichtsverfahren nicht mehr eingetreten werden kann.
3.7
Weiter ist nicht erkennbar, worin eine
Amtspflichtverletzung des Zivilgerichtspräsidenten liegen soll, wenn die
Beschwerdeführerin beanstandet, dass es «eine Sache der Unglaubwürdigkeit» sei,
dass der im Scheidungsurteil angeordnete Vorsorgeausgleich nicht vollzogen
worden sei und es dem Beschwerdegegner gelungen sei, die «ihm irrtümlich
ausbezahlten Familienzulagen einzustecken». Wie die Beschwerdeführerin selber
einräumt, hat das Zivilgericht auf Intervention ihres Vertreters «alle
zweckdienlichen Unterlagen endlich anno 2022 zusammen» getragen. Wie ausgeführt
erfolgte dies aufgrund des instruktionsrichterlichen Handelns des Zivilgerichtspräsidenten.
Welchen Anteil dieser am früher versehentlich unterbliebenen Vollzug des
Vorsorgeausgleichs gemäss dem Scheidungsurteil haben sollte, macht sie nicht
geltend und ist auch nicht ersichtlich.
3.8
Daraus
folgt, dass sich die aufsichtsrechtliche Anzeige als unbegründet erweist,
soweit darauf eingetreten werden kann.
4.
Entscheid und Kosten
Aus den
vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde gegen den Entscheid
vom 7. September 2022 und gegen die Verfügung vom 7. Dezember 2022 wie
auch die aufsichtsrechtliche Anzeige vom 2. Januar 2023 abzuweisen sind, soweit
darauf eingetreten werden kann.
Umständehalber wird
auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (vgl. auch § 68 Abs. 6 GOG sowie § 40 des Reglements über die Gerichtsgebühren [GGR, SG 154.810]).
Mangels Einholung einer Beschwerdeantwort beim Beschwerdegegner ist diesem im
vorliegenden Beschwerdeverfahren kein Aufwand entstanden und ist ihm folglich keine
Parteientschädigung zuzusprechen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Beschwerde gegen den Entscheid vom 7.
September 2022 ([...]) und gegen die Verfügung vom 7. Dezember 2022 wird
abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Die aufsichtsrechtliche Anzeige vom
2.
Januar 2023 wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Beschwerdegegner
-
Zivilgerichtspräsident C____
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.