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Entscheid

BEZ.2024.25

Nichteintreten (BGer 5A_203/2024 vom 02.04.2024)

18. März 2024Deutsch5 min

Vorladung und Pfändungsankündigung in der Betreibung Nr. [...] vom 26. Januar 2024,

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Obere Aufsichtsbehörde über

das

Betreibungs- und Konkursamt

BEZ.2024.25

ENTSCHEID

vom 18.

März 2024

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius

Gelzer, lic. iur. André Equey

und a.o.

Gerichtsschreiber MLaw Basil Grötzinger

Beteiligte

A____

Beschwerdeführer

[...]

gegen

Betreibungsamt Basel-Stadt

Beschwerdegegner

Aeschenvorstadt 56, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde

über das Betreibungs- und

Konkursamt vom 6. März 2024

betreffend Nichteintreten

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Eingabe vom 2. Februar 2024 erhob A____ (nachfolgend Beschwerdeführer)

bei der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt

(nachfolgend untere Aufsichtsbehörde) Beschwerde und «Widerspruch» gegen die

Vorladung und Pfändungsankündigung in der Betreibung Nr. [...] vom 26. Januar 2024,

ohne dass er darin einen konkreten Antrag stellte. Mit Verfügung vom 15.

Februar 2024 wurde der Beschwerdeführer von der unteren Aufsichtsbehörde aufgefordert,

kurz zu begründen, inwiefern die Vorladung und Pfändungsankündigung eine

Gesetzesverletzung darstellten und/oder unangemessen seien. In der Eingabe vom

22. Februar 2024 verwies der Beschwerdeführer auf die dieser Eingabe beigelegte

Korrespondenz mit der Betreibungsgläubigerin. Mit Entscheid vom 6. März

2024 trat die untere Aufsichtsbehörde auf die Beschwerde vom 2. Februar 2024

nicht ein.

Mit Schreiben vom 12. März 2024 erhob der Beschwerdeführer

beim Appellationsgericht als obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und

Konkursamt Beschwerde. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Akten der

unteren Aufsichtsbehörde auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Entscheide der

unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen nach der Eröffnung mittels

Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18

Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]).

Als obere Aufsichtsbehörde amtet ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§

5.

Abs. 3 des baselstädtischen Gesetzes betreffend Einführung des Bundesgesetzes

über Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG, SG 230.100]; § 92 Abs. 1 Ziff. 13

des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Das Verfahren richtet

sich nach Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten die Vorschriften der Schweizerischen

Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss (§ 5 Abs. 4 EG SchKG).

2.

2.1

Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde

bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen. Begründen

im Sinn dieser Bestimmung bedeutet aufzeigen, inwiefern der angefochtene

Entscheid als fehlerhaft erachtet wird (AGE BEZ.2023.52 vom 26. Oktober 2023 E.

2.

mit weiteren Hinweisen). Aus der gesetzlichen Pflicht, die Beschwerde zu begründen

fliesst zudem die Pflicht, mit der Beschwerde konkrete Anträge zu stellen,

ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann (AGE BEZ.2023.68 vom

18.

Oktober 2023 E. 1). Mit den konkreten Rechtsbegehren gibt die

beschwerdeführende Person bekannt, in welchem Umfang der vorinstanzliche

Entscheid angefochten wird, mithin dieser Entscheid zu ihren Gunsten abgeändert

werden soll (Kunz, in:

Kunz/Hoffmann-Nowotny/Stauber [Hrsg.], ZPO-Rechtsmittel Berufung und

Beschwerde, Kommentar zu den Art. 308-327a ZPO, Basel 2013, Art. 321 N 30,

Freiburghaus/Afheldt, in:

Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen

Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 321

N 14).

Im Weiteren ist der Beschwerdeführer gehalten darzutun, auf

welchen Beschwerdegrund er sich beruft (Art. 320 ZPO) und an welchen

Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (Freiburghaus/Afheldt,

a.a.O., Art. 321 N 15). Der Beschwerdeführer hat somit zu erklären,

weshalb der erstinstanzliche Entscheid im angefochtenen Punkt unrichtig sein

soll; es wird vorausgesetzt, dass er sich mit der Begründung des angefochtenen

Entscheids auseinandersetzt (BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014

E. 5.4.1). Auch wenn bei einer rechtsunkundigen Person an diese

Substantiierungs- und Begründungspflicht praxisgemäss keine allzu strengen

Anforderungen gestellt werden, muss doch auch ein juristischer Laie zumindest

sinngemäss sagen, weshalb er den angefochtenen Entscheid für fehlerhaft hält

und inwieweit dieser geändert oder aufgehoben werden soll (AGE BEZ.2013.73

vom 24. Januar 2014 E. 2).

2.2

In

der Beschwerde vom 12. März 2024 stellt der Beschwerdeführer mit Ausnahme eines

Gesuchs um Anordnung der aufschiebenden Wirkung keine Anträge. In der

Begründung verweist er lediglich auf ein angeblich wettbewerbsschädigendes

Verhalten, eine Wettbewerbsverzerrung und einen vorsätzlichen Betrug hin, ohne

dabei auszuführen, wer die – nicht weiter umschriebenen – unrechtmässigen

Handlungen begangen haben soll. Auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid

vom 6. März 2024 wird kein inhaltlicher Bezug genommen. Der Beschwerdeführer

stellt somit keine Anträge und begründet auch in keiner Weise, weshalb der

Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde vom 6. März 2024 unrichtig sein soll.

Damit sind die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde vom 12.

März 2024 nicht erfüllt. Aus den genannten Gründen kann auf diese nicht

eingetreten werden. Bei diesem Ausgang erübrigt sich auch eine Behandlung des

Gesuchs um Anordnung der aufschiebenden Wirkung.

3.

Das

Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5

SchKG). Es sind somit keine Gerichtskosten zu erheben.

Demgemäss

erkennt die obere Aufsichtsbehörde:

://: Auf die Beschwerde vom 12. März 2024 ([...])

wird nicht eingetreten.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Betreibungsamt Basel-Stadt

-

Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der a.o. Gerichtsschreiber

MLaw Basil Grötzinger

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000

Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.