BEZ.2024.10
Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG
6. Februar 2024Deutsch7 min
A____
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2024.10
ENTSCHEID
vom 6.
Februar 2024
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Parteien
A____
Beschwerdeführer
[...]
Schuldner
gegen
B____
Beschwerdegegnerin
[...]
Gläubigerin
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 22. Januar 2024
betreffend Konkurseröffnung nach
Art. 166 SchKG
Sachverhalt
Sachverhalt
A____
(Schuldner) ist Inhaber des im Handelsregister eingetragenen Einzelunternehmens
A____ mit Sitz in Basel. Das Einzelunternehmen bezweckt den Handel mit und den
Import von Lebensmitteln. Mit Entscheid vom 22. Januar 2024 eröffnete
das Zivilgericht den Konkurs über den Schuldner im Betreibungsverfahren Nr.
[...] betreffend eine Forderung der B____ (Gläubigerin) von CHF 342.15
(offene Prämie) zuzüglich Zins zu 5 % seit 17. Juni 2023, CHF
8.75 (aufgelaufener Zins) und CHF 120.– (Spesen).
Gegen diesen
Entscheid reichte der Schuldner am 1. Februar 2024 beim
Appellationsgericht Beschwerde ein. Es wurden die Akten des Konkursamts und ein
Betreibungsregisterauszug beigezogen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem
Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Der Entscheid des Zivilgerichts betreffend Konkurseröffnung
kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der Schweizerischen
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Auf die frist- und formgerechte
Beschwerde ist einzutreten. Zuständig für die Beurteilung der Beschwerde ist
das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
2.
2.1
Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die
Rechtsmittelinstanz die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine
Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen
die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist, der geschuldete
Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden der Gläubigerin hinterlegt ist oder
die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet. Die
Voraussetzungen für die Aufhebung der Konkurseröffnung gemäss Art. 174
Abs. 2 SchKG müssen innerhalb der Beschwerdefrist glaubhaft gemacht bzw.
bewiesen werden. Neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind bei der
Beurteilung einer Beschwerde gegen einen Entscheid des Konkursgerichts im Sinn
von Art. 174 SchKG nur zu berücksichtigen, wenn sie innerhalb der
Beschwerdefrist vorgebracht worden sind (AGE BEZ.2022.54 vom 29. Juni 2022 E.
2.1
und BEZ.2020.53 vom 11. November 2020 E. 2.1 mit Nachweisen).
2.2
Mit
der Quittung und der provisorischen Abrechnung des Betreibungsamts vom 1.
Februar 2024, die der Schuldner eingereicht hat, hat er durch Urkunden
bewiesen, dass er die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, nach der
Eröffnung des Konkurses getilgt hat. Damit ist die erste Voraussetzung der
Aufhebung der Konkurseröffnung erfüllt.
2.3
2.3.1
Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass
ausreichend liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden vorhanden sind
(BGer 5A_810/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 3.2.1; AGE BEZ.2022.11
vom 9. Februar 2022 E. 4.1 mit Nachweisen). Dabei sind nur
sofort und konkret verfügbare, nicht aber zukünftige, zu erwartende oder
mögliche Mittel zu berücksichtigten (BGer 5A_335/2014 vom 23. Juni 2014
E. 3.1; AGE BEZ.2022.11 vom 9. Februar 2022 E. 4.1 mit Nachweisen). Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen den Schuldner
noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen
Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen
sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Wenn der Schuldner
nicht über ausreichende liquide Mittel verfügt, um alle fälligen Forderungen
umgehend zu begleichen, muss er aber glaubhaft machen, dass er unter
Berücksichtigung der fälligen und der noch nicht fälligen Forderungen in
absehbarer Zeit imstande ist, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen (AGE BEZ.2023.48
vom 26. Juli 2023 E. 2.3.2 und BEZ.2022.11 vom
9.
Februar 2022 E. 4.1 mit Nachweisen).
Falls
gegen den Schuldner weitere vollstreckbare Betreibungen vorliegen, setzt die
Bejahung seiner Zahlungsfähigkeit voraus, dass er das Vorhandensein objektiv
ausreichender liquider Mittel zur umgehenden Erfüllung aller fälligen
Forderungen glaubhaft macht. Eine Betreibung ist
vollstreckbar, wenn der Schuldner keinen Rechtsvorschlag erhoben hat oder
dessen Wirkungen beseitigt worden sind (AGE BEZ.2022.54 vom 29. Juni 2022 E.
2.3
mit Nachweisen).
Die
im Betreibungsregisterauszug als offen verzeichneten Forderungen sind nach der
Praxis des Appellationsgerichts und des Obergerichts des Kantons Zürich bei der
Beurteilung der Zahlungsfähigkeit des Schuldners grundsätzlich nur dann nicht
als fällige Forderungen zu berücksichtigen, wenn der Schuldner glaubhaft macht,
dass sie nicht bestehen oder nicht fällig sind (AGE BEZ.2023.67 vom 17. Oktober
2023.
E. 2.3.1 mit Nachweisen).
Die
Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der
Zahlungsgewohnheiten des Schuldners gewonnenen Gesamteindruck. Glaubhaft
gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente
sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie
sich nicht verwirklicht haben könnte. Im Hinblick auf die Aufhebung der
Konkurseröffnung bedeutet dies, dass die Zahlungsfähigkeit des Schuldners wahrscheinlicher
sein muss als seine Zahlungsunfähigkeit. Es liegt am Schuldner, Beweismittel
vorzulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen
zu lassen. Der wichtigste Beleg in diesem Zusammenhang ist der Auszug aus dem
Betreibungsregister (BGer 5A_353/2022 vom 31. August 2022 E. 2.3; AGE BEZ.2022.11
vom 9. Februar 2022 E. 4.1 mit Nachweisen).
2.3.2
Im vom Schuldner eingereichten Auszug aus dem
Betreibungsregister vom 1. Februar 2024 sind abgesehen von der inzwischen
bezahlten Forderung unter den folgenden Betreibungsnummern die folgenden
offenen Forderungen der folgenden Gläubigerinnen mit dem folgenden Datum und
dem folgenden Status verzeichnet:
[...]: B____,
CHF 293.40, 14. September 2023, Konkursandrohung
[...]: [...], CHF 894.35, 22. September 2023,
Konkursandrohung
[...]: [...], CHF 280.75,
13.
Dezember 2023, Konkurseröffnung
[...]: B____, CHF
291.45, 27. Dezember 2023, Konkurseröffnung
Gemäss den Statusangaben im Betreibungsregisterauszug sind
die Betreibungen Nrn. [...] und [...] zweifellos vollstreckbar (vgl. AGE
BEZ.2023.67 vom 17. Oktober 2023 E. 2.3.2). Ob die Betreibungen Nrn. [...] und [...]
vollstreckbar sind, ist aus dem Betreibungsregisterauszug nicht zweifelsfrei
ersichtlich, weil die Statusangabe Konkurseröffnung auf verschiedene
Betreibungshandlungen nach der Eröffnung des Konkurses im vorliegenden
Verfahren zurückzuführen sein könnte (vgl. AGE BEZ.2023.40 vom 15. Juni 2023 E.
4.2), und kann mangels Entscheidwesentlichkeit offenbleiben. Da der Schuldner nicht
einmal behauptet, dass eine der im Betreibungsregisterauszug als offen
verzeichneten Forderungen nicht bestehe oder nicht fällig sei, ist davon
auszugehen, dass gegen den Schuldner mindestens vier fällige Forderungen mit
einem Gesamtbetrag von CHF 1'759.95 bestehen. Zur Glaubhaftmachung seiner
Zahlungsfähigkeit hätte der Schuldner folglich glaubhaft machen müssen, dass er
über liquide Mittel von mindestens CHF 1'759.95 verfügt. Dies hat er nicht
ansatzweise getan. Der Schuldner hat sich in seiner Beschwerde überhaupt nicht
zu seinen Mitteln geäussert und dafür auch keine Beweismittel eingereicht. Aus
den Akten des Konkursamts ist nur ersichtlich, dass der Schuldner über ein
Bankkonto mit einem Saldo von CHF 85.49 per 24. Januar 2024 verfügt. Dieser Betrag
genügt bei weitem nicht zur Bezahlung der fälligen Forderungen. Im
Übrigen hat der Schuldner auch nicht ansatzweise glaubhaft gemacht, dass er
unter Berücksichtigung aller fälligen und der noch nicht fälligen Forderungen
in absehbarer Zeit imstande ist, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen.
Aus dem Kontoauszug in den Akten des Konkursamts ist als einziges regelmässiges
Einkommen des Schuldners eine jeweils anfangs Monat überwiesene Rente der Suva
von CHF 790.45 ersichtlich. Diese genügt offensichtlich nicht zur Bezahlung der
fälligen Forderungen von CHF 1‘759.95 und der laufenden Ausgaben. Aus den
vorstehenden Gründen ist die zweite Voraussetzung der Aufhebung der
Konkurseröffnung, die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit, nicht erfüllt.
3.
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde
abzuweisen ist.
Entsprechend dem
Ausgang des Verfahrens trägt der Schuldner die Gerichtskosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 600.– (Art. 106 Abs. 1 ZPO und Art. 61 Abs. 1
in Verbindung mit Art. 52 GebV SchKG).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des
Zivilgerichts vom 22. Januar 2024 (KB.2023.594) wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt
die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Beschwerdegegnerin
-
Zivilgericht Basel-Stadt
-
Konkursamt Basel-Stadt
-
Betreibungsamt Basel-Stadt
-
Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt
-
Handelsregisteramt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.