BEZ.2024.18
Ausstand
3. Mai 2024Deutsch11 min
BEZ.2023.30 vom 27. Juni 2023) und die Beschwerdeführerin an ihrem Ausstandsgesuch
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2024.18
ENTSCHEID
vom 3. Mai 2024
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber lic. iur.
Johannes Hermann
Parteien
A____
Beschwerdeführerin
[...]
Klägerin
gegen
B____ Beschwerdegegner
1
[...]
Beklagter 1
Kanton Basel-Stadt
Beschwerdegegner 2
Marktplatz 9, 4001
Basel Beklagter 2
beide vertreten durch [...],
Advokatin,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 7. Februar 2024
betreffend Ausstand
Sachverhalt
Sachverhalt
Die
Beschwerdeführerin reichte am 4. September 2014 beim Zivilgericht Basel-Stadt
Klage gegen B____ und den Kanton Basel-Stadt ein, dies wegen ärztlicher
Sorgfaltspflichtverletzung im Zusammenhang mit der Geburt ihres Kindes am [...]
2004 und der anschliessenden Behandlung. Nach einem doppelten Schriftenwechsel
holte das Zivilgericht ein Gerichtsgutachten ein. Nach weiteren Rechtsschriften
fand am 16. November 2022 die Hauptverhandlung statt, an der das Zivilgericht
den Parteien einen Vergleichsvorschlag unterbreitete. Die Parteien
unterzeichneten den Vergleichsvorschlag, allerdings mit Widerrufsvorbehalt.
Dieser Vorbehalt wurde dreimal verlängert. Am 20. Februar 2023 widerrief die
Beschwerdeführerin den Vergleich. Am 21. März 2023 teilte der Anwalt
(unentgeltlicher Vertreter) der Beschwerdeführerin dem Zivilgericht mit, dass
er die Beschwerdeführerin nicht mehr vertrete. Ebenfalls am 21. März 2023
beantragte die Beschwerdeführerin, ihr Anwalt sei aufgrund eines massiven
Vertrauensverlusts als unentgeltlicher Vertreter zu entlassen. Mit Verfügung
vom 22. März 2023 verweigerte der Zivilgerichtspräsident der Beschwerdeführerin
den Wechsel des unentgeltlichen Vertreters. Am 14. April 2023 stellte die
Beschwerdeführerin ein Ausstandsgesuch gegen den Zivilgerichtspräsidenten.
Nachdem das Appellationsgericht die Verfügung des Zivilgerichtspräsidenten vom
22. März 2023 (Verweigerung des Anwaltswechsels) geschützt hatte (AGE
BEZ.2023.30 vom 27. Juni 2023) und die Beschwerdeführerin an ihrem Ausstandsgesuch
festgehalten hatte, leitete der Zivilgerichtspräsident das Ausstandsgesuch an
die zuständige Zivilgerichtspräsidentin weiter. Der Zivilgerichtspräsident
äusserte sich mit Stellungnahme vom 18. Dezember 2023 zum Ausstandsgesuch. Mit
Entscheid vom 7. Februar 2024 wies das Zivilgericht das Ausstandsgesuch der
Beschwerdeführerin ab, soweit es darauf eintrat. Der schriftlich begründete
Entscheid wurde der Beschwerdeführerin am 22. Februar 2024 eröffnet.
Gegen diesen
Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 4. März 2024 Beschwerde
beim Appellationsgericht. Darin begehrt sie, den Entscheid des Zivilgerichts
vom 7. Februar 2024 aufzuheben und ihr Ausstandsgesuch gutzuheissen. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie, der Beschwerde die aufschiebende
Wirkung zu erteilen und ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Der
Verfahrensleiter des Appellationsgerichts wies die verfahrensrechtlichen
Anträge ab. Die Abweisung des Gesuchs um Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege begründete er damit, dass die Beschwerde aussichtslos sei
(Verfügung vom 12. März 2024). Er verlangte einen Kostenvorschuss, den die
Beschwerdeführerin in der Folge zahlte. Auf die Einholung von Stellungnahmen
wurde verzichtet. Der vorliegende Entscheid erging unter Beizug der Akten des
Zivilgerichts auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Formelles
1.1
Angefochten
ist ein Entscheid des Zivilgerichts betreffend Ausstand des
Gerichtspräsidenten. Ausstandsentscheide sind mit Beschwerde anfechtbar (Art.
50.
Abs. 2 und Art. 319 lit. b der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR
272]). Zuständig zur Beurteilung der Beschwerde ist das Dreiergericht des
Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]). Da über ein Ausstandsgesuch im summarischen Verfahren
entschieden wird, beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO;
BGE 145 III 469 E. 3.3 f.). Diese Frist wurde vorliegend eingehalten (vgl. Art.
142.
Abs. 3 ZPO). Auf die auch formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Mit
der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich
unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).
2.
Voraussetzungen des Ausstands
Der Ausstand
wird in Art. 47–51 ZPO geregelt. Gemäss Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO tritt eine
Gerichtsperson in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen als den in Art. 47
Abs. 1 lit. a–e ZPO genannten, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft
mit einer Partei oder ihrer Vertretung, befangen sein könnte. Befangenheit und
damit ein Ausstandsgrund ist generell anzunehmen, wenn Umstände bestehen, die
geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit der Gerichtsperson zu
erwecken. Das subjektive Empfinden einer Partei ist bei der Beurteilung solcher
Umstände nicht massgebend. Vielmehr müssen die Umstände bei objektiver
Betrachtung den Anschein der Befangenheit oder Voreingenommenheit begründen.
Dass die Gerichtsperson tatsächlich befangen ist, wird nicht verlangt.
Verfahrensfehler oder inhaltlich falsche Entscheide einer Gerichtsperson
vermögen im Allgemeinen keinen objektiven Verdacht der Befangenheit zu
begründen. Sie können somit grundsätzlich nicht als Begründung für die
Befangenheit herangezogen werden, sondern sind im dafür vorgesehenen
Rechtsmittelverfahren zu rügen. Dies gilt auch für willkürliche prozessleitende
Entscheide. Befangenheitsbegründend sind nur besonders qualifizierte oder
wiederholte Fehler, die als schwere Amtspflichtverletzungen zu betrachten sind.
Dabei müssen objektiv gerechtfertigte Gründe zur Annahme bestehen, dass sich in
den Verfahrensfehlern gleichzeitig eine Haltung manifestiert, die auf fehlender
Distanz und Neutralität beruht (zum Ganzen AGE BEZ.2020.55 vom 10. März 2021 E.
2, mit Hinweisen auf Rechtsprechung und Lehre; vgl. auch
Zivilgerichtsentscheid, E. 2).
3.
Zivilgerichtsentscheid
Das Zivilgericht
legte im angefochtenen Entscheid zunächst die Voraussetzungen einer
ausstandsbegründenden Befangenheit einer Gerichtsperson dar
(Zivilgerichtsentscheid, E. 2). Sodann fasste es die Positionen der
Beschwerdeführerin (E. 3) und des Zivilgerichtspräsidenten zusammen (E. 4).
Anschliessend nahm es zu den folgenden fünf Argumenten der Beschwerdeführerin
Stellung: (1) Der Zivilgerichtspräsident habe den Anwalt vor seiner Absetzung
geschützt und das Mandatsverhältnis gewertet, obwohl er dieses nicht kenne (E.
5.2); (2) er habe sich despektierlich über die Beschwerdeführerin geäussert (E.
5.3); (3) er habe sich mit seiner Verfügung vom 22. März 2023 bereits auf ein
Ergebnis festgelegt (E. 5.4); (4) er habe sich regelmässig telefonisch mit dem
Anwalt besprochen (E. 5.5 zweiter Absatz) und (5) er habe am 22. März 2023
äusserst rasch verfügt (E. 5.5 dritter Absatz). Das Zivilgericht entkräftete
diese Argumente (E. 5). Es erachtete das Ausstandsgesuch als aussichtslos und
auferlegte der Beschwerdeführerin die Gerichtskosten des Ausstandsverfahrens
von CHF 500.– (E. 6 und 7).
4.
Rügen der Beschwerdeführerin
Mit ihrer
Beschwerde erhebt die Beschwerdeführerin die nachfolgend beurteilten Rügen.
4.1
Zunächst
macht die Beschwerdeführerin geltend, sie sei im Ausstandsverfahren gegen den
Zivilgerichtspräsidenten nicht durch ihren unentgeltlichen Rechtsanwalt
vertreten gewesen. Aufgrund dieses formellen Fehlers sei der angefochtene Zivilgerichtsentscheid
aufzuheben (Beschwerde, Vorbemerkungen). Der unentgeltliche Rechtsvertreter ist
nicht gehalten, aussichtslose Gesuche zu stellen. Wie das Zivilgericht
zutreffend ausgeführt hat (Zivilgerichtsentscheid, E. 6) und nachfolgend
bestätigt wird, erscheint das von der Beschwerdeführerin eingereichte
Ausstandsgesuch gegen den Zivilgerichtspräsidenten als aussichtslos. Es ist
folglich nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdeführerin im aussichtslosen
Ausstandsverfahren vor Zivilgericht nicht durch den unentgeltlichen
Rechtsvertreter vertreten worden ist. Dass diesem dennoch der angefochtene
Entscheid zugestellt worden ist, worin die Beschwerdeführerin «eine Verletzung
des Datenschutzes» und ihres Persönlichkeitsrechts sieht (Beschwerde, Ziffer 8),
ist für die Beurteilung des Ausstandsgesuchs bzw. der vorliegenden Beschwerde
nicht von Belang.
4.2
Des
Weiteren erachtet die Beschwerdeführerin es als schlicht tatsachenwidrig, dass
ihr Ausstandsgesuch «in Kausalität» mit dem Gesuch zur Absetzung ihres
bisherigen Anwalts stehen soll (Beschwerde, Ziffer 2; vgl. auch Ziffer 6). Die
Beschwerdeführerin gibt nicht an, an welcher Stelle das Zivilgericht im
angefochtenen Entscheid ausgeführt haben soll, dass ihr Ausstandsgesuch «in
Kausalität» mit dem Gesuch um Absetzung ihres Anwalts stehe. Eine solche
Kausalität wird vom Zivilgericht denn auch nirgends behauptet. Es führt
lediglich aus, dass das Ausstandsgesuch «eng verknüpft» sei mit dem Gesuch um
Wechsel des unentgeltlichen Rechtsvertreters (Zivilgerichtsentscheid, E. 5.1).
Diese Darstellung ist nicht zu beanstanden. Es ist im Übrigen auch nicht klar,
worauf die Beschwerdeführerin mit ihrem Einwand abzielt.
4.3
Ausserdem
wirft die Beschwerdeführerin dem Zivilgericht vor, in E. 3 (Seite 6) des
Entscheids «erneut auf die Kausalität zwischen dem Gesuch um Absetzung des
Rechtsanwalts und dem Ausstandsgesuch» einzugehen (Beschwerde, Ziffer 3). Die
Beschwerdeführerin übersieht dabei zweierlei: Zum einen ist in E. 3. des
Zivilgerichtsentscheids von Kausalität nicht die Rede. Zum anderen fasst das
Zivilgericht in E. 3 lediglich den Standpunkt zusammen, den die
Beschwerdeführerin in ihrem Ausstandsgesuch einnahm. Es handelt sich mit
anderen Worten in E. 3 nicht um den Standpunkt des Zivilgerichts, sondern um
eine Zusammenfassung des Standpunkts der Beschwerdeführerin.
4.4
Sodann
macht die Beschwerdeführerin geltend, der Zivilgerichtspräsident habe mit ihrem
unentgeltlichen Rechtsvertreter «regelmässigen telefonischen Austausch
gehalten», ohne diese Gespräche zu protokollieren. Dafür gebe es «mehrere
Zeugen, welche die Aussagen des aktuellen Rechtsanwalts mitgehört haben». Ohne
diese Gespräche hätte der Zivilgerichtspräsident denn auch die Arbeit des
Rechtsanwalts gar nicht beurteilen können (Beschwerde, Ziffer 5). Das
Zivilgericht erwog dazu, dass dieser Vorwurf verspätet sei. Wäre der Vorwurf
nicht verspätet, wäre er – so das Zivilgericht weiter – unbelegt und nicht
plausibel (Zivilgerichtsentscheid, E. 5.5 erster und zweiter Absatz). Diese
Einschätzung ist nicht zu beanstanden: Die Beschwerdeführerin beruft sich in
der Beschwerde erstmals (und damit verspätet, vgl. Art. 326 ZPO) auf «mehrere
Zeugen», ohne diese zu benennen. Mit diesem unbestimmten Beweisantrag kann sie
ihre Behauptung eines regelmässigen telefonischen Austauschs nicht belegen. Es
kann deshalb in diesem Punkt auf den zutreffenden Zivilgerichtsentscheid
verwiesen werden.
Im Übrigen kann
auch aus dem von der Beschwerdeführerin auszugsweise eingereichten Entscheid
des Obergerichts Zürich (Beschwerdebeilagen, S. 1 und 2) nicht abgeleitet
werden, dass die Beschwerdeführerin den Vorwurf der telefonischen Gespräche
rechtzeitig erhoben hat. Das Obergericht äussert sich in diesem Entscheid zur
Bemessung der Frist, innert welcher ein Ausstandsgesuch zu stellen ist. Es hält
fest, dass für die Bestimmung des Beginns der Frist darauf abzustellen sei, ab
welchem Zeitpunkt ein Ausstandsgesuch der gesuchstellenden Partei nach dem
Grundsatz von Treu und Glauben objektiv zumutbar gewesen sei (OGer ZH PC130031
vom 23. Juli 2013 E. 1.3.2). Im vorliegenden Verfahren löste der Zeitpunkt der
Kenntnis der Beschwerdeführerin von den angeblichen Telefongesprächen die Frist
zur Stellung eines diesbezüglichen Ausstandsgesuchs bzw. zur Ergänzung eines
bereits hängigen Ausstandsgesuchs aus. Die Beschwerdeführerin behauptet nicht,
dass sie erst nach dem am 14. April 2023 gestellten Ausstandsgesuch Kenntnis
von den angeblichen Telefongesprächen erhalten habe. Das Zivilgericht ist daher
– im Einklang mit dem zitierten Entscheid des Obergerichts Zürich – zutreffend
davon ausgegangen, dass es der Beschwerdeführerin nach dem Grundsatz von Treu
und Glauben objektiv zumutbar gewesen sei, den Vorwurf schon im Gesuch vom 14.
April 2023 zu erheben, und die Erhebung des Vorwurfs erst in der Eingabe vom
28.
August 2023 verspätet sei.
4.5
Überdies
kritisiert die Beschwerdeführerin die Formulierung des Zivilgerichts, dass die
Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 28. August 2023 «neu» den
herablassenden Tonfall des Zivilgerichtspräsidenten in der Verfügung vom 22.
März 2023 hervorhebe. In Tat und Wahrheit habe sie diesen Punkt bereits im
Ausstandsgesuch vom 14. April 2023 «bis ins Detail beschrieben» (Beschwerde,
Ziffer 4). In ihrer Eingabe vom 14. April 2023 kritisierte die
Beschwerdeführerin unter anderem, dass der Zivilgerichtspräsident sie einer
«beratungswidrigen Verhaltensweise» bezichtigt und sie als «Sponsorensucherin»
bezeichnet habe. Von einer «herablassenden Form» sprach die Beschwerdeführerin
aber ausdrücklich erst in ihrer Eingabe vom 28. August 2023. Insofern ist die
von der Beschwerdeführerin kritisierte Formulierung des Zivilgerichts nicht zu
beanstanden. Im Übrigen hat sich das Zivilgericht inhaltlich mit den von der
Beschwerdeführerin kritisierten Äusserungen des Zivilgerichtspräsidenten
auseinandergesetzt (vgl. Zivilgerichtsentscheid, E. 5.3).
Der erstmals im
Beschwerdeverfahren erhobene Vorwurf der Beschwerdeführerin, dass der
Zivilgerichtspräsident sie «durch [seine] herablassende Tonalität und Sprache»
diskriminiert habe (Beschwerde, Ziffer 1), ist verspätet (vgl. oben E. 4.4).
Ausserdem ist auch nicht ersichtlich, inwiefern das dem
Zivilgerichtspräsidenten vorgeworfene Verhalten – selbst bei Wahrunterstellung
– diskriminierend sein soll.
4.6
Schliesslich
kritisiert die Beschwerdeführerin, der Zivilgerichtspräsident habe sich seine
Meinung über sie und das Verfahren bereits früher gebildet. Obwohl ihm dies
nicht gestattet gewesen sei, habe er seine Meinung in Vergleichsgesprächen
offenbart (Beschwerde, Ziffer 7). Das Zivilgericht führte dazu aus, dass es
gemäss Bundesgericht und herrschender Rechtslehre keine Befangenheit begründe,
wenn der Gerichtspräsident im Rahmen von Vergleichsgesprächen rechtliche
Ausführungen mache oder Einschätzungen zu den Prozesschancen abgebe (Zivilgerichtsentscheid,
E. 5.4). Diese zivilgerichtliche Erwägung ist korrekt. Dass der
Zivilgerichtspräsident seine Einschätzung der Prozesschancen in den vom Gericht
unterbreiteten Vergleichsvorschlag hat einfliessen lassen und sich – gemäss der
Beschwerdeführerin – zu den Prozesschancen der Beschwerdeführerin auch
geäusserte hat, begründet mithin keinen Anschein der Befangenheit.
5.
Sach- und Kostenentscheid
5.1
Aus
den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der angefochtene Entscheid nicht zu
beanstanden ist. Die Beschwerde ist deshalb als unbegründet abzuweisen.
5.2
Die
Beschwerdeführerin unterliegt mit ihrer Beschwerde. Sie hat daher die
Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Diese
werden auf CHF 500.– festgesetzt (§ 13 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements
[SG 154.810]). Mangels Einholung einer Stellungnahme sind den Beschwerdegegnern
keine zu entschädigenden Parteikosten entstanden.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des
Zivilgerichts vom 7. Februar 2024 (K3.2014.53) wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 500.–.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Beschwerdegegner 1 und 2
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Johannes Hermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt
dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1
lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder
Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich
eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift
ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die
Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.