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Entscheid

BEZ.2024.19

Einstellung der Vollstreckung

12. März 2024Deutsch9 min

(Beschwerdeführer) bewohnt Räumlichkeiten im Erdgeschoss der Liegenschaft [...].

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2024.19

ENTSCHEID

vom 12.

März 2024

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius

Gelzer, lic. iur. André Equey

und

a.o. Gerichtsschreiber MLaw Basil Grötzinger

Parteien

A____

Beschwerdeführer

[...]

verbeiständet durch [...],

c/o Amt für Beistandschaften

ABES, Amtsvormund VI,

Rheinsprung 16, 4001 Basel

gegen

Konkursmasse_A____

Beschwerdegegnerin

c/o Betreibungs- und Konkursamt

Basel-Stadt,

Aeschenvorstadt 56, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 4. März 2024

betreffend Einstellung der

Vollstreckung

Sachverhalt

Sachverhalt

A____

(Beschwerdeführer) bewohnt Räumlichkeiten im Erdgeschoss der Liegenschaft [...].

Er ist als Alleineigentümer dieser Stockwerkeigentumseinheit im Grundbuch

eingetragen. Am 14. März 2022 wurde über den Beschwerdeführer der Konkurs

eröffnet. Mit Verfügung vom 11. Januar 2023 forderte das Konkursamt Basel-Stadt

ihn und seinen Mitbewohner [...] gestützt auf Art. 229 des Bundesgesetzes über

Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) dazu auf, die Wohnung sowie die

Büroräumlichkeiten an der [...] bis spätestens 31. August 2023 zu verlassen.

Die Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 12. Januar 2023 zugestellt. Sie ist

rechtskräftig. Mit E-Mail-Korrespondenz vom 18./22. August 2023 zwischen dem

Konkursamt und dem Beschwerdeführer wurde die Auszugsfrist einmalig und

letztmalig um einen Monat bis Ende September 2023 verlängert.

Am 9. Oktober

2023 stellte die Liegenschaftsverwaltung des Konkursamts in Vertretung der Konkursmasse_A____

(Beschwerdegegnerin) das Ausweisungsgesuch im Verfahren um Rechtsschutz in

klaren Fällen. Mit Entscheid vom 16. Oktober 2023 (RB.2023.229)

verpflichtete das Zivilgericht den Beschwerdeführer, die Wohnung an der [...]

bis spätestens 30. November 2023 zu räumen. Im genannten Entscheid war als

Vollstreckungsmassnahme festgehalten, dass auf Antrag des Konkursamtes ohne

Weiteres und nach Bezahlung des Kostenvorschusses die amtliche Räumung

vollzogen werde, wenn der Beschwerdeführer innert der gesetzten Frist nicht

ausgezogen sein sollte. Eine gegen diesen Entscheid des Zivilgerichts erhobene

Berufung wies das Appellationsgericht mit Entscheid vom 6. November 2023 ab

(ZB.2023.60).

Am 16. Januar 2024

stellte die Beschwerdegegnerin beim Zivilgericht das Vollstreckungsgesuch und

beantragte die Räumung der Wohnung sowie der Büroräumlichkeiten an der [...]. Mit

Schreiben vom 22. Januar 2024 wurde dem Beschwerdeführer die Durchführung der

gerichtlichen Räumung auf den Mittwoch, 13. März 2024 angekündigt. Die

Räumungsankündigung wurde ihm am 23. Januar 2024 zugestellt. Mit Eingabe vom

28. Februar 2024 teilte der Beschwerdeführer dem Zivilgericht mit, dass es ihm

nicht möglich sei, die Wohnung am 13. März 2024 zu verlassen, und ersuchte er um

Erstreckung der gerichtlichen Räumung, bis er eine adäquate Mietwohnung

gefunden habe. Die Zivilgerichtspräsidentin nahm die Eingabe des

Beschwerdeführers vom 28. Februar 2024 als Gesuch um Einstellung der

Vollstreckung entgegen und wies dieses mit Entscheid vom 4. März 2024 ab.

Mit Eingabe vom

6. März 2024 wandte sich der Beschwerdeführer an das Appellationsgericht und

beantragte, es sei eine Verschiebung der gerichtlichen Räumung zu bewilligen. Die

Akten des Zivilgerichts sind beigezogen worden. Der vorliegende Entscheid ist

auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Angefochten ist

vorliegend ein Entscheid des Zivilgerichts, in welchem ein Gesuch um

Einstellung der Vollstreckung eines Ausweisungsentscheids abgewiesen worden

ist. Derartige Entscheide können unabhängig vom Streitwert nur mit Beschwerde angefochten

werden (Art. 319 lit. a in Verbindung mit Art. 309 lit. a der Schweizerischen

Zivilprozessordnung [ZPO, SR. 272], AGE BEZ.2021.34 vom 11. August 2021 E.

1). Die Beschwerde gegen den Entscheid des Vollstreckungsgerichts ist innert

der gesetzlichen Frist von zehn Tagen seit Zustellung des begründeten

Entscheids zu erheben (Art. 321 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 339 Abs. 2 ZPO).

Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht erhoben.

Zum Entscheid

über die vorliegende Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts

zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG

154.100]). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die

offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden

(Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue

Beweismittel (sog. Noven) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326

Abs. 1 ZPO).

2.

Der

Beschwerdeführer macht in seiner Eingabe vom 6. März 2024 an das

Appellationsgericht zunächst geltend, dass sein Gesuch vom 28. Februar 2024

falsch verstanden und zu Unrecht als Gesuch um Einstellung der Vollstreckung

behandelt und abgewiesen worden sei. Er habe nicht um eine Einstellung der

Vollstreckung gebeten, sondern nur um eine Verlängerung der Frist für die

Vollstreckung. Dem Einwand kann nicht gefolgt werden. Im rechtskräftigen

Entscheid des Zivilgerichts vom 16. Oktober 2023 waren sowohl die Frist, innert

welcher der Beschwerdeführer die Wohnung zu räumen habe (30. November 2023),

als auch die Vollstreckungsmassnahme für den Fall, dass er dieser Pflicht nicht

nachkommen solle (amtliche Räumung), bereits festgelegt. Bei der somit bereits

angeordneten direkten Vollstreckung hat die unterlegene Partei gemäss Art. 337

Abs. 2 ZPO ausschliesslich, aber immerhin, die Möglichkeit, beim

Vollstreckungsgericht um Einstellung der Vollstreckung zu ersuchen. Als solches

Gesuch ist auch der Antrag des Vollstreckungsschuldners zu betrachten, welcher

wie hier lediglich einen Aufschub der Vollstreckung beantragt. Die Eingabe des

Beschwerdeführers vom 28. Februar 2024 wurde vom Zivilgericht somit zu Recht

als Gesuch um Einstellung der Vollstreckung gemäss Art. 337 ZPO behandelt.

In materieller

Hinsicht wies das Zivilgericht im angefochtenen Entscheid darauf hin, dass die

Vollstreckung nur dann eingestellt werden könne, wenn die Voraussetzungen

gemäss Art. 341 Abs. 3 ZPO vorliegen würden. Gemäss dieser Bestimmung müsste

eingewendet werden, dass seit Eröffnung des Entscheids Tatsachen eingetreten

seien, welche der Vollstreckung entgegenstehen würden wie insbesondere Tilgung,

Stundung, Verjährung oder Verwirkung der geschuldeten Leistung. Solche

Tatsachen seien nicht ersichtlich. Allein die Tatsache, dass der Räumungstermin

nahe und der Beschwerdeführer noch keine Anschlusslösung gefunden habe, genüge

als Grund für eine Einstellung der Vollstreckung nicht. Im Übrigen sei dem

Beschwerdeführer vom Konkursamt bereits am 11. Januar 2023 angezeigt worden,

dass er die Wohnung bis spätestens Ende August 2023 verlassen müsse. Diese

Frist sei bis zum 30. September 2023 verlängert worden. Seit dem Entscheid des

Appellationsgerichts über den Ausweisungsentscheid seien weitere vier Monate

verstrichen.

Mit diesen

Ausführungen im angefochtenen Entscheid setzt sich der Beschwerdeführer in

seiner Eingabe vom 6. März 2024 an das Appellationsgericht nicht auseinander.

Er bestreitet nicht, dass der Vollstreckung des rechtskräftigen und

vollstreckbaren Entscheids des Zivilgerichts vom 16. Oktober 2023 keine Gründe

gemäss Art. 341 Abs. 3 ZPO entgegenstehen. Auf die Frage der

Verhältnismässigkeit der im Entscheid vom 16. Oktober 2023 gesetzten Frist für

den Beschwerdeführer zur Räumung der Wohnung wurde in diesem Entscheid

eingegangen. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Schwierigkeiten, eine

andere Wohnung zu finden, und die seiner Ansicht nach ungenügenden Bemühungen

des Beistands bei der Suche nach einer neuen Unterbringung wurden bei diesem

Entscheid respektive dem entsprechenden Berufungsentscheid des

Appellationsgerichts bereits berücksichtigt. Diese Frage kann daher bei der

Prüfung eines Gesuches gemäss Art. 337 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit Art. 341

Abs. 3 ZPO nicht erneut geprüft werden. Zwar kann bei einer Änderung im

Sachverhalt seit der Rechtskraft des Ausweisungsentscheids nach einer in der

Lehre vertretenen Meinung gestützt auf den Verhältnismässigkeitsgrundsatz (Art.

5.

Abs. 2 BV) auch im Rahmen eines Einstellungsgesuches gemäss Art. 337 ZPO

eine (neue) Schonfrist angeordnet werden (Fuchs,

Prozessuale Fallstricke des Mieterausweisungsverfahrens, ZBJV 2023, S. 727 ff.,

755). Das soll etwa der Fall sein bei Anzeichen eines freiwilligen Vollzugs,

wobei ein Aufschub nur relativ kurz sein darf und nicht faktisch auf eine neue

Erstreckung hinauslaufen darf (vgl. zur Länge einer möglichen Schonfrist etwa BGE

117.

Ia 336 E. 2d S. 339; Bachofner,

Die Mieterausweisung – Rechtsschutz in klaren und in weniger klaren Fällen,

Diss. Zürich 2019, Rz. 867). Das Zivilgericht wies im angefochtenen Entscheid

aber zu Recht darauf hin, dass dem Beschwerdeführer bereits am 11. Januar

2023.

mitgeteilt worden ist, dass er die Wohnung bis spätestens Ende August 2023

verlassen müsse und dass diese Frist bis zum 30. September 2023 verlängert

worden ist. Im Entscheid des Zivilgerichts vom 16. Oktober 2023 wurde ihm eine

weitere Frist bis zum 30. November 2023 zum freiwilligen Auszug eingeräumt und

in der Räumungskündigung vom 22. Januar 2024 wurde ihm die Durchführung der

gerichtlichen Räumung auf den Mittwoch, 13. März 2024 angekündigt, womit ihm

faktisch eine weitere Schonfrist eingeräumt worden ist. Trotz dieser

wiederholten Fristansetzung für einen Auszug aus der Wohnung kam der

Beschwerdeführer der gerichtlichen Anordnung nicht nach. Es wird aus der

Eingabe des Beschwerdeführers an das Appellationsgericht auch nicht

ersichtlich, dass daran die erneute Ansetzung einer weiteren kurzen Schonfrist

etwas ändern würde, zumal sich der Beschwerdeführer offenbar lediglich um eine

andere Wohnung bemüht hat, bei der er die Bedingungen der Vermieterschaft für

eine entsprechende Anmietung offensichtlich nicht erfüllt. Im Übrigen ist nicht

ersichtlich, inwiefern sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem Eintritt

der Rechtskraft des Entscheids vom 16. Oktober 2023 wesentlich verändert haben

soll.

3.

Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt

der Beschwerdeführer grundsätzlich die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens

(Art. 106 Abs. 1 ZPO), wobei im vorliegenden Fall umständehalber auf die

Erhebung von Kosten verzichtet wird.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des

Zivilgerichts vom 4. März 2024 ([…]) wird abgewiesen.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Beistand des Beschwerdeführers

-

Beschwerdegegnerin

-

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der a.o. Gerichtsschreiber

MLaw Basil Grötzinger

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,

wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG

erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis

bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage

von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht

dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an

deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des

Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.