BEZ.2023.94
Rechtsöffnung
7. März 2024Deutsch5 min
Mit
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2023.94
ENTSCHEID
vom 7. März 2024
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey
und a.o.
Gerichtsschreiber MLaw Damian Wyss
Parteien
A____
Beschwerdeführer
[...]
Schuldner
gegen
B____ AG Beschwerdegegnerin
[...] Gläubigerin
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 7. Dezember 2023
betreffend Rechtsöffnung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit
Zahlungsbefehl Nr. [...] setzte die B____ (Beschwerdegegnerin, Gläubigerin)
einen Betrag von CHF 4'392.55 gegen A____ (Beschwerdeführer, Schuldner) in
Betreibung. Nachdem der Schuldner Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl
erhoben hatte, ersuchte die Gläubigerin das Zivilgericht Basel-Stadt mit
Eingabe vom 16. November 2023 um Gewährung der provisorischen Rechtsöffnung
für die in Betreibung gesetzte Forderung, die sich auf einen Verlustschein des
Betreibungsamts Basel-Stadt vom 13. März 2018 stützt. Nachdem der
Schuldner innert Frist keine Einwendungen erhoben hatte, erteilte das
Zivilgericht der Gläubigerin mit schriftlich begründetem Entscheid vom
7. Dezember 2023 provisorische Rechtsöffnung.
Gegen diesen
Entscheid erhob der Schuldner am 25. Dezember 2023 Beschwerde beim
Appellationsgericht. Darin gab er lediglich an, dass er Einsprache anmelde und
dass die Begründung später erfolge. Mit Verfügung vom 9. Januar 2024
verlangte der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts vom Schuldner einen
Kostenvorschuss von CHF 400.– und wies ihn darauf hin, dass eine
Begründung der Beschwerde nicht nachgereicht werden könne. Mit Eingabe vom
19. Januar 2024 begründete der Schuldner seine Beschwerde und ersuchte um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Verfügung vom 26. Januar
2024 wies der Verfahrensleiter dieses Gesuch wegen Aussichtslosigkeit ab und
setzte dem Schuldner eine neue Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses. Der
Schuldner leistete in der Folge den Kostenvorschuss. Auf die Einholung einer
Beschwerdeantwort wurde verzichtet. Der vorliegende Entscheid wurde nach Beizug
der Akten des Zivilgerichts auf dem Zirkulationsweg gefällt.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Als nicht
berufungsfähiger Entscheid kann der Entscheid des Rechtsöffnungsgerichts nach
Art. 80 ff. des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG,
SR 281.1) mit Beschwerde angefochten werden (Art. 319 lit. a und
Art. 309 lit. b Ziff. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung
[ZPO, SR 272]). Die vorliegende Beschwerde wurde fristgerecht erhoben (vgl. Art. 321
Abs. 2 und Art. 251 lit. a ZPO).
Zum Entscheid
über die vorliegende Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts
zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gesetzes betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]). Mit
der Beschwerde kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine offensichtlich
unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).
2.
Im angefochtenen
Entscheid vom 7. Dezember 2023 legte das Zivilgericht dar, dass die
Forderung der Gläubigerin auf einem Verlustschein und damit einer
Schuldanerkennung gründe. Da der Beschwerdeführer keine Einwendungen dagegen
erhoben habe, sei der Gläubigerin provisorische Rechtsöffnung zu erteilen.
Gemäss
Art. 320 ZPO ist der Beschwerdeführer
gehalten darzutun, auf welchen Beschwerdegrund er sich beruft und an welchen
Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (Freiburghaus/Afheldt,
in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 321 N 15). Der
Beschwerdeführer hat somit zu erklären, weshalb der erstinstanzliche Entscheid
im angefochtenen Punkt unrichtig sein soll; es wird vorausgesetzt, dass er sich
mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (BGer
5D_65/2014 vom 9. September 2014 E. 5.4.1). Auch wenn bei einer
rechtsunkundigen Person an diese Substantiierungs- und Begründungpflicht
praxisgemäss keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden, muss doch auch
ein juristischer Laie zumindest sinngemäss sagen, weshalb er den angefochtenen
Entscheid für fehlerhaft hält und inwieweit dieser geändert oder aufgehoben
werden soll (AGE BEZ.2013.73 vom 24. Januar 2014 E. 2).
Im vorliegenden
Fall gibt der Schuldner in seiner Beschwerde vom 25. Dezember 2023
lediglich an, dass er Einsprache anmelde und dass die Begründung später
erfolge. Mit diesen Ausführungen begründet der Schuldner mit keinem Wort,
inwiefern der Entscheid des Zivilgerichts falsch sein soll. Damit fehlt es an
einer genügenden Begründung der Beschwerde. Die Ausführungen in seiner Eingabe
vom 19. Januar 2024 erfolgten weit nach Ablauf der zehntägigen
Beschwerdefrist. Sie sind somit verspätet (vgl. Art. 321 ZPO) und können
nicht mehr berücksichtigt werden.
3.
Fehlt es an
einer genügenden Beschwerdebegründung, kann auf die Beschwerde nicht
eingetreten werden. Demgemäss trägt der unterliegende Schuldner die
Prozesskosten (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten betragen CHF 200.– (Art. 48
Abs. 1 und Art. 61 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum
Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SR 281.35).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid
des Zivilgerichts vom 7. Dezember 2023 (V.2023.1189) wird nicht
eingetreten.
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 200.–.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Beschwerdegegnerin
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o. Gerichtsschreiber
MLaw Damian Wyss
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG)
innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.