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Entscheid

BEZ.2024.2

Rechtsöffnung

5. Juni 2024Deutsch3 min

Schreiben vom 13. Februar 2024 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Beide

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BEZ.2024.2

ENTSCHEID

vom 5.

Juni 2024

Mitwirkende

Dr. Claudius Gelzer

und a.o.

Gerichtsschreiberin MLaw Stephanie Vögtli

Parteien

A____

Beschwerdeführerin

[...]

Gesuchsgegnerin

gegen

Kanton Basel-Stadt

Beschwerdegegner

Postfach, 4001 Basel

Gesuchsteller

vertreten durch Justiz- und

Sicherheitsdepartement,

Inkasso Staatsanwaltschaft,

Spiegelgasse

12, 4001, Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 15. November 2023

betreffend Rechtsöffnung

Erwägungen

Mit Entscheid

vom 15. November 2023 ([...]) erteilte das Zivilgericht Basel-Stadt dem Kanton

Basel-Stadt für den Zahlungsbefehl Nr. [...] des Betreibungsamtes Basel-Stadt

vom 19. Januar 2023 definitive Rechtsöffnung für CHF 1'460.60.

Gegen diesen

Entscheid erhob A____ (Beschwerdeführerin) mit Schreiben vom 9. Januar 2024

(Postaufgabe: 12. Januar 2024) Beschwerde an das Appellationsgericht Basel-Stadt.

Mit Verfügung vom 17. Januar 2024 wurde sie zur Leistung eines

Kostenvorschusses von CHF 300.– innert einer Frist von sieben Tagen aufgefordert.

Gleichzeitig wurde ihr Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der

Beschwerde begründet abgewiesen. Innert der ihr gesetzten Frist leistete die

Beschwerdeführerin den verlangten Kostenvorschuss nicht. Mit Verfügung vom 5. Februar

Sachverhalt

2024 wurde ihr für die Leistung des Kostenvorschusses eine nicht erstreckbare

Nachfrist von fünf Tagen gesetzt. Mit Schreiben vom 10. Februar 2024 ersuchte

die Beschwerdeführerin erneut um Anordnung der aufschiebenden Wirkung sowie mit

Schreiben vom 13. Februar 2024 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Beide

Anträge wurden mit begründeter Verfügung vom 21. Februar 2024 abgewiesen

und es wurde der Beschwerdeführerin wiederum eine nicht erstreckbare Nachfrist

von fünf Tagen ab Zustellung der Verfügung zur Leistung des Kostenvorschusses gesetzt.

Sie wurde darauf hingewiesen, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werde,

wenn die Frist nicht eingehalten werde. Mit Eingabe vom 4. März 2024

wiederholte die Beschwerdeführerin die in der Verfügung vom 21. Februar 2024

behandelten Anträge. Diese Eingabe wurde mit Verfügung vom 5. März 2024

zur allfälligen Behandlung als Beschwerde an das Bundesgericht überwiesen (vgl.

Art. 48 Abs. 3 des Bundesgerichtsgesetzes [BGG, SR 173.110]).

Die Verfügung vom 21. Februar 2024 wurde der Beschwerdeführerin am 1. März

2024 zugestellt, womit die Nachfrist am 6. März 2024 abgelaufen ist.

Innert der

Nachfrist gemäss Verfügung vom 21. Februar 2024 leistete die Beschwerdeführerin

den Kostenvorschuss nicht. Auf die Beschwerde ist daher im Einklang mit

Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten

wird verzichtet.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid

des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 15. November 2023 ([...]) wird nicht eingetreten.

Erwägungen

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Beschwerdegegner

-

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die a.o. Gerichtsschreiberin

MLaw Stephanie Vögtli

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,

wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder

b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder

Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113

BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.