BEZ.2024.15
Verfahrensleitung
19. März 2024Deutsch9 min
(Postaufgabe), 15. Januar, 21. Januar (Postaufgabe), 29. Januar und 3. Februar (Postaufgabe)
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2024.15
ENTSCHEID
vom 19.
März 2024
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und a.o.
Gerichtsschreiber MLaw Basil Grötzinger
Parteien
A____
Beschwerdeführerin
Postlagernd/Annahme 5,
4005 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Zivilgerichtspräsidentin
vom 6. Februar 2024
betreffend Verfahrensleitung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Eingaben vom 15. November, 16. November, 18. November,
21. November und 29. Dezember 2023 sowie 3. Januar, 4. Januar, 11. Januar
(Postaufgabe), 15. Januar, 21. Januar (Postaufgabe), 29. Januar und 3. Februar (Postaufgabe)
2024 wandte sich A____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) an das Zivilgericht. Am
6. Februar 2024 erliess die Zivilgerichtspräsidentin eine Verfügung mit
sechs Absätzen. Mit dem ersten Absatz erklärt die Zivilgerichtspräsidentin,
dass zwölf Eingaben der Beschwerdeführerin vorläufig zu den Akten genommen und
der Beschwerdeführerin zugestellt werden. Im zweiten Absatz wird die
Beschwerdeführerin mit Bezug auf ihr Akteneinsichtsgesuch vom 3. Februar 2024
darauf hingewiesen, dass sie nach telefonischer Vereinbarung eines Termins mit
der Kanzlei Tagesgeschäfte des Zivilgerichts in die Akten Einsicht nehmen
könne. Im dritten Absatz setzt die Zivilgerichtspräsidentin der
Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 132 ZPO eine einmal kurz erstreckbare
Nachfrist an zur Verbesserung ihrer Eingaben. Die Absätze drei und vier
enthalten zudem eine Begründung für diese Nachfristansetzung. Mit dem fünften
Absatz empfiehlt die Zivilgerichtspräsidentin der Beschwerdeführerin dringend
den Beizug einer Anwältin oder eines Anwalts. Der sechste Absatz lautet
folgendermassen: «Weitere Eingaben im bisherigen Stil können zu den Akten
genommen, ohne dass dazu noch eine weitere Korrespondenz geführt werden kann.»
Am 16. Februar 2024 erhob die Beschwerdeführerin gegen die
Verfügung der Zivilgerichtspräsidentin vom 6. Februar 2024 Beschwerde beim
Appellationsgericht. Auf die Einholung einer Stellungnahme der
Zivilgerichtspräsidentin wurde verzichtet. Der vorliegende Entscheid erging
unter Beizug der Akten des Zivilgerichts auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Zuständig zum Entscheid über die vorliegende Beschwerde
ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1
Ziff. 6 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]). Mit der Beschwerde können die unrichtige
Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts
geltend gemacht werden (Art. 320 der Schweizerischen Zivilprozessordnung
[ZPO, SR 272]).
1.2
Daraus, dass die Eingaben der
Beschwerdeführerin vorläufig zu den Akten genommen und der Beschwerdeführerin
zugestellt werden, erwächst ihr offensichtlich kein Nachteil. Soweit sich ihre
Beschwerde überhaupt gegen den ersten Absatz der angefochtenen Verfügung
richten sollte, wäre deshalb darauf mangels Rechtsschutzinteresses nicht
einzutreten.
Mit Akteneinsichtsgesuch vom 3. Februar 2024 (Postaufgabe)
ersuchte die Beschwerdeführerin das Zivilgericht, ihr Kopien der letzten beiden
sie betreffenden «Zwischen-, Verfügungen und Entscheide» aus den Monaten
November und Dezember 2023 in Papierform oder in elektronischer Form auf einem
USB-Stick zuzustellen. Indem die Zivilgerichtspräsidentin im zweiten Absatz der
angefochtenen Verfügung die Beschwerdeführerin auf die Möglichkeit der
Akteneinsicht nach Terminvereinbarung mit einer Kanzlei des Zivilgerichts
verwiesen hat, hat sie ihren Antrag auf Zustellung von Kopien implizit
abgewiesen. Insoweit stellt der zweite Absatz der angefochtenen Verfügung eine
prozessleitende Verfügung dar. Eine solche ist nur dann mit Beschwerde
anfechtbar, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht
(Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Weshalb der Beschwerdeführerin aufgrund der
Verweigerung der Zustellung von Aktenkopien ein nicht leicht
wiedergutzumachender Nachteil drohen sollte, wird in der Beschwerde nicht
dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Da in der Beschwerde nicht dargelegt
wird und auch nicht ersichtlich ist, weshalb die Beschwerdeführerin zurzeit zur
Wahrung ihrer Interessen auf eine über die mit dem ersten Absatz der
angefochtenen Verfügung angeordnete Zustellung von Kopien ihrer Eingaben
hinausgehende Akteneinsicht angewiesen sein sollte, gälte dies selbst dann,
wenn die Beschwerdeführerin nicht wagen sollte, am Zivilgericht Akteneinsicht
zu nehmen, weil sie dort angeblich sexuell missbraucht worden sein soll. Folglich
ist auf die Beschwerde gegen den zweiten Absatz der angefochtenen Verfügung
nicht einzutreten.
Die Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung der Eingaben
gemäss Art. 132 ZPO im dritten Absatz der angefochtenen Verfügung stellt
eine prozessleitende Verfügung dar (Gschwend,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 132 ZPO N 35a; Sutter-Somm/Seiler, Handkommentar zur
ZPO, Zürich 2021, Art. 132 N 1). Eine solche ist nur dann mit Beschwerde
anfechtbar, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht
(Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Gemäss einer gewichtigen Lehrmeinung ist eine
auf Art. 132 ZPO gestützte Verbesserungsverfügung mangels eines nicht leicht
wiedergutzumachenden Nachteils generell nicht direkt anfechtbar (vgl. Weber, in: Oberhammer et al. [Hrsg.],
Kurzkommentar ZPO, 3. Auflage, Basel 2021, Art. 130–132 N 15; Sutter-Somm/Seiler, a.a.O., Art. 132 N
1). Die Frage, ob ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil in jedem Fall
auszuschliessen ist, kann offenbleiben, weil ein solcher jedenfalls im
vorliegenden Fall zu verneinen ist. Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss
geltend, aufgrund der Fristansetzung zur Verbesserung drohe ihr ein nicht
wiedergutzumachender Nachteil, weil eine Kürzung ihrer Eingaben nicht möglich
sei, ohne deren Eignung zur Wahrung ihrer Interessen zu beeinträchtigen. Wie
sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt, ist dies offensichtlich nicht der
Fall (vgl. unten E. 2). Zudem ist aus den Absätzen drei und vier der
angefochtenen Verfügung ersichtlich, dass die verlangte Verbesserung nicht nur
in einer Kürzung, sondern auch darin besteht, konkrete zivilrechtliche
Rechtsbegehren zu stellen sowie sich klar und eindeutig zur Gegenpartei und zum
Streitgegenstand zu äussern. Dass diesbezüglich eine Verbesserung der Eingaben
nicht möglich sei, behauptet die Beschwerdeführerin zu Recht nicht einmal.
Damit hätte die Beschwerdeführerin einen allenfalls aufgrund der Fristansetzung
zur Verbesserung drohenden nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil ohne
weiteres dadurch verhindern können, dass sie ihre Eingaben in der von der
Zivilgerichtspräsidentin geforderten Art und Weise verbessert. Der damit
verbundene Aufwand als solcher stellt keinen nicht leicht wiedergutzumachenden
Nachteil dar. Der vierte Absatz ist als blosse Begründung des dritten Absatzes
von vornherein nicht anfechtbar. Aus den vorstehenden Gründen ist auch auf die
Beschwerde gegen den dritten und vierten Absatz der angefochtenen Verfügung
nicht einzutreten.
Die Absätze fünf und sechs der angefochtenen Verfügung
enthalten keine verbindlichen Anordnungen, sondern eine blosse Empfehlung und
eine blosse Ankündigung. Daher handelt es sich dabei nicht um anfechtbare
Verfügungen im Rechtssinn. Betreffend den fünften und sechsten Absatz ist auf
die Beschwerde daher mangels eines tauglichen Anfechtungsobjekts nicht
einzutreten.
2.
Mit der angefochtenen Verfügung hat die
Zivilgerichtspräsidentin der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 132 ZPO eine
Frist zur Verbesserung ihrer Eingaben vom 15. November, 16. November, 18.
November, 21. November und 29. Dezember 2023 sowie 3. Januar, 4. Januar, 11.
Januar (Postaufgabe), 15. Januar, 21. Januar (Postaufgabe), 29. Januar und 3.
Februar (Postaufgabe) 2024 angesetzt, weil diese weitschweifig und aus
zivilrechtlicher Perspektive teilweise unverständlich seien. Die erwähnten
Eingaben umfassen insgesamt 128 Textseiten und 36 Seiten Beilagen. Wie sich aus
den nachstehenden Erwägungen ergibt, ist das Vorgehen der
Zivilgerichtspräsidentin in keiner Art und Weise zu beanstanden. Wenn auf die
Beschwerde gegen den dritten Absatz der angefochtenen Verfügung einzutreten
wäre, wäre die Beschwerde daher als offensichtlich unbegründet abzuweisen.
In der angefochtenen Verfügung wird die Beschwerdeführerin
darauf hingewiesen, dass eine Eingabe zivilrechtliche Rechtsbegehren zu
enthalten und sich mindestens insoweit klar und eindeutig zur Gegenpartei und
zum Streitgegenstand zu äussern habe, dass die Eingabe einem zivilrechtlichen
Verfahren gemäss der ZPO zugeordnet werden kann. Daraus ist zu schliessen, dass
die von der Zivilgerichtspräsidentin festgestellte teilweise Unverständlichkeit
darin liegt, dass teilweise nicht erkennbar ist, welche zivilrechtlichen
Ansprüche die Beschwerdeführerin geltend machen will, gegen wen sich diese
richten sollen und worin der Streitgegenstand besteht. Weshalb diese
Feststellung unrichtig sein soll, wird in der Beschwerde nicht dargelegt.
Insbesondere wird in der Beschwerde nicht ansatzweise aufgezeigt, welche
konkreten zivilrechtlichen Rechtsbegehren mit welcher Eingabe gestellt worden
sind und welche Ausführungen für die Beurteilung welches zivilrechtlichen
Rechtsbegehrens relevant sein sollten.
Die Zivilgerichtspräsidentin hat festgestellt, dass es der
Beschwerdeführerin offenbar auch und vor allem um Beanstandungen und Anliegen
gehe, für die nicht das Zivilgericht zuständig sei. Die von der
Zivilgerichtspräsidentin festgestellte Weitschweifigkeit besteht daher
offensichtlich insbesondere darin, dass die Eingaben der Beschwerdeführerin
diverse Ausführungen enthalten, die keinen erkennbaren Zusammenhang mit einem
zivilrechtlichen Rechtsbegehren und damit mit einem möglichen Streitgegenstand
eines Verfahrens vor dem Zivilgericht haben. Weshalb diese Feststellung
unrichtig sein sollte, wird in der Beschwerde nicht dargelegt. Mit dem Einwand,
alles, was die Beschwerdeführerin geschrieben habe, betreffe «die Anklagepunkte
/ Verletzungen / Vergehen», behauptet die Beschwerdeführerin in ihrer
Beschwerde (S. 4) nicht einmal, dass ihre Eingaben nur zivilrechtliche Ansprüche
beträfen, die Gegenstand eines Zivilprozesses bilden könnten. Damit ist davon
auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihre Eingaben kürzen kann, indem sie
die Ausführungen weglässt, die in keinem erkennbaren Zusammenhang mit geltend
gemachten zivilrechtlichen Ansprüchen stehen. Weshalb dadurch deren Eignung zur
Wahrung der Interessen der Beschwerdeführerin beeinträchtigt werden sollte,
wird in der Beschwerde nicht ansatzweise dargelegt.
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist es offensichtlich
nicht Sache der Zivilgerichtspräsidentin, die einzelnen konkreten
unverständlichen und/oder überflüssigen Passagen der Eingaben zu nennen. Damit
hätte die Zivilgerichtspräsidentin selbst einen erheblichen Teil der Arbeit der
Verbesserung der mangelhaften Eingaben der Beschwerdeführerin zu übernehmen.
Die Verbesserung ihrer eigenen Eingaben ist aber Sache der Beschwerdeführerin.
Aufgrund der Vorgaben in der angefochtenen Verfügung ist ihr diese auch
möglich.
3.
Entsprechend dem
Ausgang des Beschwerdeverfahrens trägt die Beschwerdeführerin dessen
Gerichtskosten (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Diese werden in Anwendung von
§ 13 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf CHF 500.–
festgesetzt.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Auf die Beschwerde gegen die Verfügung
des Zivilgerichts vom 6. Februar 2024 (AUD.2023.23 ROA) wird nicht eingetreten.
Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 500.–.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o. Gerichtsschreiber
MLaw Basil Grötzinger
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.