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Entscheid

BEZ.2024.22

berufsmässige Vertretung

6. August 2024Deutsch32 min

vom 21. März 2024 erklärte der Arbeitnehmer, nunmehr vertreten durch [...], Advokat,

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2024.22

ENTSCHEID

vom 6. August 2024

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius

Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber Dr. Johannes

Hermann

Parteien

A____

Beschwerdeführer

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

B____ AG

Beschwerdegegnerin

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen eine

Verfügung des Zivilgerichtspräsidenten

vom 27. Februar 2024

betreffend berufsmässige

Vertretung

Sachverhalt

Sachverhalt

C____,

Mitarbeiterin der Gewerkschaft D____, erhob am 16. Februar 2024 namens und im

Auftrag von A____ (Arbeitnehmer) Klage gegen die B____ AG (Arbeitgeberin). Mit

Verfügung vom 27. Februar 2024 hielt der verfahrensleitende Präsident des

Zivilgerichts Basel-Stadt (Arbeitsgericht) fest, dass C____ nicht zur

berufsmässigen Vertretung im Sinn von Art. 68 Abs. 2 lit. a bzw. d ZPO befugt

sei und somit den Arbeitnehmer im vorliegenden Verfahren nicht vertreten dürfe

(Ziff. 2 der Verfügung).

Gegen diese

Verfügung erhob C____ namens und im Auftrag des Arbeitnehmers am 11. März 2023

Beschwerde beim Appellationsgericht mit folgenden Anträgen:

«1. Ziff.

2 der Verfügung des Zivilgerichts vom 27.2.2024 sei aufzuheben. Es sei

festzustellen, dass C____ den Kläger im vorliegenden arbeitsrechtlichen

Zivilverfahren vertreten darf.

2. Es

sei das Zivilgericht anzuweisen, Ziff. 2 der Verfügung vom 27.2.2024

rechtsgenüglich zu begründen. Nach Eingang der Vernehmlassung des Zivilgerichts

sei ein weiterer Schriftenwechsel anzuordnen.

3. Alles

unter o/e Kostenfolge zu Lasten des Kantons Basel-Stadt, wobei der

unterzeichnenden Mitarbeiterin der Gewerkschaft D____ eine

Umtriebsentschädigung von Fr. 300.– auszurichten sei. Eventualiter sei der

Kanton Basel-Stadt zu verurteilen, dem [Arbeitnehmer] auch im Falle des

Unterliegens die Umtriebsentschädigung auszurichten.»

Der

Verfahrensleiter des Appellationsgerichts setzte dem Arbeitnehmer eine

Nachfrist, um eine Kopie seiner Beschwerde persönlich oder von einer zu seiner

Vertretung im Beschwerdeverfahren vor dem Appellationsgericht befugten Person

unterzeichnet wieder einzureichen (Verfügung vom 13. März 2024). Mit Eingabe

vom 21. März 2024 erklärte der Arbeitnehmer, nunmehr vertreten durch [...], Advokat,

dass er mit der Beschwerde vollumfänglich einverstanden sei. Die

Beschwerdegegnerin beantragt, auf die Beschwerde nicht einzutreten bzw. diese

eventualiter abzuweisen (Beschwerdeantwort vom 5. April 2024). Das Zivilgericht

beantragt ebenfalls die Abweisung der Beschwerde (Stellungnahme vom 9. April

2024). Der Arbeitnehmer liess sich zur Beschwerdeantwort und zur Stellungnahme vernehmen

(Stellungnahme vom 24. April 2024 [Postaufgabe am 25. April 2024]). Der

vorliegende Entscheid wurde unter Beizug der Zivilgerichtsakten auf dem

Zirkulationsweg gefällt.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Formelles

Die vorliegende

Beschwerde richtet sich gegen die Feststellung des verfahrensleitenden

Zivilgerichtspräsidenten, dass die Vertreterin des Arbeitnehmers diesen im Verfahren

vor dem Arbeitsgericht nicht vertreten dürfe. Dabei handelt es sich um eine

prozessleitende Verfügung. Diese ist gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 der Schweizerischen

Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) mit Beschwerde anfechtbar, wenn durch sie ein

nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Gemäss der Rechtsprechung des

Bundesgerichts ist diese Voraussetzung erfüllt, wenn sich eine Partei aufgrund

der angefochtenen Verfügung nicht mehr durch die von ihr gewählte Vertreterin

vertreten lassen kann (vgl. BGer 5A_289/2014 vom 21. Oktober 2014 E. 1.1).

Daher brauchte der Arbeitnehmer den nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil

entgegen der Ansicht der Arbeitgeberin (Beschwerdeantwort, Rz. 11) nicht weiter

zu substanziieren. Die Beschwerde wurde frist- und grundsätzlich formgerecht

eingereicht (vgl. Art. 321 Abs. 1–3 ZPO). Allerdings war sie nur von der

Vertreterin des Arbeitnehmers unterzeichnet. Im Beschwerdeverfahren ist diese

zweifellos nicht zur Vertretung des Arbeitnehmers befugt (vgl. AGE ZB.2019.1

vom 29. April 2019 E. 1.2 mit eingehender Begründung und bestätigt durch AGE

BEZ.2020.31 vom 29. Juni 2020 E. 2). Daher setzte der verfahrensleitende

Appellationsgerichtspräsident dem Arbeitnehmer eine Nachfrist an, um eine Kopie

seiner Beschwerde persönlich oder von einer zu seiner Vertretung im

Beschwerdeverfahren befugten Person unterzeichnet wieder einzureichen (vgl.

dazu AGE BEZ.2020.31 vom 29. Juni 2020 E. 2). Der Arbeitnehmer hat die

Beschwerde fristgerecht verbessert und einen im Anwaltsregister des Kantons

Basel-Stadt eingetragenen und von ihm bevollmächtigten Advokaten mit der

Wahrung seiner Interessen im Beschwerdeverfahren beauftragt. Auf den Einwand

der Arbeitgeberin, die Vollmacht der Vertreterin des Arbeitnehmers sei im

Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde bereits erloschen gewesen

(Beschwerdeantwort, Rz. 10 und 17), ist nicht weiter einzugehen, weil mit der

Verbesserung der Beschwerde auch dieser Mangel geheilt worden wäre. Nachdem

alle Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde entgegen

der Ansicht der Arbeitgeberin (Beschwerdeantwort, Rz. 12) einzutreten. Zuständig

zum Entscheid über die Beschwerde ist ein Dreiergericht des

Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG

154.100]). Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und

offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden

(Art. 320 ZPO).

2.

Anspruch

auf rechtliches Gehör

2.1

Zunächst

rügt der Arbeitnehmer, der Zivilgerichtspräsident habe seinen Anspruch auf

rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101)

verletzt, indem er die angefochtene Verfügung nicht begründet habe (vgl.

Beschwerde, Rz. 9–12).

2.2

Die

Feststellung des verfahrensleitenden Zivilgerichtspräsidenten, dass die

Vertreterin des Arbeitnehmers diesen im Verfahren vor dem Arbeitsgericht nicht

vertreten dürfe, ist eine prozessleitende Verfügung (vgl. oben E. 1). Nach

einem Teil der Lehre müssen prozessleitende Verfügungen nicht begründet werden

(Freiburghaus/Afheldt, in:

Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art.

324.

N 4; Gehri, in: Gehri et al.

[Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2015, Art. 324 N 1). Gemäss der

Botschaft ist zumindest keine schriftliche Begründung erforderlich

(Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 28. Juni 2006, in: BBl

2006, S. 7221, 7378). Gemäss einem anderen Teil der Lehre müssen zumindest

gewisse prozessleitende Verfügungen begründet werden (vgl. Killias, in: Berner Kommentar, 2012,

Art. 238 ZPO N 35 und Art. 239 ZPO N 2; Seiler,

Die Anfechtung von prozessleitenden Verfügungen und weitere Aspekte der

Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO, in: BJM 2018, S. 65, 86; Staehelin, in: Sutter-Somm et al.

[Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 239 N 13; Steck/Brunner, in: Basler Kommentar, 3.

Auflage 2017, Art. 239 ZPO N 11; Wohlfart,

Begründung und Rechtsmittelbelehrung als Erfordernisse prozessleitender

Verfügungen nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, in: Fankhauser et al.

[Hrsg.], Das Zivilrecht und seine Durchsetzung, Zürich 2016, S. 749, 758 f. und

763.

f.). Dabei genüge aber eine mündliche oder kursorische schriftliche

Begründung (Staehelin, a.a.O.,

Art. 239 N 13; vgl. Killias,

a.a.O., Art. 239 ZPO N 2). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ergibt sich

aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 53 Abs. 1 ZPO)

eine Verpflichtung zur Begründung prozessleitender Verfügungen, durch die ein

nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (BGer 4A_128/2017 vom 12. Mai

2017.

E. 5.3 f.), bzw. grundlegender prozessleitender Verfügungen, welche die

Gefahr einer Beschwer der Partei mit sich bringen (BGer 5A_81/2014 vom 20. März

2014.

E. 2.1). Da das Bundesgericht die Begründungspflicht unter anderem damit

begründet, dass solche prozessleitenden Verfügungen mit Beschwerde anfechtbar

seien und den Parteien ohne Begründung eine begründete Anfechtung nicht möglich

sei (BGer 4A_128/2017 vom 12. Mai 2017 E. 5.4), muss sie auch für

prozessleitende Verfügungen gelten, die kraft ausdrücklicher Gesetzesbestimmung

beschwerdefähig sind (AGE BEZ.2018.17 vom 22. Mai 2018 E. 1.4.2; für das

Erfordernis einer zumindest mündlichen oder kursorischen schriftlichen

Begründung einer kraft ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung beschwerdefähigen

Verfügung auch Kantonsgericht BL 410 16 431 vom 31. Januar 2017 E. 2.2–2.4; für

einen grundsätzlichen Anspruch auf Begründung prozessleitender Verfügungen

gestützt auf Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 53 Abs. 1 ZPO Wohlfart, a.a.O., S. 757 ff. und 763 f.). Die Begründung

muss so abgefasst sein, dass sich die Betroffenen über die Tragweite des

Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die

höhere Instanz weiterziehen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die

Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und

auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 134 I 83 E. 4; BGer 4A_128/2017 vom 12.

Mai 2017 E. 5.3, 5A_81/2014 vom 20. März 2014 E. 2.1; AGE BEZ.2018.17 vom 22.

Mai 2018 E. 1.4.2). Diesen aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör abgeleiteten

Anforderungen genügt zumindest in gewissen Fällen auch eine mündliche oder

kursorische schriftliche Begründung (AGE BEZ.2018.17 vom 22. Mai 2018 E. 1.4.2;

vgl. Kantonsgericht BL 410 16 431 vom 31. Januar 2017 E. 2.3). Die

Anforderungen an die Begründung einer prozessleitenden Verfügung sind gegenüber

denjenigen an die Begründung eines Endentscheids jedenfalls deutlich

herabgesetzt (BGer 5A_81/2014 vom 20. März 2014 E. 2.1; AGE BEZ.2018.17 vom 22.

Mai 2018 E. 1.4.2; Wohlfart,

a.a.O., S. 759).

2.3

2.3.1

Indem

der Zivilgerichtspräsident in der angefochtenen Ziff. 2 seiner prozessleitenden

Verfügung festgehalten hat, dass die Vertreterin des Arbeitnehmers nicht zur

berufsmässigen Vertretung im Sinn von Art. 68 Abs. 2 lit. a respektive d ZPO

befugt sei, hat er seine Feststellung, dass die Vertreterin den Arbeitnehmer im

Verfahren vor dem Arbeitsgericht nicht vertreten dürfe, kursorisch schriftlich

begründet. Indem der Arbeitnehmer die Postulationsfähigkeit seiner Vertreterin

in seiner Klage (Rz. 5–10) abgesehen von einem Verweis auf Art. 6 Ziff. 1 der Europäische

Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) ausschliesslich mit Art. 68 lit. d

ZPO begründet hat, hat er implizit zugestanden, dass seine Vertreterin ihn

berufsmässig vertritt und keine Anwältin ist, die nach dem Anwaltsgesetz (BGFA,

SR 935.61) berechtigt ist, Parteien vor schweizerischen Gerichten zu vertreten.

Damit ist der für die Frage der Postulationsfähigkeit der Vertreterin des

Arbeitnehmers rechtserhebliche Sachverhalt unbestritten. Unter diesen Umständen

war der Zivilgerichtspräsident entgegen der Ansicht des Arbeitnehmers (vgl.

Beschwerde, Rz. 11) nicht verpflichtet, in der Begründung seiner

prozessleitenden Verfügung ausdrückliche Tatsachenfeststellungen zu treffen.

Aufgrund der Feststellungen des Zivilgerichtspräsidenten, dass die Vertreterin

nicht zur berufsmässigen Vertretung im Sinn von Art. 68 Abs. 2 lit. a

respektive d ZPO befugt sei, ist es offensichtlich, dass er ihr die

Postulationsfähigkeit deshalb abgesprochen hat, weil sie den Arbeitnehmer

berufsmässig vertrete, eine berufsmässige Vertretung im vorliegenden Fall nur

unter den Voraussetzungen von Art. 68 Abs. 2 lit. a oder d ZPO in Betracht

komme, es sich bei der Vertreterin nicht um eine nach dem BGFA zur Vertretung

von Parteien vor schweizerischen Gerichten berechtigte Anwältin handle und das

basel-städtische Recht keine berufsmässige Vertretung durch qualifizierte

Vertreterinnen und Vertreter vor dem Arbeitsgericht vorsehe. Angesichts dessen,

dass es jedenfalls im geschriebenen Recht des Kantons Basel-Stadt keine

entsprechende Bestimmung gibt, ist es entgegen der Ansicht des Arbeitnehmers

(vgl. Beschwerde, Rz. 11) offensichtlich, dass Art. 68 Abs. 2 lit. d ZPO der

Vertretungsbefugnis seiner Vertreterin nach Ansicht des

Zivilgerichtspräsidenten deshalb entgegensteht, weil höchstens eine

Qualifikation als berufliche qualifizierte Vertreterin in Betracht käme und das

basel-städtische Recht eine berufsmässige Vertretung durch qualifizierte

Vertreterinnen und Vertreter vor dem Arbeitsgericht nicht vorsehe. Selbst in

der Begründung eines Entscheids ist es nicht erforderlich, dass sich das

Gericht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes

einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 134 I 83 E. 4.1). Die

Anforderungen an die Begründung einer prozessleitenden Verfügung sind zudem

gegenüber denjenigen an die Begründung eines Entscheids deutlich herabgesetzt

(vgl. oben E. 2.2 mit Nachweisen). Daher ist es entgegen der Ansicht des

Arbeitnehmers (Beschwerde, Rz. 12) nicht zu beanstanden, dass der

Zivilgerichtspräsident auf die einzelnen in der Klage vorgebrachten Argumente

für die Postulationsfähigkeit seiner Vertreterin in der angefochtenen Verfügung

nicht ausdrücklich eingegangen ist. Mit der Begründung seiner Beschwerde (Rz.

14–22) hat der Arbeitnehmer selbst bewiesen, dass er entgegen seiner Behauptung

(vgl. Beschwerde, Rz. 11) bereits aufgrund der Angaben in der angefochtenen

Verfügung in der Lage gewesen ist, die Verneinung der Postulationsfähigkeit

seiner Vertreterin sachbezogen und begründet anzufechten. Aus den vorstehenden

Erwägungen folgt, dass der Zivilgerichtspräsident die angefochtene Ziff. 2

seiner prozessleitenden Verfügung vom 27. Februar 2024 entgegen der Ansicht des

Arbeitnehmers hinreichend begründet und den Anspruch des Arbeitnehmers auf

rechtliches Gehör nicht verletzt hat, wie das Zivilgericht zu Recht geltend

macht (Stellungnahme vom 9. April 2024, S. 1 f.).

2.3.2

Selbst

wenn entgegen der Einschätzung des Appellationsgerichts von einer Verletzung

des Anspruchs des Arbeitnehmers auf rechtliches Gehör durch eine unzureichende

Begründung ausgegangen würde, könnte die Verletzung unter den vorstehend

dargelegten Umständen entgegen der Ansicht des Arbeitnehmers (Beschwerde, Rz. 11)

nicht als schwerwiegend qualifiziert werden. Eine allfällige Verletzung des

Anspruchs des Arbeitnehmers auf rechtliches Gehör durch eine unzureichende

Begründung wäre dadurch geheilt worden, dass das Zivilgericht die angefochtene

Ziff. 2 der prozessleitenden Verfügung des Zivilgerichtspräsidenten vom 27. Februar

2024.

in seiner Stellungnahme zur Beschwerde eingehend begründet und das

Appellationsgericht die Stellungnahme den Parteien zugestellt hat (Wohlfart, a.a.O., S. 760 f.; vgl. AGE

BEZ.2021.48 vom 19. Oktober 2021 E. 2.1, BEZ.2018.17 vom 22. Mai 2018 E. 1.5).

3.

Befugnis

zur berufsmässigen Vertretung

3.1

Zur

berufsmässigen Vertretung befugt sind gemäss Art. 68 Abs. 2 ZPO in allen

Verfahren Anwältinnen und Anwälte, die nach dem BGFA berechtigt sind, Parteien

vor schweizerischen Gerichten zu vertreten (lit. a), vor der

Schlichtungsbehörde, in vermögensrechtlichen Streitigkeiten des vereinfachten

Verfahrens sowie in den Angelegenheiten des summarischen Verfahrens patentierte

Sachwalterinnen und Sachwalter sowie Rechtsagentinnen und Rechtsagenten, soweit

das kantonale Recht es vorsieht (lit. b), in den Angelegenheiten des

summarischen Verfahrens nach Art. 251 ZPO gewerbsmässige Vertreterinnen und

Vertreter nach Art. 27 SchKG (lit. c) sowie vor den Miet- und Arbeitsgerichten

beruflich qualifizierte Vertreterinnen und Vertreter, soweit das kantonale

Recht es vorsieht (lit. d). Indem der Arbeitnehmer die Postulationsfähigkeit

seiner Vertreterin in seiner Klage (Rz. 5–10) und in seiner Beschwerde (Rz.

14–22) abgesehen von einem Verweis auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK ausschliesslich mit

Art. 68 lit. d ZPO begründet hat, hat er implizit zugestanden, dass seine

Vertreterin ihn berufsmässig vertritt und keine Anwältin ist, die nach dem BGFA

berechtigt ist, Parteien vor schweizerischen Gerichten zu vertreten, sowie dass

die Voraussetzungen von Art. 68 Abs. 2 lit. b und c ZPO nicht erfüllt sind. Im

Folgenden ist daher nur Art. 68 Abs. 2 lit. d ZPO näher zu prüfen.

Abgesehen vom

Gerichtsorganisationsrecht ist kantonales Zivilprozessrecht nur noch zulässig,

soweit die ZPO kantonales Recht vorbehält. Art. 68 Abs. 2 lit. b und d ZPO stellen

daher echte Vorbehalte zugunsten des kantonalen Rechts dar (vgl. Göksu, in: Basler Kommentar, 2015, Art.

122.

BV N 29). Bei solchen wird insbesondere zwischen ermächtigenden und

zuteilenden Vorbehalten unterschieden. Ermächtigende Vorbehalte gestatten den

Kantonen, eine bundesrechtliche Regelung näher auszuführen, zu ergänzen,

abzuändern, zu ersetzen oder aufzuheben oder einem vom Bundesrecht lediglich

als Möglichkeit zur Verfügung gestellten Institut Wirksamkeit zu verleihen.

Wenn ein Kanton von einem solchen Vorbehalt keinen Gebrauch macht, gilt

subsidiär die Regelung des Bundesrechts bzw. entfaltet das lediglich als

Möglichkeit vorgesehene Rechtsinstitut keine Wirkung (vgl. Hausheer/Jaun, Die Einleitungsartikel

des ZGB, Bern 2023, Art. 5 N 36; Hrubesch-Millauer/Bosshardt,

Die Einleitungsartikel des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Bern 2019, § 5 N

21; Lardelli/Vetter, in: Basler

Kommentar, 7. Auflage 2022, Art. 5 ZGB N 26; Marti,

in: Arnet et al. [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 4. Auflage,

Zürich 2023 [nachfolgend Marti,

CHK], Art. 5 ZGB N 3; Marti, in:

Zürcher Kommentar, 3. Auflage 1998 [nachfolgend Marti,

ZK], Art. 5 ZGB N 7; Pfaffinger,

in: Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar ZGB, 2. Auflage, Basel 2018, Art. 5 N

5; Wolf, in: Berner Kommentar,

2012, Art. 5 ZGB N 66). Bei ermächtigenden Vorbehalten kommt als Rechtsquelle

des kantonalen Rechts grundsätzlich nur das Gesetz in Betracht (vgl. Brändli, in: Arnet et al. [Hrsg.],

Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 4. Auflage, Zürich 2023, Art. 53 SchlT

ZGB N 2; Deschenaux, in: SPR II,

Basel 1967, S. 44; Hausheer/Jaun,

a.a.O., Art. 5 N 18; Hrubesch-Millauer/Bosshardt,

a.a.O., § 5 N 21 und 36; Jagmetti,

in: SPR I, Basel 1969, S. 256 f. 2; Kley,

in: Basler Kommentar, 7. Auflage 2023, Art. 53 SchlT ZGB N 3; Marti, CHK, Art. 5 ZGB N 3; Marti, ZK, Art. 5 ZGB N 111; Wolf, a.a.O., Art. 5 ZGB N 67 und 90),

wobei im vorliegenden Fall mangels Entscheiderheblichkeit offenbleiben kann, ob

es sich um ein Gesetz im formellen Sinn handeln muss oder ein Gesetz im

materiellen Sinn genügt. Voraussetzung von Gewohnheitsrecht (vgl. dazu Emmenegger/Tschentscher, in: Berner

Kommentar, 2012, Art. 1 ZGB N 425 f.; Honsell,

in: Basler Kommentar, 7. Auflage 2022, Art. 1 ZGB N 20; Hürlimann-Kaup/Schmid, Einleitungsartikel des ZGB und

Personenrecht, 3. Auflage, Zürich 2016, N 110, 171 und 195; Middendorf, in: Arnet et al. [Hrsg.],

Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 4. Auflage, Zürich 2023, Art. 1 ZGB N

10) und Richter- bzw. Gerichtsrecht (vgl. dazu Hrubesch-Millauer/Bosshardt,

a.a.O., § 5 N 181; Hürlimann-Kaup/Schmid,

a.a.O., N 110, 171 und 200; Middendorf,

a.a.O., Art. 1 ZGB N 12) ist eine Gesetzeslücke. An einer solchen fehlt es,

wenn sich bei einem ermächtigenden Vorbehalt im kantonalen Gesetzesrecht keine

einschlägige Bestimmung findet, weil in diesem Fall ohne Weiteres die

gesetzliche Regelung des Bundesrechts gilt. Eine gesetzliche Regelung ist bei

einem ermächtigenden Vorbehalt auch geboten, damit eindeutig festgestellt

werden kann, ob der Kanton vom Vorbehalt Gebrauch gemacht hat oder die

bundesrechtliche Regelung gilt (vgl. Liver,

in: Berner Kommentar, 1962, Art. 5 ZGB N 38; Marti,

ZK, Art. 5 N 78; Wolf, a.a.O.,

Art. 5 ZGB N 67). Kantonales Gewohnheits- und Gerichtsrecht kommen im Bereich

eines ermächtigenden Vorbehalts höchstens dann in Betracht, wenn der Kanton vom

Vorbehalt mit einer gesetzlichen Regelung Gebrauch gemacht hat und diese eine

Gesetzeslücke enthält (vgl. Marti,

ZK, Art. 5 ZGB N 114; Hrubesch-Millauer/Bosshardt,

a.a.O., § 5 N 36).

Als Grundregel

beschränkt Art. 68 Abs. 2 lit. a ZPO die berufsmässige Vertretung auf

Anwältinnen und Anwälte, die nach dem BGFA berechtigt sind, Parteien vor schweizerischen

Gerichten zu vertreten. Die Kantone, die vom Vorbehalt gemäss Art. 68 Abs. 2

lit. b und/oder d ZPO Gebrauch machen, weichen von dieser Grundregel ab. In

einem Kanton, der von den Vorbehalten keinen Gebrauch gemacht hat, gilt die

bundesrechtliche Grundregel von Art. 68 Abs. 2 lit. a ZPO auch in den Bereichen

gemäss Art. 68 Abs. 2 lit. b und d ZPO (vgl. BGE 141 II 280 E. 6.4 und 6.8).

Art. 68 Abs. 2 lit. d ZPO enthält damit einen ermächtigenden Vorbehalt des

kantonalen Rechts. Folglich kommt als Rechtsquelle des kantonalen Rechts im

Sinn dieser Bestimmung grundsätzlich nur das Gesetz in Betracht und ist

zumindest bei Fehlen jeglicher gesetzlichen Regelung, mit welcher der Kanton

vom Vorbehalt Gebrauch gemacht hat, im Bereich von Art. 68 Abs. 2 lit. d ZPO

selbst lückenfüllendes kantonales Gewohnheits- oder Gerichtsrecht

ausgeschlossen (vgl. auch Bohnet/Ecklin,

La représentation en procédure civile suisse, in: ZSR 2018, S. 327, 338 zu Art.

68.

Abs. 2 lit. b ZPO).

3.2

Im

geltenden geschriebenen Recht des Kantons Basel-Stadt findet sich keine Norm,

welche die berufsmässige Vertretung vor Arbeitsgericht anderen Personen als

nach dem BGFA zur Parteivertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigten

Anwältinnen und Anwälten erlauben würde (vgl. AGE ZB.2019.1 vom 29. April 2019 E.

1.2.4). Da das geschriebene basel-städtische Recht die berufsmässige Vertretung

vor dem Arbeitsgericht durch Vertreterinnen und Vertreter, welche die

Voraussetzungen von Art. 68 Abs. 2 lit. a ZPO nicht erfüllen, überhaupt nicht

vorsieht, ist betreffend die berufsmässige Vertretung vor dem Arbeitsgericht

durch beruflich qualifizierte Vertreterinnen und Vertreter auch eine

Lückenfüllung durch kantonales Gewohnheits- oder Gerichtsrecht ausgeschlossen.

Damit kann sich die Zulässigkeit der berufsmässigen Vertretung vor dem

Arbeitsgericht durch qualifizierte Vertreterinnen und Vertreter, bei denen es

sich nicht um nach dem BGFA zur Parteivertretung vor schweizerischen Gerichten

berechtigte Anwältinnen oder Anwälte handelt, entgegen der Ansicht des

Arbeitnehmers (Beschwerde, Rz. 17) nicht aus Gewohnheitsrecht ergeben.

3.3

3.3.1

Selbst

wenn entgegen den vorstehenden Erwägungen Gewohnheitsrecht grundsätzlich als

Rechtsquelle des kantonalen Rechts im Sinn von Art. 68 Abs. 2 lit. d ZPO anerkannt

würde, könne entgegen der Ansicht des Arbeitnehmers (vgl. Beschwerde, Rz. 17

f.) im Kanton Basel-Stadt kein gewohnheitsrechtlicher Rechtssatz anerkannt

werden, wonach qualifizierte Vertreterinnen und Vertreter vor dem Arbeitsgericht

zur berufsmässigen Vertretung befugt sind.

3.3.2

Damit

eine Regel als gewohnheitsrechtlicher Rechtssatz anerkannt wird, muss sie

während längerer Zeit (mehrere Jahrzehnte [vgl. Schwander,

in: Kren Kostkiewicz et al. (Hrsg.), ZGB Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2021,

Art. 1 N 7]) ununterbrochen eingehalten worden sein (Übung) und müssen dabei

sowohl die rechtsanwendenden Behörden als auch die Betroffenen von der

rechtlichen Verbindlichkeit der Regel überzeugt gewesen sein

(Rechtsüberzeugung) (vgl. BGE 119 Ia 59 E. 4b; Emmenegger/Tschentscher,

a.a.O., Art. 1 ZGB N 418; Hrubesch-Millauer/Bosshardt,

a.a.O., § 2 N 167; Hürlimann-Kaup/Schmid,

a.a.O., N 191–193; Middendorf,

a.a.O., Art. 1 ZGB N 11).

3.3.3

Der

Arbeitnehmer behauptet sinngemäss, bereits vor dem Inkrafttreten der ZPO seien

beruflich qualifizierte Mitarbeitende von Gewerkschaften vor dem

Arbeitsgericht, das damals als Gewerbliches Schiedsgericht bezeichnet wurde,

zur Vertretung von Parteien zugelassen worden (vgl. Beschwerde, Rz. 18). Selbst

bei Wahrunterstellung dieser mit der Stellungnahme des Zivilgerichts wohl

implizit bestätigten Behauptung des Arbeitnehmers kann daraus keine

gewohnheitsrechtliche Regel abgeleitet werden.

Die

Zivilprozessordnung des Kantons Basel-Stadt (ZPO BS, SG 221.100) bestimmte in

der bis am 8. Dezember 2001 geltenden Fassung, dass im Verfahren vor dem Gewerblichen

Schiedsgericht (heute Arbeitsgericht) auch berufsmässige Vertreter oder

Sekretäre von Arbeitgeber- oder Arbeitnehmer-Verbänden zugezogen werden durften

(AGE ZB.2019.1 vom 29. April 2019 E. 1.2.4). Damit stützte sich die Zulassung

der Vertretung durch beruflich qualifizierte Mitarbeitende von Gewerkschafen

bis am 8. Dezember 2001 auf ein Gesetz. Folglich kann die Zeit bis 2001 bei der

Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung eines

gewohnheitsrechtlichen Rechtssatzes, wonach qualifizierte Vertreterinnen und

Vertreter vor dem Arbeitsgericht zur berufsmässigen Vertretung befugt sind,

erfüllt sind, nicht berücksichtigt werden. Die Zeit seit 2002 und damit von gut

20.

Jahren dürfte für die Annahme einer längere Zeit andauernden Übung kaum

genügen.

Gemäss § 4 Abs.

1.

des Advokaturgesetzes (SG 291.100) ist zur berufsmässigen Vertretung vor den

Gerichten des Kantons Basel-Stadt nur befugt, wer in einem kantonalen Anwaltsregister

eingetragen ist. Als berufsmässig gilt gemäss § 4 Abs. 2 Advokaturgesetz die

Parteivertretung gegen Entgelt. Zur nicht berufsmässigen Vertretung vor den

Gerichten des Kantons Basel-Stadt ist gemäss § 3 Abs. 1 Advokaturgesetz befugt,

wer handlungsfähig ist. Falls beruflich qualifizierte Mitarbeitende von

Gewerkschaften seit dem 9. Dezember 2001 weiterhin zur Vertretung von Parteien

vor dem Gewerblichen Schiedsgericht zugelassen worden sind, könnte dies bis zum

Inkrafttreten der ZPO am 1. Januar 2011 damit begründet worden sein, dass die

Vertretung nicht entgeltlich und damit nicht berufsmässig im Sinn des

Advokaturgesetzes erfolgt sei (so AGE 997/2001 vom 31. Oktober 2002 E. 2; vgl.

AGE ZB.2019.1 vom 29. April 2019 E. 1.2.3; vgl. zur aktuellen Auslegung von § 4

des Advokaturgesetzes durch das Appellationsgericht VGE VD.2022.207 vom 6.

Februar 2023 E. 2.4). Damit kann nicht davon ausgegangen werden, eine

allfällige entsprechende Übung sei von der Rechtsüberzeugung getragen gewesen,

beruflich qualifizierte Mitarbeitende von Gewerkschaften seien vor dem Gewerblichen

Schiedsgericht (heute Arbeitsgericht) auch zur berufsmässigen Vertretung

befugt. Folglich kann auch die Zeit von 2002 bis 2010 bei der Beurteilung, ob

die Voraussetzungen für die Anerkennung eines gewohnheitsrechtlichen

Rechtssatzes, wonach qualifizierte Vertreterinnen und Vertreter vor dem

Arbeitsgericht zur berufsmässigen Vertretung befugt sind, erfüllt sind, nicht

berücksichtigt werden. Die bis heute verbleibende Zeit seit 2011 und damit von

gut 13 Jahren genügt nicht für die Annahme einer längere Zeit andauernden

Übung.

Seit dem

Inkrafttreten der ZPO handelt es sich bei der berufsmässigen Vertretung im

Geltungsbereich der ZPO um einen Begriff des Bundesrechts, der nicht durch

kantonales Recht konkretisiert werden kann (vgl. Hrubesch-Millauer, in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO

Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 68 N 5; Sutter-Somm, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Auflage,

Zürich 2017, N 197). Zunächst war die Auslegung des Begriffs der berufsmässigen

Vertretung im Sinn von Art. 68 Abs. 2 ZPO umstritten (vgl. BGE 140 III 555 E.

2.3). Mit BGE 140 III 555 E. 2.3 vom 21. Oktober 2014 wurde die Streitfrage

geklärt. Die Vertretung ist als berufsmässig im Sinn von Art. 68 Abs. 2 ZPO zu

qualifizieren, wenn die Vertreterin bereit ist, in einer unbestimmten Vielzahl

von Fällen tätig zu werden. Darauf kann geschlossen werden, wenn sie bereit

ist, die Vertretung ohne besondere Beziehungsnähe bzw. ohne persönliches

Näheverhältnis zum Vertretenen zu übernehmen (BGE 140 III 555 E. 2.3; AGE

ZB.2019.1 vom 29. April 2019 E. 1.2.3; Sutter-Somm/Seiler,

Handkommentar zur ZPO, Zürich 2021, Art. 68 N 9). Folglich ist die Vertretung

eines Arbeitnehmers durch eine beruflich qualifizierte Mitarbeiterin einer

Gewerkschaft in der Regel als berufsmässig im Sinn von Art. 68 Abs. 2 ZPO zu

qualifizieren (vgl. AGE ZB.2019.1 vom 29. April 2019 E. 1.2.3). Selbst wenn

beruflich qualifizierte Mitarbeitende von Gewerkschaften nach dem Inkrafttreten

der ZPO am 1. Januar 2011 weiterhin zur Vertretung von Parteien vor dem

Arbeitsgericht zugelassen worden sind, besteht kein Grund zur Annahme, das

Zivilgericht sei überzeugt gewesen, dass es sich dabei um eine rechtlich

verbindliche Regel handle. Naheliegender erscheint vielmehr, dass es übersehen

hat, dass sich die Rechtslage diesbezüglich wesentlich geändert hat, und die

Vertretung aus blosser Gewohnheit weiter zugelassen hat. Damit fehlt es auch

für die Zeit seit 2011 an der Rechtsüberzeugung.

3.4

Der

Arbeitnehmer scheint sinngemäss geltend machen zu wollen, Art. 6 Ziff. 1 EMRK

gewährleiste einer Partei eines Zivilprozesses das Recht, sich berufsmässig

durch eine beruflich qualifizierte Vertreterin vertreten zu lassen, bei der es

sich nicht um eine nach dem BGFA zur Vertretung von Parteien vor

schweizerischen Gerichten berechtigte Anwältin handelt (vgl. Beschwerde, Rz.

15). Dass aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK ein solches Recht abgeleitet werden könne,

wird soweit ersichtlich nirgends vertreten. Dementsprechend nennt der

Arbeitnehmer für seine Auffassung auch keine einzige Belegstelle. In der Lehre

wird zwar teilweise implizit die Ansicht vertreten, der Anspruch auf

rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV umfasse grundsätzlich das Recht der

Parteien, sich durch eine Rechtsvertreterin oder einen Rechtsvertreter freier

Wahl vertreten zu lassen, die oder der nicht Anwältin oder Anwalt zu sein

brauche (vgl. Steinmann/Schindler/Wyss,

in: St. Galler Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2023, Art. 29 BV N 73), oder gar

implizit behauptet, das Bundesgericht habe aus dem grundrechtlichen Anspruch

auf rechtliches Gehör ein solches Recht abgeleitet (vgl. Kiener/Kälin/Wyttenbach, Grundrechte, 3.

Auflage, Bern 2018, § 41 N 76). Diese Behauptung findet im zitierten Urteil

Dispositiv

aber keine Stütze. Darin hat das Bundesgericht bloss entschieden, dass der

Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV das Recht der Partei

umfasse, sich in einem Verwaltungsverfahren durch eine andere Person vertreten

zu lassen (vgl. BGE 132 V 443 E. 3.3). Dass eine Partei das Recht habe, sich

auch durch eine Person vertreten zu lassen, die nicht Anwältin oder Anwalt ist,

kann aus dem Urteil nicht abgeleitet werden, zumal es gemäss der Regeste die

anwaltliche Verbeiständung betrifft. Auch in Urteilen betreffend

Gerichtsverfahren hat das Bundesgericht bloss erwogen, der Anspruch auf

rechtliches Gehör schliesse das Recht ein, sich im Zivilprozess vertreten zu

lassen (BGE 119 Ia 260 E. 6a), ohne ein Recht auf Vertretung durch beliebige

Personen zu statuieren. Gegen die Ansicht des Arbeitnehmers spricht auch, dass

das Bundesgericht einem Beschwerdeführer, der sich darüber beschwert hat, dass

eine Person, die nicht Anwalt ist, in einem Zivilprozess nicht als sein

Vertreter zugelassen worden ist, entgegengehalten hat, dass kein

verfassungsmässiges Recht bestehe, sich durch beliebige Personen vertreten zu

lassen, und dass es ihm freistehe, seine Sache selber zu vertreten oder sich

durch eine zulässige Vertrauensperson oder einen Anwalt vertreten zu lassen

(BGE 140 III 555 E. 2.3). Im Übrigen wäre die Einschränkung des geltend

gemachten Rechts gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK, sich berufsmässig durch eine

beruflich qualifizierte Vertreterin vertreten zu lassen, bei der es sich nicht

um eine nach dem BGFA zur Vertretung von Parteien vor schweizerischen Gerichten

berechtigte Anwältin handelt, entgegen der Ansicht des Arbeitnehmers zweifellos

zulässig. Da der Kanton Basel-Stadt vom Vorbehalt gemäss Art. 68 Abs. 2 lit. d

ZPO keinen Gebrauch gemacht hat, gilt für die berufsmässige Vertretung im

vorliegenden Fall ohne Weiteres die bundesrechtliche Grundregel von Art. 68

Abs. 2 lit. a ZPO, welche die Vertretung Anwältinnen und Anwälten vorbehält,

die nach dem BGFA berechtigt sind, Parteien vor schweizerischen Gerichten zu

vertreten. Damit besteht für die Einschränkung des vom Arbeitnehmer geltend

gemachten Rechts entgegen seiner Ansicht (Beschwerde, Rz. 15) offensichtlich

eine genügende gesetzliche Grundlage (vgl. BGE 141 II 280 E. 9.2), wie der

Zivilgerichtspräsident zu Recht geltend macht (vgl. Stellungnahme vom 9. April

2024, S. 2). Die Einschränkung der Zulässigkeit der berufsmässigen Vertretung

auf Anwältinnen und Anwälte, die gemäss dem BGFA zur Parteivertretung vor

schweizerischen Gerichten berechtigt sind, dient öffentlichen Interessen (vgl.

BGE 114 Ia 34 E. 2c). Dass die Einschränkung des behaupteten Rechts

unverhältnismässig wäre, wird vom Arbeitnehmer zu Recht nicht geltend gemacht.

3.5 In

seiner Stellungnahme vom 24. April 2024 (Rz. 2 und 13) zur Stellungnahme des

Zivilgerichts scheint der Arbeitnehmer schliesslich geltend machen zu wollen,

das Verbot der berufsmässigen Vertretung von Arbeitnehmenden vor dem

Arbeitsgericht durch beruflich qualifizierte Mitarbeitende von Gewerkschaften,

die nicht nach dem BGFA berechtigt sind, Parteien vor schweizerischen Gerichten

zu vertreten, stelle einen Eingriff in die Koalitionsfreiheit gemäss Art. 28

Abs. 1 BV dar, weil Art. 68 Abs. 2 lit. d ZPO der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung zum Klagerecht der Gewerkschaften zugunsten ihrer Mitglieder

nachgebildet sei. In einem Kommentar zur ZPO wird zwar tatsächlich die Ansicht

vertreten, Art. 68 Abs. 2 lit. d ZPO sei der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

zum Klagerecht der Gewerkschaften zugunsten ihrer Mitglieder nachgebildet (Tenchio, in: Basler Kommentar, 3.

Auflage 2017, Art. 68 ZPO N 13). Diese mit keinem Wort begründete Auffassung

ist aber nicht nachvollziehbar. Sie wird auch durch die im betreffenden

Kommentar zitierte Literaturstelle nicht ansatzweise gestützt. Diese betrifft

nicht Art. 68 Abs. 2 lit. d ZPO, sondern Art. 89 Abs. 1 ZPO (Grolimund, in:

Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 3. Auflage, Zürich 2019, § 13

N 22). Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Vertretung einzelner

Arbeitnehmenden in individualarbeitsrechtlichen Streitigkeiten Bestandteil der

von Art. 28 BV gewährleisteten Betätigungsfreiheit der Gewerkschaften sein

sollte. Das vom Arbeitnehmer zitierte Urteil AGE SB.2017.37 vom 17. August 2020

E. 4.2.4 betrifft das Zutrittsrecht von Gewerkschaften zu Betrieben und ist

damit für den vorliegenden Fall nicht einschlägig. Damit ist davon auszugehen,

dass das Verbot der berufsmässigen Vertretung von Arbeitnehmenden vor dem

Arbeitsgericht durch beruflich qualifizierte Mitarbeitende von Gewerkschaften,

die nicht nach dem BGFA berechtigt sind, Parteien vor schweizerischen Gerichten

zu vertreten, keinen Eingriff in die Koalitionsfreiheit gemäss Art. 28 Abs. 1

BV darstellt. Im Übrigen wäre ein solcher aus den vorstehend dargelegten

Gründen (vgl. oben E. 3.4) gerechtfertigt. Diesbezüglich ist ergänzend

festzuhalten, dass die Möglichkeit der Gewerkschaften, rechtliche Anfragen

ihrer Mitglieder zu beantworten und Prozessrisikoabschätzungen vorzunehmen,

durch das Verbot der berufsmässigen Vertretung von Arbeitnehmenden vor dem

Arbeitsgericht durch beruflich qualifizierte Mitarbeitende von Gewerkschaften,

die nicht nach dem BGFA berechtigt sind, Parteien vor schweizerischen Gerichten

zu vertreten, entgegen der Ansicht des Arbeitnehmers (Stellungnahme vom 24.

April 2024, Rz. 13) nicht wesentlich erschwert wird. Die Rechtsberatung und

Prozessrisikoeinschätzung ist den Gewerkschaften bereits aufgrund der

Rechtsprechung der oberen kantonalen Gerichte und des Bundesgerichts sowie der

Literatur möglich. Zudem steht es den Gewerkschaften frei, sich von ihren

Mitgliedern auch Kopien der diese betreffenden Entscheide des Arbeitsgerichts

aushändigen zu lassen.

3.6 Aus

den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die berufsmässige Vertretung von

Parteien vor dem Arbeitsgericht des Kantons Basel-Stadt durch beruflich

qualifizierte Vertreterinnen und Vertreter, die nicht nach dem BGFA berechtigt

sind, Parteien vor schweizerischen Gerichten zu vertreten, nach geltendem Recht

unzulässig ist.

3.7 Der

Arbeitnehmer macht geltend, es stelle eine unzulässige Praxisänderung dar,

beruflich qualifizierten Vertreterinnen und Vertretern, die nicht nach dem BGFA

berechtigt sind, Parteien vor schweizerischen Gerichten zu vertreten, die

Befugnis zur berufsmässigen Vertretung von Parteien vor dem Arbeitsgericht des

Kantons Basel-Stadt abzusprechen (vgl. Beschwerde, Rz. 20–22). Diese Rüge ist

selbst unter der Annahme unbegründet, dass eine solche Vertretung nach

ständiger bisheriger Praxis zugelassen worden sei.

Gemäss der

Stellungnahme des Zivilgerichts hat seine Präsidienkonferenz die bisherige

Praxis betreffend die Zulassung von Mitarbeitenden von Gewerkschaften zur

Vertretung von Parteien vor dem Arbeitsgericht einer kritischen Prüfung

unterzogen und ist am 30. Juni 2023 zum Schluss gekommen, dass eine generelle

Praxisänderung vorzunehmen und die berufsmässige Vertretung durch Mitarbeitende

von Verbänden in Ermangelung einer belastbaren gesetzlichen Grundlage künftig

nicht mehr zuzulassen sei.

Eine

Praxisänderung ist zulässig, wenn sie sich auf ernsthafte und sachliche Gründe

stützen kann, die Änderung grundsätzlich erfolgt, das Interesse an der

richtigen Rechtsanwendung gegenüber demjenigen an der Rechtssicherheit

überwiegt und die Praxisänderung keinen Verstoss gegen Treu und Glauben

darstellt (VGE VD.2022.207 vom 6. Februar 2023 E. 2.6; vgl. BGE 147 III 14 E.

8.2, 144 III 175 E. 2, 139 II 49 E. 7.1, 122 II 446 E. 4a; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines

Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich 2020, N 590–595). Die ernsthaften und

sachlichen Gründe müssen umso gewichtiger sein, je länger die als falsch oder

nicht zeitgemäss erkannte Rechtsanwendung als zutreffend erachtet worden ist

(BGE 147 III 14 E. 8.2, 144 III 175 E. 2).

Aus den

vorstehend dargelegten Gründen verstösst die Zulassung von qualifizierten

Vertreterinnen und Vertretern, die nicht nach dem BGFA berechtigt sind,

Parteien vor schweizerischen Gerichten zu vertreten, zur berufsmässigen

Vertretung von Parteien vor dem Arbeitsgericht des Kantons Basel-Stadt seit dem

1. Januar 2011 zweifellos gegen Art. 68 Abs. 2 lit. a ZPO. Damit bestehen

entgegen der Ansicht des Arbeitnehmers (Beschwerde, Rz. 20) ernsthafte und

sachliche Gründe für die Aufgabe einer allfälligen entsprechenden Praxis. Da

die berufsmässige Vertretung von Parteien vor dem Arbeitsgericht des Kantons

Basel-Stadt durch beruflich qualifizierte Vertreterinnen und Vertreter, die

nicht nach dem BGFA berechtigt sind, Parteien vor schweizerischen Gerichten zu

vertreten, nach geltendem Recht eindeutig unzulässig ist (vgl. oben E.

3.1–3.6), bestehen die ernsthaften und sachlichen Gründe für die Praxisänderung

unabhängig davon, ob die Ermöglichung der berufsmässigen Vertretung von

Parteien vor dem Arbeitsgericht des Kantons Basel-Stadt durch beruflich

qualifizierte Vertreterinnen und Vertreter, die nicht nach dem BGFA berechtigt

sind, Parteien vor schweizerischen Gerichten zu vertreten, insbesondere durch beruflich

qualifizierte Mitarbeitende von Arbeitnehmer- und Arbeitgeberverbänden, de lege

ferenda wünschenswert erscheint oder nicht. Auf die diesbezüglichen Argumente

des Arbeitnehmers und des Zivilgerichts (vgl. insbesondere Beschwerde, Rz. 19;

Stellungnahme des Zivilgerichts vom 9. April 2024, S. 2 f.; Stellungnahme des

Arbeitnehmers vom 24. April 2024, Rz. 9–11 und 13–15) ist daher nicht weiter

einzugehen. Immerhin ist festzuhalten, dass aus dem ermächtigenden Vorbehalt

von Art. 68 Abs. 2 lit. d ZPO zu schliessen ist, dass nach Einschätzung des

Bundesgesetzgebers sowohl die Nichtzulassung als auch die Zulassung der

berufsmässigen Vertretung von Parteien vor dem Arbeitsgericht durch beruflich

qualifizierte Vertreterinnen und Vertreter, die nicht nach dem BGFA berechtigt

sind, Parteien vor schweizerischen Gerichten zu vertreten, sachlich vertretbar

sind. Welche Lösung den Vorzug verdient, ist eine vom kantonalen Gesetzgeber zu

beantwortende politische Frage. Indem er keine entsprechende Bestimmung erlassen

hat, hat sich der basel-städtische Gesetzgeber implizit gegen die entsprechende

Vertretungsmöglichkeit entschieden. Aufgrund der Stellungnahme des

Zivilgerichts besteht kein Zweifel, dass es qualifizierten Vertreterinnen und

Vertretern, die nicht nach dem BGFA berechtigt sind, Parteien vor

schweizerischen Gerichten zu vertreten, die berufsmässige Vertretung von

Parteien vor dem Arbeitsgericht in nach dem 30. Juni 2023 anhängig gemachten

Fällen konsequent untersagen wird. Unter Mitberücksichtigung des Umstands, dass

nur damit ein gesetzeskonformer Ablauf der Prozesse vor dem Arbeitsgericht

gewährleistet werden kann, überwiegt das Interesse an der richtigen

Rechtsanwendung dasjenige an der Rechtssicherheit klar. Dass die Änderung der

Rechtsprechung betreffend die Zulässigkeit der Vertretung durch beruflich

qualifizierte Vertreterinnen und Vertreter gegen Treu und Glauben verstosse,

macht der Arbeitnehmer zu Recht nicht geltend. Damit ist die Praxisänderung

zulässig (vgl. auch VGE VD.2022.207 vom 6. Februar 2023 E. 2.6).

3.8 Wie

bereits erwähnt (vgl. oben E. 3.1) hat der Arbeitnehmer implizit zugestanden,

dass seine Vertreterin ihn berufsmässig vertritt und keine Anwältin ist, die

nach dem BGFA berechtigt ist, Parteien vor schweizerischen Gerichten zu

vertreten, sowie dass die Voraussetzungen von Art. 68 Abs. 2 lit. b und c ZPO

nicht erfüllt sind. Folglich hat der Zivilgerichtspräsident zu Recht

festgestellt, dass die Vertreterin des Arbeitnehmers diesen im Verfahren vor

dem Arbeitsgericht nicht vertreten darf.

3.9 Da

die berufsmässige Vertretung vor dem Arbeitsgericht durch beruflich

qualifizierte Vertreterinnen und Vertreter im Kanton Basel-Stadt überhaupt

nicht vorgesehen ist, ist nicht zu entscheiden, welche Anforderungen für eine

solche Vertreterin oder einen solchen Vertreter gelten (vgl. dazu BGer

6B_1167/2020 vom 3. Dezember 2020 E. 4.5.3, 5A_279/2019 vom 30. Juli 2019 E. 4.3.2;

OGer ZH PD110004-O/U vom 19. Mai 2011 E. 1; Bohnet,

in: Commentaire romand, 2. Auflage, Basel 2019, Art. 68 CPC N 22–24; Bohnet/Ecklin, a.a.O., S. 346–348; Hrubesch-Millauer, a.a.O., Art. 68 N 10;

May Canellas, in: Chabloz et al.

[Hrsg.], Petit commentaire CPC, Basel 2020, Art. 68 N 20; Sutter-Somm/Seiler, a.a.O., Art. 68 N

13; Tenchio, a.a.O., Art. 68 ZPO N

1a und 13) und ob die Vertreterin des Arbeitnehmers diesen genügt. Insbesondere

weil sie ihre juristische Ausbildung offenbar in Deutschland und nicht in der

Schweiz absolviert hat (vgl. Beschwerde, Rz. 6 und 16), bedürfte die Frage, ob

die Vertreterin des Arbeitnehmers als beruflich qualifiziert betrachtet werden

könnte, einer näheren Prüfung.

4. Sachentscheid

und Kostenentscheid

Aus den

vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. In Anwendung

von Art. 106 Abs. 1 ZPO hat daher der Arbeitnehmer die Kosten des Beschwerdeverfahrens

zu tragen. Da der Zivilgerichtspräsident den Anspruch des Arbeitnehmers auf

rechtliches Gehör nicht verletzt hat (vgl. oben E. 2.3.1), lässt sich damit

entgegen der Ansicht des Arbeitnehmers (vgl. Beschwerde, Rz. 24) auch keine

Abweichung vom Unterliegerprinzip rechtfertigen.

Bei Streitigkeiten aus einem Arbeitsverhältnis bis zu einem

Streitwert von CHF 30'000.– werden gemäss

Art.

114 lit. c ZPO im Entscheidverfahren keine Gerichtskosten gesprochen. Die

Kostenbefreiung gilt auch für mit einer solchen Streitigkeit verbundene

prozessuale Nebenpunkte sowie für kantonale Rechtsmittelverfahren (AGE

BEZ.2020.31 vom 29. Juni 2020 E. 3, BEZ.2019.48 vom 13. November 2019 E. 7.1

mit Nachweisen). Die angefochtene Verfügung betreffend die Postulationsfähigkeit

der Vertreterin des Arbeitnehmers erging in einem arbeitsrechtlichen

erstinstanzlichen Verfahren mit einem Streitwert von CHF 2'105.50. Folglich

sind für das vorliegende Beschwerdeverfahren keine Gerichtskosten zu erheben.

Hingegen hat der Arbeitnehmer der Arbeitgeberin eine

Parteientschädigung zu bezahlen. Diese bemisst sich nach dem Zeitaufwand (§ 12 Abs. 2 Honorarreglement [HoR, SG 291.400]). Die Arbeitgeberin hat es

unterlassen, dem Gericht eine Honorarnote ihres Rechtsvertreters einzureichen,

weshalb dessen angemessener Vertretungsaufwand vom Gericht zu schätzen ist. Für

die Beschwerdeantwort erscheint ein Aufwand von nicht ganz 6 Stunden zum

ordentlichen Überwälzungstarif von CHF 250.– angemessen. Unter Einschluss der

notwendigen Auslagen ist der Arbeitgeberin daher eine Parteientschädigung von

CHF 1'500.– zuzusprechen. Gemäss dem UID-Register ist die Arbeitgeberin

mehrwertsteuerpflichtig. Das vor dem Arbeitsgericht hängige Verfahren betrifft

ihre unternehmerische Tätigkeit. Dass sie ausnahmsweise trotzdem durch die

Mehrwertsteuer belastet sei, macht die Arbeitgeberin nicht geltend. Folglich

ist ihr die Parteientschädigung ohne Mehrwertsteuer zuzusprechen (vgl. AGE

BEZ.2019.48 vom 13. November 2019 E. 6.5).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die Beschwerde gegen Ziffer 2 der

Verfügung des Zivilgerichtspräsidenten vom 27. Februar 2024 (GS.2024.8 NES)

wird abgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos.

Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin für das

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'500.– zu bezahlen.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Beschwerdegegnerin

-

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Johannes Hermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,

wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG

erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw.

CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher

Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht

(1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf

Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.