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Entscheid

BEZ.2023.94

Rechtsöffnung

7. März 2024Deutsch5 min

Mit

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2023.94

ENTSCHEID

vom 7. März 2024

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und a.o.

Gerichtsschreiber MLaw Damian Wyss

Parteien

A____

Beschwerdeführer

[...]

Schuldner

gegen

B____ AG Beschwerdegegnerin

[...] Gläubigerin

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 7. Dezember 2023

betreffend Rechtsöffnung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit

Zahlungsbefehl Nr. [...] setzte die B____ (Beschwerdegegnerin, Gläubigerin)

einen Betrag von CHF 4'392.55 gegen A____ (Beschwerdeführer, Schuldner) in

Betreibung. Nachdem der Schuldner Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl

erhoben hatte, ersuchte die Gläubigerin das Zivilgericht Basel-Stadt mit

Eingabe vom 16. November 2023 um Gewährung der provisorischen Rechtsöffnung

für die in Betreibung gesetzte Forderung, die sich auf einen Verlustschein des

Betreibungsamts Basel-Stadt vom 13. März 2018 stützt. Nachdem der

Schuldner innert Frist keine Einwendungen erhoben hatte, erteilte das

Zivilgericht der Gläubigerin mit schriftlich begründetem Entscheid vom

7. Dezember 2023 provisorische Rechtsöffnung.

Gegen diesen

Entscheid erhob der Schuldner am 25. Dezember 2023 Beschwerde beim

Appellationsgericht. Darin gab er lediglich an, dass er Einsprache anmelde und

dass die Begründung später erfolge. Mit Verfügung vom 9. Januar 2024

verlangte der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts vom Schuldner einen

Kostenvorschuss von CHF 400.– und wies ihn darauf hin, dass eine

Begründung der Beschwerde nicht nachgereicht werden könne. Mit Eingabe vom

19. Januar 2024 begründete der Schuldner seine Beschwerde und ersuchte um

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Verfügung vom 26. Januar

2024 wies der Verfahrensleiter dieses Gesuch wegen Aussichtslosigkeit ab und

setzte dem Schuldner eine neue Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses. Der

Schuldner leistete in der Folge den Kostenvorschuss. Auf die Einholung einer

Beschwerdeantwort wurde verzichtet. Der vorliegende Entscheid wurde nach Beizug

der Akten des Zivilgerichts auf dem Zirkulationsweg gefällt.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Als nicht

berufungsfähiger Entscheid kann der Entscheid des Rechtsöffnungsgerichts nach

Art. 80 ff. des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG,

SR 281.1) mit Beschwerde angefochten werden (Art. 319 lit. a und

Art. 309 lit. b Ziff. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung

[ZPO, SR 272]). Die vorliegende Beschwerde wurde fristgerecht erhoben (vgl. Art. 321

Abs. 2 und Art. 251 lit. a ZPO).

Zum Entscheid

über die vorliegende Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts

zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gesetzes betreffend die

Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]). Mit

der Beschwerde kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine offensichtlich

unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).

2.

Im angefochtenen

Entscheid vom 7. Dezember 2023 legte das Zivilgericht dar, dass die

Forderung der Gläubigerin auf einem Verlustschein und damit einer

Schuldanerkennung gründe. Da der Beschwerdeführer keine Einwendungen dagegen

erhoben habe, sei der Gläubigerin provisorische Rechtsöffnung zu erteilen.

Gemäss

Art. 320 ZPO ist der Beschwerdeführer

gehalten darzutun, auf welchen Beschwerdegrund er sich beruft und an welchen

Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (Freiburghaus/Afheldt,

in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kom­mentar zur Schweizerischen

Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 321 N 15). Der

Beschwerdeführer hat somit zu erklären, weshalb der erstinstanzliche Entscheid

im angefochtenen Punkt unrichtig sein soll; es wird vorausgesetzt, dass er sich

mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (BGer

5D_65/2014 vom 9. September 2014 E. 5.4.1). Auch wenn bei einer

rechtsunkundigen Person an diese Substantiierungs- und Begründungpflicht

praxisgemäss keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden, muss doch auch

ein juristischer Laie zumindest sinngemäss sagen, weshalb er den angefochtenen

Entscheid für fehlerhaft hält und inwieweit dieser geändert oder aufgehoben

werden soll (AGE BEZ.2013.73 vom 24. Januar 2014 E. 2).

Im vorliegenden

Fall gibt der Schuldner in seiner Beschwerde vom 25. Dezember 2023

lediglich an, dass er Einsprache anmelde und dass die Begründung später

erfolge. Mit diesen Ausführungen begründet der Schuldner mit keinem Wort,

inwiefern der Entscheid des Zivilgerichts falsch sein soll. Damit fehlt es an

einer genügenden Begründung der Beschwerde. Die Ausführungen in seiner Eingabe

vom 19. Januar 2024 erfolgten weit nach Ablauf der zehntägigen

Beschwerdefrist. Sie sind somit verspätet (vgl. Art. 321 ZPO) und können

nicht mehr berücksichtigt werden.

3.

Fehlt es an

einer genügenden Beschwerdebegründung, kann auf die Beschwerde nicht

eingetreten werden. Demgemäss trägt der unterliegende Schuldner die

Prozesskosten (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten betragen CHF 200.– (Art. 48

Abs. 1 und Art. 61 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum

Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SR 281.35).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid

des Zivilgerichts vom 7. Dezember 2023 (V.2023.1189) wird nicht

eingetreten.

Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des

Beschwerdeverfahrens von CHF 200.–.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Beschwerdegegnerin

-

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der a.o. Gerichtsschreiber

MLaw Damian Wyss

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG)

innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,

wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG

erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis

bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage

von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht

dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an

deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des

Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.