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Entscheid

BEZ.2024.24

Rechtsöffnung (BGer 4D_83/2024 vom 03.07.2024)

24. Mai 2024Deutsch6 min

vom 1. März 2024 erteilte das Zivilgericht Basel-Stadt dem Kanton Basel-Stadt, vertreten

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2024.24

ENTSCHEID

vom 24.

Mai 2024

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius

Gelzer, lic. iur. André Equey

und

a.o. Gerichtsschreiber MLaw Basil Grötzinger

Parteien

A____

Beschwerdeführer 1

[...] Gesuchsgegner

B____

Beschwerdeführerin 2

[...]

gegen

Kanton Basel-Stadt Beschwerdegegner

vertreten durch die

Steuerverwaltung Basel-Stadt, Gesuchsteller

Fischmarkt 10, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 1. März 2024

betreffend Rechtsöffnung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Entscheid

vom 1. März 2024 erteilte das Zivilgericht Basel-Stadt dem Kanton Basel-Stadt, vertreten

durch die Steuerverwaltung Basel-Stadt, in

der Betreibung Nr. [...] gegenüber A____ (Gesuchsbeklagter und

Beschwerdeführer 1) definitive Rechtsöffnung für CHF 170.– gesetzliche

Gebühren. Das weitergehende Begehren um Erteilung der Rechtsöffnung für eine Forderung

von CHF 742.10 nebst Zins zu 3,5 % seit dem 7. Juli 2023 sowie CHF 9.30

aufgelaufener Zins bis zum 6. Juli 2023 wurde abgewiesen.

Der Entscheid

wurde dem Beschwerdeführer 1 im Dispositiv eröffnet. Eine an das

Appellationsgericht gerichtete Beschwerde vom 11. März 2024 wurde von diesem an

das Zivilgericht überwiesen und von diesem als Antrag auf Gesuch um

schriftliche Begründung des Entscheids vom 1. März 2024 entgegengenommen. Zudem

ging beim Zivilgericht noch ein eigenständiges Gesuch um schriftliche

Begründung ein. Der in der Folge schriftlich begründete Entscheid wurde dem

Beschwerdeführer am 26. April 2024 eröffnet.

Gegen diesen

Entscheid erhob B____ (Beschwerdeführerin 2) sowohl in ihrem Namen als

auch im Namen ihres Ehemanns, dem Beschwerdeführer 1, mit Schreiben vom 26.

April 2024 (Postaufgabe: 27. April 2024) Beschwerde beim Appellationsgericht.

Darin beantragten sie die «Sistierung Entscheid (Verfahren) vom 1.03.2024

Zivilgericht auf Art. 320 Ziffer b) ZPO zu Art. 61 SchKG und Art. 328

ZPO». Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet. Der

vorliegende Entscheid ist nach Beizug der Akten der Vorinstanz auf dem

Zirkulationsweg gefällt worden.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Der angefochtene

Entscheid über die Rechtsöffnung ist ein nicht berufungsfähiger Endentscheid,

weshalb die Beschwerde zulässig ist (Art. 319 lit. a in Verbindung

mit Art. 309 lit. b Ziff. 3 der Schweizerischen

Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Die Beschwerde gegen den Rechtsöffnungsentscheid

ist innert 10 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und

begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 321 Abs. 2

in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO). Der begründete Entscheid ist

dem Beschwerdeführer 1 am 26. April 2024 zugestellt worden.

Mit ihrer Beschwerde vom 27. April 2024 haben die Beschwerdeführenden die

Beschwerdefrist eingehalten. Weitere Eingaben der Beschwerdeführenden bis und

mit 6. Mai 2024 erfolgten ebenfalls noch innert der Rechtsmittelfrist. Eine

Ergänzung der Beschwerde nach Ablauf der Beschwerdefrist ist nicht zulässig.

Auf die Ausführungen in den weiteren Eingaben vom 8., 11. und 13. Mai 2024 ist

daher nicht einzugehen.

Zum Entscheid

über die vorliegende Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts

zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes

[GOG, SG 154.100]). Mit der Beschwerde können die unrichtige

Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts

gerügt werden (Art. 320 ZPO). Das Beschwerdegericht kann aufgrund der

Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO).

Der angefochtene

Entscheid bezieht sich auf eine Betreibung gegen den Beschwerdeführer 1. Die

Beschwerdeführerin 2 war im vorinstanzlichen Verfahren nicht Verfahrenspartei

und ist daher zur Beschwerdeerhebung im eigenen Namen nicht legitimiert. Auf

ihre Beschwerde ist aus diesem Grund nicht einzutreten. Sie ist aber dazu

berechtigt, ihren Ehemann, den Beschwerdeführer 1, im Beschwerdeverfahren zu vertreten.

Gemäss Art. 320

ZPO ist der Beschwerdeführer gehalten darzutun, auf welchen Beschwerdegrund er

sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (Freiburhaus/Afheldt, in:

Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen

Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 321 N 15). Er

muss somit erklären, weshalb der erstinstanzliche Entscheid im angefochtenen

Punkt unrichtig sein soll; es wird vorausgesetzt, dass er sich mit der

Begründung des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (BGer 5D_65/2014 vom

9.

September 2014 E. 5.4.1). Auch wenn bei einer rechtsunkundigen Person an

diese Begründungpflicht praxisgemäss keine allzu strengen Anforderungen

gestellt werden, muss doch auch ein juristischer Laie zumindest sinngemäss

sagen, weshalb er den angefochtenen Entscheid für fehlerhaft hält und inwieweit

dieser geändert oder aufgehoben werden soll (AGE BEZ.2013.73 vom 24. Januar

2014.

E. 2). Die Vorinstanz begründete die teilweise Gutheissung des

Rechtsöffnungsgesuchs damit, dass sich dieses (soweit es gutgeheissen wird) auf

eine rechtskräftige und vollstreckbare Gebührenverfügung der Steuerverwaltung

des Kantons Basel-Stadt vom 17. Oktober 2023 stütze. Es liege ein definitiver

Rechtsöffnungstitel vor und der Beschwerdeführer mache weder die Tilgung, die

Stundung noch die Verjährung der Forderungen gemäss Gebührenverfügung geltend.

Dementsprechend werde diesbezüglich die Rechtsöffnung gewährt. Mit diesen

Ausführungen im angefochtenen Entscheid setzt sich der Beschwerdeführer 1 weder

in der Beschwerde vom 26. April 2024 noch in den weiteren Eingaben vom 28.

April 2024, 3., 4. und 6. Mai 2024 auseinander. Auf die Beschwerde kann daher

mangels einer rechtsgenüglichen Begründung nicht eingetreten werden.

2.

Aus diesen

Erwägungen folgt, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann.

Folglich tragen die unterliegenden Beschwerdeführenden die Prozesskosten (Art.

106.

Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden mit CHF

50.– festgelegt (vgl. Art. 61 in Verbindung mit Art. 48 der Gebührenverordnung

zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG, SR 281.35]).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid

des Zivilgerichts vom 1. März 2024 ([…]) wird nicht eingetreten.

Die Beschwerdeführenden tragen die Gerichtskosten des

Beschwerdeverfahrens von CHF 50.– in solidarischer Verpflichtung.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführende

-

Steuerverwaltung Basel-Stadt

-

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der a.o. Gerichtsschreiber

MLaw Basil Grötzinger

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,

wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG

erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis

bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage

von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht

dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an

deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des

Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.