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Entscheid

BEZ.2023.90

Kostenvorschuss

5. März 2024Deutsch2 min

die Säumnisfolgen gemäss Art. 101 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BEZ.2023.90

ENTSCHEID

vom 5.

März 2024

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner

und a.o.

Gerichtsschreiber MLaw Damian Wyss

Parteien

A____

Beschwerdeführer

[...]

Kläger

gegen

B____

Beschwerdegegner

[...]

Beklagter

C____

Beschwerdegegnerin

[...]

Beklagte

beide vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Zivilgerichts

vom 24. November 2023

betreffend Kostenvorschuss

Erwägungen

Gegen eine

Verfügung des Zivilgerichts vom 24. November 2023 erhob A____

(Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 5. Dezember 2023 (Poststempel vom

Sachverhalt

6. Dezember 2023) Beschwerde beim Appellationsgericht. Mit Verfügung vom

2. Januar 2024 verlangte das Appellationsgericht vom Beschwerdeführer

einen Kostenvorschuss von CHF 200.–. Nachdem der Kostenvorschuss nicht

fristgemäss geleistet worden war, setzte das Appellationsgericht dem

Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26. Januar 2024 eine nicht erstreckbare

Nachfrist von 5 Tagen zur Zahlung des Kostenvorschusses, dies unter Hinweis auf

die Säumnisfolgen gemäss Art. 101 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung

(ZPO, SR 272). Auch innert dieser Nachfrist leistete der Beschwerdeführer

den Kostenvorschuss nicht. Auf die Beschwerde ist daher im Einklang mit

Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten. Auf die Erhebung von

Gerichtskosten wird verzichtet.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Auf die Beschwerde gegen die Verfügung

des Zivilgerichts vom 24. November 2023 (V.2023.1165) wird nicht

eingetreten.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das

Beschwerdeverfahren wird verzichtet.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

Erwägungen

-

Beschwerdegegner

-

Beschwerdegegnerin

-

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der a.o. Gerichtsschreiber

MLaw Damian Wyss

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,

wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG

erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis

bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage

von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht

dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an

deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des

Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.