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Entscheid

BEZ.2024.14

Arrest (BGer 5D_27/2024 vom 03.06.2024)

13. Mai 2024Deutsch3 min

Beschwerdeführerin, sie sei gestützt auf Art. 108 der Schweizerischen Zivilprozessordnung

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BEZ.2024.14

ENTSCHEID

vom 13.

Mai 2024

Mitwirkende

lic. iur. André Equey

und a.o.

Gerichtsschreiber MLaw Basil Grötzinger

Parteien

A____

Beschwerdeführerin

[...]

Arrestschuldnerin

gegen

Kanton Basel-Stadt Beschwerdegegner

vertreten durch Steuerverwaltung

Basel-Stadt, Arrestgläubiger

Fischmarkt 10, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt

vom 5. Februar 2024

betreffend Arrest

Erwägungen

Gegen den

Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 5. Februar 2024 (AE.2024.1) erhob A____

(nachfolgend: die Beschwerdeführerin) mit Schreiben vom 12. Februar 2024

(Postaufgabe: 13. Februar 2024) Beschwerde beim Appellationsgericht. Darin

stellte sie den Antrag «Abänderung Entscheid vom 5. Februar 2024 auf

Gutheissung Antrag 22.12.2023 Aufhebung Arrestanzeige Betreibungsamt

Basel-Stadt vom 21. Dezember 2023». Mit Verfügung vom 14. Februar 2024

verlangte der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident von der

Beschwerdeführerin einen Kostenvorschuss von CHF 450.–. Mit Schreiben vom

Sachverhalt

17. Februar 2024 (Postaufgabe: 20. Februar 2024) beantragte die

Beschwerdeführerin, sie sei gestützt auf Art. 108 der Schweizerischen Zivilprozessordnung

(ZPO, SR 272) von der Kostenvorschusspflicht zu befreien. Mit Verfügung

vom 22. Februar 2024 wies das Appellationsgericht den Antrag der

Beschwerdeführerin ab und bestätigte die Kostenvorschussverfügung. Dagegen

erhob die Beschwerdeführerin am 26. Februar 2024 (Postaufgabe) Beschwerde

an das Bundesgericht. Mit Entscheid 5D_9/2024 vom 29. Februar 2024 trat

das Bundesgericht auf diese Beschwerde nicht ein. Nachdem der Kostenvorschuss

nicht geleistet worden war, setzte der Appellationsgerichtspräsident der

Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 8. März 2024 unter Hinweis auf die

Säumnisfolgen gemäss Art. 101 Abs. 3 ZPO eine Nachfrist für die Leistung des

Kostenvorschusses. Auch innert dieser Nachfrist wurde der Kostenvorschuss nicht

geleistet. Auf die Beschwerde ist daher in Anwendung von Art. 101 Abs. 3

ZPO nicht einzutreten. Hat wegen Säumnis ein Nichteintretensentscheid zu

ergehen oder fällt das Rechtsmittel wegen Säumnis von Gesetzes wegen dahin, so

ist gemäss § 44 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) der

Einzelrichter bzw. der Verfahrensleiter einschliesslich des Kostenentscheids

zuständig. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid

des Zivilgerichts vom 5. Februar 2024 wird nicht eingetreten.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das

Erwägungen

Beschwerdeverfahren wird verzichtet.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Steuerverwaltung Basel-Stadt

-

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der a.o. Gerichtsschreiber

MLaw Basil Grötzinger

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG)

innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,

wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG

erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis

bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage

von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht

dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an

deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des

Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.