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Entscheid

BEZ.2024.12

Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG

9. Februar 2024Deutsch6 min

A____

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2024.12

ENTSCHEID

vom 9.

Februar 2024

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius

Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Parteien

A____

Beschwerdeführer

[...]

Schuldner

gegen

B____

Beschwerdegegnerin

[...]

Gläubigerin

vertreten durch [...]

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 29. Januar 2024

betreffend Konkurseröffnung nach

Art. 166 SchKG

Sachverhalt

Sachverhalt

A____

(Schuldner) ist Gesellschafter der [...]. Zweck der Kollektivgesellschaft ist

das Führen eines Detailhandelsgeschäfts. Mit

Entscheid vom 29. Januar 2024 eröffnete das Zivilgericht den Konkurs über den

Schuldner im Betreibungsverfahren Nr. [...] betreffend eine Forderung der B____

(Gläubigerin) von CHF 25'883.– sowie sämtliche Betreibungskosten und

Konkurseröffnungskosten. Der Entscheid wurde dem Schuldner am 30. Januar 2024

eröffnet.

Der Schuldner

reichte am 6. Februar 2024 beim Appellationsgericht eine als «Rekurs»

bezeichnete Eingabe ein, in welcher er den Antrag stellt, dass Konkursverfahren

gegen ihn einzustellen. Am 8. Februar 2024 leistete er den Kostenvorschuss für

das Beschwerdeverfahren und am 9. Februar 2024 reichte er eine ergänzende

Stellungnahme und weitere Unterlagen ein. Die Akten des Konkursamtes wurden

beigezogen. Der vorliegende Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Der

Entscheid des Zivilgerichts betreffend Konkurseröffnung kann innert zehn Tagen

mit Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272)

angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und

Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Die Eingabe vom 6. Februar 2024 und die ergänzende

Eingabe vom 9. Februar 2024 erfolgten somit innert der 10-tägigen

Beschwerdefrist. Zuständig für die Beurteilung der Beschwerde ist das

Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

Wenn

die Gläubigerin inzwischen vollständig befriedigt worden ist, ist ihr

schutzwürdiges Interesse an einer Weiterführung des Verfahrens entfallen. In

ausnahmsweiser Abweichung von Art. 322 Abs. 1 ZPO kann daher trotz

Gutheissung der Beschwerde von der Einholung einer Beschwerdeantwort abgesehen

werden (AGE BEZ.2022.62 vom 30. August 2022 E. 1.2 mit Nachweisen).

2.

2.1

Die

Beschwerdeinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine

Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen

die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist, der geschuldete

Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist oder

der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174

Abs. 2 SchKG). Die Erfüllung dieser beiden Voraussetzungen muss innerhalb

der Beschwerdefrist belegt werden (BGE 139 III 491 E. 4).

2.2

Der

Schuldner hat eine Bescheinigung und eine provisorische Abrechnung des

Betreibungsamts Basel-Stadt vom 8. Februar 2024 und eine Quittung des

Betreibungsamts vom gleichen Datum eingereicht. Daraus geht hervor, dass der

Schuldner die Konkursforderung einschliesslich Zinsen und Kosten einschliesslich

der Gebühr für das Konkursamt direkt bei der Gläubigerin (CHF 7'793.75)

resp. beim Betreibungsamt einbezahlt hat (CHF19'424.80). Somit ist die erste

Voraussetzung für die Aufhebung der Konkurseröffnung erfüllt.

2.3

Als

zweite Voraussetzung der Aufhebung der Konkurseröffnung muss der Schuldner seine

Zahlungsfähigkeit glaubhaft machen. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass

ausreichend liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden vorhanden

sind. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen den Schuldner noch

nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen

Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen

sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Wenn der Schuldner

nicht über ausreichende liquide Mittel verfügt, um alle fälligen Forderungen

umgehend zu begleichen, muss er aber glaubhaft machen, dass er unter

Berücksichtigung der fälligen und der noch nicht fälligen Forderungen in

absehbarer Zeit imstande ist, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen (AGE

BEZ.2022.11 vom 9. Februar 2022 E. 4.1 mit Nachweisen). Falls gegen den

Schuldner weitere vollstreckbare Betreibungen vorliegen, setzt die Bejahung

seiner Zahlungsfähigkeit voraus, dass er das Vorhandensein objektiv ausreichender

liquider Mittel zur umgehenden Erfüllung aller fälligen Forderungen glaubhaft

macht (AGE BEZ.2022.11 vom 9. Februar 2022 E. 4.1; vgl. BGer 5A_181/2018 vom

30.

April 2018 E. 3.1 und 5A_93/2018 vom 18. April 2018 E.

4.1; Cometta, in: Commentaire

romand, Basel 2005, Art. 174 LP N 13). Die Beurteilung der

Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten des

Schuldners gewonnenen Gesamteindruck (AGE BEZ.2022.11 vom 9. Februar 2022 E.

4.1

mit Nachweis).

Im konkursamtsinternen

Betreibungsregisterauszug vom 29. Januar 2024 sind im Jahre 2019 vier, im

Jahre 2021 ebenfalls vier und im Jahre 2022 eine Betreibung als bezahlt

ausgewiesen. Aus dem Register geht zudem neben der gemäss den vorstehenden

Ausführungen bezahlten Konkursforderung eine weitere ebenfalls bezahlte

Forderung hervor. Die dem Register zu entnehmenden Forderungen sind somit alle

bezahlt. Auch wenn sich aus dem Registerauszug somit ergibt, dass der Schuldner

in einigen Fällen die Zahlung erst aufgrund von Betreibungen und im vorliegenden

Fall sogar erst nach der Konkurseröffnung bezahlt hat, sind keine Anzeichen

dafür erkennbar, dass er seinen Zahlungen nicht nachkommen kann. Aufgrund der

Angaben in der Beschwerde und der eingereichten Belege erscheint die

Zahlungsfähigkeit des Schuldners in einer Gesamtbetrachtung gerade noch als

glaubhaft.

3.

Aus den

vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen und die

Konkurseröffnung aufzuheben ist. Die vollständige Tilgung der Schuld erfolgte

erst nach der Eröffnung des Konkurses durch das Zivilgericht. Mit seiner

Zahlungssäumnis verursachte der Schuldner unnötigerweise das erstinstanzliche

Verfahren und das Beschwerdeverfahren. Daher hat er gemäss Art. 108 ZPO trotz

Gutheissung seiner Beschwerde die Gerichtskosten zu tragen (vgl. statt vieler

AGE BEZ.2020.53 vom 11. November 2020 E. 3). In Anwendung von Art. 52 lit. b

und Art. 61 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über

Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG, SR 281.35) werden die Gerichtskosten

des erstinstanzlichen Verfahrens auf CHF 350.– und die Gerichtskosten des

Beschwerdeverfahrens auf CHF 600.– festgesetzt.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und der

Konkursentscheid des Zivilgerichts vom 29. Januar 2024 (KB.2023.620) wird

aufgehoben.

Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des

erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 350.– und die Gerichtskosten des

Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Beschwerdegegnerin

-

Zivilgericht Basel-Stadt

-

Konkursamt Basel-Stadt

-

Betreibungsamt Basel-Stadt

-

Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt

-

Handelsregisteramt Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000

Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.