BEZ.2023.93
Rechtsöffnung
5. März 2024Deutsch2 min
Appellationsgericht
Source bs.ch
Sachverhalt
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BEZ.2023.93
ENTSCHEID
vom 5.
März 2024
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner
und a.o.
Gerichtsschreiber MLaw Damian Wyss
Parteien
A____
Beschwerdeführer
[...]
Gesuchsbeklagter
gegen
B____
Beschwerdegegner
[...]
Gesuchsteller
C____
Beschwerdegegnerin
[...]
Gesuchstellerin
beide vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 6. November 2023
betreffend Rechtsöffnung
Erwägungen
Erwägungen
Gegen einen Entscheid
des Zivilgerichts vom 6. November 2023 erhob A____ (Beschwerdeführer) mit
Eingabe vom 13. Dezember 2023 (Poststempel vom 19. Dezember 2023)
Beschwerde beim Appellationsgericht. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2023
verlangte das Appellationsgericht vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss
von CHF 100.–. Nachdem der Kostenvorschuss nicht fristgemäss geleistet
worden war, setzte das Appellationsgericht dem Beschwerdeführer mit Verfügung
vom 26. Januar 2024 eine nicht erstreckbare Nachfrist von 5 Tagen zur
Zahlung des Kostenvorschusses, dies unter Hinweis auf die Säumnisfolgen gemäss
Art. 101 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO,
SR 272). Auch innert dieser Nachfrist leistete der Beschwerdeführer den
Kostenvorschuss nicht. Auf die Beschwerde ist daher im Einklang mit Art. 101
Abs. 3 ZPO nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird
verzichtet.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid
des Zivilgerichts vom 6. November 2023 (V.2023.1046) wird nicht
eingetreten.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das
Beschwerdeverfahren wird verzichtet.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Beschwerdegegner
-
Beschwerdegegnerin
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o. Gerichtsschreiber
MLaw Damian Wyss
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.