BEZ.2023.91
Vorsorgliche Massnahme, Kinderbelange
26. Juli 2024Deutsch5 min
2023 im Rahmen des Kinderunterhaltsklageverfahrens F.[...] zwischen B____ und C____
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2023.91
ENTSCHEID
vom 26. Juli 2024
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Prof. Dr. Cordula Lötscher,
MLaw Manuel Kreis und Gerichtsschreiber MLaw Andreas Callierotti
Parteien
A____ Beschwerdeführer
vertreten durch [...],
[...]
gegen
B____
Beschwerdegegner 1
[...]
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
C____
Beschwerdegegnerin 2
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
D____
Beschwerdegegner 3
[...]
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 8. Dezember 2023
betreffend vorsorgliche
Massnahme, Kinderbelange
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Eingabe vom 17. Dezember 2023 liess A____ (Beschwerdeführer)
gegen den im Dispositiv eröffneten Entscheid des Zivilgerichts vom 8. Dezember
2023 im Rahmen des Kinderunterhaltsklageverfahrens F.[...] zwischen B____ und C____
gegen D____ Beschwerde an das Appellationsgericht erheben. Die Beschwerde
richtet sich gegen die Verpflichtung seines Bruders im genannten Verfahren,
dafür besorgt zu sein, dass B____ dem Beschwerdeführer bis auf Weiteres nicht
begegnet.
Mit Verfügung vom 20. Dezember 2023 teilte der
Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, dass es fraglich erscheint, ob er
als drittbetroffene Person einen Anspruch auf schriftliche Begründung des
angefochtenen Entscheids habe, weshalb seine Eingabe zumindest vorläufig nicht
als Gesuch um schriftliche Begründung gemäss Art. 239 Abs. 2 ZPO an
das Zivilgericht zur Ausfertigung einer nachträglichen Begründung des
angefochtenen Entscheids überwiesen werde. Nachdem der Beschwerdeführer ein
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gestellt hat, sistierte der
Instruktionsrichter das Verfahren. Er verwies dabei darauf, dass zur Erhebung
eines zivilprozessualen Rechtsmittels grundsätzlich die Parteien des
erstinstanzlichen Verfahrens sowie ihre Rechtsnachfolger legitimiert seien.
Parteien des vorinstanzlichen Verfahrens seien B____, C____ und D____, nicht
aber der Beschwerdeführer. Als Nebenpartei könnten Dritte ein Rechtsmittel
grundsätzlich nur zur Unterstützung einer Verfahrenspartei und nicht gegen
deren Willen ergreifen (Art. 76 Abs. 2 ZPO; Reetz, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur
Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2016, Vorbem. zu
Art. 308–318 N 35). Darüber hinaus könne eine Nebenpartei auch
unabhängig von der Hauptpartei Rechtsmittel einlegen, wenn sie von direkten
Urteilswirkungen betroffen ist (BGE 142 III 629). Die Nebenpartei könne in
diesem Fall auch nur zur Einlegung eines Rechtsmittels in das Verfahren
beitreten. Vorliegend werde der Beschwerdeführer nicht unmittelbar vom
angefochtenen Entscheid betroffen. Der angefochtene Entscheid verpflichte
lediglich den Kindsvater. Als Sanktion gegen die Anordnung werde ihm eine
Neubeurteilung der elterlichen Obhut bzw. eine weitergehende Einschränkung in
Aussicht gestellt. Dem Bruder des Kindsvaters stehe grundsätzlich kein
rechtlicher Anspruch auf Begegnung mit dem Kind zu (vgl. dazu auch
Art. 274a Abs. 1 ZGB). Somit habe der angefochtene Entscheid in
vorläufiger und summarischer Beurteilung der Sache eine unmittelbare Wirkung
nur in Bezug auf die Rechtsstellung des Kindsvaters und greife lediglich
indirekt auch in die Rechtsstellung des Rechtsmittelklägers ein. Daraus folge,
dass auf das vom Beschwerdeführer erhobene Rechtsmittel in vorläufiger und
summarischer Beurteilung mangels Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers
wohl nicht eingetreten werden könne. Dies gelte umso mehr, als eine Berufung
als zulässiges Rechtsmittel gegen den Entscheid vom 8. Dezember 2023 erst
gegen den schriftlich motivierten Entscheid erhoben werden könne. Nachdem nun
aber der Vater als Verfahrenspartei des vorinstanzlichen Verfahrens selber eine
schriftliche Begründung des Entscheids vom 8. Dezember 2023 verlangt habe
und es daher möglich erscheine, dass er seinerseits gegen diesen Entscheid
Berufung erheben werde, könne die Eingabe des Beschwerdeführers möglicherweise
in diesem Verfahren als Eingabe einer Nebenpartei behandelt werden. Daher
bleibe das Verfahren einstweilen sistiert.
In der Folge hat
der Bruder des Beschwerdeführers als Partei im vorinstanzlichen Verfahren gegen
den schriftlich begründeten Entscheid vom 8. Dezember 2023 Berufung
erhoben (ZB.[...]). Darauf wurde die Eingabe von A____ vom 17. Dezember
2023 im vorliegenden Verfahren BEZ.2023.91 als Nebenintervention im
Berufungsverfahren ZB.[...] beigezogen und der Berufungsbeklagten Gelegenheit
gegeben, sich dazu mit ihrer Berufungsantwort zu äussern. In der Folge hat sich
der Beschwerdeführer im Berufungsverfahren ZB.[...] mit Eingabe vom
18. Februar 2024 ergänzend geäussert. Mit Entscheid vom 25. April
2024 ist die Berufung des Berufungsklägers gegen den Entscheid des
Zivilgerichts vom 8. Dezember 2023 (F.[...]/ZB.[...]) abgewiesen worden.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Der im Dispositiv eröffnete Entscheid des Zivilgerichts vom
8.
Dezember 2023 kann nicht beim Appellationsgericht angefochten werden
(vgl. Art. 239 Abs. 2 ZPO) und der Beschwerdeführer ist mangels
Parteistellung im vorinstanzlichen Verfahren auch nicht zur Anfechtung dieses
Entscheids nach erfolgter schriftlicher Begründung befugt (vgl. Art. 59
Abs. 2 lit. a ZPO; BGer 5D_14/2020 vom 28. Oktober 2020
E. 4.3.1 m.w.H.; OGer ZH, in: ZR 120/2021 S. 241 ff., 244).
Seinem Anliegen ist aber mit der Behandlung seiner Eingabe als Nebenintervention
im Berufungsverfahrens seines – durch den angefochtenen Entscheid direkt
betroffenen – Bruders Rechnung getragen worden. Vor diesem Hintergrund ist auf
die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten.
2.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das vorliegende
Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von § 40 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements
(GGR, SG 154.810) zu verzichten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid
des Zivilgerichts vom 8. Dezember 2023 (F.[...]) wird nicht eingetreten.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren
wird verzichtet.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Beschwerdegegner 1 und 3, Beschwerdegegnerin 2
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
MLaw Andreas Callierotti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.