BEZ.2024.22
berufsmässige Vertretung
6. August 2024Deutsch32 min
vom 21. März 2024 erklärte der Arbeitnehmer, nunmehr vertreten durch [...], Advokat,
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2024.22
ENTSCHEID
vom 6. August 2024
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber Dr. Johannes
Hermann
Parteien
A____
Beschwerdeführer
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
B____ AG
Beschwerdegegnerin
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine
Verfügung des Zivilgerichtspräsidenten
vom 27. Februar 2024
betreffend berufsmässige
Vertretung
Sachverhalt
Sachverhalt
C____,
Mitarbeiterin der Gewerkschaft D____, erhob am 16. Februar 2024 namens und im
Auftrag von A____ (Arbeitnehmer) Klage gegen die B____ AG (Arbeitgeberin). Mit
Verfügung vom 27. Februar 2024 hielt der verfahrensleitende Präsident des
Zivilgerichts Basel-Stadt (Arbeitsgericht) fest, dass C____ nicht zur
berufsmässigen Vertretung im Sinn von Art. 68 Abs. 2 lit. a bzw. d ZPO befugt
sei und somit den Arbeitnehmer im vorliegenden Verfahren nicht vertreten dürfe
(Ziff. 2 der Verfügung).
Gegen diese
Verfügung erhob C____ namens und im Auftrag des Arbeitnehmers am 11. März 2023
Beschwerde beim Appellationsgericht mit folgenden Anträgen:
«1. Ziff.
2 der Verfügung des Zivilgerichts vom 27.2.2024 sei aufzuheben. Es sei
festzustellen, dass C____ den Kläger im vorliegenden arbeitsrechtlichen
Zivilverfahren vertreten darf.
2. Es
sei das Zivilgericht anzuweisen, Ziff. 2 der Verfügung vom 27.2.2024
rechtsgenüglich zu begründen. Nach Eingang der Vernehmlassung des Zivilgerichts
sei ein weiterer Schriftenwechsel anzuordnen.
3. Alles
unter o/e Kostenfolge zu Lasten des Kantons Basel-Stadt, wobei der
unterzeichnenden Mitarbeiterin der Gewerkschaft D____ eine
Umtriebsentschädigung von Fr. 300.– auszurichten sei. Eventualiter sei der
Kanton Basel-Stadt zu verurteilen, dem [Arbeitnehmer] auch im Falle des
Unterliegens die Umtriebsentschädigung auszurichten.»
Der
Verfahrensleiter des Appellationsgerichts setzte dem Arbeitnehmer eine
Nachfrist, um eine Kopie seiner Beschwerde persönlich oder von einer zu seiner
Vertretung im Beschwerdeverfahren vor dem Appellationsgericht befugten Person
unterzeichnet wieder einzureichen (Verfügung vom 13. März 2024). Mit Eingabe
vom 21. März 2024 erklärte der Arbeitnehmer, nunmehr vertreten durch [...], Advokat,
dass er mit der Beschwerde vollumfänglich einverstanden sei. Die
Beschwerdegegnerin beantragt, auf die Beschwerde nicht einzutreten bzw. diese
eventualiter abzuweisen (Beschwerdeantwort vom 5. April 2024). Das Zivilgericht
beantragt ebenfalls die Abweisung der Beschwerde (Stellungnahme vom 9. April
2024). Der Arbeitnehmer liess sich zur Beschwerdeantwort und zur Stellungnahme vernehmen
(Stellungnahme vom 24. April 2024 [Postaufgabe am 25. April 2024]). Der
vorliegende Entscheid wurde unter Beizug der Zivilgerichtsakten auf dem
Zirkulationsweg gefällt.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Formelles
Die vorliegende
Beschwerde richtet sich gegen die Feststellung des verfahrensleitenden
Zivilgerichtspräsidenten, dass die Vertreterin des Arbeitnehmers diesen im Verfahren
vor dem Arbeitsgericht nicht vertreten dürfe. Dabei handelt es sich um eine
prozessleitende Verfügung. Diese ist gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 der Schweizerischen
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) mit Beschwerde anfechtbar, wenn durch sie ein
nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Gemäss der Rechtsprechung des
Bundesgerichts ist diese Voraussetzung erfüllt, wenn sich eine Partei aufgrund
der angefochtenen Verfügung nicht mehr durch die von ihr gewählte Vertreterin
vertreten lassen kann (vgl. BGer 5A_289/2014 vom 21. Oktober 2014 E. 1.1).
Daher brauchte der Arbeitnehmer den nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil
entgegen der Ansicht der Arbeitgeberin (Beschwerdeantwort, Rz. 11) nicht weiter
zu substanziieren. Die Beschwerde wurde frist- und grundsätzlich formgerecht
eingereicht (vgl. Art. 321 Abs. 1–3 ZPO). Allerdings war sie nur von der
Vertreterin des Arbeitnehmers unterzeichnet. Im Beschwerdeverfahren ist diese
zweifellos nicht zur Vertretung des Arbeitnehmers befugt (vgl. AGE ZB.2019.1
vom 29. April 2019 E. 1.2 mit eingehender Begründung und bestätigt durch AGE
BEZ.2020.31 vom 29. Juni 2020 E. 2). Daher setzte der verfahrensleitende
Appellationsgerichtspräsident dem Arbeitnehmer eine Nachfrist an, um eine Kopie
seiner Beschwerde persönlich oder von einer zu seiner Vertretung im
Beschwerdeverfahren befugten Person unterzeichnet wieder einzureichen (vgl.
dazu AGE BEZ.2020.31 vom 29. Juni 2020 E. 2). Der Arbeitnehmer hat die
Beschwerde fristgerecht verbessert und einen im Anwaltsregister des Kantons
Basel-Stadt eingetragenen und von ihm bevollmächtigten Advokaten mit der
Wahrung seiner Interessen im Beschwerdeverfahren beauftragt. Auf den Einwand
der Arbeitgeberin, die Vollmacht der Vertreterin des Arbeitnehmers sei im
Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde bereits erloschen gewesen
(Beschwerdeantwort, Rz. 10 und 17), ist nicht weiter einzugehen, weil mit der
Verbesserung der Beschwerde auch dieser Mangel geheilt worden wäre. Nachdem
alle Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde entgegen
der Ansicht der Arbeitgeberin (Beschwerdeantwort, Rz. 12) einzutreten. Zuständig
zum Entscheid über die Beschwerde ist ein Dreiergericht des
Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG
154.100]). Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und
offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden
(Art. 320 ZPO).
2.
Anspruch
auf rechtliches Gehör
2.1
Zunächst
rügt der Arbeitnehmer, der Zivilgerichtspräsident habe seinen Anspruch auf
rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101)
verletzt, indem er die angefochtene Verfügung nicht begründet habe (vgl.
Beschwerde, Rz. 9–12).
2.2
Die
Feststellung des verfahrensleitenden Zivilgerichtspräsidenten, dass die
Vertreterin des Arbeitnehmers diesen im Verfahren vor dem Arbeitsgericht nicht
vertreten dürfe, ist eine prozessleitende Verfügung (vgl. oben E. 1). Nach
einem Teil der Lehre müssen prozessleitende Verfügungen nicht begründet werden
(Freiburghaus/Afheldt, in:
Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art.
324.
N 4; Gehri, in: Gehri et al.
[Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2015, Art. 324 N 1). Gemäss der
Botschaft ist zumindest keine schriftliche Begründung erforderlich
(Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 28. Juni 2006, in: BBl
2006, S. 7221, 7378). Gemäss einem anderen Teil der Lehre müssen zumindest
gewisse prozessleitende Verfügungen begründet werden (vgl. Killias, in: Berner Kommentar, 2012,
Art. 238 ZPO N 35 und Art. 239 ZPO N 2; Seiler,
Die Anfechtung von prozessleitenden Verfügungen und weitere Aspekte der
Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO, in: BJM 2018, S. 65, 86; Staehelin, in: Sutter-Somm et al.
[Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 239 N 13; Steck/Brunner, in: Basler Kommentar, 3.
Auflage 2017, Art. 239 ZPO N 11; Wohlfart,
Begründung und Rechtsmittelbelehrung als Erfordernisse prozessleitender
Verfügungen nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, in: Fankhauser et al.
[Hrsg.], Das Zivilrecht und seine Durchsetzung, Zürich 2016, S. 749, 758 f. und
763.
f.). Dabei genüge aber eine mündliche oder kursorische schriftliche
Begründung (Staehelin, a.a.O.,
Art. 239 N 13; vgl. Killias,
a.a.O., Art. 239 ZPO N 2). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ergibt sich
aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 53 Abs. 1 ZPO)
eine Verpflichtung zur Begründung prozessleitender Verfügungen, durch die ein
nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (BGer 4A_128/2017 vom 12. Mai
2017.
E. 5.3 f.), bzw. grundlegender prozessleitender Verfügungen, welche die
Gefahr einer Beschwer der Partei mit sich bringen (BGer 5A_81/2014 vom 20. März
2014.
E. 2.1). Da das Bundesgericht die Begründungspflicht unter anderem damit
begründet, dass solche prozessleitenden Verfügungen mit Beschwerde anfechtbar
seien und den Parteien ohne Begründung eine begründete Anfechtung nicht möglich
sei (BGer 4A_128/2017 vom 12. Mai 2017 E. 5.4), muss sie auch für
prozessleitende Verfügungen gelten, die kraft ausdrücklicher Gesetzesbestimmung
beschwerdefähig sind (AGE BEZ.2018.17 vom 22. Mai 2018 E. 1.4.2; für das
Erfordernis einer zumindest mündlichen oder kursorischen schriftlichen
Begründung einer kraft ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung beschwerdefähigen
Verfügung auch Kantonsgericht BL 410 16 431 vom 31. Januar 2017 E. 2.2–2.4; für
einen grundsätzlichen Anspruch auf Begründung prozessleitender Verfügungen
gestützt auf Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 53 Abs. 1 ZPO Wohlfart, a.a.O., S. 757 ff. und 763 f.). Die Begründung
muss so abgefasst sein, dass sich die Betroffenen über die Tragweite des
Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die
höhere Instanz weiterziehen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die
Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und
auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 134 I 83 E. 4; BGer 4A_128/2017 vom 12.
Mai 2017 E. 5.3, 5A_81/2014 vom 20. März 2014 E. 2.1; AGE BEZ.2018.17 vom 22.
Mai 2018 E. 1.4.2). Diesen aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör abgeleiteten
Anforderungen genügt zumindest in gewissen Fällen auch eine mündliche oder
kursorische schriftliche Begründung (AGE BEZ.2018.17 vom 22. Mai 2018 E. 1.4.2;
vgl. Kantonsgericht BL 410 16 431 vom 31. Januar 2017 E. 2.3). Die
Anforderungen an die Begründung einer prozessleitenden Verfügung sind gegenüber
denjenigen an die Begründung eines Endentscheids jedenfalls deutlich
herabgesetzt (BGer 5A_81/2014 vom 20. März 2014 E. 2.1; AGE BEZ.2018.17 vom 22.
Mai 2018 E. 1.4.2; Wohlfart,
a.a.O., S. 759).
2.3
2.3.1
Indem
der Zivilgerichtspräsident in der angefochtenen Ziff. 2 seiner prozessleitenden
Verfügung festgehalten hat, dass die Vertreterin des Arbeitnehmers nicht zur
berufsmässigen Vertretung im Sinn von Art. 68 Abs. 2 lit. a respektive d ZPO
befugt sei, hat er seine Feststellung, dass die Vertreterin den Arbeitnehmer im
Verfahren vor dem Arbeitsgericht nicht vertreten dürfe, kursorisch schriftlich
begründet. Indem der Arbeitnehmer die Postulationsfähigkeit seiner Vertreterin
in seiner Klage (Rz. 5–10) abgesehen von einem Verweis auf Art. 6 Ziff. 1 der Europäische
Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) ausschliesslich mit Art. 68 lit. d
ZPO begründet hat, hat er implizit zugestanden, dass seine Vertreterin ihn
berufsmässig vertritt und keine Anwältin ist, die nach dem Anwaltsgesetz (BGFA,
SR 935.61) berechtigt ist, Parteien vor schweizerischen Gerichten zu vertreten.
Damit ist der für die Frage der Postulationsfähigkeit der Vertreterin des
Arbeitnehmers rechtserhebliche Sachverhalt unbestritten. Unter diesen Umständen
war der Zivilgerichtspräsident entgegen der Ansicht des Arbeitnehmers (vgl.
Beschwerde, Rz. 11) nicht verpflichtet, in der Begründung seiner
prozessleitenden Verfügung ausdrückliche Tatsachenfeststellungen zu treffen.
Aufgrund der Feststellungen des Zivilgerichtspräsidenten, dass die Vertreterin
nicht zur berufsmässigen Vertretung im Sinn von Art. 68 Abs. 2 lit. a
respektive d ZPO befugt sei, ist es offensichtlich, dass er ihr die
Postulationsfähigkeit deshalb abgesprochen hat, weil sie den Arbeitnehmer
berufsmässig vertrete, eine berufsmässige Vertretung im vorliegenden Fall nur
unter den Voraussetzungen von Art. 68 Abs. 2 lit. a oder d ZPO in Betracht
komme, es sich bei der Vertreterin nicht um eine nach dem BGFA zur Vertretung
von Parteien vor schweizerischen Gerichten berechtigte Anwältin handle und das
basel-städtische Recht keine berufsmässige Vertretung durch qualifizierte
Vertreterinnen und Vertreter vor dem Arbeitsgericht vorsehe. Angesichts dessen,
dass es jedenfalls im geschriebenen Recht des Kantons Basel-Stadt keine
entsprechende Bestimmung gibt, ist es entgegen der Ansicht des Arbeitnehmers
(vgl. Beschwerde, Rz. 11) offensichtlich, dass Art. 68 Abs. 2 lit. d ZPO der
Vertretungsbefugnis seiner Vertreterin nach Ansicht des
Zivilgerichtspräsidenten deshalb entgegensteht, weil höchstens eine
Qualifikation als berufliche qualifizierte Vertreterin in Betracht käme und das
basel-städtische Recht eine berufsmässige Vertretung durch qualifizierte
Vertreterinnen und Vertreter vor dem Arbeitsgericht nicht vorsehe. Selbst in
der Begründung eines Entscheids ist es nicht erforderlich, dass sich das
Gericht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes
einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 134 I 83 E. 4.1). Die
Anforderungen an die Begründung einer prozessleitenden Verfügung sind zudem
gegenüber denjenigen an die Begründung eines Entscheids deutlich herabgesetzt
(vgl. oben E. 2.2 mit Nachweisen). Daher ist es entgegen der Ansicht des
Arbeitnehmers (Beschwerde, Rz. 12) nicht zu beanstanden, dass der
Zivilgerichtspräsident auf die einzelnen in der Klage vorgebrachten Argumente
für die Postulationsfähigkeit seiner Vertreterin in der angefochtenen Verfügung
nicht ausdrücklich eingegangen ist. Mit der Begründung seiner Beschwerde (Rz.
14–22) hat der Arbeitnehmer selbst bewiesen, dass er entgegen seiner Behauptung
(vgl. Beschwerde, Rz. 11) bereits aufgrund der Angaben in der angefochtenen
Verfügung in der Lage gewesen ist, die Verneinung der Postulationsfähigkeit
seiner Vertreterin sachbezogen und begründet anzufechten. Aus den vorstehenden
Erwägungen folgt, dass der Zivilgerichtspräsident die angefochtene Ziff. 2
seiner prozessleitenden Verfügung vom 27. Februar 2024 entgegen der Ansicht des
Arbeitnehmers hinreichend begründet und den Anspruch des Arbeitnehmers auf
rechtliches Gehör nicht verletzt hat, wie das Zivilgericht zu Recht geltend
macht (Stellungnahme vom 9. April 2024, S. 1 f.).
2.3.2
Selbst
wenn entgegen der Einschätzung des Appellationsgerichts von einer Verletzung
des Anspruchs des Arbeitnehmers auf rechtliches Gehör durch eine unzureichende
Begründung ausgegangen würde, könnte die Verletzung unter den vorstehend
dargelegten Umständen entgegen der Ansicht des Arbeitnehmers (Beschwerde, Rz. 11)
nicht als schwerwiegend qualifiziert werden. Eine allfällige Verletzung des
Anspruchs des Arbeitnehmers auf rechtliches Gehör durch eine unzureichende
Begründung wäre dadurch geheilt worden, dass das Zivilgericht die angefochtene
Ziff. 2 der prozessleitenden Verfügung des Zivilgerichtspräsidenten vom 27. Februar
2024.
in seiner Stellungnahme zur Beschwerde eingehend begründet und das
Appellationsgericht die Stellungnahme den Parteien zugestellt hat (Wohlfart, a.a.O., S. 760 f.; vgl. AGE
BEZ.2021.48 vom 19. Oktober 2021 E. 2.1, BEZ.2018.17 vom 22. Mai 2018 E. 1.5).
3.
Befugnis
zur berufsmässigen Vertretung
3.1
Zur
berufsmässigen Vertretung befugt sind gemäss Art. 68 Abs. 2 ZPO in allen
Verfahren Anwältinnen und Anwälte, die nach dem BGFA berechtigt sind, Parteien
vor schweizerischen Gerichten zu vertreten (lit. a), vor der
Schlichtungsbehörde, in vermögensrechtlichen Streitigkeiten des vereinfachten
Verfahrens sowie in den Angelegenheiten des summarischen Verfahrens patentierte
Sachwalterinnen und Sachwalter sowie Rechtsagentinnen und Rechtsagenten, soweit
das kantonale Recht es vorsieht (lit. b), in den Angelegenheiten des
summarischen Verfahrens nach Art. 251 ZPO gewerbsmässige Vertreterinnen und
Vertreter nach Art. 27 SchKG (lit. c) sowie vor den Miet- und Arbeitsgerichten
beruflich qualifizierte Vertreterinnen und Vertreter, soweit das kantonale
Recht es vorsieht (lit. d). Indem der Arbeitnehmer die Postulationsfähigkeit
seiner Vertreterin in seiner Klage (Rz. 5–10) und in seiner Beschwerde (Rz.
14–22) abgesehen von einem Verweis auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK ausschliesslich mit
Art. 68 lit. d ZPO begründet hat, hat er implizit zugestanden, dass seine
Vertreterin ihn berufsmässig vertritt und keine Anwältin ist, die nach dem BGFA
berechtigt ist, Parteien vor schweizerischen Gerichten zu vertreten, sowie dass
die Voraussetzungen von Art. 68 Abs. 2 lit. b und c ZPO nicht erfüllt sind. Im
Folgenden ist daher nur Art. 68 Abs. 2 lit. d ZPO näher zu prüfen.
Abgesehen vom
Gerichtsorganisationsrecht ist kantonales Zivilprozessrecht nur noch zulässig,
soweit die ZPO kantonales Recht vorbehält. Art. 68 Abs. 2 lit. b und d ZPO stellen
daher echte Vorbehalte zugunsten des kantonalen Rechts dar (vgl. Göksu, in: Basler Kommentar, 2015, Art.
122.
BV N 29). Bei solchen wird insbesondere zwischen ermächtigenden und
zuteilenden Vorbehalten unterschieden. Ermächtigende Vorbehalte gestatten den
Kantonen, eine bundesrechtliche Regelung näher auszuführen, zu ergänzen,
abzuändern, zu ersetzen oder aufzuheben oder einem vom Bundesrecht lediglich
als Möglichkeit zur Verfügung gestellten Institut Wirksamkeit zu verleihen.
Wenn ein Kanton von einem solchen Vorbehalt keinen Gebrauch macht, gilt
subsidiär die Regelung des Bundesrechts bzw. entfaltet das lediglich als
Möglichkeit vorgesehene Rechtsinstitut keine Wirkung (vgl. Hausheer/Jaun, Die Einleitungsartikel
des ZGB, Bern 2023, Art. 5 N 36; Hrubesch-Millauer/Bosshardt,
Die Einleitungsartikel des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Bern 2019, § 5 N
21; Lardelli/Vetter, in: Basler
Kommentar, 7. Auflage 2022, Art. 5 ZGB N 26; Marti,
in: Arnet et al. [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 4. Auflage,
Zürich 2023 [nachfolgend Marti,
CHK], Art. 5 ZGB N 3; Marti, in:
Zürcher Kommentar, 3. Auflage 1998 [nachfolgend Marti,
ZK], Art. 5 ZGB N 7; Pfaffinger,
in: Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar ZGB, 2. Auflage, Basel 2018, Art. 5 N
5; Wolf, in: Berner Kommentar,
2012, Art. 5 ZGB N 66). Bei ermächtigenden Vorbehalten kommt als Rechtsquelle
des kantonalen Rechts grundsätzlich nur das Gesetz in Betracht (vgl. Brändli, in: Arnet et al. [Hrsg.],
Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 4. Auflage, Zürich 2023, Art. 53 SchlT
ZGB N 2; Deschenaux, in: SPR II,
Basel 1967, S. 44; Hausheer/Jaun,
a.a.O., Art. 5 N 18; Hrubesch-Millauer/Bosshardt,
a.a.O., § 5 N 21 und 36; Jagmetti,
in: SPR I, Basel 1969, S. 256 f. 2; Kley,
in: Basler Kommentar, 7. Auflage 2023, Art. 53 SchlT ZGB N 3; Marti, CHK, Art. 5 ZGB N 3; Marti, ZK, Art. 5 ZGB N 111; Wolf, a.a.O., Art. 5 ZGB N 67 und 90),
wobei im vorliegenden Fall mangels Entscheiderheblichkeit offenbleiben kann, ob
es sich um ein Gesetz im formellen Sinn handeln muss oder ein Gesetz im
materiellen Sinn genügt. Voraussetzung von Gewohnheitsrecht (vgl. dazu Emmenegger/Tschentscher, in: Berner
Kommentar, 2012, Art. 1 ZGB N 425 f.; Honsell,
in: Basler Kommentar, 7. Auflage 2022, Art. 1 ZGB N 20; Hürlimann-Kaup/Schmid, Einleitungsartikel des ZGB und
Personenrecht, 3. Auflage, Zürich 2016, N 110, 171 und 195; Middendorf, in: Arnet et al. [Hrsg.],
Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 4. Auflage, Zürich 2023, Art. 1 ZGB N
10) und Richter- bzw. Gerichtsrecht (vgl. dazu Hrubesch-Millauer/Bosshardt,
a.a.O., § 5 N 181; Hürlimann-Kaup/Schmid,
a.a.O., N 110, 171 und 200; Middendorf,
a.a.O., Art. 1 ZGB N 12) ist eine Gesetzeslücke. An einer solchen fehlt es,
wenn sich bei einem ermächtigenden Vorbehalt im kantonalen Gesetzesrecht keine
einschlägige Bestimmung findet, weil in diesem Fall ohne Weiteres die
gesetzliche Regelung des Bundesrechts gilt. Eine gesetzliche Regelung ist bei
einem ermächtigenden Vorbehalt auch geboten, damit eindeutig festgestellt
werden kann, ob der Kanton vom Vorbehalt Gebrauch gemacht hat oder die
bundesrechtliche Regelung gilt (vgl. Liver,
in: Berner Kommentar, 1962, Art. 5 ZGB N 38; Marti,
ZK, Art. 5 N 78; Wolf, a.a.O.,
Art. 5 ZGB N 67). Kantonales Gewohnheits- und Gerichtsrecht kommen im Bereich
eines ermächtigenden Vorbehalts höchstens dann in Betracht, wenn der Kanton vom
Vorbehalt mit einer gesetzlichen Regelung Gebrauch gemacht hat und diese eine
Gesetzeslücke enthält (vgl. Marti,
ZK, Art. 5 ZGB N 114; Hrubesch-Millauer/Bosshardt,
a.a.O., § 5 N 36).
Als Grundregel
beschränkt Art. 68 Abs. 2 lit. a ZPO die berufsmässige Vertretung auf
Anwältinnen und Anwälte, die nach dem BGFA berechtigt sind, Parteien vor schweizerischen
Gerichten zu vertreten. Die Kantone, die vom Vorbehalt gemäss Art. 68 Abs. 2
lit. b und/oder d ZPO Gebrauch machen, weichen von dieser Grundregel ab. In
einem Kanton, der von den Vorbehalten keinen Gebrauch gemacht hat, gilt die
bundesrechtliche Grundregel von Art. 68 Abs. 2 lit. a ZPO auch in den Bereichen
gemäss Art. 68 Abs. 2 lit. b und d ZPO (vgl. BGE 141 II 280 E. 6.4 und 6.8).
Art. 68 Abs. 2 lit. d ZPO enthält damit einen ermächtigenden Vorbehalt des
kantonalen Rechts. Folglich kommt als Rechtsquelle des kantonalen Rechts im
Sinn dieser Bestimmung grundsätzlich nur das Gesetz in Betracht und ist
zumindest bei Fehlen jeglicher gesetzlichen Regelung, mit welcher der Kanton
vom Vorbehalt Gebrauch gemacht hat, im Bereich von Art. 68 Abs. 2 lit. d ZPO
selbst lückenfüllendes kantonales Gewohnheits- oder Gerichtsrecht
ausgeschlossen (vgl. auch Bohnet/Ecklin,
La représentation en procédure civile suisse, in: ZSR 2018, S. 327, 338 zu Art.
68.
Abs. 2 lit. b ZPO).
3.2
Im
geltenden geschriebenen Recht des Kantons Basel-Stadt findet sich keine Norm,
welche die berufsmässige Vertretung vor Arbeitsgericht anderen Personen als
nach dem BGFA zur Parteivertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigten
Anwältinnen und Anwälten erlauben würde (vgl. AGE ZB.2019.1 vom 29. April 2019 E.
1.2.4). Da das geschriebene basel-städtische Recht die berufsmässige Vertretung
vor dem Arbeitsgericht durch Vertreterinnen und Vertreter, welche die
Voraussetzungen von Art. 68 Abs. 2 lit. a ZPO nicht erfüllen, überhaupt nicht
vorsieht, ist betreffend die berufsmässige Vertretung vor dem Arbeitsgericht
durch beruflich qualifizierte Vertreterinnen und Vertreter auch eine
Lückenfüllung durch kantonales Gewohnheits- oder Gerichtsrecht ausgeschlossen.
Damit kann sich die Zulässigkeit der berufsmässigen Vertretung vor dem
Arbeitsgericht durch qualifizierte Vertreterinnen und Vertreter, bei denen es
sich nicht um nach dem BGFA zur Parteivertretung vor schweizerischen Gerichten
berechtigte Anwältinnen oder Anwälte handelt, entgegen der Ansicht des
Arbeitnehmers (Beschwerde, Rz. 17) nicht aus Gewohnheitsrecht ergeben.
3.3
3.3.1
Selbst
wenn entgegen den vorstehenden Erwägungen Gewohnheitsrecht grundsätzlich als
Rechtsquelle des kantonalen Rechts im Sinn von Art. 68 Abs. 2 lit. d ZPO anerkannt
würde, könne entgegen der Ansicht des Arbeitnehmers (vgl. Beschwerde, Rz. 17
f.) im Kanton Basel-Stadt kein gewohnheitsrechtlicher Rechtssatz anerkannt
werden, wonach qualifizierte Vertreterinnen und Vertreter vor dem Arbeitsgericht
zur berufsmässigen Vertretung befugt sind.
3.3.2
Damit
eine Regel als gewohnheitsrechtlicher Rechtssatz anerkannt wird, muss sie
während längerer Zeit (mehrere Jahrzehnte [vgl. Schwander,
in: Kren Kostkiewicz et al. (Hrsg.), ZGB Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2021,
Art. 1 N 7]) ununterbrochen eingehalten worden sein (Übung) und müssen dabei
sowohl die rechtsanwendenden Behörden als auch die Betroffenen von der
rechtlichen Verbindlichkeit der Regel überzeugt gewesen sein
(Rechtsüberzeugung) (vgl. BGE 119 Ia 59 E. 4b; Emmenegger/Tschentscher,
a.a.O., Art. 1 ZGB N 418; Hrubesch-Millauer/Bosshardt,
a.a.O., § 2 N 167; Hürlimann-Kaup/Schmid,
a.a.O., N 191–193; Middendorf,
a.a.O., Art. 1 ZGB N 11).
3.3.3
Der
Arbeitnehmer behauptet sinngemäss, bereits vor dem Inkrafttreten der ZPO seien
beruflich qualifizierte Mitarbeitende von Gewerkschaften vor dem
Arbeitsgericht, das damals als Gewerbliches Schiedsgericht bezeichnet wurde,
zur Vertretung von Parteien zugelassen worden (vgl. Beschwerde, Rz. 18). Selbst
bei Wahrunterstellung dieser mit der Stellungnahme des Zivilgerichts wohl
implizit bestätigten Behauptung des Arbeitnehmers kann daraus keine
gewohnheitsrechtliche Regel abgeleitet werden.
Die
Zivilprozessordnung des Kantons Basel-Stadt (ZPO BS, SG 221.100) bestimmte in
der bis am 8. Dezember 2001 geltenden Fassung, dass im Verfahren vor dem Gewerblichen
Schiedsgericht (heute Arbeitsgericht) auch berufsmässige Vertreter oder
Sekretäre von Arbeitgeber- oder Arbeitnehmer-Verbänden zugezogen werden durften
(AGE ZB.2019.1 vom 29. April 2019 E. 1.2.4). Damit stützte sich die Zulassung
der Vertretung durch beruflich qualifizierte Mitarbeitende von Gewerkschafen
bis am 8. Dezember 2001 auf ein Gesetz. Folglich kann die Zeit bis 2001 bei der
Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung eines
gewohnheitsrechtlichen Rechtssatzes, wonach qualifizierte Vertreterinnen und
Vertreter vor dem Arbeitsgericht zur berufsmässigen Vertretung befugt sind,
erfüllt sind, nicht berücksichtigt werden. Die Zeit seit 2002 und damit von gut
20.
Jahren dürfte für die Annahme einer längere Zeit andauernden Übung kaum
genügen.
Gemäss § 4 Abs.
1.
des Advokaturgesetzes (SG 291.100) ist zur berufsmässigen Vertretung vor den
Gerichten des Kantons Basel-Stadt nur befugt, wer in einem kantonalen Anwaltsregister
eingetragen ist. Als berufsmässig gilt gemäss § 4 Abs. 2 Advokaturgesetz die
Parteivertretung gegen Entgelt. Zur nicht berufsmässigen Vertretung vor den
Gerichten des Kantons Basel-Stadt ist gemäss § 3 Abs. 1 Advokaturgesetz befugt,
wer handlungsfähig ist. Falls beruflich qualifizierte Mitarbeitende von
Gewerkschaften seit dem 9. Dezember 2001 weiterhin zur Vertretung von Parteien
vor dem Gewerblichen Schiedsgericht zugelassen worden sind, könnte dies bis zum
Inkrafttreten der ZPO am 1. Januar 2011 damit begründet worden sein, dass die
Vertretung nicht entgeltlich und damit nicht berufsmässig im Sinn des
Advokaturgesetzes erfolgt sei (so AGE 997/2001 vom 31. Oktober 2002 E. 2; vgl.
AGE ZB.2019.1 vom 29. April 2019 E. 1.2.3; vgl. zur aktuellen Auslegung von § 4
des Advokaturgesetzes durch das Appellationsgericht VGE VD.2022.207 vom 6.
Februar 2023 E. 2.4). Damit kann nicht davon ausgegangen werden, eine
allfällige entsprechende Übung sei von der Rechtsüberzeugung getragen gewesen,
beruflich qualifizierte Mitarbeitende von Gewerkschaften seien vor dem Gewerblichen
Schiedsgericht (heute Arbeitsgericht) auch zur berufsmässigen Vertretung
befugt. Folglich kann auch die Zeit von 2002 bis 2010 bei der Beurteilung, ob
die Voraussetzungen für die Anerkennung eines gewohnheitsrechtlichen
Rechtssatzes, wonach qualifizierte Vertreterinnen und Vertreter vor dem
Arbeitsgericht zur berufsmässigen Vertretung befugt sind, erfüllt sind, nicht
berücksichtigt werden. Die bis heute verbleibende Zeit seit 2011 und damit von
gut 13 Jahren genügt nicht für die Annahme einer längere Zeit andauernden
Übung.
Seit dem
Inkrafttreten der ZPO handelt es sich bei der berufsmässigen Vertretung im
Geltungsbereich der ZPO um einen Begriff des Bundesrechts, der nicht durch
kantonales Recht konkretisiert werden kann (vgl. Hrubesch-Millauer, in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO
Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 68 N 5; Sutter-Somm, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Auflage,
Zürich 2017, N 197). Zunächst war die Auslegung des Begriffs der berufsmässigen
Vertretung im Sinn von Art. 68 Abs. 2 ZPO umstritten (vgl. BGE 140 III 555 E.
2.3). Mit BGE 140 III 555 E. 2.3 vom 21. Oktober 2014 wurde die Streitfrage
geklärt. Die Vertretung ist als berufsmässig im Sinn von Art. 68 Abs. 2 ZPO zu
qualifizieren, wenn die Vertreterin bereit ist, in einer unbestimmten Vielzahl
von Fällen tätig zu werden. Darauf kann geschlossen werden, wenn sie bereit
ist, die Vertretung ohne besondere Beziehungsnähe bzw. ohne persönliches
Näheverhältnis zum Vertretenen zu übernehmen (BGE 140 III 555 E. 2.3; AGE
ZB.2019.1 vom 29. April 2019 E. 1.2.3; Sutter-Somm/Seiler,
Handkommentar zur ZPO, Zürich 2021, Art. 68 N 9). Folglich ist die Vertretung
eines Arbeitnehmers durch eine beruflich qualifizierte Mitarbeiterin einer
Gewerkschaft in der Regel als berufsmässig im Sinn von Art. 68 Abs. 2 ZPO zu
qualifizieren (vgl. AGE ZB.2019.1 vom 29. April 2019 E. 1.2.3). Selbst wenn
beruflich qualifizierte Mitarbeitende von Gewerkschaften nach dem Inkrafttreten
der ZPO am 1. Januar 2011 weiterhin zur Vertretung von Parteien vor dem
Arbeitsgericht zugelassen worden sind, besteht kein Grund zur Annahme, das
Zivilgericht sei überzeugt gewesen, dass es sich dabei um eine rechtlich
verbindliche Regel handle. Naheliegender erscheint vielmehr, dass es übersehen
hat, dass sich die Rechtslage diesbezüglich wesentlich geändert hat, und die
Vertretung aus blosser Gewohnheit weiter zugelassen hat. Damit fehlt es auch
für die Zeit seit 2011 an der Rechtsüberzeugung.
3.4
Der
Arbeitnehmer scheint sinngemäss geltend machen zu wollen, Art. 6 Ziff. 1 EMRK
gewährleiste einer Partei eines Zivilprozesses das Recht, sich berufsmässig
durch eine beruflich qualifizierte Vertreterin vertreten zu lassen, bei der es
sich nicht um eine nach dem BGFA zur Vertretung von Parteien vor
schweizerischen Gerichten berechtigte Anwältin handelt (vgl. Beschwerde, Rz.
15). Dass aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK ein solches Recht abgeleitet werden könne,
wird soweit ersichtlich nirgends vertreten. Dementsprechend nennt der
Arbeitnehmer für seine Auffassung auch keine einzige Belegstelle. In der Lehre
wird zwar teilweise implizit die Ansicht vertreten, der Anspruch auf
rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV umfasse grundsätzlich das Recht der
Parteien, sich durch eine Rechtsvertreterin oder einen Rechtsvertreter freier
Wahl vertreten zu lassen, die oder der nicht Anwältin oder Anwalt zu sein
brauche (vgl. Steinmann/Schindler/Wyss,
in: St. Galler Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2023, Art. 29 BV N 73), oder gar
implizit behauptet, das Bundesgericht habe aus dem grundrechtlichen Anspruch
auf rechtliches Gehör ein solches Recht abgeleitet (vgl. Kiener/Kälin/Wyttenbach, Grundrechte, 3.
Auflage, Bern 2018, § 41 N 76). Diese Behauptung findet im zitierten Urteil
Dispositiv
aber keine Stütze. Darin hat das Bundesgericht bloss entschieden, dass der
Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV das Recht der Partei
umfasse, sich in einem Verwaltungsverfahren durch eine andere Person vertreten
zu lassen (vgl. BGE 132 V 443 E. 3.3). Dass eine Partei das Recht habe, sich
auch durch eine Person vertreten zu lassen, die nicht Anwältin oder Anwalt ist,
kann aus dem Urteil nicht abgeleitet werden, zumal es gemäss der Regeste die
anwaltliche Verbeiständung betrifft. Auch in Urteilen betreffend
Gerichtsverfahren hat das Bundesgericht bloss erwogen, der Anspruch auf
rechtliches Gehör schliesse das Recht ein, sich im Zivilprozess vertreten zu
lassen (BGE 119 Ia 260 E. 6a), ohne ein Recht auf Vertretung durch beliebige
Personen zu statuieren. Gegen die Ansicht des Arbeitnehmers spricht auch, dass
das Bundesgericht einem Beschwerdeführer, der sich darüber beschwert hat, dass
eine Person, die nicht Anwalt ist, in einem Zivilprozess nicht als sein
Vertreter zugelassen worden ist, entgegengehalten hat, dass kein
verfassungsmässiges Recht bestehe, sich durch beliebige Personen vertreten zu
lassen, und dass es ihm freistehe, seine Sache selber zu vertreten oder sich
durch eine zulässige Vertrauensperson oder einen Anwalt vertreten zu lassen
(BGE 140 III 555 E. 2.3). Im Übrigen wäre die Einschränkung des geltend
gemachten Rechts gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK, sich berufsmässig durch eine
beruflich qualifizierte Vertreterin vertreten zu lassen, bei der es sich nicht
um eine nach dem BGFA zur Vertretung von Parteien vor schweizerischen Gerichten
berechtigte Anwältin handelt, entgegen der Ansicht des Arbeitnehmers zweifellos
zulässig. Da der Kanton Basel-Stadt vom Vorbehalt gemäss Art. 68 Abs. 2 lit. d
ZPO keinen Gebrauch gemacht hat, gilt für die berufsmässige Vertretung im
vorliegenden Fall ohne Weiteres die bundesrechtliche Grundregel von Art. 68
Abs. 2 lit. a ZPO, welche die Vertretung Anwältinnen und Anwälten vorbehält,
die nach dem BGFA berechtigt sind, Parteien vor schweizerischen Gerichten zu
vertreten. Damit besteht für die Einschränkung des vom Arbeitnehmer geltend
gemachten Rechts entgegen seiner Ansicht (Beschwerde, Rz. 15) offensichtlich
eine genügende gesetzliche Grundlage (vgl. BGE 141 II 280 E. 9.2), wie der
Zivilgerichtspräsident zu Recht geltend macht (vgl. Stellungnahme vom 9. April
2024, S. 2). Die Einschränkung der Zulässigkeit der berufsmässigen Vertretung
auf Anwältinnen und Anwälte, die gemäss dem BGFA zur Parteivertretung vor
schweizerischen Gerichten berechtigt sind, dient öffentlichen Interessen (vgl.
BGE 114 Ia 34 E. 2c). Dass die Einschränkung des behaupteten Rechts
unverhältnismässig wäre, wird vom Arbeitnehmer zu Recht nicht geltend gemacht.
3.5 In
seiner Stellungnahme vom 24. April 2024 (Rz. 2 und 13) zur Stellungnahme des
Zivilgerichts scheint der Arbeitnehmer schliesslich geltend machen zu wollen,
das Verbot der berufsmässigen Vertretung von Arbeitnehmenden vor dem
Arbeitsgericht durch beruflich qualifizierte Mitarbeitende von Gewerkschaften,
die nicht nach dem BGFA berechtigt sind, Parteien vor schweizerischen Gerichten
zu vertreten, stelle einen Eingriff in die Koalitionsfreiheit gemäss Art. 28
Abs. 1 BV dar, weil Art. 68 Abs. 2 lit. d ZPO der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung zum Klagerecht der Gewerkschaften zugunsten ihrer Mitglieder
nachgebildet sei. In einem Kommentar zur ZPO wird zwar tatsächlich die Ansicht
vertreten, Art. 68 Abs. 2 lit. d ZPO sei der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
zum Klagerecht der Gewerkschaften zugunsten ihrer Mitglieder nachgebildet (Tenchio, in: Basler Kommentar, 3.
Auflage 2017, Art. 68 ZPO N 13). Diese mit keinem Wort begründete Auffassung
ist aber nicht nachvollziehbar. Sie wird auch durch die im betreffenden
Kommentar zitierte Literaturstelle nicht ansatzweise gestützt. Diese betrifft
nicht Art. 68 Abs. 2 lit. d ZPO, sondern Art. 89 Abs. 1 ZPO (Grolimund, in:
Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 3. Auflage, Zürich 2019, § 13
N 22). Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Vertretung einzelner
Arbeitnehmenden in individualarbeitsrechtlichen Streitigkeiten Bestandteil der
von Art. 28 BV gewährleisteten Betätigungsfreiheit der Gewerkschaften sein
sollte. Das vom Arbeitnehmer zitierte Urteil AGE SB.2017.37 vom 17. August 2020
E. 4.2.4 betrifft das Zutrittsrecht von Gewerkschaften zu Betrieben und ist
damit für den vorliegenden Fall nicht einschlägig. Damit ist davon auszugehen,
dass das Verbot der berufsmässigen Vertretung von Arbeitnehmenden vor dem
Arbeitsgericht durch beruflich qualifizierte Mitarbeitende von Gewerkschaften,
die nicht nach dem BGFA berechtigt sind, Parteien vor schweizerischen Gerichten
zu vertreten, keinen Eingriff in die Koalitionsfreiheit gemäss Art. 28 Abs. 1
BV darstellt. Im Übrigen wäre ein solcher aus den vorstehend dargelegten
Gründen (vgl. oben E. 3.4) gerechtfertigt. Diesbezüglich ist ergänzend
festzuhalten, dass die Möglichkeit der Gewerkschaften, rechtliche Anfragen
ihrer Mitglieder zu beantworten und Prozessrisikoabschätzungen vorzunehmen,
durch das Verbot der berufsmässigen Vertretung von Arbeitnehmenden vor dem
Arbeitsgericht durch beruflich qualifizierte Mitarbeitende von Gewerkschaften,
die nicht nach dem BGFA berechtigt sind, Parteien vor schweizerischen Gerichten
zu vertreten, entgegen der Ansicht des Arbeitnehmers (Stellungnahme vom 24.
April 2024, Rz. 13) nicht wesentlich erschwert wird. Die Rechtsberatung und
Prozessrisikoeinschätzung ist den Gewerkschaften bereits aufgrund der
Rechtsprechung der oberen kantonalen Gerichte und des Bundesgerichts sowie der
Literatur möglich. Zudem steht es den Gewerkschaften frei, sich von ihren
Mitgliedern auch Kopien der diese betreffenden Entscheide des Arbeitsgerichts
aushändigen zu lassen.
3.6 Aus
den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die berufsmässige Vertretung von
Parteien vor dem Arbeitsgericht des Kantons Basel-Stadt durch beruflich
qualifizierte Vertreterinnen und Vertreter, die nicht nach dem BGFA berechtigt
sind, Parteien vor schweizerischen Gerichten zu vertreten, nach geltendem Recht
unzulässig ist.
3.7 Der
Arbeitnehmer macht geltend, es stelle eine unzulässige Praxisänderung dar,
beruflich qualifizierten Vertreterinnen und Vertretern, die nicht nach dem BGFA
berechtigt sind, Parteien vor schweizerischen Gerichten zu vertreten, die
Befugnis zur berufsmässigen Vertretung von Parteien vor dem Arbeitsgericht des
Kantons Basel-Stadt abzusprechen (vgl. Beschwerde, Rz. 20–22). Diese Rüge ist
selbst unter der Annahme unbegründet, dass eine solche Vertretung nach
ständiger bisheriger Praxis zugelassen worden sei.
Gemäss der
Stellungnahme des Zivilgerichts hat seine Präsidienkonferenz die bisherige
Praxis betreffend die Zulassung von Mitarbeitenden von Gewerkschaften zur
Vertretung von Parteien vor dem Arbeitsgericht einer kritischen Prüfung
unterzogen und ist am 30. Juni 2023 zum Schluss gekommen, dass eine generelle
Praxisänderung vorzunehmen und die berufsmässige Vertretung durch Mitarbeitende
von Verbänden in Ermangelung einer belastbaren gesetzlichen Grundlage künftig
nicht mehr zuzulassen sei.
Eine
Praxisänderung ist zulässig, wenn sie sich auf ernsthafte und sachliche Gründe
stützen kann, die Änderung grundsätzlich erfolgt, das Interesse an der
richtigen Rechtsanwendung gegenüber demjenigen an der Rechtssicherheit
überwiegt und die Praxisänderung keinen Verstoss gegen Treu und Glauben
darstellt (VGE VD.2022.207 vom 6. Februar 2023 E. 2.6; vgl. BGE 147 III 14 E.
8.2, 144 III 175 E. 2, 139 II 49 E. 7.1, 122 II 446 E. 4a; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich 2020, N 590–595). Die ernsthaften und
sachlichen Gründe müssen umso gewichtiger sein, je länger die als falsch oder
nicht zeitgemäss erkannte Rechtsanwendung als zutreffend erachtet worden ist
(BGE 147 III 14 E. 8.2, 144 III 175 E. 2).
Aus den
vorstehend dargelegten Gründen verstösst die Zulassung von qualifizierten
Vertreterinnen und Vertretern, die nicht nach dem BGFA berechtigt sind,
Parteien vor schweizerischen Gerichten zu vertreten, zur berufsmässigen
Vertretung von Parteien vor dem Arbeitsgericht des Kantons Basel-Stadt seit dem
1. Januar 2011 zweifellos gegen Art. 68 Abs. 2 lit. a ZPO. Damit bestehen
entgegen der Ansicht des Arbeitnehmers (Beschwerde, Rz. 20) ernsthafte und
sachliche Gründe für die Aufgabe einer allfälligen entsprechenden Praxis. Da
die berufsmässige Vertretung von Parteien vor dem Arbeitsgericht des Kantons
Basel-Stadt durch beruflich qualifizierte Vertreterinnen und Vertreter, die
nicht nach dem BGFA berechtigt sind, Parteien vor schweizerischen Gerichten zu
vertreten, nach geltendem Recht eindeutig unzulässig ist (vgl. oben E.
3.1–3.6), bestehen die ernsthaften und sachlichen Gründe für die Praxisänderung
unabhängig davon, ob die Ermöglichung der berufsmässigen Vertretung von
Parteien vor dem Arbeitsgericht des Kantons Basel-Stadt durch beruflich
qualifizierte Vertreterinnen und Vertreter, die nicht nach dem BGFA berechtigt
sind, Parteien vor schweizerischen Gerichten zu vertreten, insbesondere durch beruflich
qualifizierte Mitarbeitende von Arbeitnehmer- und Arbeitgeberverbänden, de lege
ferenda wünschenswert erscheint oder nicht. Auf die diesbezüglichen Argumente
des Arbeitnehmers und des Zivilgerichts (vgl. insbesondere Beschwerde, Rz. 19;
Stellungnahme des Zivilgerichts vom 9. April 2024, S. 2 f.; Stellungnahme des
Arbeitnehmers vom 24. April 2024, Rz. 9–11 und 13–15) ist daher nicht weiter
einzugehen. Immerhin ist festzuhalten, dass aus dem ermächtigenden Vorbehalt
von Art. 68 Abs. 2 lit. d ZPO zu schliessen ist, dass nach Einschätzung des
Bundesgesetzgebers sowohl die Nichtzulassung als auch die Zulassung der
berufsmässigen Vertretung von Parteien vor dem Arbeitsgericht durch beruflich
qualifizierte Vertreterinnen und Vertreter, die nicht nach dem BGFA berechtigt
sind, Parteien vor schweizerischen Gerichten zu vertreten, sachlich vertretbar
sind. Welche Lösung den Vorzug verdient, ist eine vom kantonalen Gesetzgeber zu
beantwortende politische Frage. Indem er keine entsprechende Bestimmung erlassen
hat, hat sich der basel-städtische Gesetzgeber implizit gegen die entsprechende
Vertretungsmöglichkeit entschieden. Aufgrund der Stellungnahme des
Zivilgerichts besteht kein Zweifel, dass es qualifizierten Vertreterinnen und
Vertretern, die nicht nach dem BGFA berechtigt sind, Parteien vor
schweizerischen Gerichten zu vertreten, die berufsmässige Vertretung von
Parteien vor dem Arbeitsgericht in nach dem 30. Juni 2023 anhängig gemachten
Fällen konsequent untersagen wird. Unter Mitberücksichtigung des Umstands, dass
nur damit ein gesetzeskonformer Ablauf der Prozesse vor dem Arbeitsgericht
gewährleistet werden kann, überwiegt das Interesse an der richtigen
Rechtsanwendung dasjenige an der Rechtssicherheit klar. Dass die Änderung der
Rechtsprechung betreffend die Zulässigkeit der Vertretung durch beruflich
qualifizierte Vertreterinnen und Vertreter gegen Treu und Glauben verstosse,
macht der Arbeitnehmer zu Recht nicht geltend. Damit ist die Praxisänderung
zulässig (vgl. auch VGE VD.2022.207 vom 6. Februar 2023 E. 2.6).
3.8 Wie
bereits erwähnt (vgl. oben E. 3.1) hat der Arbeitnehmer implizit zugestanden,
dass seine Vertreterin ihn berufsmässig vertritt und keine Anwältin ist, die
nach dem BGFA berechtigt ist, Parteien vor schweizerischen Gerichten zu
vertreten, sowie dass die Voraussetzungen von Art. 68 Abs. 2 lit. b und c ZPO
nicht erfüllt sind. Folglich hat der Zivilgerichtspräsident zu Recht
festgestellt, dass die Vertreterin des Arbeitnehmers diesen im Verfahren vor
dem Arbeitsgericht nicht vertreten darf.
3.9 Da
die berufsmässige Vertretung vor dem Arbeitsgericht durch beruflich
qualifizierte Vertreterinnen und Vertreter im Kanton Basel-Stadt überhaupt
nicht vorgesehen ist, ist nicht zu entscheiden, welche Anforderungen für eine
solche Vertreterin oder einen solchen Vertreter gelten (vgl. dazu BGer
6B_1167/2020 vom 3. Dezember 2020 E. 4.5.3, 5A_279/2019 vom 30. Juli 2019 E. 4.3.2;
OGer ZH PD110004-O/U vom 19. Mai 2011 E. 1; Bohnet,
in: Commentaire romand, 2. Auflage, Basel 2019, Art. 68 CPC N 22–24; Bohnet/Ecklin, a.a.O., S. 346–348; Hrubesch-Millauer, a.a.O., Art. 68 N 10;
May Canellas, in: Chabloz et al.
[Hrsg.], Petit commentaire CPC, Basel 2020, Art. 68 N 20; Sutter-Somm/Seiler, a.a.O., Art. 68 N
13; Tenchio, a.a.O., Art. 68 ZPO N
1a und 13) und ob die Vertreterin des Arbeitnehmers diesen genügt. Insbesondere
weil sie ihre juristische Ausbildung offenbar in Deutschland und nicht in der
Schweiz absolviert hat (vgl. Beschwerde, Rz. 6 und 16), bedürfte die Frage, ob
die Vertreterin des Arbeitnehmers als beruflich qualifiziert betrachtet werden
könnte, einer näheren Prüfung.
4. Sachentscheid
und Kostenentscheid
Aus den
vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. In Anwendung
von Art. 106 Abs. 1 ZPO hat daher der Arbeitnehmer die Kosten des Beschwerdeverfahrens
zu tragen. Da der Zivilgerichtspräsident den Anspruch des Arbeitnehmers auf
rechtliches Gehör nicht verletzt hat (vgl. oben E. 2.3.1), lässt sich damit
entgegen der Ansicht des Arbeitnehmers (vgl. Beschwerde, Rz. 24) auch keine
Abweichung vom Unterliegerprinzip rechtfertigen.
Bei Streitigkeiten aus einem Arbeitsverhältnis bis zu einem
Streitwert von CHF 30'000.– werden gemäss
Art.
114 lit. c ZPO im Entscheidverfahren keine Gerichtskosten gesprochen. Die
Kostenbefreiung gilt auch für mit einer solchen Streitigkeit verbundene
prozessuale Nebenpunkte sowie für kantonale Rechtsmittelverfahren (AGE
BEZ.2020.31 vom 29. Juni 2020 E. 3, BEZ.2019.48 vom 13. November 2019 E. 7.1
mit Nachweisen). Die angefochtene Verfügung betreffend die Postulationsfähigkeit
der Vertreterin des Arbeitnehmers erging in einem arbeitsrechtlichen
erstinstanzlichen Verfahren mit einem Streitwert von CHF 2'105.50. Folglich
sind für das vorliegende Beschwerdeverfahren keine Gerichtskosten zu erheben.
Hingegen hat der Arbeitnehmer der Arbeitgeberin eine
Parteientschädigung zu bezahlen. Diese bemisst sich nach dem Zeitaufwand (§ 12 Abs. 2 Honorarreglement [HoR, SG 291.400]). Die Arbeitgeberin hat es
unterlassen, dem Gericht eine Honorarnote ihres Rechtsvertreters einzureichen,
weshalb dessen angemessener Vertretungsaufwand vom Gericht zu schätzen ist. Für
die Beschwerdeantwort erscheint ein Aufwand von nicht ganz 6 Stunden zum
ordentlichen Überwälzungstarif von CHF 250.– angemessen. Unter Einschluss der
notwendigen Auslagen ist der Arbeitgeberin daher eine Parteientschädigung von
CHF 1'500.– zuzusprechen. Gemäss dem UID-Register ist die Arbeitgeberin
mehrwertsteuerpflichtig. Das vor dem Arbeitsgericht hängige Verfahren betrifft
ihre unternehmerische Tätigkeit. Dass sie ausnahmsweise trotzdem durch die
Mehrwertsteuer belastet sei, macht die Arbeitgeberin nicht geltend. Folglich
ist ihr die Parteientschädigung ohne Mehrwertsteuer zuzusprechen (vgl. AGE
BEZ.2019.48 vom 13. November 2019 E. 6.5).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde gegen Ziffer 2 der
Verfügung des Zivilgerichtspräsidenten vom 27. Februar 2024 (GS.2024.8 NES)
wird abgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos.
Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'500.– zu bezahlen.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Beschwerdegegnerin
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Johannes Hermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw.
CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher
Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht
(1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf
Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.