BEZ.2024.2
Rechtsöffnung
5. Juni 2024Deutsch3 min
Schreiben vom 13. Februar 2024 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Beide
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BEZ.2024.2
ENTSCHEID
vom 5.
Juni 2024
Mitwirkende
Dr. Claudius Gelzer
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw Stephanie Vögtli
Parteien
A____
Beschwerdeführerin
[...]
Gesuchsgegnerin
gegen
Kanton Basel-Stadt
Beschwerdegegner
Postfach, 4001 Basel
Gesuchsteller
vertreten durch Justiz- und
Sicherheitsdepartement,
Inkasso Staatsanwaltschaft,
Spiegelgasse
12, 4001, Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 15. November 2023
betreffend Rechtsöffnung
Erwägungen
Mit Entscheid
vom 15. November 2023 ([...]) erteilte das Zivilgericht Basel-Stadt dem Kanton
Basel-Stadt für den Zahlungsbefehl Nr. [...] des Betreibungsamtes Basel-Stadt
vom 19. Januar 2023 definitive Rechtsöffnung für CHF 1'460.60.
Gegen diesen
Entscheid erhob A____ (Beschwerdeführerin) mit Schreiben vom 9. Januar 2024
(Postaufgabe: 12. Januar 2024) Beschwerde an das Appellationsgericht Basel-Stadt.
Mit Verfügung vom 17. Januar 2024 wurde sie zur Leistung eines
Kostenvorschusses von CHF 300.– innert einer Frist von sieben Tagen aufgefordert.
Gleichzeitig wurde ihr Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der
Beschwerde begründet abgewiesen. Innert der ihr gesetzten Frist leistete die
Beschwerdeführerin den verlangten Kostenvorschuss nicht. Mit Verfügung vom 5. Februar
Sachverhalt
2024 wurde ihr für die Leistung des Kostenvorschusses eine nicht erstreckbare
Nachfrist von fünf Tagen gesetzt. Mit Schreiben vom 10. Februar 2024 ersuchte
die Beschwerdeführerin erneut um Anordnung der aufschiebenden Wirkung sowie mit
Schreiben vom 13. Februar 2024 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Beide
Anträge wurden mit begründeter Verfügung vom 21. Februar 2024 abgewiesen
und es wurde der Beschwerdeführerin wiederum eine nicht erstreckbare Nachfrist
von fünf Tagen ab Zustellung der Verfügung zur Leistung des Kostenvorschusses gesetzt.
Sie wurde darauf hingewiesen, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werde,
wenn die Frist nicht eingehalten werde. Mit Eingabe vom 4. März 2024
wiederholte die Beschwerdeführerin die in der Verfügung vom 21. Februar 2024
behandelten Anträge. Diese Eingabe wurde mit Verfügung vom 5. März 2024
zur allfälligen Behandlung als Beschwerde an das Bundesgericht überwiesen (vgl.
Art. 48 Abs. 3 des Bundesgerichtsgesetzes [BGG, SR 173.110]).
Die Verfügung vom 21. Februar 2024 wurde der Beschwerdeführerin am 1. März
2024 zugestellt, womit die Nachfrist am 6. März 2024 abgelaufen ist.
Innert der
Nachfrist gemäss Verfügung vom 21. Februar 2024 leistete die Beschwerdeführerin
den Kostenvorschuss nicht. Auf die Beschwerde ist daher im Einklang mit
Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten
wird verzichtet.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid
des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 15. November 2023 ([...]) wird nicht eingetreten.
Erwägungen
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Beschwerdegegner
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Stephanie Vögtli
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder
b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder
Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113
BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.