BEZ.2024.19
Einstellung der Vollstreckung
12. März 2024Deutsch9 min
(Beschwerdeführer) bewohnt Räumlichkeiten im Erdgeschoss der Liegenschaft [...].
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2024.19
ENTSCHEID
vom 12.
März 2024
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und
a.o. Gerichtsschreiber MLaw Basil Grötzinger
Parteien
A____
Beschwerdeführer
[...]
verbeiständet durch [...],
c/o Amt für Beistandschaften
ABES, Amtsvormund VI,
Rheinsprung 16, 4001 Basel
gegen
Konkursmasse_A____
Beschwerdegegnerin
c/o Betreibungs- und Konkursamt
Basel-Stadt,
Aeschenvorstadt 56, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 4. März 2024
betreffend Einstellung der
Vollstreckung
Sachverhalt
Sachverhalt
A____
(Beschwerdeführer) bewohnt Räumlichkeiten im Erdgeschoss der Liegenschaft [...].
Er ist als Alleineigentümer dieser Stockwerkeigentumseinheit im Grundbuch
eingetragen. Am 14. März 2022 wurde über den Beschwerdeführer der Konkurs
eröffnet. Mit Verfügung vom 11. Januar 2023 forderte das Konkursamt Basel-Stadt
ihn und seinen Mitbewohner [...] gestützt auf Art. 229 des Bundesgesetzes über
Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) dazu auf, die Wohnung sowie die
Büroräumlichkeiten an der [...] bis spätestens 31. August 2023 zu verlassen.
Die Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 12. Januar 2023 zugestellt. Sie ist
rechtskräftig. Mit E-Mail-Korrespondenz vom 18./22. August 2023 zwischen dem
Konkursamt und dem Beschwerdeführer wurde die Auszugsfrist einmalig und
letztmalig um einen Monat bis Ende September 2023 verlängert.
Am 9. Oktober
2023 stellte die Liegenschaftsverwaltung des Konkursamts in Vertretung der Konkursmasse_A____
(Beschwerdegegnerin) das Ausweisungsgesuch im Verfahren um Rechtsschutz in
klaren Fällen. Mit Entscheid vom 16. Oktober 2023 (RB.2023.229)
verpflichtete das Zivilgericht den Beschwerdeführer, die Wohnung an der [...]
bis spätestens 30. November 2023 zu räumen. Im genannten Entscheid war als
Vollstreckungsmassnahme festgehalten, dass auf Antrag des Konkursamtes ohne
Weiteres und nach Bezahlung des Kostenvorschusses die amtliche Räumung
vollzogen werde, wenn der Beschwerdeführer innert der gesetzten Frist nicht
ausgezogen sein sollte. Eine gegen diesen Entscheid des Zivilgerichts erhobene
Berufung wies das Appellationsgericht mit Entscheid vom 6. November 2023 ab
(ZB.2023.60).
Am 16. Januar 2024
stellte die Beschwerdegegnerin beim Zivilgericht das Vollstreckungsgesuch und
beantragte die Räumung der Wohnung sowie der Büroräumlichkeiten an der [...]. Mit
Schreiben vom 22. Januar 2024 wurde dem Beschwerdeführer die Durchführung der
gerichtlichen Räumung auf den Mittwoch, 13. März 2024 angekündigt. Die
Räumungsankündigung wurde ihm am 23. Januar 2024 zugestellt. Mit Eingabe vom
28. Februar 2024 teilte der Beschwerdeführer dem Zivilgericht mit, dass es ihm
nicht möglich sei, die Wohnung am 13. März 2024 zu verlassen, und ersuchte er um
Erstreckung der gerichtlichen Räumung, bis er eine adäquate Mietwohnung
gefunden habe. Die Zivilgerichtspräsidentin nahm die Eingabe des
Beschwerdeführers vom 28. Februar 2024 als Gesuch um Einstellung der
Vollstreckung entgegen und wies dieses mit Entscheid vom 4. März 2024 ab.
Mit Eingabe vom
6. März 2024 wandte sich der Beschwerdeführer an das Appellationsgericht und
beantragte, es sei eine Verschiebung der gerichtlichen Räumung zu bewilligen. Die
Akten des Zivilgerichts sind beigezogen worden. Der vorliegende Entscheid ist
auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Angefochten ist
vorliegend ein Entscheid des Zivilgerichts, in welchem ein Gesuch um
Einstellung der Vollstreckung eines Ausweisungsentscheids abgewiesen worden
ist. Derartige Entscheide können unabhängig vom Streitwert nur mit Beschwerde angefochten
werden (Art. 319 lit. a in Verbindung mit Art. 309 lit. a der Schweizerischen
Zivilprozessordnung [ZPO, SR. 272], AGE BEZ.2021.34 vom 11. August 2021 E.
1). Die Beschwerde gegen den Entscheid des Vollstreckungsgerichts ist innert
der gesetzlichen Frist von zehn Tagen seit Zustellung des begründeten
Entscheids zu erheben (Art. 321 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 339 Abs. 2 ZPO).
Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht erhoben.
Zum Entscheid
über die vorliegende Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts
zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG
154.100]). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die
offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden
(Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue
Beweismittel (sog. Noven) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326
Abs. 1 ZPO).
2.
Der
Beschwerdeführer macht in seiner Eingabe vom 6. März 2024 an das
Appellationsgericht zunächst geltend, dass sein Gesuch vom 28. Februar 2024
falsch verstanden und zu Unrecht als Gesuch um Einstellung der Vollstreckung
behandelt und abgewiesen worden sei. Er habe nicht um eine Einstellung der
Vollstreckung gebeten, sondern nur um eine Verlängerung der Frist für die
Vollstreckung. Dem Einwand kann nicht gefolgt werden. Im rechtskräftigen
Entscheid des Zivilgerichts vom 16. Oktober 2023 waren sowohl die Frist, innert
welcher der Beschwerdeführer die Wohnung zu räumen habe (30. November 2023),
als auch die Vollstreckungsmassnahme für den Fall, dass er dieser Pflicht nicht
nachkommen solle (amtliche Räumung), bereits festgelegt. Bei der somit bereits
angeordneten direkten Vollstreckung hat die unterlegene Partei gemäss Art. 337
Abs. 2 ZPO ausschliesslich, aber immerhin, die Möglichkeit, beim
Vollstreckungsgericht um Einstellung der Vollstreckung zu ersuchen. Als solches
Gesuch ist auch der Antrag des Vollstreckungsschuldners zu betrachten, welcher
wie hier lediglich einen Aufschub der Vollstreckung beantragt. Die Eingabe des
Beschwerdeführers vom 28. Februar 2024 wurde vom Zivilgericht somit zu Recht
als Gesuch um Einstellung der Vollstreckung gemäss Art. 337 ZPO behandelt.
In materieller
Hinsicht wies das Zivilgericht im angefochtenen Entscheid darauf hin, dass die
Vollstreckung nur dann eingestellt werden könne, wenn die Voraussetzungen
gemäss Art. 341 Abs. 3 ZPO vorliegen würden. Gemäss dieser Bestimmung müsste
eingewendet werden, dass seit Eröffnung des Entscheids Tatsachen eingetreten
seien, welche der Vollstreckung entgegenstehen würden wie insbesondere Tilgung,
Stundung, Verjährung oder Verwirkung der geschuldeten Leistung. Solche
Tatsachen seien nicht ersichtlich. Allein die Tatsache, dass der Räumungstermin
nahe und der Beschwerdeführer noch keine Anschlusslösung gefunden habe, genüge
als Grund für eine Einstellung der Vollstreckung nicht. Im Übrigen sei dem
Beschwerdeführer vom Konkursamt bereits am 11. Januar 2023 angezeigt worden,
dass er die Wohnung bis spätestens Ende August 2023 verlassen müsse. Diese
Frist sei bis zum 30. September 2023 verlängert worden. Seit dem Entscheid des
Appellationsgerichts über den Ausweisungsentscheid seien weitere vier Monate
verstrichen.
Mit diesen
Ausführungen im angefochtenen Entscheid setzt sich der Beschwerdeführer in
seiner Eingabe vom 6. März 2024 an das Appellationsgericht nicht auseinander.
Er bestreitet nicht, dass der Vollstreckung des rechtskräftigen und
vollstreckbaren Entscheids des Zivilgerichts vom 16. Oktober 2023 keine Gründe
gemäss Art. 341 Abs. 3 ZPO entgegenstehen. Auf die Frage der
Verhältnismässigkeit der im Entscheid vom 16. Oktober 2023 gesetzten Frist für
den Beschwerdeführer zur Räumung der Wohnung wurde in diesem Entscheid
eingegangen. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Schwierigkeiten, eine
andere Wohnung zu finden, und die seiner Ansicht nach ungenügenden Bemühungen
des Beistands bei der Suche nach einer neuen Unterbringung wurden bei diesem
Entscheid respektive dem entsprechenden Berufungsentscheid des
Appellationsgerichts bereits berücksichtigt. Diese Frage kann daher bei der
Prüfung eines Gesuches gemäss Art. 337 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit Art. 341
Abs. 3 ZPO nicht erneut geprüft werden. Zwar kann bei einer Änderung im
Sachverhalt seit der Rechtskraft des Ausweisungsentscheids nach einer in der
Lehre vertretenen Meinung gestützt auf den Verhältnismässigkeitsgrundsatz (Art.
5.
Abs. 2 BV) auch im Rahmen eines Einstellungsgesuches gemäss Art. 337 ZPO
eine (neue) Schonfrist angeordnet werden (Fuchs,
Prozessuale Fallstricke des Mieterausweisungsverfahrens, ZBJV 2023, S. 727 ff.,
755). Das soll etwa der Fall sein bei Anzeichen eines freiwilligen Vollzugs,
wobei ein Aufschub nur relativ kurz sein darf und nicht faktisch auf eine neue
Erstreckung hinauslaufen darf (vgl. zur Länge einer möglichen Schonfrist etwa BGE
117.
Ia 336 E. 2d S. 339; Bachofner,
Die Mieterausweisung – Rechtsschutz in klaren und in weniger klaren Fällen,
Diss. Zürich 2019, Rz. 867). Das Zivilgericht wies im angefochtenen Entscheid
aber zu Recht darauf hin, dass dem Beschwerdeführer bereits am 11. Januar
2023.
mitgeteilt worden ist, dass er die Wohnung bis spätestens Ende August 2023
verlassen müsse und dass diese Frist bis zum 30. September 2023 verlängert
worden ist. Im Entscheid des Zivilgerichts vom 16. Oktober 2023 wurde ihm eine
weitere Frist bis zum 30. November 2023 zum freiwilligen Auszug eingeräumt und
in der Räumungskündigung vom 22. Januar 2024 wurde ihm die Durchführung der
gerichtlichen Räumung auf den Mittwoch, 13. März 2024 angekündigt, womit ihm
faktisch eine weitere Schonfrist eingeräumt worden ist. Trotz dieser
wiederholten Fristansetzung für einen Auszug aus der Wohnung kam der
Beschwerdeführer der gerichtlichen Anordnung nicht nach. Es wird aus der
Eingabe des Beschwerdeführers an das Appellationsgericht auch nicht
ersichtlich, dass daran die erneute Ansetzung einer weiteren kurzen Schonfrist
etwas ändern würde, zumal sich der Beschwerdeführer offenbar lediglich um eine
andere Wohnung bemüht hat, bei der er die Bedingungen der Vermieterschaft für
eine entsprechende Anmietung offensichtlich nicht erfüllt. Im Übrigen ist nicht
ersichtlich, inwiefern sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem Eintritt
der Rechtskraft des Entscheids vom 16. Oktober 2023 wesentlich verändert haben
soll.
3.
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt
der Beschwerdeführer grundsätzlich die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens
(Art. 106 Abs. 1 ZPO), wobei im vorliegenden Fall umständehalber auf die
Erhebung von Kosten verzichtet wird.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des
Zivilgerichts vom 4. März 2024 ([…]) wird abgewiesen.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Beistand des Beschwerdeführers
-
Beschwerdegegnerin
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o. Gerichtsschreiber
MLaw Basil Grötzinger
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.