BEZ.2024.24
Rechtsöffnung (BGer 4D_83/2024 vom 03.07.2024)
24. Mai 2024Deutsch6 min
vom 1. März 2024 erteilte das Zivilgericht Basel-Stadt dem Kanton Basel-Stadt, vertreten
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2024.24
ENTSCHEID
vom 24.
Mai 2024
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und
a.o. Gerichtsschreiber MLaw Basil Grötzinger
Parteien
A____
Beschwerdeführer 1
[...] Gesuchsgegner
B____
Beschwerdeführerin 2
[...]
gegen
Kanton Basel-Stadt Beschwerdegegner
vertreten durch die
Steuerverwaltung Basel-Stadt, Gesuchsteller
Fischmarkt 10, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 1. März 2024
betreffend Rechtsöffnung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Entscheid
vom 1. März 2024 erteilte das Zivilgericht Basel-Stadt dem Kanton Basel-Stadt, vertreten
durch die Steuerverwaltung Basel-Stadt, in
der Betreibung Nr. [...] gegenüber A____ (Gesuchsbeklagter und
Beschwerdeführer 1) definitive Rechtsöffnung für CHF 170.– gesetzliche
Gebühren. Das weitergehende Begehren um Erteilung der Rechtsöffnung für eine Forderung
von CHF 742.10 nebst Zins zu 3,5 % seit dem 7. Juli 2023 sowie CHF 9.30
aufgelaufener Zins bis zum 6. Juli 2023 wurde abgewiesen.
Der Entscheid
wurde dem Beschwerdeführer 1 im Dispositiv eröffnet. Eine an das
Appellationsgericht gerichtete Beschwerde vom 11. März 2024 wurde von diesem an
das Zivilgericht überwiesen und von diesem als Antrag auf Gesuch um
schriftliche Begründung des Entscheids vom 1. März 2024 entgegengenommen. Zudem
ging beim Zivilgericht noch ein eigenständiges Gesuch um schriftliche
Begründung ein. Der in der Folge schriftlich begründete Entscheid wurde dem
Beschwerdeführer am 26. April 2024 eröffnet.
Gegen diesen
Entscheid erhob B____ (Beschwerdeführerin 2) sowohl in ihrem Namen als
auch im Namen ihres Ehemanns, dem Beschwerdeführer 1, mit Schreiben vom 26.
April 2024 (Postaufgabe: 27. April 2024) Beschwerde beim Appellationsgericht.
Darin beantragten sie die «Sistierung Entscheid (Verfahren) vom 1.03.2024
Zivilgericht auf Art. 320 Ziffer b) ZPO zu Art. 61 SchKG und Art. 328
ZPO». Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet. Der
vorliegende Entscheid ist nach Beizug der Akten der Vorinstanz auf dem
Zirkulationsweg gefällt worden.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Der angefochtene
Entscheid über die Rechtsöffnung ist ein nicht berufungsfähiger Endentscheid,
weshalb die Beschwerde zulässig ist (Art. 319 lit. a in Verbindung
mit Art. 309 lit. b Ziff. 3 der Schweizerischen
Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Die Beschwerde gegen den Rechtsöffnungsentscheid
ist innert 10 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und
begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 321 Abs. 2
in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO). Der begründete Entscheid ist
dem Beschwerdeführer 1 am 26. April 2024 zugestellt worden.
Mit ihrer Beschwerde vom 27. April 2024 haben die Beschwerdeführenden die
Beschwerdefrist eingehalten. Weitere Eingaben der Beschwerdeführenden bis und
mit 6. Mai 2024 erfolgten ebenfalls noch innert der Rechtsmittelfrist. Eine
Ergänzung der Beschwerde nach Ablauf der Beschwerdefrist ist nicht zulässig.
Auf die Ausführungen in den weiteren Eingaben vom 8., 11. und 13. Mai 2024 ist
daher nicht einzugehen.
Zum Entscheid
über die vorliegende Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts
zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]). Mit der Beschwerde können die unrichtige
Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts
gerügt werden (Art. 320 ZPO). Das Beschwerdegericht kann aufgrund der
Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO).
Der angefochtene
Entscheid bezieht sich auf eine Betreibung gegen den Beschwerdeführer 1. Die
Beschwerdeführerin 2 war im vorinstanzlichen Verfahren nicht Verfahrenspartei
und ist daher zur Beschwerdeerhebung im eigenen Namen nicht legitimiert. Auf
ihre Beschwerde ist aus diesem Grund nicht einzutreten. Sie ist aber dazu
berechtigt, ihren Ehemann, den Beschwerdeführer 1, im Beschwerdeverfahren zu vertreten.
Gemäss Art. 320
ZPO ist der Beschwerdeführer gehalten darzutun, auf welchen Beschwerdegrund er
sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (Freiburhaus/Afheldt, in:
Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 321 N 15). Er
muss somit erklären, weshalb der erstinstanzliche Entscheid im angefochtenen
Punkt unrichtig sein soll; es wird vorausgesetzt, dass er sich mit der
Begründung des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (BGer 5D_65/2014 vom
9.
September 2014 E. 5.4.1). Auch wenn bei einer rechtsunkundigen Person an
diese Begründungpflicht praxisgemäss keine allzu strengen Anforderungen
gestellt werden, muss doch auch ein juristischer Laie zumindest sinngemäss
sagen, weshalb er den angefochtenen Entscheid für fehlerhaft hält und inwieweit
dieser geändert oder aufgehoben werden soll (AGE BEZ.2013.73 vom 24. Januar
2014.
E. 2). Die Vorinstanz begründete die teilweise Gutheissung des
Rechtsöffnungsgesuchs damit, dass sich dieses (soweit es gutgeheissen wird) auf
eine rechtskräftige und vollstreckbare Gebührenverfügung der Steuerverwaltung
des Kantons Basel-Stadt vom 17. Oktober 2023 stütze. Es liege ein definitiver
Rechtsöffnungstitel vor und der Beschwerdeführer mache weder die Tilgung, die
Stundung noch die Verjährung der Forderungen gemäss Gebührenverfügung geltend.
Dementsprechend werde diesbezüglich die Rechtsöffnung gewährt. Mit diesen
Ausführungen im angefochtenen Entscheid setzt sich der Beschwerdeführer 1 weder
in der Beschwerde vom 26. April 2024 noch in den weiteren Eingaben vom 28.
April 2024, 3., 4. und 6. Mai 2024 auseinander. Auf die Beschwerde kann daher
mangels einer rechtsgenüglichen Begründung nicht eingetreten werden.
2.
Aus diesen
Erwägungen folgt, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann.
Folglich tragen die unterliegenden Beschwerdeführenden die Prozesskosten (Art.
106.
Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden mit CHF
50.– festgelegt (vgl. Art. 61 in Verbindung mit Art. 48 der Gebührenverordnung
zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG, SR 281.35]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid
des Zivilgerichts vom 1. März 2024 ([…]) wird nicht eingetreten.
Die Beschwerdeführenden tragen die Gerichtskosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 50.– in solidarischer Verpflichtung.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführende
-
Steuerverwaltung Basel-Stadt
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o. Gerichtsschreiber
MLaw Basil Grötzinger
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.