Lexipedia

Entscheid

BEZ.2024.15

Verfahrensleitung

19. März 2024Deutsch9 min

(Postaufgabe), 15. Januar, 21. Januar (Postaufgabe), 29. Januar und 3. Februar (Postaufgabe)

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2024.15

ENTSCHEID

vom 19.

März 2024

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius

Gelzer, lic. iur. André Equey

und a.o.

Gerichtsschreiber MLaw Basil Grötzinger

Parteien

A____

Beschwerdeführerin

Postlagernd/Annahme 5,

4005 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Zivilgerichtspräsidentin

vom 6. Februar 2024

betreffend Verfahrensleitung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Eingaben vom 15. November, 16. November, 18. November,

21. November und 29. Dezember 2023 sowie 3. Januar, 4. Januar, 11. Januar

(Postaufgabe), 15. Januar, 21. Januar (Postaufgabe), 29. Januar und 3. Februar (Postaufgabe)

2024 wandte sich A____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) an das Zivilgericht. Am

6. Februar 2024 erliess die Zivilgerichtspräsidentin eine Verfügung mit

sechs Absätzen. Mit dem ersten Absatz erklärt die Zivilgerichtspräsidentin,

dass zwölf Eingaben der Beschwerdeführerin vorläufig zu den Akten genommen und

der Beschwerdeführerin zugestellt werden. Im zweiten Absatz wird die

Beschwerdeführerin mit Bezug auf ihr Akteneinsichtsgesuch vom 3. Februar 2024

darauf hingewiesen, dass sie nach telefonischer Vereinbarung eines Termins mit

der Kanzlei Tagesgeschäfte des Zivilgerichts in die Akten Einsicht nehmen

könne. Im dritten Absatz setzt die Zivilgerichtspräsidentin der

Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 132 ZPO eine einmal kurz erstreckbare

Nachfrist an zur Verbesserung ihrer Eingaben. Die Absätze drei und vier

enthalten zudem eine Begründung für diese Nachfristansetzung. Mit dem fünften

Absatz empfiehlt die Zivilgerichtspräsidentin der Beschwerdeführerin dringend

den Beizug einer Anwältin oder eines Anwalts. Der sechste Absatz lautet

folgendermassen: «Weitere Eingaben im bisherigen Stil können zu den Akten

genommen, ohne dass dazu noch eine weitere Korrespondenz geführt werden kann.»

Am 16. Februar 2024 erhob die Beschwerdeführerin gegen die

Verfügung der Zivilgerichtspräsidentin vom 6. Februar 2024 Beschwerde beim

Appellationsgericht. Auf die Einholung einer Stellungnahme der

Zivilgerichtspräsidentin wurde verzichtet. Der vorliegende Entscheid erging

unter Beizug der Akten des Zivilgerichts auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Zuständig zum Entscheid über die vorliegende Beschwerde

ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1

Ziff. 6 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]). Mit der Beschwerde können die unrichtige

Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts

geltend gemacht werden (Art. 320 der Schweizerischen Zivilprozessordnung

[ZPO, SR 272]).

1.2

Daraus, dass die Eingaben der

Beschwerdeführerin vorläufig zu den Akten genommen und der Beschwerdeführerin

zugestellt werden, erwächst ihr offensichtlich kein Nachteil. Soweit sich ihre

Beschwerde überhaupt gegen den ersten Absatz der angefochtenen Verfügung

richten sollte, wäre deshalb darauf mangels Rechtsschutzinteresses nicht

einzutreten.

Mit Akteneinsichtsgesuch vom 3. Februar 2024 (Postaufgabe)

ersuchte die Beschwerdeführerin das Zivilgericht, ihr Kopien der letzten beiden

sie betreffenden «Zwischen-, Verfügungen und Entscheide» aus den Monaten

November und Dezember 2023 in Papierform oder in elektronischer Form auf einem

USB-Stick zuzustellen. Indem die Zivilgerichtspräsidentin im zweiten Absatz der

angefochtenen Verfügung die Beschwerdeführerin auf die Möglichkeit der

Akteneinsicht nach Terminvereinbarung mit einer Kanzlei des Zivilgerichts

verwiesen hat, hat sie ihren Antrag auf Zustellung von Kopien implizit

abgewiesen. Insoweit stellt der zweite Absatz der angefochtenen Verfügung eine

prozessleitende Verfügung dar. Eine solche ist nur dann mit Beschwerde

anfechtbar, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht

(Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Weshalb der Beschwerdeführerin aufgrund der

Verweigerung der Zustellung von Aktenkopien ein nicht leicht

wiedergutzumachender Nachteil drohen sollte, wird in der Beschwerde nicht

dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Da in der Beschwerde nicht dargelegt

wird und auch nicht ersichtlich ist, weshalb die Beschwerdeführerin zurzeit zur

Wahrung ihrer Interessen auf eine über die mit dem ersten Absatz der

angefochtenen Verfügung angeordnete Zustellung von Kopien ihrer Eingaben

hinausgehende Akteneinsicht angewiesen sein sollte, gälte dies selbst dann,

wenn die Beschwerdeführerin nicht wagen sollte, am Zivilgericht Akteneinsicht

zu nehmen, weil sie dort angeblich sexuell missbraucht worden sein soll. Folglich

ist auf die Beschwerde gegen den zweiten Absatz der angefochtenen Verfügung

nicht einzutreten.

Die Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung der Eingaben

gemäss Art. 132 ZPO im dritten Absatz der angefochtenen Verfügung stellt

eine prozessleitende Verfügung dar (Gschwend,

in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 132 ZPO N 35a; Sutter-Somm/Seiler, Handkommentar zur

ZPO, Zürich 2021, Art. 132 N 1). Eine solche ist nur dann mit Beschwerde

anfechtbar, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht

(Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Gemäss einer gewichtigen Lehrmeinung ist eine

auf Art. 132 ZPO gestützte Verbesserungsverfügung mangels eines nicht leicht

wiedergutzumachenden Nachteils generell nicht direkt anfechtbar (vgl. Weber, in: Oberhammer et al. [Hrsg.],

Kurzkommentar ZPO, 3. Auflage, Basel 2021, Art. 130–132 N 15; Sutter-Somm/Seiler, a.a.O., Art. 132 N

1). Die Frage, ob ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil in jedem Fall

auszuschliessen ist, kann offenbleiben, weil ein solcher jedenfalls im

vorliegenden Fall zu verneinen ist. Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss

geltend, aufgrund der Fristansetzung zur Verbesserung drohe ihr ein nicht

wiedergutzumachender Nachteil, weil eine Kürzung ihrer Eingaben nicht möglich

sei, ohne deren Eignung zur Wahrung ihrer Interessen zu beeinträchtigen. Wie

sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt, ist dies offensichtlich nicht der

Fall (vgl. unten E. 2). Zudem ist aus den Absätzen drei und vier der

angefochtenen Verfügung ersichtlich, dass die verlangte Verbesserung nicht nur

in einer Kürzung, sondern auch darin besteht, konkrete zivilrechtliche

Rechtsbegehren zu stellen sowie sich klar und eindeutig zur Gegenpartei und zum

Streitgegenstand zu äussern. Dass diesbezüglich eine Verbesserung der Eingaben

nicht möglich sei, behauptet die Beschwerdeführerin zu Recht nicht einmal.

Damit hätte die Beschwerdeführerin einen allenfalls aufgrund der Fristansetzung

zur Verbesserung drohenden nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil ohne

weiteres dadurch verhindern können, dass sie ihre Eingaben in der von der

Zivilgerichtspräsidentin geforderten Art und Weise verbessert. Der damit

verbundene Aufwand als solcher stellt keinen nicht leicht wiedergutzumachenden

Nachteil dar. Der vierte Absatz ist als blosse Begründung des dritten Absatzes

von vornherein nicht anfechtbar. Aus den vorstehenden Gründen ist auch auf die

Beschwerde gegen den dritten und vierten Absatz der angefochtenen Verfügung

nicht einzutreten.

Die Absätze fünf und sechs der angefochtenen Verfügung

enthalten keine verbindlichen Anordnungen, sondern eine blosse Empfehlung und

eine blosse Ankündigung. Daher handelt es sich dabei nicht um anfechtbare

Verfügungen im Rechtssinn. Betreffend den fünften und sechsten Absatz ist auf

die Beschwerde daher mangels eines tauglichen Anfechtungsobjekts nicht

einzutreten.

2.

Mit der angefochtenen Verfügung hat die

Zivilgerichtspräsidentin der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 132 ZPO eine

Frist zur Verbesserung ihrer Eingaben vom 15. November, 16. November, 18.

November, 21. November und 29. Dezember 2023 sowie 3. Januar, 4. Januar, 11.

Januar (Postaufgabe), 15. Januar, 21. Januar (Postaufgabe), 29. Januar und 3.

Februar (Postaufgabe) 2024 angesetzt, weil diese weitschweifig und aus

zivilrechtlicher Perspektive teilweise unverständlich seien. Die erwähnten

Eingaben umfassen insgesamt 128 Textseiten und 36 Seiten Beilagen. Wie sich aus

den nachstehenden Erwägungen ergibt, ist das Vorgehen der

Zivilgerichtspräsidentin in keiner Art und Weise zu beanstanden. Wenn auf die

Beschwerde gegen den dritten Absatz der angefochtenen Verfügung einzutreten

wäre, wäre die Beschwerde daher als offensichtlich unbegründet abzuweisen.

In der angefochtenen Verfügung wird die Beschwerdeführerin

darauf hingewiesen, dass eine Eingabe zivilrechtliche Rechtsbegehren zu

enthalten und sich mindestens insoweit klar und eindeutig zur Gegenpartei und

zum Streitgegenstand zu äussern habe, dass die Eingabe einem zivilrechtlichen

Verfahren gemäss der ZPO zugeordnet werden kann. Daraus ist zu schliessen, dass

die von der Zivilgerichtspräsidentin festgestellte teilweise Unverständlichkeit

darin liegt, dass teilweise nicht erkennbar ist, welche zivilrechtlichen

Ansprüche die Beschwerdeführerin geltend machen will, gegen wen sich diese

richten sollen und worin der Streitgegenstand besteht. Weshalb diese

Feststellung unrichtig sein soll, wird in der Beschwerde nicht dargelegt.

Insbesondere wird in der Beschwerde nicht ansatzweise aufgezeigt, welche

konkreten zivilrechtlichen Rechtsbegehren mit welcher Eingabe gestellt worden

sind und welche Ausführungen für die Beurteilung welches zivilrechtlichen

Rechtsbegehrens relevant sein sollten.

Die Zivilgerichtspräsidentin hat festgestellt, dass es der

Beschwerdeführerin offenbar auch und vor allem um Beanstandungen und Anliegen

gehe, für die nicht das Zivilgericht zuständig sei. Die von der

Zivilgerichtspräsidentin festgestellte Weitschweifigkeit besteht daher

offensichtlich insbesondere darin, dass die Eingaben der Beschwerdeführerin

diverse Ausführungen enthalten, die keinen erkennbaren Zusammenhang mit einem

zivilrechtlichen Rechtsbegehren und damit mit einem möglichen Streitgegenstand

eines Verfahrens vor dem Zivilgericht haben. Weshalb diese Feststellung

unrichtig sein sollte, wird in der Beschwerde nicht dargelegt. Mit dem Einwand,

alles, was die Beschwerdeführerin geschrieben habe, betreffe «die Anklagepunkte

/ Verletzungen / Vergehen», behauptet die Beschwerdeführerin in ihrer

Beschwerde (S. 4) nicht einmal, dass ihre Eingaben nur zivilrechtliche Ansprüche

beträfen, die Gegenstand eines Zivilprozesses bilden könnten. Damit ist davon

auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihre Eingaben kürzen kann, indem sie

die Ausführungen weglässt, die in keinem erkennbaren Zusammenhang mit geltend

gemachten zivilrechtlichen Ansprüchen stehen. Weshalb dadurch deren Eignung zur

Wahrung der Interessen der Beschwerdeführerin beeinträchtigt werden sollte,

wird in der Beschwerde nicht ansatzweise dargelegt.

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist es offensichtlich

nicht Sache der Zivilgerichtspräsidentin, die einzelnen konkreten

unverständlichen und/oder überflüssigen Passagen der Eingaben zu nennen. Damit

hätte die Zivilgerichtspräsidentin selbst einen erheblichen Teil der Arbeit der

Verbesserung der mangelhaften Eingaben der Beschwerdeführerin zu übernehmen.

Die Verbesserung ihrer eigenen Eingaben ist aber Sache der Beschwerdeführerin.

Aufgrund der Vorgaben in der angefochtenen Verfügung ist ihr diese auch

möglich.

3.

Entsprechend dem

Ausgang des Beschwerdeverfahrens trägt die Beschwerdeführerin dessen

Gerichtskosten (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Diese werden in Anwendung von

§ 13 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf CHF 500.–

festgesetzt.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Auf die Beschwerde gegen die Verfügung

des Zivilgerichts vom 6. Februar 2024 (AUD.2023.23 ROA) wird nicht eingetreten.

Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des

Beschwerdeverfahrens von CHF 500.–.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der a.o. Gerichtsschreiber

MLaw Basil Grötzinger

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,

wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG

erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis

bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage

von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht

dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an

deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des

Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.