BEZ.2024.11
Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG
21. Februar 2024Deutsch7 min
Basel-Stadt (nachfolgend untere Aufsichtsbehörde) richtete sich die Beschwerdeführerin
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2024.11
ENTSCHEID
vom 21.
Februar 2024
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____ in Liquidation
Beschwerdeführerin
[...]
Schuldnerin
gegen
B____
Beschwerdegegnerin
[...]
Gläubigerin
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 23. Januar 2024
betreffend Konkurseröffnung nach
Art. 166 SchKG
Sachverhalt
Sachverhalt
In der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamts Basel-Stadt
(Zahlungsbefehl vom 19. Juni 2023, Konkursandrohung vom 19. September 2023)
stellte die B____ (nachfolgend Gläubigerin) am 23. November 2023 das
Konkursbegehren gegen die A____ in Liquidation (nachfolgend Beschwerdeführerin)
für eine Forderung von CHF 200'433.– zuzüglich Zins zu 5 % seit
1. Januar 2023 sowie sämtliche Betreibungs- und Konkurseröffnungskosten.
Mit einer als Beschwerde bezeichneten Eingabe vom 6. November
2023 an die untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt
Basel-Stadt (nachfolgend untere Aufsichtsbehörde) richtete sich die Beschwerdeführerin
gegen die Zustellung des Zahlungsbefehls bzw. der Konkursandrohung in der
genannten Betreibung und ersuchte um «Wiederherstellung der Zustellung des
ursprünglichen Zahlungsbefehls» im Hinblick auf die Möglichkeit,
Rechtsvorschlag zu erheben. Auf entsprechende Nachfrage der unteren
Aufsichtsbehörde hin teilte die Beschwerdeführerin mit, dass ihre Eingabe als
Gesuch um Wiederherstellung der Frist für den Rechtsvorschlag zu behandeln sei.
Mit Entscheid vom 16. Januar 2024 wies die untere Aufsichtsbehörde das
Wiederherstellungsgesuch ab. Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde
wies das Appellationsgericht als obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs-
und Konkursamt Basel-Stadt (nachfolgend obere Aufsichtsbehörde) mit Entscheid
vom 9. Februar 2024 ab ([...]).
Mit Entscheid
vom 23. Januar 2024 eröffnete das Zivilgericht den Konkurs über die
Beschwerdeführerin. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 1. Februar 2024 Beschwerde
beim Appellationsgericht und beantragte darin sinngemäss die Aufhebung des
Konkursentscheids vom 23. Januar 2024. Ein in der Beschwerde gestelltes Gesuch
um Anordnung der aufschiebenden Wirkung wurde mit Verfügung vom 5. Februar
2024 abgewiesen. Auf die Einholung einer Stellungnahme bei der Gläubigerin
wurde verzichtet. Der
vorliegende Entscheid erging unter Beizug der Akten des Zivilgerichts auf dem
Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Der Entscheid des Zivilgerichts betreffend Konkurseröffnung
kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der Schweizerischen
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Die Beschwerde vom 1. Februar 2024
erfolgte innerhalb der Rechtsmittelfrist. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Zuständig
für die Beurteilung der Beschwerde ist das Dreiergericht des
Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
2.
2.1
Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG
kann die Rechtsmittelinstanz die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner
seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass
inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist, der
geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden der Gläubigerin
hinterlegt ist oder die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses
verzichtet. Die Beschwerdeführerin macht im vorliegenden Fall nicht
geltend, dass die dem Konkursentscheid zugrundeliegende Forderung der
Gläubigerin getilgt oder zuhanden der Gläubigerin hinterlegt sei bzw. dass die
Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet habe. Die
Voraussetzungen für die Aufhebung des Konkurses gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG
sind somit nicht erfüllt.
2.2
In der Lehre und Rechtsprechung ist aber
anerkannt, dass die Rechtsmittel-instanz die Konkurseröffnung auch bei Mängeln
des erstinstanzlichen Verfahrens aufheben kann (AGE BEZ.2020.22 vom 24. Juli
2020.
E 3.2; Diggelmann in:
Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl. 2014, Art. 174 N 7; Giroud/Theus Simoni, in: Basler Kommentar,
3.
Aufl. 2021, Art. 174 SchKG N 13). Ebenso hat die Rechtsmittelinstanz die
Konkurseröffnung aufzuheben, wenn der Konkurs eröffnet wurde, obwohl Gründe für
eine Abweisung des Konkursbegehrens im Sinn von Art. 172 SchKG oder für eine
Aussetzung des Verfahrens gemäss Art. 173 bzw. Art. 173a SchKG vorlagen. Neben
den in Art. 172 f. SchKG aufgeführten Gründen gibt es gemäss Lehre und
Rechtsprechung weitere Abweisungsgründe (Giroud/Theus
Simoni, a.a.O., Art. 174 SchKG N 13). So hat das Bundesgericht ausgeführt,
dass das Konkursbegehren abzuweisen ist, wenn die betriebene Person die
Konkursandrohung zugestellt erhalten hat, bevor ihr Rechtsvorschlag gültig
beseitigt worden war (BGer 5A_682/2009 vom 20. April 2010 E.
4.2.3; vgl. Cometta,
Commentaire Romand, Basel 2005, Art. 172 SchKG N 1; Giroud/ Theus Simoni, a.a.O., Art. 172 SchKG N 24).
Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde geltend,
dass der Konkurs im vorliegenden Fall nicht hätte eröffnet werden dürfen, da
ihr der dem Konkurs zu Grunde liegende Zahlungsbefehl gar nie zugestellt worden
sei. Sie wolle den Konkurs abwenden, damit ihr der Zahlungsbefehl erstmals
rechtsgültig zugestellt werde, so dass sie Rechtsvorschlag erheben könne und
sich gegen die ungerechtfertigte Betreibung wehren könne. Die Beschwerdeführerin
sei zudem finanziell gut aufgestellt und der Konkurs sei nicht angebracht. Die
Beschwerdeführerin weist aber selbst darauf hin, dass sie nach der Eröffnung
der Konkursandrohung bei der unteren Aufsichtsbehörde ein Gesuch um Wiederherstellung
der Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags eingereicht hat. Die untere
Aufsichtsbehörde hat dieses Gesuch allerdings mit Entscheid vom 16. Januar 2024
abgewiesen. Die Voraussetzung für die Abweisung des Konkursbegehrens wegen
Bewilligung der Wiederherstellung einer Frist bzw. Bewilligung eines
nachträglichen Rechtsvorschlags (vgl. Art. 172 Ziff. 2 SchKG) waren somit im
Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids vom 23. Januar 2024 nicht erfüllt. Die
Beschwerdeführerin hat zwar den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde vom 16.
Januar 2024 bei der oberen Aufsichtsbehörde angefochten. Der entsprechenden
Beschwerde kam aber keine aufschiebende Wirkung zu (Art. 325 Abs. 1 ZPO) und
die obere Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde zudem mit Entscheid vom 9.
Februar 2024 ab.
Die Beschwerdeführerin macht auch nicht geltend, dass sie
gegen die Konkursandrohung, welche dem hier angefochtenen Konkursentscheid zu
Grunde liegt, Beschwerde erhoben habe und dass die Aufsichtsbehörde in der
Folge die Konkursandrohung aufgehoben habe. Die Beschwerdeführerin hat im
Gegenteil gegenüber der unteren Aufsichtsbehörde erklärt, dass ihre nach der
Zustellung der Konkursandrohung erfolgte Eingabe vom 6. November 2023 an die
untere Aufsichtsbehörde als Gesuch um Wiederherstellung der Frist für den Rechtsvorschlag
und somit nicht als Beschwerde gegen die Konkursandrohung zu behandeln sei. Es
lagen bzw. liegen weder Gründe für eine Abweisung des Konkursbegehrens gemäss
Art. 172 SchKG noch Hinweise für eine nichtige Verfügung im vorangegangenen
Verfahren vor (Art. 173 Abs. 2 SchKG; vgl. dazu AGE BEZ.2020.22 vom 24.
Juli 2020 E. 3.2). Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet.
3.
Aus
den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen und die
Konkurseröffnung zu bestätigen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die
Beschwerdeführerin die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des
Zivilgerichts vom 28. September 2023 ([...]) wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Beschwerdegegnerin
-
Zivilgericht Basel-Stadt
-
Konkursamt Basel-Stadt
-
Betreibungsamt Basel-Stadt
-
Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt
-
Handelsregisteramt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.