BEZ.2023.90
Kostenvorschuss
5. März 2024Deutsch2 min
die Säumnisfolgen gemäss Art. 101 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BEZ.2023.90
ENTSCHEID
vom 5.
März 2024
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner
und a.o.
Gerichtsschreiber MLaw Damian Wyss
Parteien
A____
Beschwerdeführer
[...]
Kläger
gegen
B____
Beschwerdegegner
[...]
Beklagter
C____
Beschwerdegegnerin
[...]
Beklagte
beide vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zivilgerichts
vom 24. November 2023
betreffend Kostenvorschuss
Erwägungen
Gegen eine
Verfügung des Zivilgerichts vom 24. November 2023 erhob A____
(Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 5. Dezember 2023 (Poststempel vom
Sachverhalt
6. Dezember 2023) Beschwerde beim Appellationsgericht. Mit Verfügung vom
2. Januar 2024 verlangte das Appellationsgericht vom Beschwerdeführer
einen Kostenvorschuss von CHF 200.–. Nachdem der Kostenvorschuss nicht
fristgemäss geleistet worden war, setzte das Appellationsgericht dem
Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26. Januar 2024 eine nicht erstreckbare
Nachfrist von 5 Tagen zur Zahlung des Kostenvorschusses, dies unter Hinweis auf
die Säumnisfolgen gemäss Art. 101 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung
(ZPO, SR 272). Auch innert dieser Nachfrist leistete der Beschwerdeführer
den Kostenvorschuss nicht. Auf die Beschwerde ist daher im Einklang mit
Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten. Auf die Erhebung von
Gerichtskosten wird verzichtet.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde gegen die Verfügung
des Zivilgerichts vom 24. November 2023 (V.2023.1165) wird nicht
eingetreten.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das
Beschwerdeverfahren wird verzichtet.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
Erwägungen
-
Beschwerdegegner
-
Beschwerdegegnerin
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o. Gerichtsschreiber
MLaw Damian Wyss
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.