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Entscheid

BEZ.2024.10

Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG

6. Februar 2024Deutsch7 min

A____

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2024.10

ENTSCHEID

vom 6.

Februar 2024

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius

Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Parteien

A____

Beschwerdeführer

[...]

Schuldner

gegen

B____

Beschwerdegegnerin

[...]

Gläubigerin

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 22. Januar 2024

betreffend Konkurseröffnung nach

Art. 166 SchKG

Sachverhalt

Sachverhalt

A____

(Schuldner) ist Inhaber des im Handelsregister eingetragenen Einzelunternehmens

A____ mit Sitz in Basel. Das Einzelunternehmen bezweckt den Handel mit und den

Import von Lebensmitteln. Mit Entscheid vom 22. Januar 2024 eröffnete

das Zivilgericht den Konkurs über den Schuldner im Betreibungsverfahren Nr.

[...] betreffend eine Forderung der B____ (Gläubigerin) von CHF 342.15

(offene Prämie) zuzüglich Zins zu 5 % seit 17. Juni 2023, CHF

8.75 (aufgelaufener Zins) und CHF 120.– (Spesen).

Gegen diesen

Entscheid reichte der Schuldner am 1. Februar 2024 beim

Appellationsgericht Beschwerde ein. Es wurden die Akten des Konkursamts und ein

Betreibungsregisterauszug beigezogen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem

Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Der Entscheid des Zivilgerichts betreffend Konkurseröffnung

kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der Schweizerischen

Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Auf die frist- und formgerechte

Beschwerde ist einzutreten. Zuständig für die Beurteilung der Beschwerde ist

das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

2.

2.1

Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die

Rechtsmittelinstanz die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine

Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen

die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist, der geschuldete

Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden der Gläubigerin hinterlegt ist oder

die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet. Die

Voraussetzungen für die Aufhebung der Konkurseröffnung gemäss Art. 174

Abs. 2 SchKG müssen innerhalb der Beschwerdefrist glaubhaft gemacht bzw.

bewiesen werden. Neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind bei der

Beurteilung einer Beschwerde gegen einen Entscheid des Konkursgerichts im Sinn

von Art. 174 SchKG nur zu berücksichtigen, wenn sie innerhalb der

Beschwerdefrist vorgebracht worden sind (AGE BEZ.2022.54 vom 29. Juni 2022 E.

2.1

und BEZ.2020.53 vom 11. November 2020 E. 2.1 mit Nachweisen).

2.2

Mit

der Quittung und der provisorischen Abrechnung des Betreibungsamts vom 1.

Februar 2024, die der Schuldner eingereicht hat, hat er durch Urkunden

bewiesen, dass er die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, nach der

Eröffnung des Konkurses getilgt hat. Damit ist die erste Voraussetzung der

Aufhebung der Konkurseröffnung erfüllt.

2.3

2.3.1

Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass

ausreichend liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden vorhanden sind

(BGer 5A_810/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 3.2.1; AGE BEZ.2022.11

vom 9. Februar 2022 E. 4.1 mit Nachweisen). Dabei sind nur

sofort und konkret verfügbare, nicht aber zukünftige, zu erwartende oder

mögliche Mittel zu berücksichtigten (BGer 5A_335/2014 vom 23. Juni 2014

E. 3.1; AGE BEZ.2022.11 vom 9. Februar 2022 E. 4.1 mit Nachweisen). Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen den Schuldner

noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen

Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen

sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Wenn der Schuldner

nicht über ausreichende liquide Mittel verfügt, um alle fälligen Forderungen

umgehend zu begleichen, muss er aber glaubhaft machen, dass er unter

Berücksichtigung der fälligen und der noch nicht fälligen Forderungen in

absehbarer Zeit imstande ist, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen (AGE BEZ.2023.48

vom 26. Juli 2023 E. 2.3.2 und BEZ.2022.11 vom

9.

Februar 2022 E. 4.1 mit Nachweisen).

Falls

gegen den Schuldner weitere vollstreckbare Betreibungen vorliegen, setzt die

Bejahung seiner Zahlungsfähigkeit voraus, dass er das Vorhandensein objektiv

ausreichender liquider Mittel zur umgehenden Erfüllung aller fälligen

Forderungen glaubhaft macht. Eine Betreibung ist

vollstreckbar, wenn der Schuldner keinen Rechtsvorschlag erhoben hat oder

dessen Wirkungen beseitigt worden sind (AGE BEZ.2022.54 vom 29. Juni 2022 E.

2.3

mit Nachweisen).

Die

im Betreibungsregisterauszug als offen verzeichneten Forderungen sind nach der

Praxis des Appellationsgerichts und des Obergerichts des Kantons Zürich bei der

Beurteilung der Zahlungsfähigkeit des Schuldners grundsätzlich nur dann nicht

als fällige Forderungen zu berücksichtigen, wenn der Schuldner glaubhaft macht,

dass sie nicht bestehen oder nicht fällig sind (AGE BEZ.2023.67 vom 17. Oktober

2023.

E. 2.3.1 mit Nachweisen).

Die

Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der

Zahlungsgewohnheiten des Schuldners gewonnenen Gesamteindruck. Glaubhaft

gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente

sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie

sich nicht verwirklicht haben könnte. Im Hinblick auf die Aufhebung der

Konkurseröffnung bedeutet dies, dass die Zahlungsfähigkeit des Schuldners wahrscheinlicher

sein muss als seine Zahlungsunfähigkeit. Es liegt am Schuldner, Beweismittel

vorzulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen

zu lassen. Der wichtigste Beleg in diesem Zusammenhang ist der Auszug aus dem

Betreibungsregister (BGer 5A_353/2022 vom 31. August 2022 E. 2.3; AGE BEZ.2022.11

vom 9. Februar 2022 E. 4.1 mit Nachweisen).

2.3.2

Im vom Schuldner eingereichten Auszug aus dem

Betreibungsregister vom 1. Februar 2024 sind abgesehen von der inzwischen

bezahlten Forderung unter den folgenden Betreibungsnummern die folgenden

offenen Forderungen der folgenden Gläubigerinnen mit dem folgenden Datum und

dem folgenden Status verzeichnet:

[...]: B____,

CHF 293.40, 14. September 2023, Konkursandrohung

[...]: [...], CHF 894.35, 22. September 2023,

Konkursandrohung

[...]: [...], CHF 280.75,

13.

Dezember 2023, Konkurseröffnung

[...]: B____, CHF

291.45, 27. Dezember 2023, Konkurseröffnung

Gemäss den Statusangaben im Betreibungsregisterauszug sind

die Betreibungen Nrn. [...] und [...] zweifellos vollstreckbar (vgl. AGE

BEZ.2023.67 vom 17. Oktober 2023 E. 2.3.2). Ob die Betreibungen Nrn. [...] und [...]

vollstreckbar sind, ist aus dem Betreibungsregisterauszug nicht zweifelsfrei

ersichtlich, weil die Statusangabe Konkurseröffnung auf verschiedene

Betreibungshandlungen nach der Eröffnung des Konkurses im vorliegenden

Verfahren zurückzuführen sein könnte (vgl. AGE BEZ.2023.40 vom 15. Juni 2023 E.

4.2), und kann mangels Entscheidwesentlichkeit offenbleiben. Da der Schuldner nicht

einmal behauptet, dass eine der im Betreibungsregisterauszug als offen

verzeichneten Forderungen nicht bestehe oder nicht fällig sei, ist davon

auszugehen, dass gegen den Schuldner mindestens vier fällige Forderungen mit

einem Gesamtbetrag von CHF 1'759.95 bestehen. Zur Glaubhaftmachung seiner

Zahlungsfähigkeit hätte der Schuldner folglich glaubhaft machen müssen, dass er

über liquide Mittel von mindestens CHF 1'759.95 verfügt. Dies hat er nicht

ansatzweise getan. Der Schuldner hat sich in seiner Beschwerde überhaupt nicht

zu seinen Mitteln geäussert und dafür auch keine Beweismittel eingereicht. Aus

den Akten des Konkursamts ist nur ersichtlich, dass der Schuldner über ein

Bankkonto mit einem Saldo von CHF 85.49 per 24. Januar 2024 verfügt. Dieser Betrag

genügt bei weitem nicht zur Bezahlung der fälligen Forderungen. Im

Übrigen hat der Schuldner auch nicht ansatzweise glaubhaft gemacht, dass er

unter Berücksichtigung aller fälligen und der noch nicht fälligen Forderungen

in absehbarer Zeit imstande ist, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen.

Aus dem Kontoauszug in den Akten des Konkursamts ist als einziges regelmässiges

Einkommen des Schuldners eine jeweils anfangs Monat überwiesene Rente der Suva

von CHF 790.45 ersichtlich. Diese genügt offensichtlich nicht zur Bezahlung der

fälligen Forderungen von CHF 1‘759.95 und der laufenden Ausgaben. Aus den

vorstehenden Gründen ist die zweite Voraussetzung der Aufhebung der

Konkurseröffnung, die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit, nicht erfüllt.

3.

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde

abzuweisen ist.

Entsprechend dem

Ausgang des Verfahrens trägt der Schuldner die Gerichtskosten des

Beschwerdeverfahrens von CHF 600.– (Art. 106 Abs. 1 ZPO und Art. 61 Abs. 1

in Verbindung mit Art. 52 GebV SchKG).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des

Zivilgerichts vom 22. Januar 2024 (KB.2023.594) wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt

die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Beschwerdegegnerin

-

Zivilgericht Basel-Stadt

-

Konkursamt Basel-Stadt

-

Betreibungsamt Basel-Stadt

-

Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt

-

Handelsregisteramt Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000

Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.