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Entscheid

BEZ.2024.18

Ausstand

3. Mai 2024Deutsch11 min

BEZ.2023.30 vom 27. Juni 2023) und die Beschwerdeführerin an ihrem Ausstandsgesuch

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2024.18

ENTSCHEID

vom 3. Mai 2024

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius

Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber lic. iur.

Johannes Hermann

Parteien

A____

Beschwerdeführerin

[...]

Klägerin

gegen

B____ Beschwerdegegner

1

[...]

Beklagter 1

Kanton Basel-Stadt

Beschwerdegegner 2

Marktplatz 9, 4001

Basel Beklagter 2

beide vertreten durch [...],

Advokatin,

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 7. Februar 2024

betreffend Ausstand

Sachverhalt

Sachverhalt

Die

Beschwerdeführerin reichte am 4. September 2014 beim Zivilgericht Basel-Stadt

Klage gegen B____ und den Kanton Basel-Stadt ein, dies wegen ärztlicher

Sorgfaltspflichtverletzung im Zusammenhang mit der Geburt ihres Kindes am [...]

2004 und der anschliessenden Behandlung. Nach einem doppelten Schriftenwechsel

holte das Zivilgericht ein Gerichtsgutachten ein. Nach weiteren Rechtsschriften

fand am 16. November 2022 die Hauptverhandlung statt, an der das Zivilgericht

den Parteien einen Vergleichsvorschlag unterbreitete. Die Parteien

unterzeichneten den Vergleichsvorschlag, allerdings mit Widerrufsvorbehalt.

Dieser Vorbehalt wurde dreimal verlängert. Am 20. Februar 2023 widerrief die

Beschwerdeführerin den Vergleich. Am 21. März 2023 teilte der Anwalt

(unentgeltlicher Vertreter) der Beschwerdeführerin dem Zivilgericht mit, dass

er die Beschwerdeführerin nicht mehr vertrete. Ebenfalls am 21. März 2023

beantragte die Beschwerdeführerin, ihr Anwalt sei aufgrund eines massiven

Vertrauensverlusts als unentgeltlicher Vertreter zu entlassen. Mit Verfügung

vom 22. März 2023 verweigerte der Zivilgerichtspräsident der Beschwerdeführerin

den Wechsel des unentgeltlichen Vertreters. Am 14. April 2023 stellte die

Beschwerdeführerin ein Ausstandsgesuch gegen den Zivilgerichtspräsidenten.

Nachdem das Appellationsgericht die Verfügung des Zivilgerichtspräsidenten vom

22. März 2023 (Verweigerung des Anwaltswechsels) geschützt hatte (AGE

BEZ.2023.30 vom 27. Juni 2023) und die Beschwerdeführerin an ihrem Ausstandsgesuch

festgehalten hatte, leitete der Zivilgerichtspräsident das Ausstandsgesuch an

die zuständige Zivilgerichtspräsidentin weiter. Der Zivilgerichtspräsident

äusserte sich mit Stellungnahme vom 18. Dezember 2023 zum Ausstandsgesuch. Mit

Entscheid vom 7. Februar 2024 wies das Zivilgericht das Ausstandsgesuch der

Beschwerdeführerin ab, soweit es darauf eintrat. Der schriftlich begründete

Entscheid wurde der Beschwerdeführerin am 22. Februar 2024 eröffnet.

Gegen diesen

Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 4. März 2024 Beschwerde

beim Appellationsgericht. Darin begehrt sie, den Entscheid des Zivilgerichts

vom 7. Februar 2024 aufzuheben und ihr Ausstandsgesuch gutzuheissen. In

verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie, der Beschwerde die aufschiebende

Wirkung zu erteilen und ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Der

Verfahrensleiter des Appellationsgerichts wies die verfahrensrechtlichen

Anträge ab. Die Abweisung des Gesuchs um Bewilligung der unentgeltlichen

Rechtspflege begründete er damit, dass die Beschwerde aussichtslos sei

(Verfügung vom 12. März 2024). Er verlangte einen Kostenvorschuss, den die

Beschwerdeführerin in der Folge zahlte. Auf die Einholung von Stellungnahmen

wurde verzichtet. Der vorliegende Entscheid erging unter Beizug der Akten des

Zivilgerichts auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Formelles

1.1

Angefochten

ist ein Entscheid des Zivilgerichts betreffend Ausstand des

Gerichtspräsidenten. Ausstandsentscheide sind mit Beschwerde anfechtbar (Art.

50.

Abs. 2 und Art. 319 lit. b der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR

272]). Zuständig zur Beurteilung der Beschwerde ist das Dreiergericht des

Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes

[GOG, SG 154.100]). Da über ein Ausstandsgesuch im summarischen Verfahren

entschieden wird, beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO;

BGE 145 III 469 E. 3.3 f.). Diese Frist wurde vorliegend eingehalten (vgl. Art.

142.

Abs. 3 ZPO). Auf die auch formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Mit

der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich

unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).

2.

Voraussetzungen des Ausstands

Der Ausstand

wird in Art. 47–51 ZPO geregelt. Gemäss Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO tritt eine

Gerichtsperson in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen als den in Art. 47

Abs. 1 lit. a–e ZPO genannten, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft

mit einer Partei oder ihrer Vertretung, befangen sein könnte. Befangenheit und

damit ein Ausstandsgrund ist generell anzunehmen, wenn Umstände bestehen, die

geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit der Gerichtsperson zu

erwecken. Das subjektive Empfinden einer Partei ist bei der Beurteilung solcher

Umstände nicht massgebend. Vielmehr müssen die Umstände bei objektiver

Betrachtung den Anschein der Befangenheit oder Voreingenommenheit begründen.

Dass die Gerichtsperson tatsächlich befangen ist, wird nicht verlangt.

Verfahrensfehler oder inhaltlich falsche Entscheide einer Gerichtsperson

vermögen im Allgemeinen keinen objektiven Verdacht der Befangenheit zu

begründen. Sie können somit grundsätzlich nicht als Begründung für die

Befangenheit herangezogen werden, sondern sind im dafür vorgesehenen

Rechtsmittelverfahren zu rügen. Dies gilt auch für willkürliche prozessleitende

Entscheide. Befangenheitsbegründend sind nur besonders qualifizierte oder

wiederholte Fehler, die als schwere Amtspflichtverletzungen zu betrachten sind.

Dabei müssen objektiv gerechtfertigte Gründe zur Annahme bestehen, dass sich in

den Verfahrensfehlern gleichzeitig eine Haltung manifestiert, die auf fehlender

Distanz und Neutralität beruht (zum Ganzen AGE BEZ.2020.55 vom 10. März 2021 E.

2, mit Hinweisen auf Rechtsprechung und Lehre; vgl. auch

Zivilgerichtsentscheid, E. 2).

3.

Zivilgerichtsentscheid

Das Zivilgericht

legte im angefochtenen Entscheid zunächst die Voraussetzungen einer

ausstandsbegründenden Befangenheit einer Gerichtsperson dar

(Zivilgerichtsentscheid, E. 2). Sodann fasste es die Positionen der

Beschwerdeführerin (E. 3) und des Zivilgerichtspräsidenten zusammen (E. 4).

Anschliessend nahm es zu den folgenden fünf Argumenten der Beschwerdeführerin

Stellung: (1) Der Zivilgerichtspräsident habe den Anwalt vor seiner Absetzung

geschützt und das Mandatsverhältnis gewertet, obwohl er dieses nicht kenne (E.

5.2); (2) er habe sich despektierlich über die Beschwerdeführerin geäussert (E.

5.3); (3) er habe sich mit seiner Verfügung vom 22. März 2023 bereits auf ein

Ergebnis festgelegt (E. 5.4); (4) er habe sich regelmässig telefonisch mit dem

Anwalt besprochen (E. 5.5 zweiter Absatz) und (5) er habe am 22. März 2023

äusserst rasch verfügt (E. 5.5 dritter Absatz). Das Zivilgericht entkräftete

diese Argumente (E. 5). Es erachtete das Ausstandsgesuch als aussichtslos und

auferlegte der Beschwerdeführerin die Gerichtskosten des Ausstandsverfahrens

von CHF 500.– (E. 6 und 7).

4.

Rügen der Beschwerdeführerin

Mit ihrer

Beschwerde erhebt die Beschwerdeführerin die nachfolgend beurteilten Rügen.

4.1

Zunächst

macht die Beschwerdeführerin geltend, sie sei im Ausstandsverfahren gegen den

Zivilgerichtspräsidenten nicht durch ihren unentgeltlichen Rechtsanwalt

vertreten gewesen. Aufgrund dieses formellen Fehlers sei der angefochtene Zivilgerichtsentscheid

aufzuheben (Beschwerde, Vorbemerkungen). Der unentgeltliche Rechtsvertreter ist

nicht gehalten, aussichtslose Gesuche zu stellen. Wie das Zivilgericht

zutreffend ausgeführt hat (Zivilgerichtsentscheid, E. 6) und nachfolgend

bestätigt wird, erscheint das von der Beschwerdeführerin eingereichte

Ausstandsgesuch gegen den Zivilgerichtspräsidenten als aussichtslos. Es ist

folglich nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdeführerin im aussichtslosen

Ausstandsverfahren vor Zivilgericht nicht durch den unentgeltlichen

Rechtsvertreter vertreten worden ist. Dass diesem dennoch der angefochtene

Entscheid zugestellt worden ist, worin die Beschwerdeführerin «eine Verletzung

des Datenschutzes» und ihres Persönlichkeitsrechts sieht (Beschwerde, Ziffer 8),

ist für die Beurteilung des Ausstandsgesuchs bzw. der vorliegenden Beschwerde

nicht von Belang.

4.2

Des

Weiteren erachtet die Beschwerdeführerin es als schlicht tatsachenwidrig, dass

ihr Ausstandsgesuch «in Kausalität» mit dem Gesuch zur Absetzung ihres

bisherigen Anwalts stehen soll (Beschwerde, Ziffer 2; vgl. auch Ziffer 6). Die

Beschwerdeführerin gibt nicht an, an welcher Stelle das Zivilgericht im

angefochtenen Entscheid ausgeführt haben soll, dass ihr Ausstandsgesuch «in

Kausalität» mit dem Gesuch um Absetzung ihres Anwalts stehe. Eine solche

Kausalität wird vom Zivilgericht denn auch nirgends behauptet. Es führt

lediglich aus, dass das Ausstandsgesuch «eng verknüpft» sei mit dem Gesuch um

Wechsel des unentgeltlichen Rechtsvertreters (Zivilgerichtsentscheid, E. 5.1).

Diese Darstellung ist nicht zu beanstanden. Es ist im Übrigen auch nicht klar,

worauf die Beschwerdeführerin mit ihrem Einwand abzielt.

4.3

Ausserdem

wirft die Beschwerdeführerin dem Zivilgericht vor, in E. 3 (Seite 6) des

Entscheids «erneut auf die Kausalität zwischen dem Gesuch um Absetzung des

Rechtsanwalts und dem Ausstandsgesuch» einzugehen (Beschwerde, Ziffer 3). Die

Beschwerdeführerin übersieht dabei zweierlei: Zum einen ist in E. 3. des

Zivilgerichtsentscheids von Kausalität nicht die Rede. Zum anderen fasst das

Zivilgericht in E. 3 lediglich den Standpunkt zusammen, den die

Beschwerdeführerin in ihrem Ausstandsgesuch einnahm. Es handelt sich mit

anderen Worten in E. 3 nicht um den Standpunkt des Zivilgerichts, sondern um

eine Zusammenfassung des Standpunkts der Beschwerdeführerin.

4.4

Sodann

macht die Beschwerdeführerin geltend, der Zivilgerichtspräsident habe mit ihrem

unentgeltlichen Rechtsvertreter «regelmässigen telefonischen Austausch

gehalten», ohne diese Gespräche zu protokollieren. Dafür gebe es «mehrere

Zeugen, welche die Aussagen des aktuellen Rechtsanwalts mitgehört haben». Ohne

diese Gespräche hätte der Zivilgerichtspräsident denn auch die Arbeit des

Rechtsanwalts gar nicht beurteilen können (Beschwerde, Ziffer 5). Das

Zivilgericht erwog dazu, dass dieser Vorwurf verspätet sei. Wäre der Vorwurf

nicht verspätet, wäre er – so das Zivilgericht weiter – unbelegt und nicht

plausibel (Zivilgerichtsentscheid, E. 5.5 erster und zweiter Absatz). Diese

Einschätzung ist nicht zu beanstanden: Die Beschwerdeführerin beruft sich in

der Beschwerde erstmals (und damit verspätet, vgl. Art. 326 ZPO) auf «mehrere

Zeugen», ohne diese zu benennen. Mit diesem unbestimmten Beweisantrag kann sie

ihre Behauptung eines regelmässigen telefonischen Austauschs nicht belegen. Es

kann deshalb in diesem Punkt auf den zutreffenden Zivilgerichtsentscheid

verwiesen werden.

Im Übrigen kann

auch aus dem von der Beschwerdeführerin auszugsweise eingereichten Entscheid

des Obergerichts Zürich (Beschwerdebeilagen, S. 1 und 2) nicht abgeleitet

werden, dass die Beschwerdeführerin den Vorwurf der telefonischen Gespräche

rechtzeitig erhoben hat. Das Obergericht äussert sich in diesem Entscheid zur

Bemessung der Frist, innert welcher ein Ausstandsgesuch zu stellen ist. Es hält

fest, dass für die Bestimmung des Beginns der Frist darauf abzustellen sei, ab

welchem Zeitpunkt ein Ausstandsgesuch der gesuchstellenden Partei nach dem

Grundsatz von Treu und Glauben objektiv zumutbar gewesen sei (OGer ZH PC130031

vom 23. Juli 2013 E. 1.3.2). Im vorliegenden Verfahren löste der Zeitpunkt der

Kenntnis der Beschwerdeführerin von den angeblichen Telefongesprächen die Frist

zur Stellung eines diesbezüglichen Ausstandsgesuchs bzw. zur Ergänzung eines

bereits hängigen Ausstandsgesuchs aus. Die Beschwerdeführerin behauptet nicht,

dass sie erst nach dem am 14. April 2023 gestellten Ausstandsgesuch Kenntnis

von den angeblichen Telefongesprächen erhalten habe. Das Zivilgericht ist daher

– im Einklang mit dem zitierten Entscheid des Obergerichts Zürich – zutreffend

davon ausgegangen, dass es der Beschwerdeführerin nach dem Grundsatz von Treu

und Glauben objektiv zumutbar gewesen sei, den Vorwurf schon im Gesuch vom 14.

April 2023 zu erheben, und die Erhebung des Vorwurfs erst in der Eingabe vom

28.

August 2023 verspätet sei.

4.5

Überdies

kritisiert die Beschwerdeführerin die Formulierung des Zivilgerichts, dass die

Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 28. August 2023 «neu» den

herablassenden Tonfall des Zivilgerichtspräsidenten in der Verfügung vom 22.

März 2023 hervorhebe. In Tat und Wahrheit habe sie diesen Punkt bereits im

Ausstandsgesuch vom 14. April 2023 «bis ins Detail beschrieben» (Beschwerde,

Ziffer 4). In ihrer Eingabe vom 14. April 2023 kritisierte die

Beschwerdeführerin unter anderem, dass der Zivilgerichtspräsident sie einer

«beratungswidrigen Verhaltensweise» bezichtigt und sie als «Sponsorensucherin»

bezeichnet habe. Von einer «herablassenden Form» sprach die Beschwerdeführerin

aber ausdrücklich erst in ihrer Eingabe vom 28. August 2023. Insofern ist die

von der Beschwerdeführerin kritisierte Formulierung des Zivilgerichts nicht zu

beanstanden. Im Übrigen hat sich das Zivilgericht inhaltlich mit den von der

Beschwerdeführerin kritisierten Äusserungen des Zivilgerichtspräsidenten

auseinandergesetzt (vgl. Zivilgerichtsentscheid, E. 5.3).

Der erstmals im

Beschwerdeverfahren erhobene Vorwurf der Beschwerdeführerin, dass der

Zivilgerichtspräsident sie «durch [seine] herablassende Tonalität und Sprache»

diskriminiert habe (Beschwerde, Ziffer 1), ist verspätet (vgl. oben E. 4.4).

Ausserdem ist auch nicht ersichtlich, inwiefern das dem

Zivilgerichtspräsidenten vorgeworfene Verhalten – selbst bei Wahrunterstellung

– diskriminierend sein soll.

4.6

Schliesslich

kritisiert die Beschwerdeführerin, der Zivilgerichtspräsident habe sich seine

Meinung über sie und das Verfahren bereits früher gebildet. Obwohl ihm dies

nicht gestattet gewesen sei, habe er seine Meinung in Vergleichsgesprächen

offenbart (Beschwerde, Ziffer 7). Das Zivilgericht führte dazu aus, dass es

gemäss Bundesgericht und herrschender Rechtslehre keine Befangenheit begründe,

wenn der Gerichtspräsident im Rahmen von Vergleichsgesprächen rechtliche

Ausführungen mache oder Einschätzungen zu den Prozesschancen abgebe (Zivilgerichtsentscheid,

E. 5.4). Diese zivilgerichtliche Erwägung ist korrekt. Dass der

Zivilgerichtspräsident seine Einschätzung der Prozesschancen in den vom Gericht

unterbreiteten Vergleichsvorschlag hat einfliessen lassen und sich – gemäss der

Beschwerdeführerin – zu den Prozesschancen der Beschwerdeführerin auch

geäusserte hat, begründet mithin keinen Anschein der Befangenheit.

5.

Sach- und Kostenentscheid

5.1

Aus

den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der angefochtene Entscheid nicht zu

beanstanden ist. Die Beschwerde ist deshalb als unbegründet abzuweisen.

5.2

Die

Beschwerdeführerin unterliegt mit ihrer Beschwerde. Sie hat daher die

Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Diese

werden auf CHF 500.– festgesetzt (§ 13 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements

[SG 154.810]). Mangels Einholung einer Stellungnahme sind den Beschwerdegegnern

keine zu entschädigenden Parteikosten entstanden.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des

Zivilgerichts vom 7. Februar 2024 (K3.2014.53) wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des

Beschwerdeverfahrens von CHF 500.–.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Beschwerdegegner 1 und 2

-

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Johannes Hermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt

dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1

lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder

Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich

eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift

ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die

Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die

Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.