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Entscheid

BEZ.2024.21

Rechtsöffnung

14. Mai 2024Deutsch3 min

8. März 2024 (Postaufgabe) Beschwerde an das Appellationsgericht. Mit Verfügung

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BEZ.2024.21

ENTSCHEID

vom 14.

Mai 2024

Mitwirkende

Dr. Claudius Gelzer

und

a.o. Gerichtsschreiber MLaw Basil Grötzinger

Parteien

A____

Beschwerdeführerin

[...]

Gesuchsgegnerin

gegen

Kanton Basel-Stadt Beschwerdegegner

vertreten durch die

Steuerverwaltung Basel-Stadt, Gesuchsteller

Fischmarkt 10, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt

vom 18. Januar 2024

betreffend Rechtsöffnung

Erwägungen

Mit Entscheid

vom 18. Januar 2024 (V.2023.1271) erteilte das Zivilgericht Basel-Stadt dem

Kanton Basel-Stadt für den Zahlungsbefehl Nr. [...] des Betreibungsamtes

Basel-Stadt vom 14. August 2023 definitive Rechtsöffnung für CHF 6'329.30

nebst 3,5 % Zins seit 11. August 2023, CHF 264.15 aufgelaufener Zins und CHF

130.– Gebühren.

Gegen diesen

Entscheid erhob A____ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) mit Schreiben vom

Sachverhalt

8. März 2024 (Postaufgabe) Beschwerde an das Appellationsgericht. Mit Verfügung

vom 12. März 2024 wurde sie zur Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 400.–

aufgefordert innerhalb einer Frist von zehn Tagen ab Zustellung der Verfügung.

Innert der ihr gesetzten Frist leistete die Beschwerdeführerin den verlangten

Kostenvorschuss nicht. Mit Verfügung vom 4. April 2024 wurde der

Beschwerdeführerin eine nicht erstreckbare Nachfrist von sieben Tagen ab

Zustellung der Verfügung gesetzt unter Hinweis auf die Säumnisfolgen gemäss

Art. 101 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272).

Innert der

Nachfrist gemäss Verfügung vom 4. April 2024 hat die Beschwerdeführerin den

Kostenvorschuss nicht geleistet. Auf die Beschwerde ist daher im Einklang mit

Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten. Hat wegen Säumnis ein

Nichteintretensentscheid zu ergehen oder fällt das Rechtsmittel wegen Säumnis

von Gesetzes wegen dahin, so ist gemäss § 44 Abs. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) der Einzelrichter bzw. der

Verfahrensleiter einschliesslich des Kostenentscheids zuständig. Auf die

Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid

des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 18. Januar 2024 ([…]) wird nicht eingetreten.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Erwägungen

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Steuerverwaltung Basel-Stadt

-

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der a.o. Gerichtsschreiber

MLaw Basil Grötzinger

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,

wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG

erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis

bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage

von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht

dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an

deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des

Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.