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Entscheid

BEZ.2023.9

Aufsichtsrechtliche Anzeige (BGer 5A_599/2023 vom 23. August 2023)

11. Juli 2023Deutsch20 min

Zivilgerichtspräsident C____ (nachfolgend Zivilgerichtspräsident) als Einzelrichter

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2023.9

ENTSCHEID

vom 11.

Juli 2023

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Beteiligte

A____

Beschwerdeführerin

[...] Anzeigestellerin

B____ Beschwerdegegner

c/o [...]

Zivilgerichtspräsident C____

Anzeigegegner

Gegenstand

Aufsichtsrechtliche Anzeige

von A____ vom 2. Januar 2023

Beschwerde gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 7. September 2022

Beschwerde gegen eine

Verfügung des Zivilgerichts

vom 7. Dezember 2022

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) und B____ (nachfolgend

Beschwerdegegner) heirateten am 28. Juli 1994. Mit Entscheid des

Zivilgerichts Basel-Stadt vom 20. September 2013 wurde die Ehe geschieden

und die Scheidungsnebenfolgen geregelt. Mit Dispositivziffer 10 dieses

Entscheids wurde die Pensionskasse des Beschwerdegegners (nachfolgend

Pensionskasse) angewiesen, den Betrag von CHF 12'014.10 auf das

Freizügigkeitskonto der Beschwerdeführerin zu überweisen. Da diese Anweisung

der Pensionskasse aufgrund eines Versehens jedoch nicht zugestellt wurde,

reichte die Beschwerdeführerin am 20. September 2021 ein Vollstreckungsgesuch

beim Zivilgericht bezüglich Dispositivziffer 10 des Entscheids vom

20. September 2013 ein. Für das Vollstreckungsverfahren war

Zivilgerichtspräsident C____ (nachfolgend Zivilgerichtspräsident) als Einzelrichter

zuständig. Auf entsprechendes Gesuch der Beschwerdeführerin vom 13. Juli

2022 hin wurde die Pensionskasse mit Verfügung vom 14. Juli 2022

superprovisorisch angewiesen, vom dem Beschwerdegegner zustehenden

Vorsorgeguthaben den Betrag CHF 12'014.10 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem

20. September 2013 bis auf Widerruf durch das Gericht zu sperren. Die

Parteien des Vollstreckungsverfahrens schlossen sodann einen Vergleich ab mit

folgendem Wortlaut:

«1. Zwecks Vollzug des

Scheidungsurteils des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 20. September 2013 ([...])

beantragen die Parteien die Vorsorgeeinrichtung von Herrn B____, die D____,

anzuweisen, von dessen Guthaben einen Betrag von CHF 12'014.10 zuzüglich Zins

seit 20. September 2013 auf das Vorsorgekonto von Frau A____ bei der Stiftung

Auffangeinrichtung BVG zu überweisen. 2. […]»

In der Folge wurde das Vollstreckungsverfahren mit Entscheid

vom 7. September 2022 als erledigt abgeschrieben. Dieser Entscheid wurde den

Parteien auf Antrag der Beschwerdeführerin mit schriftlicher Begründung am

18. November 2022 zugestellt. Mit Schreiben vom 14. September 2022 wurde

die Pensionskasse vom Zivilgerichtspräsidenten angewiesen, «den Betrag von

CHF 12'041.10 zuzüglich Zins» auf das Freizügigkeitskonto der

Beschwerdeführerin zu überweisen. Mit Eingabe vom 28. November 2022 informierte

der Vertreter der Beschwerdeführerin den Zivilgerichtspräsidenten über sein

Schreiben vom gleichen Tag an die Pensionskasse, mit welchem er diese ersuchte,

ihm auszuweisen bzw. zu belegen, welche Zinssätze auf dem Altersguthaben des

Beschwerdegegners seit dem 20. September 2013 effektiv angefallen seien. Weiter

führte er darin aus, die Parteien müssten nachvollziehen können, wie die

Verzinsung berechnet worden sei. Er hoffe, die Pensionskasse komme seinem

Ersuchen nach, ansonsten ein Erläuterungsverfahren nach Art. 334 ZPO

durchgeführt werden müsse. Die Pensionskasse fragte am 6. Dezember 2022

telefonisch gegenüber dem Gericht an, mit welchem Zinssatz das Guthaben zu

verzinsen sei, nachdem der Vertreter der Beschwerdeführerin eine

«Nachvollziehbarkeitserklärung betreffend Zinsrechnung» verlangt habe. In der

Folge stellte der Zivilgerichtspräsident mit Verfügung vom 7. Dezember 2022 unter

Hinweis auf eine Verfügung vom 14. Juli 2022 fest, dass das Guthaben mit einem

Zinssatz von 5 % seit dem 20. September 2013 zu verzinsen sei. Diese

Verfügung wurde dem Vertreter der Beschwerdeführerin mit A-Post zugestellt. Mit

Schreiben vom 16. Dezember 2022 teilte der Vertreter der Beschwerdeführerin dem

Instruktionsrichter mit, dass ihm noch keine Zinsabrechnung der Pensionskasse vorliege.

Dieses Schreiben nahm der Instruktionsrichter ad acta.

Mit Eingabe vom

2. Januar 2023 reichte die Beschwerdeführerin eine mit «I.

Aufsichtsbeschwerde gegen GP C____; II. Beschwerde i.S. Familienrecht.

F.2021.370 MUE/ ergänzende Berechnungen des Pensionskasseguthaben zzgl. Zinsen»

betitelte Eingabe beim Appellationsgericht Basel-Stadt ein. Darin stellt die

Beschwerdeführerin sinngemäss ein Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung.

Das Appellationsgericht nahm diese Eingabe als aufsichtsrechtliche Anzeige und

als Beschwerde gegen den Entscheid vom 7. September 2022 sowie gegen die

Verfügung vom 7. Dezember 2022 entgegen. Mit Verfügung vom 16. Januar 2023 wies

der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung

ab. Der Zivilgerichtspräsident beantragt mit Vernehmlassung vom 16. Februar

und 23. März 2023 die Abweisung der aufsichtsrechtlichen Anzeige sowie der

Beschwerde vom 2. Januar 2023, soweit darauf

eingetreten werden könne. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort beim Beschwerdegegner

wurde verzichtet. Der vorliegende Entscheid erging unter Beizug der Akten des

Zivilgerichts auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Formelles

1.1

1.1.1

Entscheide des Vollstreckungsgerichts sowie

prozessleitende Verfügungen können ausschliesslich mit Beschwerde angefochten

werden (Art. 319 lit. a in Verbindung mit Art. 309 lit. a ZPO und Art. 319

lit. b ZPO). Die Beschwerde ist in beiden Fällen innert 10 Tagen

einzureichen (Art. 321 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit Art. 339 Abs. 2 ZPO).

Erfolgt eine Erläuterung oder Berichtigung eines Entscheids gemäss Art. 334

Abs. 1 ZPO, ergeht ein neuer Entscheid, der den Parteien zu eröffnen ist (Art.

334.

Abs. 4 ZPO). Mit dieser Eröffnung beginnt die Frist für das in der Sache

zutreffende Hauptrechtsmittel von neuem zu laufen. Mit diesem Rechtsmittel kann

eine Partei jedoch nur jene Punkte anfechten, die Gegenstand der Erläuterung oder

Berichtigung bilden, nicht aber diejenigen Teile des ursprünglichen Urteils,

die von der Erläuterung oder Berichtigung nicht betroffen sind, falls die Frist

zur Anfechtung jenes Urteils bereits abgelaufen ist (BGE 143 III 520

E. 6.3 S. 525).

1.1.2

Die Verfügung vom 7. Dezember 2022 wurde der

Beschwerdeführerin mit A-Post eröffnet. Der genaue Zeitpunkt der Eröffnung

dieser Verfügung ihr gegenüber ist daher nicht bekannt. Soweit der

Zivilgerichtspräsident diese Unklarheit mit einer amtlichen Erkundigung beim

Vertreter der Beschwerdeführerin geklärt haben möchte, ist darauf zu

verzichten. Der Vertreter der Beschwerdeführerin ist aufgrund des ihm

obliegenden Anwaltsgeheimnisses dem Gericht gegenüber nicht gehalten, das Datum

des Empfangs dieser Verfügung zu bestätigen. Es steht daher aufgrund der

vorliegenden Akten nicht fest, dass eine Beschwerde verspätet ist, soweit sie

sich gegen die Verfügung vom 7. Dezember 2023 richtet.

1.1.3

Die schriftliche Begründung des angefochtenen

Entscheids vom 7. September 2022 wurde dem Vertreter der Beschwerdeführerin am

18.

November 2022 zugestellt. Die Beschwerde wurde mit Eingabe vom 2.

Januar 2023 und damit nach Ablauf der Frist von 10 Tage seit Zustellung des

Entscheids erhoben.

Es erscheint jedoch als unklar, ob die Verfügung vom 7. Dezember

2022.

entsprechend ihrer Bezeichnung eine prozessleitende Verfügung oder eine

Vollstreckungsmassnahme und damit einen Entscheid des Vollstreckungsgerichts im

Sinn von Art. 335 ff. ZPO oder aber eine Erläuterung im Sinn von Art. 334

Abs. 1 ZPO in Bezug auf den Entscheid vom 7. September 2022 darstellt. Im

letzteren Fall wäre die Beschwerde gegen den Entscheid vom 7. September 2022

als rechtzeitig zu betrachten, soweit sie sich auf die erläuterten Teile dieses

Entscheids beziehen. Da die Eingabe vom 2. Januar 2023 sowohl als Beschwerde

gegen den Entscheid vom 7. September 2022 als auch als Beschwerde gegen die

Verfügung vom 7. Dezember 2022 entgegengenommen wird und sich die Beschwerde

gegen letztere als fristgerecht erweist (vgl. oben E. 1.1.2), kann diese Frage

vorliegend offenbleiben. Soweit sich die Beschwerde gegen die übrigen Teile des

Entscheids vom 7. September 2022 richtet, erweist sich diese jedenfalls als

verspätet und kann darauf nicht eingetreten werden.

1.1.4

Eine Beschwerde muss ein Rechtsbegehren und

eine taugliche Begründung enthalten (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO; Staehelin/Bachofner, in: Staehelin/Staehelin/ Grolimund,

Zivilprozessrecht, 3. Auflage, Zürich 2019, § 26 N 42). Aus der

Rechtsmittelschrift muss eindeutig hervorgehen, dass die Überprüfung des

erstinstanzlichen Entscheids durch eine obere Instanz verlangt wird. Aufgrund

der Möglichkeit der Rechtsmittelinstanz, in der Sache selbst neu zu entscheiden

(vgl. Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO), ist zudem anzugeben, welchen Ausgang

des Hauptverfahrens die beschwerdeführende Partei im Fall der Aufhebung des

angefochtenen Entscheids anstrebt. Der blosse Antrag auf Aufhebung des

angefochtenen Entscheids genügt nur in Fällen, in denen ein oberinstanzlicher

Entscheid in der Sache selbst von vornherein ausgeschlossen ist (vgl. Sterchi, in: Berner Kommentar, Bern

2012, Art. 321 ZPO N 15 f.). An von Laien verfasste Beschwerden werden

weniger strenge Anforderungen gestellt, solange aus der Begründung zumindest

eindeutig ersichtlich ist, was die beschwerdeführende Partei beanstandet

(vgl. Sterchi, a.a.O.,

Art. 321 ZPO N 18). Genügt die Beschwerde diesen Voraussetzungen

nicht, kann auf sie nicht eingetreten werden (AGE BEZ.2021.13 vom 3. Mai

2021.

E. 1.2, BEZ.2015.12 vom 21. Mai 2015 E. 1.2).

Der Zivilgerichtspräsident macht in seiner Vernehmlassung vom

23.

März 2023 geltend, es fehle an einem formell hinreichend bestimmten

Rechtsbegehren. In ihrer Begründung führt die Beschwerdeführerin aus, sie

«beantrage (…) die weitere Korrektur des Pensionskassenguthabens». Sie macht

dabei geltend, dass ihr «ein Guthaben von 104'000 CHF, zuzüglich Mindestzins,

effektiver Zins und Verzugszins über die Jahre» zustehe (Beschwerde S. 5).

Somit kann der Begründung ein hinreichender Antrag entnommen werden und ist auf

die Beschwerde grundsätzlich (vgl. aber nachfolgend E. 2.1) einzutreten.

Zur Behandlung der Beschwerde ist das Dreiergericht des

Appellationsgerichts zuständig (vgl. § 92 Abs. 1 Ziff. 6 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

Wegen

der Verletzung von Amtspflichten bei den Gerichten kann nach

§ 68 Abs. 1 GOG schriftlich mit

Antrag und Begründung bei der betreffenden Aufsichtsbehörde bzw. der

vorgesetzten Behörde eine aufsichtsrechtliche Anzeige eingereicht werden. Gemäss § 90 Abs. 1 Ziff. 3 GOG beaufsichtigt das

Appellationsgericht die unteren Gerichte. Die Beurteilung aufsichtsrechtlicher

Anzeigen gegen die der Aufsicht des Appellationsgerichts unterstehenden

Gerichte fällt nach § 92 Abs. 1 Ziff. 12 GOG in die

Zuständigkeit des Dreiergerichts des Appellationsgerichts. Dieses ist somit für

die aufsichtsrechtliche Anzeige gegen den Zivilgerichtspräsidenten zuständig.

Das Appellationsgericht stellt als Aufsichtsbehörde den

Sachverhalt von Amtes wegen fest (§ 68 Abs. 5 GOG) und überprüft die erhobenen

Rügen mit freier Kognition (AGE DG.2017.49 vom 21. März 2018 E. 1.3). Es gibt

der Anzeigestellerin Auskunft über die Erledigung ihrer Anzeige (§ 68 Abs. 5 GOG). Gemäss der ständigen Praxis des Appellationsgerichts erfolgt diese

Auskunft in Form eines begründeten Entscheids (vgl. AGE DGS.2019.27 vom 3.

Dezember 2019, DG.2018.36 vom 17. Januar 2019, DG.2018.32 vom 23. November

2018, DG.2018.34 vom 19. September 2018, DG.2017.49 vom 21. März 2018,

DG.2017.31 vom 31. Januar 2018, DG.2017.27 vom 30. August 2017 und DG.2017.15

vom 8. August 2017; vgl. zur Praxis unter der basel-städtischen

Zivilprozessordnung Fischer, Die Aufsichtsbeschwerde

im basel-städtischen Prozess, in: BJM 1976, S. 129 ff., 129 und 155; in diesem

Sinn auch Pellaton, Le droit

disciplinaire des magistrats du siège, Dissertation Neuchâtel 2016, N 1385 für

die Mitteilung von Entscheiden in Disziplinarsachen).

2.

Zivilrechtliche Beschwerde

2.1

Mit ihrer Beschwerde macht die

Beschwerdeführerin unter implizitem Bezug auf die Verfügung vom 7. Dezember

2022.

geltend, die «neue Berechnung der Pensionskassenansprüche, additiv zu den

vom Bundesrat jährlich festgelegten Mindestzinse, additiv zu den effektiven

Zinsen und den Verzugszinsen» seien «gesetzlich geregelt» und würden «alleine

dem Gericht obliegen», wobei sie das zuzusprechende Pensionskassenguthaben mit

CHF 104'000.– beziffert (Beschwerde S. 4 f.).

Beim vorinstanzlichen Verfahren handelt es sich um ein

Vollstreckungsverfahren hinsichtlich des Entscheids vom 20. September

2013.

Das Vollstreckungsverfahren bezweckt nicht, den im Erkenntnisverfahren

ergangenen rechtskräftigen Entscheid zu überprüfen. Rügen, die im

Erkenntnisverfahren hätten vorgebracht werden können, sind im

Vollstreckungsverfahren nicht zu hören (statt vieler BGer 4A_287/2020 vom 24.

März 2021 E. 2.3). Soweit der Antrag der Beschwerdeführerin auf eine Abänderung

von Dispositivziffer 10 des Entscheids vom 20. September 2013 hinausläuft,

handelt es sich um einen im Vollstreckungsverfahren und damit auch im

vorliegenden Beschwerdeverfahren unzulässigen Antrag und ist darauf nicht

einzutreten. Das vorinstanzliche Verfahren diente aber offensichtlich der

Klärung der Frage, in welcher konkreten Höhe das durch die Pensionskasse zu

überweisende Guthaben zu verzinsen ist. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer

Beschwerde eine unrichtige Verzinsung des zu überweisenden Guthabens geltend

macht, ist auf die Beschwerde somit einzutreten.

2.2

Regelungsgegenstand der Verfügung vom 7.

Dezember 2022 war allein die Verzinsung des Pensionskassenguthabens.

Diesbezüglich rügt die Beschwerdeführerin, die angewiesene Pensionskasse interpretiere

die Anweisung, ihr einen Verzugszins von 5 % zu bezahlen, mangels weiterer

konkreter und korrekter Anweisungen nur als Verzugszins und nicht additiv zum

bereits gewährten Mindestzins. Sie mache Irrtum und Täuschung geltend

(Beschwerde S. 5).

Diese Rüge erweist sich als unbegründet. Mit Verfügung vom 7.

Dezember 2022 wurde die Pensionskasse angewiesen, den zu überweisenden Betrag

mit einem Verzugszins von 5 % seit 20. September 2013 zu verzinsen. Dabei

handelt es sich offensichtlich um einen in analoger Anwendung von Art. 104 Abs.

1.

des Obligationenrechts (OR, SR 220) zu leistenden Verzugszins. Die Funktion des

Verzugszinses besteht darin, im Sinn eines pauschalierten Schadenersatzes alle

dem Gläubiger durch Vorenthaltung der geschuldeten Geldsumme entstehenden

Nachteile abzugelten (Widmer

Lüchinger/Wiegand, in: Basler Kommentar, 7. Aufl., 2020, Art. 104 OR

N 1 mit Hinweis auf BGE 130 III 591, 599; 122 III 53, 55). Es ist offenkundig,

dass die Verzinsung von Vorsorgeguthaben seit dem 20. September 2013 nie

zu einem höheren Zinssatz zu erfolgen hatte. Daraus folgt, dass auch kein

weiteres Zinsbetreffnis geschuldet ist.

Wie der Zivilgerichtspräsident in seiner Vernehmlassung vom

23.

März 2023 zudem zutreffend feststellt, entspricht diese Verzinsung

auch dem eigenen Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin in ihrem Gesuch vom 13.

Juli 2022. Es ist daher ausgeschlossen, dass sich die Beschwerdeführerin

diesbezüglich geirrt haben oder gar getäuscht worden sein soll.

2.3

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass

die Beschwerde gegen die Verfügung vom 7. Dezember 2022 und gegen den

Entscheid vom 7. September 2022 abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten

werden kann.

3.

Aufsichtsrechtliche Anzeige

3.1

Bei der Aufsicht des Appellationsgerichts

über das Zivilgericht geht es um die Aufsicht über die Geschäftsführung und nicht

über die Rechtsprechung (AGE BEZ.2022.66 vom 13. Januar 2023 E. 3.2, DGZ.2020.6

vom 23. November 2020 E. 2.1, DGZ.2019.9 vom 6. April 2020 E. 2,

DG.2017.31 vom 31. Januar 2018 E. 2 und DG.2017.27 vom 30. August 2017 E. 1.3;

Ratschlag Nr. 14.0147.01 vom 28. Mai 2014 zu einer Totalrevision des

Gerichtsorganisationsgesetzes, S. 51). Der Zweck der Aufsichtsbefugnis besteht

darin, im Hinblick auf eine ordnungsgemässe Erledigung der Prozesse ein

geordnetes Funktionieren der erstinstanzlichen Gerichte sicherzustellen und für

eine pflichtbewusste Amtsführung der einzelnen Organe zu sorgen. Das

Einschreiten des Appellationsgerichts kraft Aufsichtsgewalt setzt ein

pflichtwidriges Verhalten eines der seiner Aufsicht unterliegenden Gerichtsmitglieder

oder Justizmitarbeitenden voraus. Nach der Praxis des Appellationsgerichts

liegt ein Grund für das Einschreiten der Aufsichtsbehörde dann vor, wenn eine

dieser Personen die Amtsgeschäfte leichtfertig führt, bei der Vornahme von

Amtshandlungen Parteien oder Dritte ungebührlich behandelt, von ihrer

Amtsbefugnis einen missbräuchlichen Gebrauch macht oder sonst ein Verhalten an

den Tag legt, das der Würde und dem Ansehen des Richteramts oder des Gerichts

abträglich ist. Die Überprüfung eines ergangenen Entscheids auf formelle oder

materielle Mängel kann demgegenüber nicht stattfinden, da die Aufhebung oder

Abänderung eines Entscheids nur im Rahmen einer Berufung oder einer Beschwerde,

nicht aber mittels einer aufsichtsrechtlichen Anzeige erfolgen kann (AGE

DGZ.2019.9 vom 6. April 2020 E. 2, DGZ.2019.8 vom 5. Februar 2020 E. 2.2 und

DGS.2019.27 vom 3. Dezember 2019 E. 1.2).

3.2

Mit ihrer Beschwerde bezieht sich die

Beschwerdeführerin zunächst auf Amtshandlungen aus den Jahren 2018 bis 2020. Es

stellt sich vorab die Frage, ob sich die Aufsichtsbehörde damit heute noch

aufsichtsrechtlich zu befassen hat. Dies ist im Grundsatz zu bejahen. Aus dem

obgenannten Zweck der Aufsicht folgt, dass für eine allfällige Verjährung oder

Verwirkung einer aufsichtsrechtlichen Sanktionierung auf die Kenntnisnahme

durch die Aufsichtsbehörde abzustellen ist. In Analogie zum Aufsichtsrecht über

die Anwältinnen und Anwälte gilt daher eine relative Frist für die

disziplinarische Verfolgung von Verletzungen der Berufspflichten von einem Jahr

ab Kenntnis des beanstandeten Vorfalls durch die Aufsichtsbehörde und eine

absolute Frist von 10 Jahren nach dem beanstandeten Vorfall, soweit das

Strafrecht für strafbare Berufspflichtverletzungen nicht eine längere Verjährungsfrist

vorsieht (Art. 19 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen

und Anwälte [BGFA, SR 935.61]; vgl. auch Gerichtsratsentscheid GR.2018.1

vom 13. August 2018 [https://www.gerichte.bs.ch/medien/aus-der-rechtsprechung-des-gerichtsrats-zu-den-fflichten-der-medienschaffenden.html]).

3.3

Inhaltlich bezieht sich die

Beschwerdeführerin zunächst auf eine Eingabe ihres Arztes, E____, im Jahr 2018,

mit welcher dieser um Schutz für sie und ihren Sohn ersucht habe (Beschwerde S.

1.

f.). Damit bezieht sie sich offensichtlich auf die mit «Dringender Antrag» betitelte

Eingabe von E____ vom 21. November 2019, mit welchem dieser für die

Beschwerdeführerin beim Tagespräsidenten des Zivilgerichts den Erlass einer

superprovisorischen Unterlassungsverfügung gegenüber dem Beschwerdegegner

beantragte. Wie der Zivilgerichtspräsident nachgewiesen hat, war diese Eingabe

Gegenstand des zivilgerichtlichen Verfahrens [...]. Dabei nahm er die Eingabe

mit Verfügung vom 25. November 2019 zu den Akten und setzte der

Beschwerdeführerin Frist zur Formulierung konkreter Rechtsbegehren und zur

Glaubhaftmachung der behaupteten Verfehlungen des Beschwerdegegners einerseits

und zur Leistung eines Kostenvorschusses andererseits. Soweit die

Beschwerdeführerin in diesem Verfahren durch die Instruktion des Verfahrens in

ihren Rechten beeinträchtigt worden wäre, hätte sie damals entsprechende

Rechtsmittel ergreifen können, weshalb darauf bereits aufgrund der

Subsidiarität der aufsichtsrechtlichen Anzeige nicht eingetreten werden kann.

Im Übrigen ist diesbezüglich eine Amtspflichtverletzung nicht ansatzweise

erkennbar. Die Verfügung vom 25. November 2019 ist sachlich gehalten und darauf

ausgerichtet, der Beschwerdeführerin die Wahrung ihrer Rechte in prozessual

genügender Weise zu ermöglichen. Es ist entgegen ihrer Ansicht nicht erkennbar,

inwieweit diese Verfügung den Eindruck ermitteln könnte, dass der «Fokus» des Zivilgerichtspräsidenten

«nicht auf die Sachebene der Tatsachen gerichtet» war.

3.4

Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend,

am 10. Januar 2020 Opfer eines vom Beschwerdegegner und dessen «Club»

angestifteten Gewaltaktes in der Schule ihres Sohnes sowie am 12. Juli 2020

eines brutalsten Angriffs des Beschwerdegegners geworden zu sein. Erst auf

Intervention ihres Rechtsanwalts habe das Zivilgericht superprovisorische

Massnahmen gegen den Beschwerdegegner erlassen, wobei es aber unterlassen habe,

ihn vom Judo suspendieren zu lassen (Beschwerde S. 2). Inwieweit der Zivilgerichtspräsident

trotz Ergreifung zivilprozessualer Instrumente untätig geblieben sein soll, ist

nicht ersichtlich. Es ist daher nicht ansatzweise erkennbar, inwiefern daraus

eine Amtspflichtverletzung folgen könnte.

3.5

Sodann zeigt sich die Beschwerdeführerin

«sehr irritiert, wenn der Massnahmerichter und der Instruktionsrichter i.S.

Unterschlagung der Pensionskasse und Familienzulagen bei Scheidung die gleiche

Person ist» (Beschwerde S. 3). Sinngemäss macht sie damit eine Befangenheit des

Zivilgerichtspräsidenten geltend. Diese hätte sie aber bereits im Verfahren [...]

geltend machen können und müssen (AGE DGZ.2019.9 vom 6. April 2020 E. 4).

Im Übrigen bildet der Umstand, dass eine Gerichtsperson bereits in einem

früheren Verfahren der gleichen Partei in anderer Sache mitgewirkt hat, keinen

Ausstandsgrund (Wullschleger, in:

Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2016, Art.

47.

N 68; BGer 5A_2/2020 vom 15. Januar 2020 E. 1). Vorliegend sind nach

dem Ausgeführten auch keine Umstände erkennbar, welche aufgrund der

Vorbefassung des Zivilgerichtspräsidenten mit einer Angelegenheit der

Beschwerdeführerin im Verfahren [...] auf seine Voreingenommenheit ihr

gegenüber schliessen liessen.

3.6

Schliesslich macht die Beschwerdeführerin

geltend, sich durch den Zivilgerichtspräsidenten «massiv ausgeliefert» zu

fühlen, «wenn er einerseits an einer Instruktionsverhandlung festhält, obwohl

er einen Vollzug anhand der ihm nun vorliegenden Unterlagen der Pensionskassen

anordnen hätte können», und sie damit «zu einer Opfer-Täter-Konfrontation zu

nötigen versuch[e], indem er verlang[e], persönlich zu erscheinen unter

Androhung mit einer Busse bis CHF 2'000.–!» (Beschwerde S. 3 f.).

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin besteht

aufgrund der Verfahrensleitung des Zivilgerichtspräsidenten im Verfahren [...]

offensichtlich kein Anlass zum Zweifel an dessen Unparteilichkeit und

Unvoreingenommenheit. Auch ist diesbezüglich keine Amtspflichtverletzung

erkennbar. Befangenheit und damit ein Ausstandsgrund sind anzunehmen, wenn

Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit der

Gerichtsperson zu erwecken. Das subjektive Empfinden einer Partei ist bei der

Beurteilung solcher Umstände nicht massgebend. Vielmehr müssen die Umstände bei

objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit oder Voreingenommenheit

begründen (vgl. BGE 147 III 89 E. 4.1 S. 92, 140 I 240 E. 2.2 S. 242).

Vorliegend hat der Zivilgerichtspräsident als Instruktionsrichter nach Eingang

des Gesuchs der Beschwerdeführerin mit mehreren verfahrensleitenden Verfügungen

und Erkundigungen den Sachverhalt geklärt. In der Folge hat er die Parteien mit

Verfügung vom 7. Juli 2022 in eine Instruktionsverhandlung geladen, welche in

erster Linie dazu dienen sollte, zwischen den Parteien eine Einigung

anzustreben und das Verfahren zu erledigen. Weiter hat er zur Sicherung der

Ansprüche der Beschwerdeführerin ihrem mit Eingabe vom 13. Juli 2022 gestellten

Antrag entsprechend tags darauf Guthaben des Beschwerdegegners bei zwei

Vorsorgeeinrichtungen gesperrt. Mit Vorladung vom 18. August 2022 wurden

die Beschwerdeführerin und ihr Vertreter in eine Instruktionsverhandlung

geladen. Diese von der Kanzlei versandten Vorladungen enthielten standardgemäss

einen Hinweis auf die Pflicht zum persönlichen Erscheinen, da es sich um ein

familienrechtliches Verfahren handelt, samt Hinweis zur Möglichkeit der

Sanktionierung eines Nichterscheinens mit einer Busse bis zu CHF 2'000.–.

Auf ihr entsprechendes Gesuch vom 31. August 2022 wurde die Beschwerdeführerin

mit Verfügung vom 1. September 2022 ohne Weiteres vom persönlichen

Erscheinen dispensiert. In der Verhandlung schlossen der Vertreter der

Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegner sodann einen Vergleich ab. Auch

wenn die Ladung in eine Instruktionsverhandlung entgegen dem vom Vertreter der

Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 13. Juli 2022 gestellten Antrag

erfolgte, ist nicht ansatzweise erkennbar, weshalb aus deren Durchführung auf

eine Befangenheit oder eine sonstige Amtspflichtverletzung des Zivilgerichtspräsidenten

geschlossen werden könnte.

Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass eine Partei, die

eine Gerichtsperson ablehnen will, unverzüglich ein

entsprechendes Gesuch zu stellen hat, sobald sie vom

Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat (vgl. Art. 49

Abs. 2 ZPO). Diese Obliegenheit zur sofortigen Geltendmachung von

Ausstandsgründen leitet sich aus dem Prinzip von Treu und Glauben (Art. 5

Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV,

SR 101]; Art. 52 ZPO) ab, welches verlangt, dass verfahrensrechtliche

Einwendungen so früh wie möglich und damit nach deren Kenntnis bei erster

Gelegenheit geltend gemacht werden (BGE 139 III 120 E.3.2.1 S. 124 f., 136 III

605.

E. 3.2.2 S. 609; BGer 5A_697/2015 vom 9. Februar 2016

E. 2.3; Wullschleger, a.a.O., Art. 49 N 7). Wer den Mangel nicht unverzüglich vorbringt, wenn er davon Kenntnis erhält, sondern

sich stillschweigend auf ein Verfahren einlässt, verwirkt den Anspruch auf

spätere Anrufung der angeblich verletzten Ausstandsbestimmung (BGE 143 V 66 E. 4.3 S. 69, 134 I 20 E. 4.3.1 S. 21; BGer

5A_153/2016 vom 29. August 2016 E. 2.3; jeweils mit Hinweisen).

Schliesslich wäre auch diese Rüge mit einem förmlichen Rechtsmittel im

Verfahren [...] zu erheben gewesen, sodass auch aus diesem Grund darauf im

vorliegenden Aufsichtsverfahren nicht mehr eingetreten werden kann.

3.7

Weiter ist nicht erkennbar, worin eine

Amtspflichtverletzung des Zivilgerichtspräsidenten liegen soll, wenn die

Beschwerdeführerin beanstandet, dass es «eine Sache der Unglaubwürdigkeit» sei,

dass der im Scheidungsurteil angeordnete Vorsorgeausgleich nicht vollzogen

worden sei und es dem Beschwerdegegner gelungen sei, die «ihm irrtümlich

ausbezahlten Familienzulagen einzustecken». Wie die Beschwerdeführerin selber

einräumt, hat das Zivilgericht auf Intervention ihres Vertreters «alle

zweckdienlichen Unterlagen endlich anno 2022 zusammen» getragen. Wie ausgeführt

erfolgte dies aufgrund des instruktionsrichterlichen Handelns des Zivilgerichtspräsidenten.

Welchen Anteil dieser am früher versehentlich unterbliebenen Vollzug des

Vorsorgeausgleichs gemäss dem Scheidungsurteil haben sollte, macht sie nicht

geltend und ist auch nicht ersichtlich.

3.8

Daraus

folgt, dass sich die aufsichtsrechtliche Anzeige als unbegründet erweist,

soweit darauf eingetreten werden kann.

4.

Entscheid und Kosten

Aus den

vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde gegen den Entscheid

vom 7. September 2022 und gegen die Verfügung vom 7. Dezember 2022 wie

auch die aufsichtsrechtliche Anzeige vom 2. Januar 2023 abzuweisen sind, soweit

darauf eingetreten werden kann.

Umständehalber wird

auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (vgl. auch § 68 Abs. 6 GOG sowie § 40 des Reglements über die Gerichtsgebühren [GGR, SG 154.810]).

Mangels Einholung einer Beschwerdeantwort beim Beschwerdegegner ist diesem im

vorliegenden Beschwerdeverfahren kein Aufwand entstanden und ist ihm folglich keine

Parteientschädigung zuzusprechen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Beschwerde gegen den Entscheid vom 7.

September 2022 ([...]) und gegen die Verfügung vom 7. Dezember 2022 wird

abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

Die aufsichtsrechtliche Anzeige vom

2.

Januar 2023 wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Beschwerdegegner

-

Zivilgerichtspräsident C____

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,

wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG

erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis

bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage

von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht

dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an

deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des

Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.