BEZ.2024.17
Rechtsverweigerung
8. Mai 2024Deutsch2 min
Appellationsgericht Basel-Stadt. Mit Verfügung vom gleichen Tag wies das Appellationsgericht
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BEZ.2024.17
ENTSCHEID
vom 8.
Mai 2024
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw Stephanie Vögtli
Parteien
A____
Beschwerdeführerin
[...]
gegen
Staatliche Schlichtungsstelle
Beschwerdegegnerin
für Mietstreitigkeiten
Grenzacherstrasse 62, 4005 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen die
Staatliche Schlichtungsstelle
für Mietstreitigkeiten
betreffend Rechtsverweigerung
Erwägungen
Mit Schreiben vom 2. Februar 2024 an die Staatskanzlei
Basel-Stadt und mit Schreiben vom 19. Februar 2024 an das Zivilgericht Basel-Stadt
erhob A____ (Beschwerdeführerin) sinngemäss Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen
die Staatliche Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten. Zudem stellte die
Beschwerdeführerin ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Am
Sachverhalt
27. Februar 2024 überwies das Zivilgericht diese beiden Schreiben an das
Appellationsgericht Basel-Stadt. Mit Verfügung vom gleichen Tag wies das Appellationsgericht
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und verlangte von
der Beschwerdeführerin einen Kostenvorschuss von CHF 200.–. Nachdem der
Kostenvorschuss nicht fristgemäss geleistet worden war, setzte ihr das
Appellationsgericht mit Verfügung vom 19. März 2024 eine nicht
erstreckbare Nachfrist von 10 Tagen zur Zahlung des Kostenvorschusses, dies
unter Hinweis auf die Säumnisfolgen gemäss Art. 101 Abs. 3 der
Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Auch innert dieser
Nachfrist leistete die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss nicht. Auf die
Beschwerde ist daher im Einklang mit Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht
einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde
gegen die Staatliche Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten ([...]) wird
nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Mitteilung an:
Erwägungen
-
Beschwerdeführerin
-
Beschwerdegegnerin
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Stephanie Vögtli
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG)
innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw.
CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.