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Entscheid

BEZ.2023.93

Rechtsöffnung

5. März 2024Deutsch2 min

Appellationsgericht

Source bs.ch

Sachverhalt

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BEZ.2023.93

ENTSCHEID

vom 5.

März 2024

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner

und a.o.

Gerichtsschreiber MLaw Damian Wyss

Parteien

A____

Beschwerdeführer

[...]

Gesuchsbeklagter

gegen

B____

Beschwerdegegner

[...]

Gesuchsteller

C____

Beschwerdegegnerin

[...]

Gesuchstellerin

beide vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 6. November 2023

betreffend Rechtsöffnung

Erwägungen

Erwägungen

Gegen einen Entscheid

des Zivilgerichts vom 6. November 2023 erhob A____ (Beschwerdeführer) mit

Eingabe vom 13. Dezember 2023 (Poststempel vom 19. Dezember 2023)

Beschwerde beim Appellationsgericht. Mit Verfügung vom 22. De­zember 2023

verlangte das Appellationsgericht vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss

von CHF 100.–. Nachdem der Kostenvorschuss nicht fristgemäss geleistet

worden war, setzte das Appellationsgericht dem Beschwerdeführer mit Verfügung

vom 26. Januar 2024 eine nicht erstreckbare Nachfrist von 5 Tagen zur

Zahlung des Kostenvorschusses, dies unter Hinweis auf die Säumnisfolgen gemäss

Art. 101 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO,

SR 272). Auch innert dieser Nachfrist leistete der Beschwerdeführer den

Kostenvorschuss nicht. Auf die Beschwerde ist daher im Einklang mit Art. 101

Abs. 3 ZPO nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird

verzichtet.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid

des Zivilgerichts vom 6. November 2023 (V.2023.1046) wird nicht

eingetreten.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das

Beschwerdeverfahren wird verzichtet.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Beschwerdegegner

-

Beschwerdegegnerin

-

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der a.o. Gerichtsschreiber

MLaw Damian Wyss

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,

wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG

erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis

bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage

von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht

dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an

deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des

Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.