BEZ.2024.14
Arrest (BGer 5D_27/2024 vom 03.06.2024)
13. Mai 2024Deutsch3 min
Beschwerdeführerin, sie sei gestützt auf Art. 108 der Schweizerischen Zivilprozessordnung
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BEZ.2024.14
ENTSCHEID
vom 13.
Mai 2024
Mitwirkende
lic. iur. André Equey
und a.o.
Gerichtsschreiber MLaw Basil Grötzinger
Parteien
A____
Beschwerdeführerin
[...]
Arrestschuldnerin
gegen
Kanton Basel-Stadt Beschwerdegegner
vertreten durch Steuerverwaltung
Basel-Stadt, Arrestgläubiger
Fischmarkt 10, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt
vom 5. Februar 2024
betreffend Arrest
Erwägungen
Gegen den
Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 5. Februar 2024 (AE.2024.1) erhob A____
(nachfolgend: die Beschwerdeführerin) mit Schreiben vom 12. Februar 2024
(Postaufgabe: 13. Februar 2024) Beschwerde beim Appellationsgericht. Darin
stellte sie den Antrag «Abänderung Entscheid vom 5. Februar 2024 auf
Gutheissung Antrag 22.12.2023 Aufhebung Arrestanzeige Betreibungsamt
Basel-Stadt vom 21. Dezember 2023». Mit Verfügung vom 14. Februar 2024
verlangte der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident von der
Beschwerdeführerin einen Kostenvorschuss von CHF 450.–. Mit Schreiben vom
Sachverhalt
17. Februar 2024 (Postaufgabe: 20. Februar 2024) beantragte die
Beschwerdeführerin, sie sei gestützt auf Art. 108 der Schweizerischen Zivilprozessordnung
(ZPO, SR 272) von der Kostenvorschusspflicht zu befreien. Mit Verfügung
vom 22. Februar 2024 wies das Appellationsgericht den Antrag der
Beschwerdeführerin ab und bestätigte die Kostenvorschussverfügung. Dagegen
erhob die Beschwerdeführerin am 26. Februar 2024 (Postaufgabe) Beschwerde
an das Bundesgericht. Mit Entscheid 5D_9/2024 vom 29. Februar 2024 trat
das Bundesgericht auf diese Beschwerde nicht ein. Nachdem der Kostenvorschuss
nicht geleistet worden war, setzte der Appellationsgerichtspräsident der
Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 8. März 2024 unter Hinweis auf die
Säumnisfolgen gemäss Art. 101 Abs. 3 ZPO eine Nachfrist für die Leistung des
Kostenvorschusses. Auch innert dieser Nachfrist wurde der Kostenvorschuss nicht
geleistet. Auf die Beschwerde ist daher in Anwendung von Art. 101 Abs. 3
ZPO nicht einzutreten. Hat wegen Säumnis ein Nichteintretensentscheid zu
ergehen oder fällt das Rechtsmittel wegen Säumnis von Gesetzes wegen dahin, so
ist gemäss § 44 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) der
Einzelrichter bzw. der Verfahrensleiter einschliesslich des Kostenentscheids
zuständig. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid
des Zivilgerichts vom 5. Februar 2024 wird nicht eingetreten.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das
Erwägungen
Beschwerdeverfahren wird verzichtet.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Steuerverwaltung Basel-Stadt
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o. Gerichtsschreiber
MLaw Basil Grötzinger
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG)
innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.