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Entscheid

BEZ.2024.1

Rechtsöffnung

15. März 2024Deutsch2 min

2024 wies das Appellationsgericht dieses Gesuch ab und verlangte von der

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BEZ.2024.1

ENTSCHEID

vom 15. März 2024

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner

und a.o.

Gerichtsschreiber MLaw Philip Vlahos

Parteien

A____

Beschwerdeführerin

[...]

gegen

Kanton Basel-Stadt Beschwerdegegnerin

vertreten durch die

Steuerverwaltung Basel-Stadt

Fischmarkt 10, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 14. Dezember 2023

betreffend Rechtsöffnung

Erwägungen

Gegen einen Entscheid

des Zivilgerichts vom 14. Dezember 2023 erhob A____ (Beschwerdeführerin)

mit Eingabe vom 21. Dezember 2023 (Poststempel vom 27. Dezember 2023)

Beschwerde beim Appellationsgericht. Gleichzeitig stellte sie ein Gesuch um

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Verfügung vom 30. Januar

Sachverhalt

2024 wies das Appellationsgericht dieses Gesuch ab und verlangte von der

Beschwerdeführerin einen Kostenvorschuss von CHF 200.–. Nachdem der

Kostenvorschuss nicht fristgemäss geleistet worden war, setzte das

Appellationsgericht der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 20. Februar

2024 eine nicht erstreckbare Nachfrist von 5 Tagen zur Zahlung des

Kostenvorschusses, dies unter Hinweis auf die Säumnisfolgen gemäss Art. 101

Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Auch

innert dieser Nachfrist leistete die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss

nicht. Auf die Beschwerde ist daher im Einklang mit Art. 101 Abs. 3

ZPO nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid

des Zivilgerichts vom 14. Dezember 2023 ([...]) wird nicht eingetreten.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Erwägungen

Beschwerdegegnerin

-

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der a.o. Gerichtsschreiber

MLaw Philip Vlahos

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,

wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG

erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis

bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage

von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht

dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an

deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des

Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.