BEZ.2024.12
Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG
9. Februar 2024Deutsch6 min
A____
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2024.12
ENTSCHEID
vom 9.
Februar 2024
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Parteien
A____
Beschwerdeführer
[...]
Schuldner
gegen
B____
Beschwerdegegnerin
[...]
Gläubigerin
vertreten durch [...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 29. Januar 2024
betreffend Konkurseröffnung nach
Art. 166 SchKG
Sachverhalt
Sachverhalt
A____
(Schuldner) ist Gesellschafter der [...]. Zweck der Kollektivgesellschaft ist
das Führen eines Detailhandelsgeschäfts. Mit
Entscheid vom 29. Januar 2024 eröffnete das Zivilgericht den Konkurs über den
Schuldner im Betreibungsverfahren Nr. [...] betreffend eine Forderung der B____
(Gläubigerin) von CHF 25'883.– sowie sämtliche Betreibungskosten und
Konkurseröffnungskosten. Der Entscheid wurde dem Schuldner am 30. Januar 2024
eröffnet.
Der Schuldner
reichte am 6. Februar 2024 beim Appellationsgericht eine als «Rekurs»
bezeichnete Eingabe ein, in welcher er den Antrag stellt, dass Konkursverfahren
gegen ihn einzustellen. Am 8. Februar 2024 leistete er den Kostenvorschuss für
das Beschwerdeverfahren und am 9. Februar 2024 reichte er eine ergänzende
Stellungnahme und weitere Unterlagen ein. Die Akten des Konkursamtes wurden
beigezogen. Der vorliegende Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Der
Entscheid des Zivilgerichts betreffend Konkurseröffnung kann innert zehn Tagen
mit Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272)
angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und
Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Die Eingabe vom 6. Februar 2024 und die ergänzende
Eingabe vom 9. Februar 2024 erfolgten somit innert der 10-tägigen
Beschwerdefrist. Zuständig für die Beurteilung der Beschwerde ist das
Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
Wenn
die Gläubigerin inzwischen vollständig befriedigt worden ist, ist ihr
schutzwürdiges Interesse an einer Weiterführung des Verfahrens entfallen. In
ausnahmsweiser Abweichung von Art. 322 Abs. 1 ZPO kann daher trotz
Gutheissung der Beschwerde von der Einholung einer Beschwerdeantwort abgesehen
werden (AGE BEZ.2022.62 vom 30. August 2022 E. 1.2 mit Nachweisen).
2.
2.1
Die
Beschwerdeinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine
Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen
die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist, der geschuldete
Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist oder
der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174
Abs. 2 SchKG). Die Erfüllung dieser beiden Voraussetzungen muss innerhalb
der Beschwerdefrist belegt werden (BGE 139 III 491 E. 4).
2.2
Der
Schuldner hat eine Bescheinigung und eine provisorische Abrechnung des
Betreibungsamts Basel-Stadt vom 8. Februar 2024 und eine Quittung des
Betreibungsamts vom gleichen Datum eingereicht. Daraus geht hervor, dass der
Schuldner die Konkursforderung einschliesslich Zinsen und Kosten einschliesslich
der Gebühr für das Konkursamt direkt bei der Gläubigerin (CHF 7'793.75)
resp. beim Betreibungsamt einbezahlt hat (CHF19'424.80). Somit ist die erste
Voraussetzung für die Aufhebung der Konkurseröffnung erfüllt.
2.3
Als
zweite Voraussetzung der Aufhebung der Konkurseröffnung muss der Schuldner seine
Zahlungsfähigkeit glaubhaft machen. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass
ausreichend liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden vorhanden
sind. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen den Schuldner noch
nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen
Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen
sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Wenn der Schuldner
nicht über ausreichende liquide Mittel verfügt, um alle fälligen Forderungen
umgehend zu begleichen, muss er aber glaubhaft machen, dass er unter
Berücksichtigung der fälligen und der noch nicht fälligen Forderungen in
absehbarer Zeit imstande ist, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen (AGE
BEZ.2022.11 vom 9. Februar 2022 E. 4.1 mit Nachweisen). Falls gegen den
Schuldner weitere vollstreckbare Betreibungen vorliegen, setzt die Bejahung
seiner Zahlungsfähigkeit voraus, dass er das Vorhandensein objektiv ausreichender
liquider Mittel zur umgehenden Erfüllung aller fälligen Forderungen glaubhaft
macht (AGE BEZ.2022.11 vom 9. Februar 2022 E. 4.1; vgl. BGer 5A_181/2018 vom
30.
April 2018 E. 3.1 und 5A_93/2018 vom 18. April 2018 E.
4.1; Cometta, in: Commentaire
romand, Basel 2005, Art. 174 LP N 13). Die Beurteilung der
Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten des
Schuldners gewonnenen Gesamteindruck (AGE BEZ.2022.11 vom 9. Februar 2022 E.
4.1
mit Nachweis).
Im konkursamtsinternen
Betreibungsregisterauszug vom 29. Januar 2024 sind im Jahre 2019 vier, im
Jahre 2021 ebenfalls vier und im Jahre 2022 eine Betreibung als bezahlt
ausgewiesen. Aus dem Register geht zudem neben der gemäss den vorstehenden
Ausführungen bezahlten Konkursforderung eine weitere ebenfalls bezahlte
Forderung hervor. Die dem Register zu entnehmenden Forderungen sind somit alle
bezahlt. Auch wenn sich aus dem Registerauszug somit ergibt, dass der Schuldner
in einigen Fällen die Zahlung erst aufgrund von Betreibungen und im vorliegenden
Fall sogar erst nach der Konkurseröffnung bezahlt hat, sind keine Anzeichen
dafür erkennbar, dass er seinen Zahlungen nicht nachkommen kann. Aufgrund der
Angaben in der Beschwerde und der eingereichten Belege erscheint die
Zahlungsfähigkeit des Schuldners in einer Gesamtbetrachtung gerade noch als
glaubhaft.
3.
Aus den
vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen und die
Konkurseröffnung aufzuheben ist. Die vollständige Tilgung der Schuld erfolgte
erst nach der Eröffnung des Konkurses durch das Zivilgericht. Mit seiner
Zahlungssäumnis verursachte der Schuldner unnötigerweise das erstinstanzliche
Verfahren und das Beschwerdeverfahren. Daher hat er gemäss Art. 108 ZPO trotz
Gutheissung seiner Beschwerde die Gerichtskosten zu tragen (vgl. statt vieler
AGE BEZ.2020.53 vom 11. November 2020 E. 3). In Anwendung von Art. 52 lit. b
und Art. 61 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über
Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG, SR 281.35) werden die Gerichtskosten
des erstinstanzlichen Verfahrens auf CHF 350.– und die Gerichtskosten des
Beschwerdeverfahrens auf CHF 600.– festgesetzt.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und der
Konkursentscheid des Zivilgerichts vom 29. Januar 2024 (KB.2023.620) wird
aufgehoben.
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des
erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 350.– und die Gerichtskosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Beschwerdegegnerin
-
Zivilgericht Basel-Stadt
-
Konkursamt Basel-Stadt
-
Betreibungsamt Basel-Stadt
-
Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt
-
Handelsregisteramt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.