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Entscheid

BEZ.2023.92

Nichteintreten (BGer 5A_152/2024 vom 06.03.2024)

12. Februar 2024Deutsch5 min

vom 22. November 2023 (Postaufgabe: 26. November 2023) erhob A____ (Beschwerdeführerin)

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Obere Aufsichtsbehörde über

das

Betreibungs- und Konkursamt

BEZ.2023.92

ENTSCHEID

vom 12. Februar 2024

Mitwirkende

Dr.

Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw

Naime Süer

Beteiligte

A____

Beschwerdeführerin

[...]

B____ Beschwerdeführer

[...]

gegen

Betreibungsamt Basel-Stadt Beschwerdegegner

Aeschenvorstadt 56, 4051 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde

über das Betreibungs- und

Konkursamt vom 12. Dezember 2023

betreffend Nichteintreten

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Schreiben

vom 22. November 2023 (Postaufgabe: 26. November 2023) erhob A____ (Beschwerdeführerin)

für sich und ihren Ehemann B____ (Beschwerdeführer) bei der unteren Aufsichtsbehörde

über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt (untere

Aufsichtsbehörde) Beschwerde. Darin beantragte sie die «Löschung der

Grundstücks-Verwertung 6. Februar 2024 auf den Revisionsgrund aus Art. 328

Abs. 1 b ZPO, Benachteiligung Schweigepflicht zur Straftat Würgeangriff

Gesuchsteller 2014 mit allfälliger Retraumatisierung Tat-Ereignis 1987

Vergewaltigung unter Ko-Tropfen und Unfall HWS». Mit Entscheid vom 12. Dezember

2023 trat die untere Aufsichtsbehörde auf die Beschwerde nicht ein.

Gegen diesen

Entscheid erhob die Beschwerdeführerin sowohl in ihrem Namen als auch im Namen

des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 16. Dezember 2023 Beschwerde beim

Appellationsgericht als obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und

Konkursamt. Darin beantragt sie die Aufhebung des Entscheids vom 12. Dezember

2023. Am 1. Januar 2024 reichte sie eine weitere Eingabe ein. Der

vorliegende Entscheid erging unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Entscheide der

unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen nach der Eröffnung an die obere

Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Die

Beschwerde wurde vorliegend innert Frist erhoben. Als obere Aufsichtsbehörde

amtet ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 5 Abs. 3 des

basel-städtischen Gesetzes betreffend Einführung des Bundesgesetzes über

Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG, SG 230.100]; § 92 Abs. 1 Ziffer 13

des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]). Das Verfahren richtet sich nach

Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten die Vorschriften der schweizerischen

Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss (§ 5 Abs. 4 EG

SchKG).

2.

Die untere

Aufsichtsbehörde hat im angefochtenen Entscheid ausgeführt, dass die

Beschwerdeführenden beantragen würden, es sei die «Löschung der

Grundstücks-Verwertung 6. Februar 2024 auf den Revisionsgrund aus Art. 328

abs. 1 b ZPO, Benachteiligung Schweigepflicht zur Straftat Würgeangriff

Gesuchsteller 2014 mit allfälliger Retraumatisierung Tat-Ereignis 1987

Vergewaltigung unter Ko-Tropfen und Unfall HWS» anzuordnen. Ein weiteres

Rechtsbegehren würden die Beschwerdeführer nicht stellen. Auch aus der

Begründung der Beschwerde sei nicht ersichtlich, worin eine Rechtsverletzung,

Unangemessenheit, Rechtsverweigerung oder -verzögerung seitens des

Betreibungsamts bestehen soll. Damit erfülle die von den Beschwerdeführenden erhobene

Beschwerde weder die Voraussetzungen eines Antrags noch diejenigen einer

Begründung im Beschwerdeverfahren. Auf die Beschwerde sei damit nicht

einzutreten. In einem früheren Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde sei die

Beschwerdeführerin ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass ihr für den

Fall weiterer, vergleichbar unbegründeter und leichtfertiger Beschwerden auch

seitens der unteren Aufsichtsbehörde gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5

Satz 2 SchKG Kosten für Gebühren und Auslagen (wie auch eine Busse) auferlegt

werden könnten, und bereits mit Entscheiden der unteren Aufsichtsbehörde [...]

vom 5. März 2018, [...] vom 12. Juni 2018, [...] vom 10. Juli

2019, [...] vom 15. Oktober 2019, [...] vom 23. März 2020, [...] vom

14.

Januar 2021, [...] vom 28. September 2023, [...] vom 26. Oktober

2023.

und [...] vom 29. November 2023 seien ihr Verfahrenskosten auferlegt

worden. Dies habe auch für das vorliegende Verfahren zu gelten.

Auf diese

Erwägungen gehen die Beschwerdeführenden in der Beschwerde vom 16. De­zember

2023.

nicht ein und sie zeigen nicht auf, inwiefern der angefochtene Entscheid auf

einer unrichtigen Rechtsanwendung oder auf einer offensichtlich unrichtigen

Feststellung des Sachverhalts beruhen soll. Stattdessen äussern sie sich in

schwer verständlicher Weise zu einer sozialversicherungs- und

arbeitsrechtlichen Angelegenheit und bestreiten offenbar die in Betreibung

gesetzte Schuld. Damit zeigen sie nicht auf, dass einer der Beschwerdegründe

gemäss Art. 320 ZPO erfüllt sein soll. Die Beschwerde ist daher abzuweisen,

soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann.

3.

Das

Beschwerdeverfahren vor der oberen Aufsichtsbehörde ist kostenlos

(Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG).

Demgemäss

erkennt die obere Aufsichtsbehörde:

://: Die Beschwerde gegen den Entscheid der

unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom 12. Dezember

2023.

([...]) wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Beschwerdeführer

-

Betreibungsamt Basel-Stadt

-

Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die a. o. Gerichtsschreiberin

MLaw Naime Süer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000

Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.