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Entscheid

BEZ.2023.91

Vorsorgliche Massnahme, Kinderbelange

26. Juli 2024Deutsch5 min

2023 im Rahmen des Kinderunterhaltsklageverfahrens F.[...] zwischen B____ und C____

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2023.91

ENTSCHEID

vom 26. Juli 2024

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Prof. Dr. Cordula Lötscher,

MLaw Manuel Kreis und Gerichtsschreiber MLaw Andreas Callierotti

Parteien

A____ Beschwerdeführer

vertreten durch [...],

[...]

gegen

B____

Beschwerdegegner 1

[...]

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

C____

Beschwerdegegnerin 2

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

D____

Beschwerdegegner 3

[...]

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 8. Dezember 2023

betreffend vorsorgliche

Massnahme, Kinderbelange

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Eingabe vom 17. Dezember 2023 liess A____ (Beschwerdeführer)

gegen den im Dispositiv eröffneten Entscheid des Zivilgerichts vom 8. Dezember

2023 im Rahmen des Kinderunterhaltsklageverfahrens F.[...] zwischen B____ und C____

gegen D____ Beschwerde an das Appellationsgericht erheben. Die Beschwerde

richtet sich gegen die Verpflichtung seines Bruders im genannten Verfahren,

dafür besorgt zu sein, dass B____ dem Beschwerdeführer bis auf Weiteres nicht

begegnet.

Mit Verfügung vom 20. Dezember 2023 teilte der

Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, dass es fraglich erscheint, ob er

als drittbetroffene Person einen Anspruch auf schriftliche Begründung des

angefochtenen Entscheids habe, weshalb seine Eingabe zumindest vorläufig nicht

als Gesuch um schriftliche Begründung gemäss Art. 239 Abs. 2 ZPO an

das Zivilgericht zur Ausfertigung einer nachträglichen Begründung des

angefochtenen Entscheids überwiesen werde. Nachdem der Beschwerdeführer ein

Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gestellt hat, sistierte der

Instruktionsrichter das Verfahren. Er verwies dabei darauf, dass zur Erhebung

eines zivilprozessualen Rechtsmittels grundsätzlich die Parteien des

erstinstanzlichen Verfahrens sowie ihre Rechtsnachfolger legitimiert seien.

Parteien des vorinstanzlichen Verfahrens seien B____, C____ und D____, nicht

aber der Beschwerdeführer. Als Nebenpartei könnten Dritte ein Rechtsmittel

grundsätzlich nur zur Unterstützung einer Verfahrenspartei und nicht gegen

deren Willen ergreifen (Art. 76 Abs. 2 ZPO; Reetz, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur

Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2016, Vorbem. zu

Art. 308–318 N 35). Darüber hinaus könne eine Nebenpartei auch

unabhängig von der Hauptpartei Rechtsmittel einlegen, wenn sie von direkten

Urteilswirkungen betroffen ist (BGE 142 III 629). Die Nebenpartei könne in

diesem Fall auch nur zur Einlegung eines Rechtsmittels in das Verfahren

beitreten. Vorliegend werde der Beschwerdeführer nicht unmittelbar vom

angefochtenen Entscheid betroffen. Der angefochtene Entscheid verpflichte

lediglich den Kindsvater. Als Sanktion gegen die Anordnung werde ihm eine

Neubeurteilung der elterlichen Obhut bzw. eine weitergehende Einschränkung in

Aussicht gestellt. Dem Bruder des Kindsvaters stehe grundsätzlich kein

rechtlicher Anspruch auf Begegnung mit dem Kind zu (vgl. dazu auch

Art. 274a Abs. 1 ZGB). Somit habe der angefochtene Entscheid in

vorläufiger und summarischer Beurteilung der Sache eine unmittelbare Wirkung

nur in Bezug auf die Rechtsstellung des Kindsvaters und greife lediglich

indirekt auch in die Rechtsstellung des Rechtsmittelklägers ein. Daraus folge,

dass auf das vom Beschwerdeführer erhobene Rechtsmittel in vorläufiger und

summarischer Beurteilung mangels Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers

wohl nicht eingetreten werden könne. Dies gelte umso mehr, als eine Berufung

als zulässiges Rechtsmittel gegen den Entscheid vom 8. Dezember 2023 erst

gegen den schriftlich motivierten Entscheid erhoben werden könne. Nachdem nun

aber der Vater als Verfahrenspartei des vorinstanzlichen Verfahrens selber eine

schriftliche Begründung des Entscheids vom 8. Dezember 2023 verlangt habe

und es daher möglich erscheine, dass er seinerseits gegen diesen Entscheid

Berufung erheben werde, könne die Eingabe des Beschwerdeführers möglicherweise

in diesem Verfahren als Eingabe einer Nebenpartei behandelt werden. Daher

bleibe das Verfahren einstweilen sistiert.

In der Folge hat

der Bruder des Beschwerdeführers als Partei im vorinstanzlichen Verfahren gegen

den schriftlich begründeten Entscheid vom 8. Dezember 2023 Berufung

erhoben (ZB.[...]). Darauf wurde die Eingabe von A____ vom 17. Dezember

2023 im vorliegenden Verfahren BEZ.2023.91 als Nebenintervention im

Berufungsverfahren ZB.[...] beigezogen und der Berufungsbeklagten Gelegenheit

gegeben, sich dazu mit ihrer Berufungsantwort zu äussern. In der Folge hat sich

der Beschwerdeführer im Berufungsverfahren ZB.[...] mit Eingabe vom

18. Februar 2024 ergänzend geäussert. Mit Entscheid vom 25. April

2024 ist die Berufung des Berufungsklägers gegen den Entscheid des

Zivilgerichts vom 8. De­zem­ber 2023 (F.[...]/ZB.[...]) abgewiesen worden.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Der im Dispositiv eröffnete Entscheid des Zivilgerichts vom

8.

Dezember 2023 kann nicht beim Appellationsgericht angefochten werden

(vgl. Art. 239 Abs. 2 ZPO) und der Beschwerdeführer ist mangels

Parteistellung im vorinstanzlichen Verfahren auch nicht zur Anfechtung dieses

Entscheids nach erfolgter schriftlicher Begründung befugt (vgl. Art. 59

Abs. 2 lit. a ZPO; BGer 5D_14/2020 vom 28. Oktober 2020

E. 4.3.1 m.w.H.; OGer ZH, in: ZR 120/2021 S. 241 ff., 244).

Seinem Anliegen ist aber mit der Behandlung seiner Eingabe als Nebenintervention

im Berufungsverfahrens seines – durch den angefochtenen Entscheid direkt

betroffenen – Bruders Rechnung getragen worden. Vor diesem Hintergrund ist auf

die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten.

2.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das vorliegende

Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von § 40 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements

(GGR, SG 154.810) zu verzichten.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid

des Zivilgerichts vom 8. Dezember 2023 (F.[...]) wird nicht eingetreten.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren

wird verzichtet.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Beschwerdegegner 1 und 3, Beschwerdegegnerin 2

-

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

MLaw Andreas Callierotti

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,

wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG

erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis

bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage

von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht

dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an

deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des

Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.