BEZ.2024.25
Nichteintreten (BGer 5A_203/2024 vom 02.04.2024)
18. März 2024Deutsch5 min
Vorladung und Pfändungsankündigung in der Betreibung Nr. [...] vom 26. Januar 2024,
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Obere Aufsichtsbehörde über
das
Betreibungs- und Konkursamt
BEZ.2024.25
ENTSCHEID
vom 18.
März 2024
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und a.o.
Gerichtsschreiber MLaw Basil Grötzinger
Beteiligte
A____
Beschwerdeführer
[...]
gegen
Betreibungsamt Basel-Stadt
Beschwerdegegner
Aeschenvorstadt 56, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde
über das Betreibungs- und
Konkursamt vom 6. März 2024
betreffend Nichteintreten
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Eingabe vom 2. Februar 2024 erhob A____ (nachfolgend Beschwerdeführer)
bei der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt
(nachfolgend untere Aufsichtsbehörde) Beschwerde und «Widerspruch» gegen die
Vorladung und Pfändungsankündigung in der Betreibung Nr. [...] vom 26. Januar 2024,
ohne dass er darin einen konkreten Antrag stellte. Mit Verfügung vom 15.
Februar 2024 wurde der Beschwerdeführer von der unteren Aufsichtsbehörde aufgefordert,
kurz zu begründen, inwiefern die Vorladung und Pfändungsankündigung eine
Gesetzesverletzung darstellten und/oder unangemessen seien. In der Eingabe vom
22. Februar 2024 verwies der Beschwerdeführer auf die dieser Eingabe beigelegte
Korrespondenz mit der Betreibungsgläubigerin. Mit Entscheid vom 6. März
2024 trat die untere Aufsichtsbehörde auf die Beschwerde vom 2. Februar 2024
nicht ein.
Mit Schreiben vom 12. März 2024 erhob der Beschwerdeführer
beim Appellationsgericht als obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und
Konkursamt Beschwerde. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Akten der
unteren Aufsichtsbehörde auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Entscheide der
unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen nach der Eröffnung mittels
Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18
Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]).
Als obere Aufsichtsbehörde amtet ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§
5.
Abs. 3 des baselstädtischen Gesetzes betreffend Einführung des Bundesgesetzes
über Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG, SG 230.100]; § 92 Abs. 1 Ziff. 13
des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Das Verfahren richtet
sich nach Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten die Vorschriften der Schweizerischen
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss (§ 5 Abs. 4 EG SchKG).
2.
2.1
Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde
bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen. Begründen
im Sinn dieser Bestimmung bedeutet aufzeigen, inwiefern der angefochtene
Entscheid als fehlerhaft erachtet wird (AGE BEZ.2023.52 vom 26. Oktober 2023 E.
2.
mit weiteren Hinweisen). Aus der gesetzlichen Pflicht, die Beschwerde zu begründen
fliesst zudem die Pflicht, mit der Beschwerde konkrete Anträge zu stellen,
ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann (AGE BEZ.2023.68 vom
18.
Oktober 2023 E. 1). Mit den konkreten Rechtsbegehren gibt die
beschwerdeführende Person bekannt, in welchem Umfang der vorinstanzliche
Entscheid angefochten wird, mithin dieser Entscheid zu ihren Gunsten abgeändert
werden soll (Kunz, in:
Kunz/Hoffmann-Nowotny/Stauber [Hrsg.], ZPO-Rechtsmittel Berufung und
Beschwerde, Kommentar zu den Art. 308-327a ZPO, Basel 2013, Art. 321 N 30,
Freiburghaus/Afheldt, in:
Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 321
N 14).
Im Weiteren ist der Beschwerdeführer gehalten darzutun, auf
welchen Beschwerdegrund er sich beruft (Art. 320 ZPO) und an welchen
Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (Freiburghaus/Afheldt,
a.a.O., Art. 321 N 15). Der Beschwerdeführer hat somit zu erklären,
weshalb der erstinstanzliche Entscheid im angefochtenen Punkt unrichtig sein
soll; es wird vorausgesetzt, dass er sich mit der Begründung des angefochtenen
Entscheids auseinandersetzt (BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014
E. 5.4.1). Auch wenn bei einer rechtsunkundigen Person an diese
Substantiierungs- und Begründungspflicht praxisgemäss keine allzu strengen
Anforderungen gestellt werden, muss doch auch ein juristischer Laie zumindest
sinngemäss sagen, weshalb er den angefochtenen Entscheid für fehlerhaft hält
und inwieweit dieser geändert oder aufgehoben werden soll (AGE BEZ.2013.73
vom 24. Januar 2014 E. 2).
2.2
In
der Beschwerde vom 12. März 2024 stellt der Beschwerdeführer mit Ausnahme eines
Gesuchs um Anordnung der aufschiebenden Wirkung keine Anträge. In der
Begründung verweist er lediglich auf ein angeblich wettbewerbsschädigendes
Verhalten, eine Wettbewerbsverzerrung und einen vorsätzlichen Betrug hin, ohne
dabei auszuführen, wer die – nicht weiter umschriebenen – unrechtmässigen
Handlungen begangen haben soll. Auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid
vom 6. März 2024 wird kein inhaltlicher Bezug genommen. Der Beschwerdeführer
stellt somit keine Anträge und begründet auch in keiner Weise, weshalb der
Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde vom 6. März 2024 unrichtig sein soll.
Damit sind die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde vom 12.
März 2024 nicht erfüllt. Aus den genannten Gründen kann auf diese nicht
eingetreten werden. Bei diesem Ausgang erübrigt sich auch eine Behandlung des
Gesuchs um Anordnung der aufschiebenden Wirkung.
3.
Das
Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5
SchKG). Es sind somit keine Gerichtskosten zu erheben.
Demgemäss
erkennt die obere Aufsichtsbehörde:
://: Auf die Beschwerde vom 12. März 2024 ([...])
wird nicht eingetreten.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Betreibungsamt Basel-Stadt
-
Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o. Gerichtsschreiber
MLaw Basil Grötzinger
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.