BEZ.2024.26
Rechtsöffnung (BGer 4D_163/2024 vom 23.01.2025)
7. August 2024Deutsch9 min
Steuerverwaltung Basel-Stadt in der Betreibung Nr. [xx] für eine Gerichtsgebührenforderung
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2024.26
ENTSCHEID
vom 7. August 2024
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und a.o.
Gerichtsschreiber MLaw Fabio Anceschi
Parteien
A____
Beschwerdeführerin
[...]
Gesuchsgegnerin
gegen
Kanton
Basel-Stadt
Beschwerdegegner
vertreten durch Steuerverwaltung Kanton Basel-Stadt
Gesuchsteller
Fischmarkt 10,
4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 17. Januar 2024
betreffend Rechtsöffnung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Entscheid
vom 17. Januar 2024 erteilte das Zivilgericht Basel-Stadt dem Kanton
Basel-Stadt (nachfolgend: Beschwerdegegner), vertreten durch die
Steuerverwaltung Basel-Stadt in der Betreibung Nr. [xx] für eine Gerichtsgebührenforderung
von CHF 150.– definitive Rechtsöffnung, dies gestützt auf den
rechtskräftigen Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 28. Dezember
2018.
Gegen diesen auf
Antrag von A____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) schriftlich begründeten Entscheid
hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 15. März 2024 Beschwerde beim
Appellationsgericht Basel-Stadt erhoben. Darin beantragt sie, es sei der
angefochtene Entscheid aufzuheben. Eventualiter sei ihre Beschwerde als
Aberkennungsklage im Rahmen eines ordentlichen Verfahrens zu behandeln. Einen
Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das
Beschwerdeverfahren wies der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts am 20. März
2024 ab. Die Beschwerdeführerin bezahlte den Kostenvorschuss in der ihr
gesetzten Nachfrist. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort wurde
verzichtet. Der vorliegende Entscheid ist nach Beizug der Akten der Vorinstanz
auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Der angefochtene
Entscheid über die Rechtsöffnung ist ein nicht berufungsfähiger Endentscheid,
weshalb die Beschwerde zulässig ist (Art. 319 lit. a in Verbindung
mit Art. 309 lit. b Ziff. 3 der Schweizerischen
Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Die Beschwerde gegen den
Rechtsöffnungsentscheid ist innert 10 Tagen seit Zustellung des begründeten
Entscheids schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen
(Art. 321 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO).
Der begründete Entscheid ist der Beschwerdeführerin am 6. März
2024.
zugestellt worden. Mit Beschwerde vom 18. März 2024 hat die
Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung von Art. 142 Abs. 3 ZPO die
Beschwerdefrist eingehalten.
Zum Entscheid
über die vorliegende Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts
zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]). Mit der Beschwerde können die unrichtige
Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts
gerügt werden (Art. 320 ZPO). Hinsichtlich des von der Vorinstanz
festgestellten Sachverhalts gilt somit eine auf offensichtliche Unrichtigkeit,
das heisst Willkür, beschränkte Kognition (statt vieler Freiburghaus/Afheldt, in:
Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 320 N 5). Mit der
Beschwerde können keine neuen Anträge gestellt, keine neuen
Tatsachenbehauptungen vorgetragen und keine neuen Beweismittel vorgelegt werden
(Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das Beschwerdegericht kann aufgrund der Akten
entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO).
2.
Die Beschwerde
richtet sich gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 17. Januar 2024, in
welchem dieses dem Beschwerdegegner definitive Rechtsöffnung für CHF 150.–
erteilt hat. Das Zivilgericht führte im angefochtenen Entscheid aus, dass sich
das Rechtsöffnungsgesuch auf den vollstreckbaren Entscheid des Zivilgerichts
Basel-Stadt vom 28. Dezember 2018 stütze, mit welchem die Gerichtskosten
des damaligen Verfahrens von CHF 150.– der Beschwerdeführerin auferlegt worden
seien (E. 2.2). Zwar sei die damalige Betreibung offenbar nicht
fortgesetzt worden und der Beschwerdeführerin würde in dieser Situation gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung (BGE 149 III 210) der Einwand zustehen, die Schuld bestehe nicht
mehr. Einen solchen Einwand habe die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall
aber in ihrer Eingabe vom 12. Januar 2024 nicht vorgebracht. Der Entscheid
des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 28. Dezember 2018 stelle deshalb für die
damit auferlegten Gerichtskosten einen Rechtöffnungstitel dar (E. 2.3). Der
Einwand der Beschwerdeführerin, dass sie den Entscheid vom 28. Dezember
2018.
nicht gekannt habe, werde durch die auf dem Entscheid angebrachte
Rechtskraftbescheinigung des Zivilgerichts entkräftet. Im
Rechtsöffnungsverfahren könne zudem nicht geprüft werden, ob der damalige
Kostenvorschuss von CHF 150.– geleistet worden ist oder ob die Beschwerdeführerin
im damaligen Verfahren Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gehabt hätte. Dies
seien keine zulässigen Einwände gegen den definitiven Rechtsöffnungstitel
(E. 2.4). Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin sei die
Forderung nicht verjährt (E. 2.5).
Die Beschwerdeführerin
macht in ihrer Beschwerde erstens geltend, dass der im vorinstanzlichen
Verfahren als Rechtsöffnungstitel dienende Entscheid des Zivilgerichts vom
28.
Dezember 2018 bereits früher in der Betreibung Nr. [yy]
betreffend das Rechtsöffnungsverfahren […] als Rechtsöffnungstitel benutzt
worden sei. Damit hätte der Beschwerdegegner diese Kosten anlässlich des
früheren Rechtsöffnungsverfahrens geltend machen können, was er versäumt habe.
Die Vollstreckbarkeit dieses Entscheids sei somit ausgeschöpft worden und in
der aktuellen Betreibung könne höchstens eine provisorische Rechtsöffnung
erteilt werden (Beschwerde, Ziff. 1). Dabei handelt es sich um eine gemäss
Art. 326 Abs. 1 ZPO im Beschwerdeverfahren nicht zulässige neue
Tatsachenbehauptungen. Der Einwand ist aber auch inhaltlich nicht zutreffend.
Der im vorliegenden Verfahren als Rechtsöffnungstitel dienende Entscheid des
Zivilgerichts vom 28. Dezember 2018 wurde entgegen den Ausführungen der
Beschwerdeführerin in der Betreibung Nr. [yy] nicht als
Rechtsöffnungstitel verwendet. Mit dem Entscheid wurde in dieser Betreibung die
Rechtsöffnung für die mit dieser Betreibung verfolgte Forderung aus einem
verwaltungsgerichtlichen Entscheid vom 8. Dezember 2017 (VGE VD.2017.233)
vielmehr gewährt. Rechtsöffnungstitel in dieser Betreibung war somit der
vorgenannte verwaltungsgerichtliche Entscheid und nicht der
Rechtsöffnungsentscheid selbst. Entgegen den Ausführungen der
Beschwerdeführerin kann somit von einer «Verwirkung» des Entscheids als
Rechtsöffnungstitel keine Rede sein. Auch ergibt sich entgegen den Ausführungen
der Beschwerdeführerin aus dem vom Zivilgericht im angefochtenen Entscheid
festgehaltenen Sachverhalt nicht, dass der Zivilgerichtsentscheid vom
28.
Dezember 2018 in Bezug auf die der Beschwerdeführerin auferlegten Gerichtskosten
lediglich einen provisorischen Rechtsöffnungstitel darstelle. Da es sich um
einen rechtskräftigen Gerichtsentscheid handelt, liegt ein definitiver
Rechtsöffnungstitel vor.
In ihrer
Beschwerde macht die Beschwerdeführerin selbst geltend, dass in der
vorgenannten Betreibung Nr. [yy], in welcher sie im Rechtsöffnungsentscheid
vom 28. Dezember 2018 zur Tragung der Gerichtskosten von CHF 150.–
verurteilt worden sei, für die damals betriebene Forderung durchaus eine
Dispositiv
Fortsetzung (Pfändungsanschluss) erfolgt sei (Beschwerde, Ziff. 2). Demnach
liegt – entgegen E. 2.3 des angefochtenen Entscheids – die dem Bundesgerichtsentscheid
BGE 149 III 210 zu Grunde liegende Konstellation nicht vor, in welchem nach
einem Rechtsöffnungsverfahren die Betreibung gar nicht fortgesetzt worden ist
und die Betreibungskosten somit als nutzlos («frais inutilement engagés»)
qualifiziert wurden. Die Beschwerdeführerin meint wohl diesen Bundesgerichtsentscheid
(BGE 149 III 210), wenn sie fälschlicherweise «BGE 419 III 210» zitiert (vgl.
Beschwerde, Ziff. 1; korrekt zitiert aber in Ziff. 5 der Beschwerde).
Im Übrigen bringt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nicht vor, dass
sie in ihrer Eingabe im vorinstanzlichen Verfahren den gemäss der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei der (hier nicht vorliegenden)
Konstellation der nutzlos verursachten Verfahrenskosten möglichen Einwand des
Erlöschens der Forderung vorgebracht habe. Ohne einen solchen Einwand der
Beschwerdeführerin ist ohnehin davon auszugehen, dass die Forderung nicht erloschen
ist.
Die
Beschwerdeführerin behauptet zweitens, dass sie am 4. Oktober 2022 bereits
mit einem Zahlungsbefehl Nr. [zz] für eine Forderung von CHF 150.–
betrieben worden sei (Beschwerde, Ziff. 3) Dabei handelt es sich um eine
im Beschwerdeverfahren nicht zulässige neue Behauptung (Art. 326
Abs. 1 ZPO). Auch wird in der Beschwerde nicht (substantiiert) dargelegt,
inwiefern diese Betreibung zu einer «Verwirkung» der im vorliegenden Verfahren
geltend gemachten Forderung führen sollte.
Die Beschwerdeführerin
macht in ihrer Beschwerde drittens geltend, dass der Entscheid des
Zivilgerichts vom 28. Dezember 2018 seinerseits auf einem ungültigen
Rechtsöffnungstitel basiere (Beschwerde, Ziff. 4). Das Zivilgericht wies
im angefochtenen Entscheid aber zutreffend darauf hin, dass im
Rechtsöffnungsverfahren materielle Einwände gegen den als Rechtsöffnungstitel
dienenden Gerichtsentscheid, wie sie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht
werden, nicht mehr geprüft werden dürfen. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin,
wonach sie in diesem früheren Verfahren zu Unrecht als Schuldnerin dargestellt
und verfolgt worden sei, ändert somit nichts an der Richtigkeit des
angefochtenen Rechtsöffnungsentscheids des Zivilgerichts vom 17. Januar 2024.
Die Beschwerdeführerin
bringt schliesslich vor, dass in der vorliegenden Betreibung als
Forderungsurkunde lediglich die Rechnung vom 30. Januar 2019 gemäss
Entscheid des Zivilgerichts Basel angegeben worden sei und nicht der Entscheid
als solcher (Beschwerde, Ziff. 5). Auch hier macht die Beschwerdeführerin
nicht geltend, dass sie diesen Einwand bereits vor Zivilgericht vorgebracht
habe, weshalb es sich um eine gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO im
Beschwerdeverfahren nicht zulässige neue Tatsachenbehauptungen handelt. Im Übrigen
ist der Einwand auch nicht zutreffend. Im Zahlungsbefehl vom 1. November
2023 wird als «Forderungsurkunde mit Datum oder Angabe des Forderungsgrundes»
explizit die «Forderung gemäss Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom
28.12.2018» aufgeführt. Darauf wird auch im Rechtsöffnungsbegehren vom 4. Januar
2024 verwiesen.
3.
Eventualiter
verlangt die Beschwerdeführerin, dass ihre Beschwerde als Aberkennungsklage im
Rahmen eines ordentlichen Verfahrens zu behandeln sei. Eine Aberkennungsklage
ist gemäss Art. 83 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung
und Konkurs (SchKG, SR 281.1) allerdings nur bei einem provisorischen
Rechtsöffnungstitel denkbar. Hat die Schuldnerin demgegenüber definitive
Rechtsöffnung erhalten, ist keine Aberkennungsklage möglich (Staehelin, in: Basler Kommentar, 3.
Auflage 2021, Art. 83 SchKG N 18). Wie oben festgehalten
(E. 2.2), handelt es sich beim Zivilgerichtsentscheid vom
28. Dezember 2018 um einen definitiven Rechtsöffnungstitel, weshalb eine
Aberkennungsklage nicht möglich ist. Infolgedessen ist auch das
Eventualbegehren der Beschwerdeführerin abzuweisen.
4.
Aus diesen
Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Folglich trägt die
unterliegende Beschwerdeführerin die Prozesskosten (Art. 106 Abs. 1
ZPO). Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden auf CHF 100.–
festgelegt (vgl. Art. 61 in Verbindung mit Art. 48 der Gebührenverordnung
zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG, SR 281.35]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des
Zivilgerichts vom 17. Januar 2024 ([...]) wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 100.–.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Beschwerdegegner
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o. Gerichtsschreiber
MLaw Fabio Anceschi
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.