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Entscheid

BEZ.2024.17

Rechtsverweigerung

8. Mai 2024Deutsch2 min

Appellationsgericht Basel-Stadt. Mit Verfügung vom gleichen Tag wies das Appellationsgericht

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BEZ.2024.17

ENTSCHEID

vom 8.

Mai 2024

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner

und a.o.

Gerichtsschreiberin MLaw Stephanie Vögtli

Parteien

A____

Beschwerdeführerin

[...]

gegen

Staatliche Schlichtungsstelle

Beschwerdegegnerin

für Mietstreitigkeiten

Grenzacherstrasse 62, 4005 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen die

Staatliche Schlichtungsstelle

für Mietstreitigkeiten

betreffend Rechtsverweigerung

Erwägungen

Mit Schreiben vom 2. Februar 2024 an die Staatskanzlei

Basel-Stadt und mit Schreiben vom 19. Feb­ruar 2024 an das Zivilgericht Basel-Stadt

erhob A____ (Beschwerdeführerin) sinngemäss Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen

die Staatliche Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten. Zudem stellte die

Beschwerdeführerin ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Am

Sachverhalt

27. Februar 2024 überwies das Zivilgericht diese beiden Schreiben an das

Appellationsgericht Basel-Stadt. Mit Verfügung vom gleichen Tag wies das Appellationsgericht

das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und verlangte von

der Beschwerdeführerin einen Kostenvorschuss von CHF 200.–. Nachdem der

Kostenvorschuss nicht fristgemäss geleistet worden war, setzte ihr das

Appellationsgericht mit Verfügung vom 19. März 2024 eine nicht

erstreckbare Nachfrist von 10 Tagen zur Zahlung des Kostenvorschusses, dies

unter Hinweis auf die Säumnisfolgen gemäss Art. 101 Abs. 3 der

Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Auch innert dieser

Nachfrist leistete die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss nicht. Auf die

Beschwerde ist daher im Einklang mit Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht

einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde

gegen die Staatliche Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten ([...]) wird

nicht eingetreten.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Mitteilung an:

Erwägungen

-

Beschwerdeführerin

-

Beschwerdegegnerin

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die a.o. Gerichtsschreiberin

MLaw Stephanie Vögtli

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG)

innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,

wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG

erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw.

CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren

Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.