BEZ.2024.21
Rechtsöffnung
14. Mai 2024Deutsch3 min
8. März 2024 (Postaufgabe) Beschwerde an das Appellationsgericht. Mit Verfügung
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BEZ.2024.21
ENTSCHEID
vom 14.
Mai 2024
Mitwirkende
Dr. Claudius Gelzer
und
a.o. Gerichtsschreiber MLaw Basil Grötzinger
Parteien
A____
Beschwerdeführerin
[...]
Gesuchsgegnerin
gegen
Kanton Basel-Stadt Beschwerdegegner
vertreten durch die
Steuerverwaltung Basel-Stadt, Gesuchsteller
Fischmarkt 10, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt
vom 18. Januar 2024
betreffend Rechtsöffnung
Erwägungen
Mit Entscheid
vom 18. Januar 2024 (V.2023.1271) erteilte das Zivilgericht Basel-Stadt dem
Kanton Basel-Stadt für den Zahlungsbefehl Nr. [...] des Betreibungsamtes
Basel-Stadt vom 14. August 2023 definitive Rechtsöffnung für CHF 6'329.30
nebst 3,5 % Zins seit 11. August 2023, CHF 264.15 aufgelaufener Zins und CHF
130.– Gebühren.
Gegen diesen
Entscheid erhob A____ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) mit Schreiben vom
Sachverhalt
8. März 2024 (Postaufgabe) Beschwerde an das Appellationsgericht. Mit Verfügung
vom 12. März 2024 wurde sie zur Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 400.–
aufgefordert innerhalb einer Frist von zehn Tagen ab Zustellung der Verfügung.
Innert der ihr gesetzten Frist leistete die Beschwerdeführerin den verlangten
Kostenvorschuss nicht. Mit Verfügung vom 4. April 2024 wurde der
Beschwerdeführerin eine nicht erstreckbare Nachfrist von sieben Tagen ab
Zustellung der Verfügung gesetzt unter Hinweis auf die Säumnisfolgen gemäss
Art. 101 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272).
Innert der
Nachfrist gemäss Verfügung vom 4. April 2024 hat die Beschwerdeführerin den
Kostenvorschuss nicht geleistet. Auf die Beschwerde ist daher im Einklang mit
Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten. Hat wegen Säumnis ein
Nichteintretensentscheid zu ergehen oder fällt das Rechtsmittel wegen Säumnis
von Gesetzes wegen dahin, so ist gemäss § 44 Abs. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) der Einzelrichter bzw. der
Verfahrensleiter einschliesslich des Kostenentscheids zuständig. Auf die
Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid
des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 18. Januar 2024 ([…]) wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Erwägungen
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Steuerverwaltung Basel-Stadt
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o. Gerichtsschreiber
MLaw Basil Grötzinger
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.