BEZ.2024.16
Aufhebung der Betreibung
6. Januar 2025Deutsch21 min
Swiss Arbitration Centre) ein Schiedsverfahren vor einem Schiedsgericht mit Sitz
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2024.16
ENTSCHEID
vom 6.
Januar 2025
Mitwirkende
Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André
Equey, Prof. Dr. Ramon Mabillard
und Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____
Beschwerdeführerin
[...] Gesuchstellerin
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[...]
gegen
B____
Beschwerdegegnerin
[...] Gesuchsgegnerin
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
und/oder [...], Rechtsanwalt,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 7. Februar 2024
betreffend Aufhebung der
Betreibung
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ (Beschwerdeführerin) ist eine nach französischem Recht
organisierte Gesellschaft mit Sitz in [...], Frankreich. B____
(Beschwerdegegnerin) ist eine nach irischem Recht organisierte Gesellschaft mit
Sitz in [...], Irland. Am 29. Juni 2016 leitete die Beschwerdegegnerin gegen
die Beschwerdeführerin bei der Swiss Chambers' Arbitration Institution (heute:
Swiss Arbitration Centre) ein Schiedsverfahren vor einem Schiedsgericht mit Sitz
in Zürich ein (SCAI Case Nr. [...]). Am 2. November 2017 leitete die
Beschwerdeführerin gegen die Beschwerdegegnerin bei der Internationalen
Handelskammer (International Chamber of Commerce) ein Schiedsverfahren ein (ICC
Case Nr. [...]). Die Beschwerdeführerin forderte die Rückerstattung von
bezahlten Vergütungen, Schadenersatz und Genugtuung. Die Beschwerdegegnerin
verlangte wiederklageweise die Bezahlung ausstehender Vergütungen (Kommissionen
im Zusammenhang mit Verkäufen von Flugzeugen von der Beschwerdeführerin an die [...]).
Das Schiedsverfahren SCAI Case Nr. [...] wurde mit
Schiedsspruch vom 29. März 2018 abgeschlossen. Das Schiedsgericht wies die
Klage der Beschwerdegegnerin auf Herausgabe von hinterlegten Urkunden ab und
verpflichte sie, die Kosten des Schiedsverfahrens zu tragen und der Beschwerdeführerin
eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 175'930.15 zu bezahlen. Dieser Schiedsspruch
erwuchs in Rechtskraft.
Mit Gesuch vom 24. August 2018 beantragte die
Beschwerdegegnerin zwecks Sicherung ihrer Ansprüche im Schiedsverfahren ICC
Case Nr. [...] beim Zivilgericht Basel-Stadt den Erlass eines Arrestbefehls für
eine Forderungssumme von CHF 167'932'000.– nebst Zins zu 5% seit 8. Mai
2015. Mit Entscheid vom 4. September 2018 hiess der Zivilgerichtspräsident in
seiner Funktion als Arrestrichter das Arrestgesuch
teilweise gut und belegte eine Forderung der Beschwerdeführerin von CHF
5'166’866.45 zuzüglich Zins zu 5% seit 8. Mai 2015 mit Arrest. Mit
Zahlungsbefehl vom 24. September 2018 (Betreibung Nr. [...]) setzte die
Beschwerdegegnerin zwecks Arrestprosequierung einen Betrag von CHF 5'166'866.45
zuzüglich Zins von 5% seit 8. März 2015 in
Betreibung, mit folgender Bezeichnung des Forderungsgrunds:
«Vergütungen gemäss [...] letter agreement vom 18. Dezember
2015, Addenum 2, Section A (entsprechend USD 5'247'328 zum Kurs von 0.98467 vom
24. August 2018) - Gemäss Arrestbefehl/Arresturkunde Nr. [...] vom
04.09./10.09.2018. Weitere Kosten des Betreibungsamtes Basel-Stadt vorbehalten»
sowie eine Forderung von CHF 2'000.– für «Arrestkosten Gericht».
Im Anschluss an die Zustellung des Zahlungsbefehls am 5.
April 2019 erhob die Beschwerdeführerin am 8. April 2019 Rechtsvorschlag.
Mit Entscheid vom 22. März 2019 hiess das Zivilgericht eine
von der Beschwerdeführerin gegen den Arrestbefehl erhobene Einsprache teilweise
gut. Der Arrestbefehl vom 4. September 2018 wurde im Umfang des Verzugszinses
von 5% seit 8. Mai 2015 aufgehoben. Im Übrigen wurde die Einsprache jedoch abgewiesen und der vorgenannte Arrestbefehl im Umfang von
CHF 5'166'866.45 (ohne Zins) bestätigt.
Das Schiedsverfahren ICC
Case Nr. [...] wurde mit Schiedsspruch vom 5. Mai 2023
(ICC-Schiedsspruch) abgeschlossen. Darin wurde
die Beschwerdeführerin verpflichtet, der Beschwerdegegnerin einen Betrag von
USD 20'630'000.– zu bezahlen. Der ICC-Schiedsspruch ist in Rechtskraft
erwachsen. Nach dessen Eröffnung beantragte die Beschwerdegegnerin am 22. Mai
2023 in der Betreibung Nr. [...] die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung
für den Betrag von CHF 5'166'866.45. Zur Begründung berief sie sich auf
den ICC-Schiedsspruch. Mit Entscheid vom 19. Juli 2023 (Rechtsöffnungsentscheid)
erteilte das Zivilgericht in der Betreibung Nr. [...] für den Betrag der
Arrestforderung, das heisst für CHF 5'166’866.45, definitive Rechtsöffnung,
trat auf die weitergehenden Anträge der Beschwerdegegnerin aber nicht ein.
Mit Schreiben vom 24. Juli 2023
teilte die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin mit, dass sie ihr
gleichentags den Betrag von insgesamt USD 20'596’125.44 überweisen werde. Der
Betrag setzte sich gemäss der Rechnung der Beschwerdeführerin wie folgt
zusammen:
Titel
USD
Schiedsspruch
vom 5. Mai 2023
20'630'000.–
Verzinsung zu dem in Frankreich
geltenden gesetzlichen Zinssatz
123’794.59
Teilweise
Entschädigung von Kosten
20'406.23
Abzüglich
der Parteientschädigung von CHF 175'930.15 und Verrechnung der von A____ zu
tragenden Kosten aus Schweizer Gerichtsverfahren (CHF 15’000.– und CHF
8'000.–) umgerechnet in USD
-178'075.38
20'596’125.44
Am 8. August 2023 stellte die
Beschwerdegegnerin beim Betreibungsamt Basel-Stadt in der Betreibung Nr. [...]
das Fortsetzungsbegehren im Betrag von CHF 602'856.34 (ohne Zins) für
«Vergütungen gemäss [...] letter agreement vom 18. Dezember 2015 (unter Berücksichtigung
einer Teilzahlung)», für CHF 2’000.– «Arrestkosten Gericht» sowie CHF 677.50
«Arrestkosten BA».
Mit Eingabe vom 16. August
2023 gelangte die Beschwerdeführerin an das Zivilgericht und stellte die
folgenden Rechtsbegehren:
1. Die Betreibung Nr. [...]
der Beschwerdegegnerin gegen die Beschwerdeführerin vor dem Betreibungsamt des
Kantons Basel-Stadt sei aufzuheben.
2. Das Betreibungsamt
des Kantons Basel-Stadt sei unverzüglich, ohne vorgängige Anhörung der
Beschwerdegegnerin (superprovisorisch), gerichtlich anzuweisen, bis zum
rechtskräftigen Entscheid über das vorliegende Gesuch keine weiteren Vollstreckungshandlungen
vorzunehmen, insbesondere keine Pfändung und Verwertung der arrestierten
Vermögenswerte zu vollziehen.
3. Unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Mit Verfügung vom 21. August
2023 wurde die Betreibung Nr. [...] superprovisorisch vorläufig eingestellt und
das Betreibungsamt Basel-Stadt angewiesen, sofort und bis auf Weiteres keine
Vollstreckungshandlungen zu vollziehen. Mit Eingabe vom 2. Oktober 2023 beantragte
die Beschwerdegegnerin die Abweisung des Gesuchs vom 16. August 2023 und
die umgehende Fortsetzung der Betreibung. Nach diversen weiteren
Eingaben der Parteien hob das Zivilgericht am 7. Februar 2024 in teilweiser Gutheissung
des Gesuchs vom 16. August 2023 die Betreibung Nr. [...]
im Umfang von CHF 23'000.– auf. Im Übrigen hob es die superprovisorisch angeordnete Massnahme vom 21. August
2023 auf.
Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit
Eingabe vom 19. Februar 2024 beim Appellationsgericht Basel-Stadt Beschwerde.
Darin beantragt sie die Aufhebung des Entscheids vom 7. Februar 2024 sowie die
Aufhebung der Betreibung Nr. [...], eventualiter die
Rückweisung der Angelegenheit an das Zivilgericht. Auf
entsprechenden Antrag in der Beschwerde wurden mit Verfügung vom 20. Februar
2024 vorläufig die Vollstreckbarkeit des Entscheids vom 7. Februar 2024 aufgeschoben und das Betreibungsamt angewiesen, sofort und
bis auf Weiteres in der Betreibung Nr. [...] keine Vollstreckungshandlungen,
insbesondere keine Pfändung und Verwertung der verarrestierten Vermögenswerte,
zu vollziehen. Mit Beschwerdeantwort vom 4. März 2024 bzw. mit Vernehmlassung
vom 18. März 2024 beantragten die Beschwerdegegnerin bzw. das Zivilgericht die
Abweisung der Beschwerde.
Der in der Beschwerdeantwort gestellte
Antrag der Beschwerdegegnerin um Abweisung des Gesuchs um Anordnung der
aufschiebenden Wirkung in Abänderung der Verfügung vom 20. Februar 2024 wurde
mit Verfügung vom 25. März 2024 abgewiesen. Die Beschwerdeführerin hielt in
ihrer Beschwerdereplik vom 15. April 2024 an ihren Anträgen fest. Dazu äusserte
sich wiederum die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 25. April 2024. Das
Appellationsgericht fällte den vorliegenden Entscheid unter Beizug der Akten
des Zivilgerichts auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Formelles
Die vorliegende Beschwerde richtet
sich gegen einen Entscheid, in dem ein Antrag auf Aufhebung der Betreibung
gemäss Art. 85 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs
(SchKG, SR 281.1) abgewiesen wurde. Dieser Entscheid kann mit Beschwerde nach
Art. 319 ff. der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) angefochten werden (Art. 309 lit. b Ziff. 4 in Verbindung
mit Art. 319 lit. a ZPO). Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage seit der
Zustellung des begründeten Entscheids (Art. 251 lit. c in Verbindung mit Art.
321.
Abs. 2 ZPO). Der angefochtene Entscheid wurde der Beschwerdeführerin am 8.
Februar 2024 zugestellt. Mit Eingabe vom 19. Februar 2024 wurde die
Beschwerdefrist gewahrt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Zum
Entscheid über die Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts
zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG
154.100]).
2.
Vorbringen
der Parteien im Beschwerdeverfahren
2.1
Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde
geltend, das Zivilgericht habe übersehen, dass der Arrest Nr. [...] im Umfang
der angeblichen Forderungen aus dem Offset Banking Agreement von CHF 426'926.19
dahingefallen und die Betreibung mangels Prosequierung nach Ablauf der
Prosequierungsfrist für diese Ansprüche hinfällig geworden sei. Es habe zu
Unrecht erwogen, dass die Prüfung des Vorliegens eines Rechtsöffnungstitels
Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahren und nicht Gegenstand des Verfahrens nach
Art. 85 SchKG sei und dementsprechend im vorliegenden Verfahren nicht mehr
zu prüfen sei, ob für die in Betreibung gesetzte Forderung gestützt auf den
ICC-Schiedsspruch für einen zu hohen Betrag Rechtsöffnung erteilt wurde. Da der
Rechtsöffnungsentscheid hinsichtlich einer Klage nach Art. 85 SchKG keine res
iudicata darstelle, hätte das Zivilgericht das fehlende Erkenntnisurteil
über die behauptete Forderung aus dem Offset Banking Agreement berücksichtigen
müssen. Mit dem Rechtsöffnungsentscheid sei somit in diesem Umfang für eine
Forderung Rechtsöffnung erteilt worden, die trotz Rechtsvorschlags nie
materiell-rechtlich beurteilt worden sei. Dies stelle einen schwerwiegenden und
offensichtlichen Mangel dar. Der Rechtsöffnungsrichter hätte die Identität
zwischen der betriebenen Forderung und der im Vollstreckungstitel aufgeführten
Forderungen von Amtes wegen prüfen müssen. Zudem sei das Zivilgericht am 19.
Juli 2023 absolut unzuständig gewesen, um für die Forderung aus dem Offset
Banking Agreement Rechtsöffnung zu erteilen, da der den Gerichtsstand
begründende Arrest und die Betreibung insoweit längst dahingefallen gewesen
seien. In diesem Umfang sei der Rechtsöffnungsentscheid deshalb als nichtig zu
betrachten, zumal durch die Annahme der Nichtigkeit keine ernsthafte Gefährdung
der Rechtssicherheit bestehe. Das Zivilgericht hätte die Nichtigkeit von Amtes
wegen berücksichtigen und die Betreibung in diesem Umfang aufheben müssen (Beschwerde
Rz. 46-61).
Zudem sei die Vorinstanz zum
unzutreffenden Schluss gelangt, dass der Beschwerdeführerin der Beweis für die
Tilgung der angeblich noch in Betreibung stehenden Forderung im Umfang von CHF
579'856.34 nicht gelungen sei. Sie verkenne nebst dem Dahinfallen des Arrests
und der Betreibung im Betrag von CHF 426'926.19 die Wirkungen der Zahlung
der Beschwerdeführerin vom 24. Juli 2023 im Umfang von USD 20'596'125.44
an die Beschwerdegegnerin. Die Beschwerdeführerin habe sowohl im Schreiben vom
24.
Juli 2023 als auch im Betreff zur Zahlung klargestellt, dass mit dieser
Zahlung die Schuld aus dem ICC-Schiedsspruch und darin eingeschlossen die der
Betreibung Nr [...] zugrundeliegende Arrestforderung getilgt wurde. Diese
Zahlung übersteige die damals in der Betreibung Nr. [...] noch offene
Arrestforderung um mehr als das Vierfache und habe damit die gesamte restliche
Arrestforderung einschliesslich Arrestkosten getilgt (Beschwerde Rz. 62–68).
2.3
Die Beschwerdegegnerin führt in ihrer
Beschwerdeantwort aus, die Beschwerdeführerin behaupte in ihrer Beschwerde nach
wie vor nicht, dass sie die Gegenstand der Betreibung bildende Forderung aus
dem Offset Banking Agreement getilgt habe, sondern bestreite diese Forderung
nach wie vor. Sie mache also gerade nicht geltend, das Zivilgericht habe eine
von ihr behauptete Tilgung fälschlicherweise nicht berücksichtigt, womit die
Beschwerde bereits deshalb keinen Erfolg haben könne. Soweit die
Beschwerdeführerin ihre Beschwerde damit begründe, dass die Beschwerdegegnerin
die aus dem Offset Banking Agreement beruhende Forderung nicht gehörig
prosequiert habe und dass diese Forderungen nie gerichtlich beurteilt worden
seien, seien diese Argumente im vorliegenden Verfahren nicht mehr zu hören. Die
Prüfung, ob die Beschwerdegegnerin den Arrest gehörig prosequiert habe und ob
sie für die betriebenen Forderungen über einen definitiven Rechtsöffnungs-titel
verfüge, habe ausschliesslich dem Rechtsöffnungsrichter oblegen. Für eine
erneute Prüfung dieser Fragen biete weder das Verfahren nach Art. 85 SchKG noch
das vorliegende Beschwerdeverfahren Raum (Beschwerdeantwort Rz. 16–20).
Weiter sei zu berücksichtigen, dass
die Beschwerdeführerin in ihrem Gesuch vom 16. August 2023 nie vorgebracht
habe, dass die Betreibung hinfällig geworden sei. Vielmehr habe sie darin
ausgeführt, dass die Betreibung hängig sei und dass sie die betriebene Schuld
vollumfänglich getilgt habe. Das Zivilgericht habe daher keine Veranlassung
gehabt, die Betreibung als dahingefallen zu betrachten. Ein Eintreten auf die
Klage nach Art. 85 SchKG und damit auch eine Aufhebung der Betreibung seien gar
nicht möglich gewesen, hätte das Zivilgericht festgestellt, dass die Betreibung
bezüglich der Forderungen aus dem Offset Banking Agreement dahingefallen sei. Die
Frage, ob für eine betriebene Forderung ein Erkenntnisurteil bestehe, sei im
Verfahren nach Art. 85 SchKG nicht relevant. Das Zivilgericht habe das Gesuch
der Beschwerdeführerin zu Recht abgewiesen, weil die Beschwerdeführerin die
Tilgung der Forderungen aus dem Offset Banking Agreement weder behauptet noch
urkundlich nachgewiesen habe (Beschwerdeantwort Rz. 21–33).
Selbst wenn sich der
Rechtsöffnungsentscheid als falsch erweise, würde der Mangel die für die
Nichtigkeit erforderliche Schwere nicht erreichen, da dieser Mangel nicht
offensichtlich oder leicht erkennbar sei und das Zivilgericht örtlich, sachlich
und funktional zuständig war. Und selbst wenn von einer Teilnichtigkeit
auszugehen sei, sei dies für das vorliegende Beschwerdeverfahren unbeachtlich.
Der Rechtsöffnungsentscheid als solcher sei für das Zivilgericht nicht relevant
gewesen. Dem Zivilgericht könne somit keine Rechtsverletzung vorgeworfen werden
(Beschwerdeantwort Rz. 34–51).
2.4
Mit unaufgeforderter Beschwerdereplik vom 15. April
2024.
führt die Beschwerdeführerin aus, das Zivilgericht anerkenne in seiner Vernehmlassung
vom 18. März 2024, dass der ICC-Schiedsspruch die Ansprüche aus dem Offset
Banking Agreement nicht umfasse und insoweit kein Rechtsöffnungstitel vorliege.
Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin habe die Beschwerdeführerin das
Dahinfallen des Arrests bereits im Gesuch um Aufhebung der Betreibung
ausdrücklich behauptet. Das damit einhergehende automatische Dahinfallen der
Betreibung sei nur eine Rechtsfolge davon, welche das Zivilgericht bei seiner
vorfrageweisen Prüfung von Amtes wegen hätte berücksichtigen müssen. Entgegen
der Ansicht des Zivilgerichts bestehe in der vorliegenden Konstellation, in der
kein anderer Gerichtsstand oder Betreibungsort als derjenige am Arrestort
bestehe, im Rahmen der Klagen nach Art. 85a oder Art. 86 SchKG keine
Korrekturmöglichkeit. Es würde den Prinzipien des SchKG widersprechen, falls
die Beschwerdeführerin eine nicht geschuldete und materiell-rechtlich nie
überprüfte Forderung begleichen müsste (Beschwerdereplik Rz. 1–7).
3.
Prüfungsumfang
im Verfahren nach Art. 85 SchKG
Der Rechtsbehelf nach Art. 85 SchKG
bezweckt, einen Eingriff in ein laufendes Vollstreckungsverfahren aus den (materiell-rechtlichen)
Gründen der Tilgung oder Stundung zu ermöglichen. Wobei Tilgung Erlöschen der
Schuld bedeutet, sei es zufolge Zahlung, sei es zufolge eines anderen Grundes
wie Verrechnung oder Schulderlass (statt vieler Bangert,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage, 2021, Art. 85 SchKG N 1). Aus diesem Zweck
folgt, dass der Prüfungsumfang des Gerichts eingeschränkt ist, wie das
Zivilgericht zu Recht ausführt (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.1 und
2.2; Vernehmlassung des Zivilgerichts vom 18. März 2024 Ziff. 1). Somit
kann das Gericht die Aufhebung bzw. Einstellung der Betreibung im Sinn von Art.
85.
SchKG nur dann anordnen, wenn dem Gesuchsteller der Nachweis der Stundung
oder Tilgung gelingt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann die Klage
zudem über den Wortlaut von Art. 85 SchKG hinaus auch dann gutgeheissen werden,
wenn der Gesuchsteller den Nichtbestand der Forderung nachweist, weil der Schutz desjenigen, der erst nach
Anhebung einer Schuldbetreibung seine Schulden begleicht (Tilgung), nicht
grösser sein kann, als desjenigen, der überhaupt nichts schuldet (BGE 140 III 41 E. 3.3.1). Entsprechend dem Wortlaut von Art. 85 SchKG (welcher jenem von
Art. 254 Abs. 2 ZPO als lex specialis vorgeht, vgl. Bangert, a.a.O., Art. 85 SchKG
N 31) kann der Schuldner den Nachweis der Tilgung, Stundung oder des
Nichtbestands der betriebenen Forderung nur durch einen strikten Urkundenbeweis
erbringen; die blosse Glaubhaftmachung ist nicht ausreichend (BGE 140 III 41 E.
3.3.1
f.; BGer 5A_299/2024 vom 19. September 2024 E. 2; BGer 5A_674/2012 vom
4.
Februar 2013 E. 2.1).
4.
Nachweis
der Tilgung der Forderung aus dem Offset Banking Agreement
Der Zahlungsbefehl vom 24.
September 2018 enthält folgende Bezeichnung des Forderungsgrunds:
«Vergütungen gemäss [...] letter agreement vom
18.
Dezember 2015, Addendum 2, Section A (entsprechend USD 5'247'328 zum
Kurs von 0.98467 vom 24. August 2018)».
Umgerechnet beläuft sich der
Totalbetrag der in Betreibung gesetzten Forderungen auf CHF 5'166'866.45.
Gegen diesen Zahlungsbefehl erhob die Beschwerdeführerin am 8. April 2019
Rechtsvorschlag. Mit dem Rechtsöffnungsentscheid wurde der Beschwerdegegnerin
im gleichen Betrag von CHF 5'166'866.45 die definitive Rechtsöffnung
erteilt. Dieser Rechtsöffnungsentscheid wurde in der Folge weder von der
Beschwerdeführerin noch von der Beschwerdegegnerin angefochten. Damit ist
dieser in Rechtskraft erwachsen. Im Zusammenhang mit rein
betreibungsrechtlichen Streitigkeiten wie dem Verfahren auf (definitive sowie
provisorische) Rechtsöffnung wirkt die Rechtskraft des entsprechenden
Entscheids innerhalb der hängigen Betreibung (BGE 133 III 580 E. 2.1).
Innerhalb der hängigen Betreibung kann der rechtskräftige
Rechtsöffnungsentscheid somit nicht mehr in Frage gestellt werden. Vorbehalten
bleibt lediglich die Nichtigkeit des Rechtsöffnungsentscheids.
Die Gesamtforderung der Betreibung
Nr. [...] im Betrag von CHF 5'166'866.45 umfasst auch nach Auffassung der Beschwerdeführerin
(vgl. Beschwerde Rz. 27 ff.) auch die aus dem Offset Banking Agreement vom
1.
November 2012 stammende Forderung von umgerechnet CHF 426’926.19. Die
Gutheissung der Klage nach Art. 85 SchKG setzt vorliegend somit voraus,
dass es der Beschwerdeführerin gelingt, durch Urkunden nachzuweisen, dass auch
diese Forderung, d.h. der aus dem Offset Banking Agreement vom 1. November 2012
resultierende Forderungsbetrag von CHF 426’926.19, getilgt wurde,
gestundet ist oder nicht besteht (vgl. oben E. 3). Dieser Nachweis gelang der
Beschwerdeführerin jedoch nicht. Im Gegenteil ist aufgrund ihrer eigenen
Vorbringen und der im Recht liegenden Urkunden ersichtlich, dass die Zahlung
der Beschwerdeführerin vom 24. Juli 2023 im Betrag von USD 20'596’125.44
nicht der Tilgung der Forderung aus dem Offset Banking Agreement vom 1.
November 2012 dienen sollte, sondern vielmehr derjenigen, welche im
ICC-Schiedsspruch beurteilt worden war. Damit umfasste die Zahlung vom 24. Juli
2023.
die Forderung aus dem Offset Banking Agreement gerade nicht. Dementsprechend
ist die Beschwerdeführerin auch nicht in der Lage, durch Urkunden zu beweisen,
dass mit der Zahlung vom 24. Juli 2023 die aus dem Offset Banking Agreement vom
1.
November 2012 resultierende Forderung getilgt worden sei. Daran ändert
auch der Hinweis der Beschwerdeführerin auf den Umfang dieser Zahlung nichts.
Entgegen den Ausführungen der
Beschwerdeführerin hat sie im Verfahren vor dem Zivilgericht nicht behauptet,
dass sie die streitige Forderung von CHF 426'926.19 mit ihrer Zahlung vom 24.
Juli 2023 getilgt habe. Sie hat vielmehr geltend gemacht, dass diese Zahlung
der Deckung von anderen (durch das Schiedsgericht materiell tatsächlich
beurteilten) Forderungen diene. Die Beschwerdeführerin macht in diesem Sinn
auch in der Beschwerde geltend, dass sie diese Forderungen weiterhin bestreite
und dass sie dagegen seinerzeit am 8. April 2019 wirksam Rechtsvorschlag
erhoben habe (Beschwerde, Rz. 41). Somit ist festzuhalten, dass das Zivilgericht
zu Recht zum Schluss gelangte, der Beschwerdeführerin gelinge der Nachweis der
Tilgung der Forderung nicht.
5.
(Teil-)Nichtigkeit
des Rechtsöffnungsentscheids
Die Beschwerdeführerin macht zudem
geltend, der Rechtsöffnungsentscheid sei im Umfang von CHF 426'926.19
(inklusive behaupteter Zins) nichtig. Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts sind Entscheide dann nichtig, wenn der ihnen anhaftende Mangel
besonders schwer ist, wenn er sich als offensichtlich oder zumindest leicht
erkennbar erweist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit
nicht ernsthaft gefährdet wird. Inhaltliche Mängel eines Entscheids führen nur
ausnahmsweise zur Nichtigkeit. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle
und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse
Verfahrensfehler in Betracht (BGE 147 III 226 E. 3.1.2; BGE 145 III 436 E.
4; BGer 5A_356/2009 E. 4.2). Sachliche Unzuständigkeit im Zivilprozess hat
jedoch nicht ohne Weiteres die Nichtigkeit zur Folge. Vielmehr unterliegt der
entsprechende Entscheid grundsätzlich lediglich der Anfechtung (KGer SZ vom 6.
August 2013, in: EGV-SZ 2013, A 2.2, S. 14). Von einem nichtigen Entscheid
ist indessen auszugehen, wenn ein Gericht die Schranken seines rechtlichen
Könnens überschreitet, das heisst, wenn es offensichtlich sachlich unzuständig ist,
was etwa auf ein durch ein Arbeitsgericht gefälltes Scheidungsurteil zutrifft (Wey, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar
zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 4 N 7; KGer
FR 101 2020 385 vom 6. Mai 2021 E. 1.2). Die
funktionelle oder sachliche Unzuständigkeit einer Behörde stellt nach der Rechtsprechung
jedenfalls dann keinen Nichtigkeitsgrund dar, wenn der fraglichen Behörde auf
dem betreffenden Gebiet allgemeine Entscheidungsgewalt zukommt oder der Schluss
auf Nichtigkeit sich nicht mit der Rechtssicherheit verträgt (BGE 137 III 217
E. 2.4.3; BGE 127 II 32 E. 3g; BGer 5A_393/2018 E. 2.2.1; BGer 4A_578/2011 E. 2.4.3;
KGer SZ ZK2 2022 28 vom 23. Dezember 2022 E. 3b;
KGer FR 101 2020 385 vom 6. Mai 2021 E. 1.2).
Der Umstand, dass die Betreibung
Nr. [...] auch den aus dem Offset Banking Agreement vom 1. November 2012
resultierenden Betrag von CHF 426'926.19 mitumfasst, diese Forderung aber im
ICC-Schiedsspruch nicht beurteilt wurde und in diesem Umfang kein Rechtsöffnungstitel
vorlag, wurde sowohl von der Beschwerdeführerin als auch vom
Rechtsöffnungsgericht im Rechtsöffnungsentscheid übersehen. Wie erwähnt wurde der
Rechtsöffnungsentscheid von der Beschwerdeführerin jedoch nicht angefochten und
erwuchs folglich in (auf die vorliegende Betreibung beschränkte) Rechtskraft. Dies
führt dazu, dass mit dem Rechtsöffnungsentscheid (auch) für den Betrag von CHF
426'926.19 definitive Rechtsöffnung gewährt wurde, obwohl über diese
Teilforderung noch kein Gericht materiell entschieden hat. Insoweit ist der
Rechtsöffnungsentscheid mangelhaft.
Allerdings liegt – entgegen der
Ansicht der Beschwerdeführerin – keine (Teil)-Nichtigkeit vor. Vorliegend ist namentlich
zu beachten, dass sowohl dem Rechtsöffnungsgericht als auch der (rechtskundigen)
Beschwerdeführerin bis zum Abschluss des Rechtsöffnungsverfahrens nicht
aufgefallen ist, dass der ICC-Schiedsspruch keinen Rechtsöffnungstitel für die Forderung
aus dem Offset Banking Agreement von CHF 426'926.19 beinhaltet. Dementsprechend
hat die Beschwerdeführerin im Rechtsöffnungsverfahren auch nicht vorgebracht,
dass die Betreibung Nr. [...] mangels Prosequierung des Arrests Nr. [...] im
Umfang der angeblichen Forderung aus dem Offset Banking Agreement von CHF
426'926.19 dahingefallen war. Daraus wird ersichtlich, dass der Mangel nicht
leicht erkennbar war (ähnlich OGer SO ZKBER.2021.74 vom 10. Dezember 2021
E. ii.1.4.5). Insofern führt das Zivilgericht zu Recht aus (vgl. Vernehmlassung
des Zivilgerichts vom 18. März 2024 Ziff. 7), dass vorliegend weder von
einem offensichtlichen noch von einem leicht erkennbaren Mangel ausgegangen
werden kann, welcher die Annahme der Nichtigkeit rechtfertigen würde.
Weiter ist zu berücksichtigen, dass
der Rechtsöffnungsentscheid durch das Einzelgericht des Zivilgerichts gefällt
wurde. Im Kanton Basel-Stadt ist für gerichtliche Angelegenheiten des Schuldbetreibungs-
und Konkursrechts das Zivilgericht sachlich und funktionell zuständig (Art. 1
lit. c ZPO in Verbindung mit § 70 Abs. 1 GOG), wobei Rechtsöffnungsgesuche in die
Zuständigkeit des Einzelgerichts des Zivilgerichts fallen (§ 71 Abs. 1 Ziff. 1
lit. b GOG). Der Rechtsöffnungsentscheid wurde also gerade nicht von einer völlig
sachfremden Behörde getroffen. Vielmehr war das Einzelgericht des Zivilgerichts
auf dem Gebiet seiner allgemeinen Entscheidungsgewalt tätig, als es den
Rechtsöffnungsentscheid gefällt hat. Auch aus diesem Grund erweist sich der
Rechtsöffnungsentscheid nicht als nichtig.
Auch soweit die Beschwerdeführerin
vorbringt, es würde den Grundprinzipien des SchKG zuwiderlaufen, wenn sie eine
materiell-rechtlich nie überprüfte Forderung begleich müsste (Beschwerdereplik
Rz. 7), kann ihr nicht gefolgt werden. Es ist gerade eine Eigenheit des
schweizerischen Betreibungsrechts, dass der Gläubiger einer Geldforderung mit
einem einfachen Begehren direkt an die Vollstreckungsbehörden gelangen kann, ohne
sich vorher durch einen vollstreckbaren Gerichtsentscheid auszuweisen. Dies hat
zur Konsequenz, dass eine Schuldbetreibung unter Umständen sogar vollständig
ohne jede gerichtliche Abklärung der zu vollziehenden Forderung durchgeführt
werden kann, wenn es der Betriebene und die übrigen Betreibungsgläubiger so
geschehen lassen (statt vieler Amonn/Walther,
Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl., Bern 2013, S. 4).
Insofern weist das Zivilgericht in seiner Vernehmlassung zu Recht darauf hin,
dass es in vielerlei Konstellation möglich ist, dass eine bestrittene Forderung
ohne materiell-rechtliche Überprüfung auf dem Betreibungsweg im Vermögen des
Schuldners zur Vollstreckung gelangt (Vernehmlassung des Zivilgerichts vom 18.
März 2024 Ziff. 7).
Dispositiv
Aus diesen Gründen ergibt sich,
dass der Rechtsöffnungsentscheid nicht als nichtig zu qualifizieren ist. Dementsprechend
ist auch der Ansicht der Beschwerdeführerin, das Zivilgericht hätte die
Nichtigkeit des Rechtsöffnungsentscheids bei seiner vorfrageweisen Prüfung von
Amtes wegen berücksichtigen müssen, die Grundlage entzogen. Die Prüfung, ob die
Beschwerdegegnerin den Arrest gehörig prosequiert hatte und ob sie für die
betriebene Forderung über einen definitiven Rechtsöffnungstitel verfügte, oblag
ausschliesslich dem Rechtsöffnungsrichter im Rechtsöffnungsverfahren. Dieser
kam zum Schluss, dass der Arrest gehörig prosequiert wurde und dass die
Beschwerdegegnerin für die betriebene Forderung über einen definitiven
Rechtsöffnungstitel verfügt. Für eine erneute Prüfung derselben Fragen bieten
das Verfahren nach Art. 85 SchKG und damit auch das vorliegende
Beschwerdeverfahren keinen Raum.
6. Entscheid
und Kosten
Aus den vorstehenden Erwägungen
erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist folglich abzuweisen. Dem
Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die
Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Die Gerichtskosten für das
Beschwerdeverfahren werden auf CHF 2'000.– festgelegt
(vgl. Art. 61 in Verbindung mit Art. 48 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz
über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG, SR 281.35]; für die Berechnung
der erstinstanzlichen Gebühr vgl. angefochtener Entscheid E. 4.2).
Weiter hat die Beschwerdeführerin
der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung zu bezahlen. Im
Beschwerdeverfahren bemisst sich das Honorar nach den gleichen Grundsätzen wie
im erstinstanzlichen Verfahren (§ 12 Abs. 1 des Honorarreglements [HoR, SG
291.400]). In betreibungsrechtlichen Summarsachen mit einem Streitwert über CHF
100’000.– bis CHF 1'000’000.– beträgt das Grundhonorar CHF 2’000.– bis CHF
3’000.– (§ 6 Abs. 1 HoR). Im Rechtsmittelverfahren ist dieses Grundhonorar in
der Regel um einen Drittel bis zur Hälfte der Ansätze für das erstinstanzliche
Verfahren zu reduzieren (§ 12 Abs. 1 HoR). Die Parteientschädigung für das
Beschwerdeverfahren ist somit auf CHF 2'000.– zu bemessen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des
Zivilgerichts vom 7. Februar 2024 ([...]) wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 2'000.– und hat der Beschwerdegegnerin für
das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 2'000.– zu
bezahlen.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Beschwerdegegnerin
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.