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Entscheid

BEZ.2024.16

Aufhebung der Betreibung

6. Januar 2025Deutsch21 min

Swiss Arbitration Centre) ein Schiedsverfahren vor einem Schiedsgericht mit Sitz

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2024.16

ENTSCHEID

vom 6.

Januar 2025

Mitwirkende

Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André

Equey, Prof. Dr. Ramon Mabillard

und Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Parteien

A____

Beschwerdeführerin

[...] Gesuchstellerin

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

[...]

gegen

B____

Beschwerdegegnerin

[...] Gesuchsgegnerin

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

und/oder [...], Rechtsanwalt,

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 7. Februar 2024

betreffend Aufhebung der

Betreibung

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ (Beschwerdeführerin) ist eine nach französischem Recht

organisierte Gesellschaft mit Sitz in [...], Frankreich. B____

(Beschwerdegegnerin) ist eine nach irischem Recht organisierte Gesellschaft mit

Sitz in [...], Irland. Am 29. Juni 2016 leitete die Beschwerdegegnerin gegen

die Beschwerdeführerin bei der Swiss Chambers' Arbitration Institution (heute:

Swiss Arbitration Centre) ein Schiedsverfahren vor einem Schiedsgericht mit Sitz

in Zürich ein (SCAI Case Nr. [...]). Am 2. November 2017 leitete die

Beschwerdeführerin gegen die Beschwerdegegnerin bei der Internationalen

Handelskammer (International Chamber of Commerce) ein Schiedsverfahren ein (ICC

Case Nr. [...]). Die Beschwerdeführerin forderte die Rückerstattung von

bezahlten Vergütungen, Schadenersatz und Genugtuung. Die Beschwerdegegnerin

verlangte wiederklageweise die Bezahlung ausstehender Vergütungen (Kommissionen

im Zusammenhang mit Verkäufen von Flugzeugen von der Beschwerdeführerin an die [...]).

Das Schiedsverfahren SCAI Case Nr. [...] wurde mit

Schiedsspruch vom 29. März 2018 abgeschlossen. Das Schiedsgericht wies die

Klage der Beschwerdegegnerin auf Herausgabe von hinterlegten Urkunden ab und

verpflichte sie, die Kosten des Schiedsverfahrens zu tragen und der Beschwerdeführerin

eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 175'930.15 zu bezahlen. Dieser Schiedsspruch

erwuchs in Rechtskraft.

Mit Gesuch vom 24. August 2018 beantragte die

Beschwerdegegnerin zwecks Sicherung ihrer Ansprüche im Schiedsverfahren ICC

Case Nr. [...] beim Zivilgericht Basel-Stadt den Erlass eines Arrestbefehls für

eine Forderungssumme von CHF 167'932'000.– nebst Zins zu 5% seit 8. Mai

2015. Mit Entscheid vom 4. September 2018 hiess der Zivilgerichtspräsident in

seiner Funktion als Arrestrichter das Arrestgesuch

teilweise gut und belegte eine Forderung der Beschwerdeführerin von CHF

5'166’866.45 zuzüglich Zins zu 5% seit 8. Mai 2015 mit Arrest. Mit

Zahlungsbefehl vom 24. September 2018 (Betreibung Nr. [...]) setzte die

Beschwerdegegnerin zwecks Arrestprosequierung einen Betrag von CHF 5'166'866.45

zuzüglich Zins von 5% seit 8. März 2015 in

Betreibung, mit folgender Bezeichnung des Forderungsgrunds:

«Vergütungen gemäss [...] letter agreement vom 18. Dezember

2015, Addenum 2, Section A (entsprechend USD 5'247'328 zum Kurs von 0.98467 vom

24. August 2018) - Gemäss Arrestbefehl/Arresturkunde Nr. [...] vom

04.09./10.09.2018. Weitere Kosten des Betreibungsamtes Basel-Stadt vorbehalten»

sowie eine Forderung von CHF 2'000.– für «Arrestkosten Gericht».

Im Anschluss an die Zustellung des Zahlungsbefehls am 5.

April 2019 erhob die Beschwerdeführerin am 8. April 2019 Rechtsvorschlag.

Mit Entscheid vom 22. März 2019 hiess das Zivilgericht eine

von der Beschwerdeführerin gegen den Arrestbefehl erhobene Einsprache teilweise

gut. Der Arrestbefehl vom 4. September 2018 wurde im Umfang des Verzugszinses

von 5% seit 8. Mai 2015 aufgehoben. Im Übrigen wurde die Einsprache jedoch abgewiesen und der vorgenannte Arrestbefehl im Umfang von

CHF 5'166'866.45 (ohne Zins) bestätigt.

Das Schiedsverfahren ICC

Case Nr. [...] wurde mit Schiedsspruch vom 5. Mai 2023

(ICC-Schiedsspruch) abgeschlossen. Darin wurde

die Beschwerdeführerin verpflichtet, der Beschwerdegegnerin einen Betrag von

USD 20'630'000.– zu bezahlen. Der ICC-Schiedsspruch ist in Rechtskraft

erwachsen. Nach dessen Eröffnung beantragte die Beschwerdegegnerin am 22. Mai

2023 in der Betreibung Nr. [...] die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung

für den Betrag von CHF 5'166'866.45. Zur Begründung berief sie sich auf

den ICC-Schiedsspruch. Mit Entscheid vom 19. Juli 2023 (Rechtsöffnungsentscheid)

erteilte das Zivilgericht in der Betreibung Nr. [...] für den Betrag der

Arrestforderung, das heisst für CHF 5'166’866.45, definitive Rechtsöffnung,

trat auf die weitergehenden Anträge der Beschwerdegegnerin aber nicht ein.

Mit Schreiben vom 24. Juli 2023

teilte die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin mit, dass sie ihr

gleichentags den Betrag von insgesamt USD 20'596’125.44 überweisen werde. Der

Betrag setzte sich gemäss der Rechnung der Beschwerdeführerin wie folgt

zusammen:

Titel

USD

Schiedsspruch

vom 5. Mai 2023

20'630'000.–

Verzinsung zu dem in Frankreich

geltenden gesetzlichen Zinssatz

123’794.59

Teilweise

Entschädigung von Kosten

20'406.23

Abzüglich

der Parteientschädigung von CHF 175'930.15 und Verrechnung der von A____ zu

tragenden Kosten aus Schweizer Gerichtsverfahren (CHF 15’000.– und CHF

8'000.–) umgerechnet in USD

-178'075.38

20'596’125.44

Am 8. August 2023 stellte die

Beschwerdegegnerin beim Betreibungsamt Basel-Stadt in der Betreibung Nr. [...]

das Fortsetzungsbegehren im Betrag von CHF 602'856.34 (ohne Zins) für

«Vergütungen gemäss [...] letter agreement vom 18. Dezember 2015 (unter Berücksichtigung

einer Teilzahlung)», für CHF 2’000.– «Arrestkosten Gericht» sowie CHF 677.50

«Arrestkosten BA».

Mit Eingabe vom 16. August

2023 gelangte die Beschwerdeführerin an das Zivilgericht und stellte die

folgenden Rechtsbegehren:

1. Die Betreibung Nr. [...]

der Beschwerdegegnerin gegen die Beschwerdeführerin vor dem Betreibungsamt des

Kantons Basel-Stadt sei aufzuheben.

2. Das Betreibungsamt

des Kantons Basel-Stadt sei unverzüglich, ohne vorgängige Anhörung der

Beschwerdegegnerin (superprovisorisch), gerichtlich anzuweisen, bis zum

rechtskräftigen Entscheid über das vorliegende Gesuch keine weiteren Vollstreckungshandlungen

vorzunehmen, insbesondere keine Pfändung und Verwertung der arrestierten

Vermögenswerte zu vollziehen.

3. Unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Mit Verfügung vom 21. August

2023 wurde die Betreibung Nr. [...] superprovisorisch vorläufig eingestellt und

das Betreibungsamt Basel-Stadt angewiesen, sofort und bis auf Weiteres keine

Vollstreckungshandlungen zu vollziehen. Mit Eingabe vom 2. Oktober 2023 beantragte

die Beschwerdegegnerin die Abweisung des Gesuchs vom 16. August 2023 und

die umgehende Fortsetzung der Betreibung. Nach diversen weiteren

Eingaben der Parteien hob das Zivilgericht am 7. Februar 2024 in teilweiser Gutheissung

des Gesuchs vom 16. August 2023 die Betreibung Nr. [...]

im Umfang von CHF 23'000.– auf. Im Übrigen hob es die superprovisorisch angeordnete Massnahme vom 21. August

2023 auf.

Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit

Eingabe vom 19. Februar 2024 beim Appellationsgericht Basel-Stadt Beschwerde.

Darin beantragt sie die Aufhebung des Entscheids vom 7. Februar 2024 sowie die

Aufhebung der Betreibung Nr. [...], eventualiter die

Rückweisung der Angelegenheit an das Zivilgericht. Auf

entsprechenden Antrag in der Beschwerde wurden mit Verfügung vom 20. Februar

2024 vorläufig die Vollstreckbarkeit des Entscheids vom 7. Februar 2024 aufgeschoben und das Betreibungsamt angewiesen, sofort und

bis auf Weiteres in der Betreibung Nr. [...] keine Vollstreckungshandlungen,

insbesondere keine Pfändung und Verwertung der verarrestierten Vermögenswerte,

zu vollziehen. Mit Beschwerdeantwort vom 4. März 2024 bzw. mit Vernehmlassung

vom 18. März 2024 beantragten die Beschwerdegegnerin bzw. das Zivilgericht die

Abweisung der Beschwerde.

Der in der Beschwerdeantwort gestellte

Antrag der Beschwerdegegnerin um Abweisung des Gesuchs um Anordnung der

aufschiebenden Wirkung in Abänderung der Verfügung vom 20. Februar 2024 wurde

mit Verfügung vom 25. März 2024 abgewiesen. Die Beschwerdeführerin hielt in

ihrer Beschwerdereplik vom 15. April 2024 an ihren Anträgen fest. Dazu äusserte

sich wiederum die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 25. April 2024. Das

Appellationsgericht fällte den vorliegenden Entscheid unter Beizug der Akten

des Zivilgerichts auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Formelles

Die vorliegende Beschwerde richtet

sich gegen einen Entscheid, in dem ein Antrag auf Aufhebung der Betreibung

gemäss Art. 85 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs

(SchKG, SR 281.1) abgewiesen wurde. Dieser Entscheid kann mit Beschwerde nach

Art. 319 ff. der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) angefochten werden (Art. 309 lit. b Ziff. 4 in Verbindung

mit Art. 319 lit. a ZPO). Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage seit der

Zustellung des begründeten Entscheids (Art. 251 lit. c in Verbindung mit Art.

321.

Abs. 2 ZPO). Der angefochtene Entscheid wurde der Beschwerdeführerin am 8.

Februar 2024 zugestellt. Mit Eingabe vom 19. Februar 2024 wurde die

Beschwerdefrist gewahrt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Zum

Entscheid über die Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts

zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG

154.100]).

2.

Vorbringen

der Parteien im Beschwerdeverfahren

2.1

Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde

geltend, das Zivilgericht habe übersehen, dass der Arrest Nr. [...] im Umfang

der angeblichen Forderungen aus dem Offset Banking Agreement von CHF 426'926.19

dahingefallen und die Betreibung mangels Prosequierung nach Ablauf der

Prosequierungsfrist für diese Ansprüche hinfällig geworden sei. Es habe zu

Unrecht erwogen, dass die Prüfung des Vorliegens eines Rechtsöffnungstitels

Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahren und nicht Gegenstand des Verfahrens nach

Art. 85 SchKG sei und dementsprechend im vorliegenden Verfahren nicht mehr

zu prüfen sei, ob für die in Betreibung gesetzte Forderung gestützt auf den

ICC-Schiedsspruch für einen zu hohen Betrag Rechtsöffnung erteilt wurde. Da der

Rechtsöffnungsentscheid hinsichtlich einer Klage nach Art. 85 SchKG keine res

iudicata darstelle, hätte das Zivilgericht das fehlende Erkenntnisurteil

über die behauptete Forderung aus dem Offset Banking Agreement berücksichtigen

müssen. Mit dem Rechtsöffnungsentscheid sei somit in diesem Umfang für eine

Forderung Rechtsöffnung erteilt worden, die trotz Rechtsvorschlags nie

materiell-rechtlich beurteilt worden sei. Dies stelle einen schwerwiegenden und

offensichtlichen Mangel dar. Der Rechtsöffnungsrichter hätte die Identität

zwischen der betriebenen Forderung und der im Vollstreckungstitel aufgeführten

Forderungen von Amtes wegen prüfen müssen. Zudem sei das Zivilgericht am 19.

Juli 2023 absolut unzuständig gewesen, um für die Forderung aus dem Offset

Banking Agreement Rechtsöffnung zu erteilen, da der den Gerichtsstand

begründende Arrest und die Betreibung insoweit längst dahingefallen gewesen

seien. In diesem Umfang sei der Rechtsöffnungsentscheid deshalb als nichtig zu

betrachten, zumal durch die Annahme der Nichtigkeit keine ernsthafte Gefährdung

der Rechtssicherheit bestehe. Das Zivilgericht hätte die Nichtigkeit von Amtes

wegen berücksichtigen und die Betreibung in diesem Umfang aufheben müssen (Beschwerde

Rz. 46-61).

Zudem sei die Vorinstanz zum

unzutreffenden Schluss gelangt, dass der Beschwerdeführerin der Beweis für die

Tilgung der angeblich noch in Betreibung stehenden Forderung im Umfang von CHF

579'856.34 nicht gelungen sei. Sie verkenne nebst dem Dahinfallen des Arrests

und der Betreibung im Betrag von CHF 426'926.19 die Wirkungen der Zahlung

der Beschwerdeführerin vom 24. Juli 2023 im Umfang von USD 20'596'125.44

an die Beschwerdegegnerin. Die Beschwerdeführerin habe sowohl im Schreiben vom

24.

Juli 2023 als auch im Betreff zur Zahlung klargestellt, dass mit dieser

Zahlung die Schuld aus dem ICC-Schiedsspruch und darin eingeschlossen die der

Betreibung Nr [...] zugrundeliegende Arrestforderung getilgt wurde. Diese

Zahlung übersteige die damals in der Betreibung Nr. [...] noch offene

Arrestforderung um mehr als das Vierfache und habe damit die gesamte restliche

Arrestforderung einschliesslich Arrestkosten getilgt (Beschwerde Rz. 62–68).

2.3

Die Beschwerdegegnerin führt in ihrer

Beschwerdeantwort aus, die Beschwerdeführerin behaupte in ihrer Beschwerde nach

wie vor nicht, dass sie die Gegenstand der Betreibung bildende Forderung aus

dem Offset Banking Agreement getilgt habe, sondern bestreite diese Forderung

nach wie vor. Sie mache also gerade nicht geltend, das Zivilgericht habe eine

von ihr behauptete Tilgung fälschlicherweise nicht berücksichtigt, womit die

Beschwerde bereits deshalb keinen Erfolg haben könne. Soweit die

Beschwerdeführerin ihre Beschwerde damit begründe, dass die Beschwerdegegnerin

die aus dem Offset Banking Agreement beruhende Forderung nicht gehörig

prosequiert habe und dass diese Forderungen nie gerichtlich beurteilt worden

seien, seien diese Argumente im vorliegenden Verfahren nicht mehr zu hören. Die

Prüfung, ob die Beschwerdegegnerin den Arrest gehörig prosequiert habe und ob

sie für die betriebenen Forderungen über einen definitiven Rechtsöffnungs-titel

verfüge, habe ausschliesslich dem Rechtsöffnungsrichter oblegen. Für eine

erneute Prüfung dieser Fragen biete weder das Verfahren nach Art. 85 SchKG noch

das vorliegende Beschwerdeverfahren Raum (Beschwerdeantwort Rz. 16–20).

Weiter sei zu berücksichtigen, dass

die Beschwerdeführerin in ihrem Gesuch vom 16. August 2023 nie vorgebracht

habe, dass die Betreibung hinfällig geworden sei. Vielmehr habe sie darin

ausgeführt, dass die Betreibung hängig sei und dass sie die betriebene Schuld

vollumfänglich getilgt habe. Das Zivilgericht habe daher keine Veranlassung

gehabt, die Betreibung als dahingefallen zu betrachten. Ein Eintreten auf die

Klage nach Art. 85 SchKG und damit auch eine Aufhebung der Betreibung seien gar

nicht möglich gewesen, hätte das Zivilgericht festgestellt, dass die Betreibung

bezüglich der Forderungen aus dem Offset Banking Agreement dahingefallen sei. Die

Frage, ob für eine betriebene Forderung ein Erkenntnisurteil bestehe, sei im

Verfahren nach Art. 85 SchKG nicht relevant. Das Zivilgericht habe das Gesuch

der Beschwerdeführerin zu Recht abgewiesen, weil die Beschwerdeführerin die

Tilgung der Forderungen aus dem Offset Banking Agreement weder behauptet noch

urkundlich nachgewiesen habe (Beschwerdeantwort Rz. 21–33).

Selbst wenn sich der

Rechtsöffnungsentscheid als falsch erweise, würde der Mangel die für die

Nichtigkeit erforderliche Schwere nicht erreichen, da dieser Mangel nicht

offensichtlich oder leicht erkennbar sei und das Zivilgericht örtlich, sachlich

und funktional zuständig war. Und selbst wenn von einer Teilnichtigkeit

auszugehen sei, sei dies für das vorliegende Beschwerdeverfahren unbeachtlich.

Der Rechtsöffnungsentscheid als solcher sei für das Zivilgericht nicht relevant

gewesen. Dem Zivilgericht könne somit keine Rechtsverletzung vorgeworfen werden

(Beschwerdeantwort Rz. 34–51).

2.4

Mit unaufgeforderter Beschwerdereplik vom 15. April

2024.

führt die Beschwerdeführerin aus, das Zivilgericht anerkenne in seiner Vernehmlassung

vom 18. März 2024, dass der ICC-Schiedsspruch die Ansprüche aus dem Offset

Banking Agreement nicht umfasse und insoweit kein Rechtsöffnungstitel vorliege.

Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin habe die Beschwerdeführerin das

Dahinfallen des Arrests bereits im Gesuch um Aufhebung der Betreibung

ausdrücklich behauptet. Das damit einhergehende automatische Dahinfallen der

Betreibung sei nur eine Rechtsfolge davon, welche das Zivilgericht bei seiner

vorfrageweisen Prüfung von Amtes wegen hätte berücksichtigen müssen. Entgegen

der Ansicht des Zivilgerichts bestehe in der vorliegenden Konstellation, in der

kein anderer Gerichtsstand oder Betreibungsort als derjenige am Arrestort

bestehe, im Rahmen der Klagen nach Art. 85a oder Art. 86 SchKG keine

Korrekturmöglichkeit. Es würde den Prinzipien des SchKG widersprechen, falls

die Beschwerdeführerin eine nicht geschuldete und materiell-rechtlich nie

überprüfte Forderung begleichen müsste (Beschwerdereplik Rz. 1–7).

3.

Prüfungsumfang

im Verfahren nach Art. 85 SchKG

Der Rechtsbehelf nach Art. 85 SchKG

bezweckt, einen Eingriff in ein laufendes Vollstreckungsverfahren aus den (materiell-rechtlichen)

Gründen der Tilgung oder Stundung zu ermöglichen. Wobei Tilgung Erlöschen der

Schuld bedeutet, sei es zufolge Zahlung, sei es zufolge eines anderen Grundes

wie Verrechnung oder Schulderlass (statt vieler Bangert,

in: Basler Kommentar, 3. Auflage, 2021, Art. 85 SchKG N 1). Aus diesem Zweck

folgt, dass der Prüfungsumfang des Gerichts eingeschränkt ist, wie das

Zivilgericht zu Recht ausführt (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.1 und

2.2; Vernehmlassung des Zivilgerichts vom 18. März 2024 Ziff. 1). Somit

kann das Gericht die Aufhebung bzw. Einstellung der Betreibung im Sinn von Art.

85.

SchKG nur dann anordnen, wenn dem Gesuchsteller der Nachweis der Stundung

oder Tilgung gelingt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann die Klage

zudem über den Wortlaut von Art. 85 SchKG hinaus auch dann gutgeheissen werden,

wenn der Gesuchsteller den Nichtbestand der Forderung nachweist, weil der Schutz desjenigen, der erst nach

Anhebung einer Schuldbetreibung seine Schulden begleicht (Tilgung), nicht

grösser sein kann, als desjenigen, der überhaupt nichts schuldet (BGE 140 III 41 E. 3.3.1). Entsprechend dem Wortlaut von Art. 85 SchKG (welcher jenem von

Art. 254 Abs. 2 ZPO als lex specialis vorgeht, vgl. Bangert, a.a.O., Art. 85 SchKG

N 31) kann der Schuldner den Nachweis der Tilgung, Stundung oder des

Nichtbestands der betriebenen Forderung nur durch einen strikten Urkundenbeweis

erbringen; die blosse Glaubhaftmachung ist nicht ausreichend (BGE 140 III 41 E.

3.3.1

f.; BGer 5A_299/2024 vom 19. September 2024 E. 2; BGer 5A_674/2012 vom

4.

Februar 2013 E. 2.1).

4.

Nachweis

der Tilgung der Forderung aus dem Offset Banking Agreement

Der Zahlungsbefehl vom 24.

September 2018 enthält folgende Bezeichnung des Forderungsgrunds:

«Vergütungen gemäss [...] letter agreement vom

18.

Dezember 2015, Addendum 2, Section A (entsprechend USD 5'247'328 zum

Kurs von 0.98467 vom 24. August 2018)».

Umgerechnet beläuft sich der

Totalbetrag der in Betreibung gesetzten Forderungen auf CHF 5'166'866.45.

Gegen diesen Zahlungsbefehl erhob die Beschwerdeführerin am 8. April 2019

Rechtsvorschlag. Mit dem Rechtsöffnungsentscheid wurde der Beschwerdegegnerin

im gleichen Betrag von CHF 5'166'866.45 die definitive Rechtsöffnung

erteilt. Dieser Rechtsöffnungsentscheid wurde in der Folge weder von der

Beschwerdeführerin noch von der Beschwerdegegnerin angefochten. Damit ist

dieser in Rechtskraft erwachsen. Im Zusammenhang mit rein

betreibungsrechtlichen Streitigkeiten wie dem Verfahren auf (definitive sowie

provisorische) Rechtsöffnung wirkt die Rechtskraft des entsprechenden

Entscheids innerhalb der hängigen Betreibung (BGE 133 III 580 E. 2.1).

Innerhalb der hängigen Betreibung kann der rechtskräftige

Rechtsöffnungsentscheid somit nicht mehr in Frage gestellt werden. Vorbehalten

bleibt lediglich die Nichtigkeit des Rechtsöffnungsentscheids.

Die Gesamtforderung der Betreibung

Nr. [...] im Betrag von CHF 5'166'866.45 umfasst auch nach Auffassung der Beschwerdeführerin

(vgl. Beschwerde Rz. 27 ff.) auch die aus dem Offset Banking Agreement vom

1.

November 2012 stammende Forderung von umgerechnet CHF 426’926.19. Die

Gutheissung der Klage nach Art. 85 SchKG setzt vorliegend somit voraus,

dass es der Beschwerdeführerin gelingt, durch Urkunden nachzuweisen, dass auch

diese Forderung, d.h. der aus dem Offset Banking Agreement vom 1. November 2012

resultierende Forderungsbetrag von CHF 426’926.19, getilgt wurde,

gestundet ist oder nicht besteht (vgl. oben E. 3). Dieser Nachweis gelang der

Beschwerdeführerin jedoch nicht. Im Gegenteil ist aufgrund ihrer eigenen

Vorbringen und der im Recht liegenden Urkunden ersichtlich, dass die Zahlung

der Beschwerdeführerin vom 24. Juli 2023 im Betrag von USD 20'596’125.44

nicht der Tilgung der Forderung aus dem Offset Banking Agreement vom 1.

November 2012 dienen sollte, sondern vielmehr derjenigen, welche im

ICC-Schiedsspruch beurteilt worden war. Damit umfasste die Zahlung vom 24. Juli

2023.

die Forderung aus dem Offset Banking Agreement gerade nicht. Dementsprechend

ist die Beschwerdeführerin auch nicht in der Lage, durch Urkunden zu beweisen,

dass mit der Zahlung vom 24. Juli 2023 die aus dem Offset Banking Agreement vom

1.

November 2012 resultierende Forderung getilgt worden sei. Daran ändert

auch der Hinweis der Beschwerdeführerin auf den Umfang dieser Zahlung nichts.

Entgegen den Ausführungen der

Beschwerdeführerin hat sie im Verfahren vor dem Zivilgericht nicht behauptet,

dass sie die streitige Forderung von CHF 426'926.19 mit ihrer Zahlung vom 24.

Juli 2023 getilgt habe. Sie hat vielmehr geltend gemacht, dass diese Zahlung

der Deckung von anderen (durch das Schiedsgericht materiell tatsächlich

beurteilten) Forderungen diene. Die Beschwerdeführerin macht in diesem Sinn

auch in der Beschwerde geltend, dass sie diese Forderungen weiterhin bestreite

und dass sie dagegen seinerzeit am 8. April 2019 wirksam Rechtsvorschlag

erhoben habe (Beschwerde, Rz. 41). Somit ist festzuhalten, dass das Zivilgericht

zu Recht zum Schluss gelangte, der Beschwerdeführerin gelinge der Nachweis der

Tilgung der Forderung nicht.

5.

(Teil-)Nichtigkeit

des Rechtsöffnungsentscheids

Die Beschwerdeführerin macht zudem

geltend, der Rechtsöffnungsentscheid sei im Umfang von CHF 426'926.19

(inklusive behaupteter Zins) nichtig. Nach der Rechtsprechung des

Bundesgerichts sind Entscheide dann nichtig, wenn der ihnen anhaftende Mangel

besonders schwer ist, wenn er sich als offensichtlich oder zumindest leicht

erkennbar erweist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit

nicht ernsthaft gefährdet wird. Inhaltliche Mängel eines Entscheids führen nur

ausnahmsweise zur Nichtigkeit. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle

und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse

Verfahrensfehler in Betracht (BGE 147 III 226 E. 3.1.2; BGE 145 III 436 E.

4; BGer 5A_356/2009 E. 4.2). Sachliche Unzuständigkeit im Zivilprozess hat

jedoch nicht ohne Weiteres die Nichtigkeit zur Folge. Vielmehr unterliegt der

entsprechende Entscheid grundsätzlich lediglich der Anfechtung (KGer SZ vom 6.

August 2013, in: EGV-SZ 2013, A 2.2, S. 14). Von einem nichtigen Entscheid

ist indessen auszugehen, wenn ein Gericht die Schranken seines rechtlichen

Könnens überschreitet, das heisst, wenn es offensichtlich sachlich unzuständig ist,

was etwa auf ein durch ein Arbeitsgericht gefälltes Scheidungsurteil zutrifft (Wey, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar

zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 4 N 7; KGer

FR 101 2020 385 vom 6. Mai 2021 E. 1.2). Die

funktionelle oder sachliche Unzuständigkeit einer Behörde stellt nach der Rechtsprechung

jedenfalls dann keinen Nichtigkeitsgrund dar, wenn der fraglichen Behörde auf

dem betreffenden Gebiet allgemeine Entscheidungsgewalt zukommt oder der Schluss

auf Nichtigkeit sich nicht mit der Rechtssicherheit verträgt (BGE 137 III 217

E. 2.4.3; BGE 127 II 32 E. 3g; BGer 5A_393/2018 E. 2.2.1; BGer 4A_578/2011 E. 2.4.3;

KGer SZ ZK2 2022 28 vom 23. Dezember 2022 E. 3b;

KGer FR 101 2020 385 vom 6. Mai 2021 E. 1.2).

Der Umstand, dass die Betreibung

Nr. [...] auch den aus dem Offset Banking Agreement vom 1. November 2012

resultierenden Betrag von CHF 426'926.19 mitumfasst, diese Forderung aber im

ICC-Schiedsspruch nicht beurteilt wurde und in diesem Umfang kein Rechtsöffnungstitel

vorlag, wurde sowohl von der Beschwerdeführerin als auch vom

Rechtsöffnungsgericht im Rechtsöffnungsentscheid übersehen. Wie erwähnt wurde der

Rechtsöffnungsentscheid von der Beschwerdeführerin jedoch nicht angefochten und

erwuchs folglich in (auf die vorliegende Betreibung beschränkte) Rechtskraft. Dies

führt dazu, dass mit dem Rechtsöffnungsentscheid (auch) für den Betrag von CHF

426'926.19 definitive Rechtsöffnung gewährt wurde, obwohl über diese

Teilforderung noch kein Gericht materiell entschieden hat. Insoweit ist der

Rechtsöffnungsentscheid mangelhaft.

Allerdings liegt – entgegen der

Ansicht der Beschwerdeführerin – keine (Teil)-Nichtigkeit vor. Vorliegend ist namentlich

zu beachten, dass sowohl dem Rechtsöffnungsgericht als auch der (rechtskundigen)

Beschwerdeführerin bis zum Abschluss des Rechtsöffnungsverfahrens nicht

aufgefallen ist, dass der ICC-Schiedsspruch keinen Rechtsöffnungstitel für die Forderung

aus dem Offset Banking Agreement von CHF 426'926.19 beinhaltet. Dementsprechend

hat die Beschwerdeführerin im Rechtsöffnungsverfahren auch nicht vorgebracht,

dass die Betreibung Nr. [...] mangels Prosequierung des Arrests Nr. [...] im

Umfang der angeblichen Forderung aus dem Offset Banking Agreement von CHF

426'926.19 dahingefallen war. Daraus wird ersichtlich, dass der Mangel nicht

leicht erkennbar war (ähnlich OGer SO ZKBER.2021.74 vom 10. Dezember 2021

E. ii.1.4.5). Insofern führt das Zivilgericht zu Recht aus (vgl. Vernehmlassung

des Zivilgerichts vom 18. März 2024 Ziff. 7), dass vorliegend weder von

einem offensichtlichen noch von einem leicht erkennbaren Mangel ausgegangen

werden kann, welcher die Annahme der Nichtigkeit rechtfertigen würde.

Weiter ist zu berücksichtigen, dass

der Rechtsöffnungsentscheid durch das Einzelgericht des Zivilgerichts gefällt

wurde. Im Kanton Basel-Stadt ist für gerichtliche Angelegenheiten des Schuldbetreibungs-

und Konkursrechts das Zivilgericht sachlich und funktionell zuständig (Art. 1

lit. c ZPO in Verbindung mit § 70 Abs. 1 GOG), wobei Rechtsöffnungsgesuche in die

Zuständigkeit des Einzelgerichts des Zivilgerichts fallen (§ 71 Abs. 1 Ziff. 1

lit. b GOG). Der Rechtsöffnungsentscheid wurde also gerade nicht von einer völlig

sachfremden Behörde getroffen. Vielmehr war das Einzelgericht des Zivilgerichts

auf dem Gebiet seiner allgemeinen Entscheidungsgewalt tätig, als es den

Rechtsöffnungsentscheid gefällt hat. Auch aus diesem Grund erweist sich der

Rechtsöffnungsentscheid nicht als nichtig.

Auch soweit die Beschwerdeführerin

vorbringt, es würde den Grundprinzipien des SchKG zuwiderlaufen, wenn sie eine

materiell-rechtlich nie überprüfte Forderung begleich müsste (Beschwerdereplik

Rz. 7), kann ihr nicht gefolgt werden. Es ist gerade eine Eigenheit des

schweizerischen Betreibungsrechts, dass der Gläubiger einer Geldforderung mit

einem einfachen Begehren direkt an die Vollstreckungsbehörden gelangen kann, ohne

sich vorher durch einen vollstreckbaren Gerichtsentscheid auszuweisen. Dies hat

zur Konsequenz, dass eine Schuldbetreibung unter Umständen sogar vollständig

ohne jede gerichtliche Abklärung der zu vollziehenden Forderung durchgeführt

werden kann, wenn es der Betriebene und die übrigen Betreibungsgläubiger so

geschehen lassen (statt vieler Amonn/Walther,

Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl., Bern 2013, S. 4).

Insofern weist das Zivilgericht in seiner Vernehmlassung zu Recht darauf hin,

dass es in vielerlei Konstellation möglich ist, dass eine bestrittene Forderung

ohne materiell-rechtliche Überprüfung auf dem Betreibungsweg im Vermögen des

Schuldners zur Vollstreckung gelangt (Vernehmlassung des Zivilgerichts vom 18.

März 2024 Ziff. 7).

Dispositiv

Aus diesen Gründen ergibt sich,

dass der Rechtsöffnungsentscheid nicht als nichtig zu qualifizieren ist. Dementsprechend

ist auch der Ansicht der Beschwerdeführerin, das Zivilgericht hätte die

Nichtigkeit des Rechtsöffnungsentscheids bei seiner vorfrageweisen Prüfung von

Amtes wegen berücksichtigen müssen, die Grundlage entzogen. Die Prüfung, ob die

Beschwerdegegnerin den Arrest gehörig prosequiert hatte und ob sie für die

betriebene Forderung über einen definitiven Rechtsöffnungstitel verfügte, oblag

ausschliesslich dem Rechtsöffnungsrichter im Rechtsöffnungsverfahren. Dieser

kam zum Schluss, dass der Arrest gehörig prosequiert wurde und dass die

Beschwerdegegnerin für die betriebene Forderung über einen definitiven

Rechtsöffnungstitel verfügt. Für eine erneute Prüfung derselben Fragen bieten

das Verfahren nach Art. 85 SchKG und damit auch das vorliegende

Beschwerdeverfahren keinen Raum.

6. Entscheid

und Kosten

Aus den vorstehenden Erwägungen

erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist folglich abzuweisen. Dem

Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die

Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Die Gerichtskosten für das

Beschwerdeverfahren werden auf CHF 2'000.– festgelegt

(vgl. Art. 61 in Verbindung mit Art. 48 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz

über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG, SR 281.35]; für die Berechnung

der erstinstanzlichen Gebühr vgl. angefochtener Entscheid E. 4.2).

Weiter hat die Beschwerdeführerin

der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung zu bezahlen. Im

Beschwerdeverfahren bemisst sich das Honorar nach den gleichen Grundsätzen wie

im erstinstanzlichen Verfahren (§ 12 Abs. 1 des Honorarreglements [HoR, SG

291.400]). In betreibungsrechtlichen Summarsachen mit einem Streitwert über CHF

100’000.– bis CHF 1'000’000.– beträgt das Grundhonorar CHF 2’000.– bis CHF

3’000.– (§ 6 Abs. 1 HoR). Im Rechtsmittelverfahren ist dieses Grundhonorar in

der Regel um einen Drittel bis zur Hälfte der Ansätze für das erstinstanzliche

Verfahren zu reduzieren (§ 12 Abs. 1 HoR). Die Parteientschädigung für das

Beschwerdeverfahren ist somit auf CHF 2'000.– zu bemessen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des

Zivilgerichts vom 7. Februar 2024 ([...]) wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des

Beschwerdeverfahrens von CHF 2'000.– und hat der Beschwerdegegnerin für

das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 2'000.– zu

bezahlen.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Beschwerdegegnerin

-

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,

wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG

erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis

bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage

von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht

dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an

deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des

Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.