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Entscheid

BEZ.2024.26

Rechtsöffnung (BGer 4D_163/2024 vom 23.01.2025)

7. August 2024Deutsch9 min

Steuerverwaltung Basel-Stadt in der Betreibung Nr. [xx] für eine Gerichtsgebührenforderung

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2024.26

ENTSCHEID

vom 7. August 2024

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius

Gelzer, lic. iur. André Equey

und a.o.

Gerichtsschreiber MLaw Fabio Anceschi

Parteien

A____

Beschwerdeführerin

[...]

Gesuchsgegnerin

gegen

Kanton

Basel-Stadt

Beschwerdegegner

vertreten durch Steuerverwaltung Kanton Basel-Stadt

Gesuchsteller

Fischmarkt 10,

4051 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 17. Januar 2024

betreffend Rechtsöffnung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Entscheid

vom 17. Januar 2024 erteilte das Zivilgericht Basel-Stadt dem Kanton

Basel-Stadt (nachfolgend: Beschwerdegegner), vertreten durch die

Steuerverwaltung Basel-Stadt in der Betreibung Nr. [xx] für eine Gerichtsgebührenforderung

von CHF 150.– definitive Rechtsöffnung, dies gestützt auf den

rechtskräftigen Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 28. Dezember

2018.

Gegen diesen auf

Antrag von A____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) schriftlich begründeten Entscheid

hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 15. März 2024 Beschwerde beim

Appellationsgericht Basel-Stadt erhoben. Darin beantragt sie, es sei der

angefochtene Entscheid aufzuheben. Eventualiter sei ihre Beschwerde als

Aberkennungsklage im Rahmen eines ordentlichen Verfahrens zu behandeln. Einen

Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das

Beschwerdeverfahren wies der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts am 20. März

2024 ab. Die Beschwerdeführerin bezahlte den Kostenvorschuss in der ihr

gesetzten Nachfrist. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort wurde

verzichtet. Der vorliegende Entscheid ist nach Beizug der Akten der Vorinstanz

auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Der angefochtene

Entscheid über die Rechtsöffnung ist ein nicht berufungsfähiger Endentscheid,

weshalb die Beschwerde zulässig ist (Art. 319 lit. a in Verbindung

mit Art. 309 lit. b Ziff. 3 der Schweizerischen

Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Die Beschwerde gegen den

Rechtsöffnungsentscheid ist innert 10 Tagen seit Zustellung des begründeten

Entscheids schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen

(Art. 321 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO).

Der begründete Entscheid ist der Beschwerdeführerin am 6. März

2024.

zugestellt worden. Mit Beschwerde vom 18. März 2024 hat die

Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung von Art. 142 Abs. 3 ZPO die

Beschwerdefrist eingehalten.

Zum Entscheid

über die vorliegende Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts

zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes

[GOG, SG 154.100]). Mit der Beschwerde können die unrichtige

Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts

gerügt werden (Art. 320 ZPO). Hinsichtlich des von der Vorinstanz

festgestellten Sachverhalts gilt somit eine auf offensichtliche Unrichtigkeit,

das heisst Willkür, beschränkte Kognition (statt vieler Freiburghaus/Afheldt, in:

Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen

Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 320 N 5). Mit der

Beschwerde können keine neuen Anträge gestellt, keine neuen

Tatsachenbehauptungen vorgetragen und keine neuen Beweismittel vorgelegt werden

(Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das Beschwerdegericht kann aufgrund der Akten

entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO).

2.

Die Beschwerde

richtet sich gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 17. Januar 2024, in

welchem dieses dem Beschwerdegegner definitive Rechtsöffnung für CHF 150.–

erteilt hat. Das Zivilgericht führte im angefochtenen Entscheid aus, dass sich

das Rechtsöffnungsgesuch auf den vollstreckbaren Entscheid des Zivilgerichts

Basel-Stadt vom 28. Dezember 2018 stütze, mit welchem die Gerichtskosten

des damaligen Verfahrens von CHF 150.– der Beschwerdeführerin auferlegt worden

seien (E. 2.2). Zwar sei die damalige Betreibung offenbar nicht

fortgesetzt worden und der Beschwerdeführerin würde in dieser Situation gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung (BGE 149 III 210) der Einwand zustehen, die Schuld bestehe nicht

mehr. Einen solchen Einwand habe die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall

aber in ihrer Eingabe vom 12. Januar 2024 nicht vorgebracht. Der Entscheid

des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 28. Dezember 2018 stelle deshalb für die

damit auferlegten Gerichtskosten einen Rechtöffnungstitel dar (E. 2.3). Der

Einwand der Beschwerdeführerin, dass sie den Entscheid vom 28. Dezember

2018.

nicht gekannt habe, werde durch die auf dem Entscheid angebrachte

Rechtskraftbescheinigung des Zivilgerichts entkräftet. Im

Rechtsöffnungsverfahren könne zudem nicht geprüft werden, ob der damalige

Kostenvorschuss von CHF 150.– geleistet worden ist oder ob die Beschwerdeführerin

im damaligen Verfahren Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gehabt hätte. Dies

seien keine zulässigen Einwände gegen den definitiven Rechtsöffnungstitel

(E. 2.4). Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin sei die

Forderung nicht verjährt (E. 2.5).

Die Beschwerdeführerin

macht in ihrer Beschwerde erstens geltend, dass der im vorinstanzlichen

Verfahren als Rechtsöffnungstitel dienende Entscheid des Zivilgerichts vom

28.

Dezember 2018 bereits früher in der Betreibung Nr. [yy]

betreffend das Rechtsöffnungsverfahren […] als Rechtsöffnungstitel benutzt

worden sei. Damit hätte der Beschwerdegegner diese Kosten anlässlich des

früheren Rechtsöffnungsverfahrens geltend machen können, was er versäumt habe.

Die Vollstreckbarkeit dieses Entscheids sei somit ausgeschöpft worden und in

der aktuellen Betreibung könne höchstens eine provisorische Rechtsöffnung

erteilt werden (Beschwerde, Ziff. 1). Dabei handelt es sich um eine gemäss

Art. 326 Abs. 1 ZPO im Beschwerdeverfahren nicht zulässige neue

Tatsachenbehauptungen. Der Einwand ist aber auch inhaltlich nicht zutreffend.

Der im vorliegenden Verfahren als Rechtsöffnungstitel dienende Entscheid des

Zivilgerichts vom 28. Dezember 2018 wurde entgegen den Ausführungen der

Beschwerdeführerin in der Betreibung Nr. [yy] nicht als

Rechtsöffnungstitel verwendet. Mit dem Entscheid wurde in dieser Betreibung die

Rechtsöffnung für die mit dieser Betreibung verfolgte Forderung aus einem

verwaltungsgerichtlichen Entscheid vom 8. Dezember 2017 (VGE VD.2017.233)

vielmehr gewährt. Rechtsöffnungstitel in dieser Betreibung war somit der

vorgenannte verwaltungsgerichtliche Entscheid und nicht der

Rechtsöffnungsentscheid selbst. Entgegen den Ausführungen der

Beschwerdeführerin kann somit von einer «Verwirkung» des Entscheids als

Rechtsöffnungstitel keine Rede sein. Auch ergibt sich entgegen den Ausführungen

der Beschwerdeführerin aus dem vom Zivilgericht im angefochtenen Entscheid

festgehaltenen Sachverhalt nicht, dass der Zivilgerichtsentscheid vom

28.

Dezember 2018 in Bezug auf die der Beschwerdeführerin auferlegten Gerichtskosten

lediglich einen provisorischen Rechtsöffnungstitel darstelle. Da es sich um

einen rechtskräftigen Gerichtsentscheid handelt, liegt ein definitiver

Rechtsöffnungstitel vor.

In ihrer

Beschwerde macht die Beschwerdeführerin selbst geltend, dass in der

vorgenannten Betreibung Nr. [yy], in welcher sie im Rechtsöffnungsentscheid

vom 28. Dezember 2018 zur Tragung der Gerichtskosten von CHF 150.–

verurteilt worden sei, für die damals betriebene Forderung durchaus eine

Dispositiv

Fortsetzung (Pfändungsanschluss) erfolgt sei (Beschwerde, Ziff. 2). Demnach

liegt – entgegen E. 2.3 des angefochtenen Entscheids – die dem Bundesgerichtsentscheid

BGE 149 III 210 zu Grunde liegende Konstellation nicht vor, in welchem nach

einem Rechtsöffnungsverfahren die Betreibung gar nicht fortgesetzt worden ist

und die Betreibungskosten somit als nutzlos («frais inutilement engagés»)

qualifiziert wurden. Die Beschwerdeführerin meint wohl diesen Bundesgerichtsentscheid

(BGE 149 III 210), wenn sie fälschlicherweise «BGE 419 III 210» zitiert (vgl.

Beschwerde, Ziff. 1; korrekt zitiert aber in Ziff. 5 der Beschwerde).

Im Übrigen bringt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nicht vor, dass

sie in ihrer Eingabe im vorinstanzlichen Verfahren den gemäss der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei der (hier nicht vorliegenden)

Konstellation der nutzlos verursachten Verfahrenskosten möglichen Einwand des

Erlöschens der Forderung vorgebracht habe. Ohne einen solchen Einwand der

Beschwerdeführerin ist ohnehin davon auszugehen, dass die Forderung nicht erloschen

ist.

Die

Beschwerdeführerin behauptet zweitens, dass sie am 4. Oktober 2022 bereits

mit einem Zahlungsbefehl Nr. [zz] für eine Forderung von CHF 150.–

betrieben worden sei (Beschwerde, Ziff. 3) Dabei handelt es sich um eine

im Beschwerdeverfahren nicht zulässige neue Behauptung (Art. 326

Abs. 1 ZPO). Auch wird in der Beschwerde nicht (substantiiert) dargelegt,

inwiefern diese Betreibung zu einer «Verwirkung» der im vorliegenden Verfahren

geltend gemachten Forderung führen sollte.

Die Beschwerdeführerin

macht in ihrer Beschwerde drittens geltend, dass der Entscheid des

Zivilgerichts vom 28. Dezember 2018 seinerseits auf einem ungültigen

Rechtsöffnungstitel basiere (Beschwerde, Ziff. 4). Das Zivilgericht wies

im angefochtenen Entscheid aber zutreffend darauf hin, dass im

Rechtsöffnungsverfahren materielle Einwände gegen den als Rechtsöffnungstitel

dienenden Gerichtsentscheid, wie sie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht

werden, nicht mehr geprüft werden dürfen. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin,

wonach sie in diesem früheren Verfahren zu Unrecht als Schuldnerin dargestellt

und verfolgt worden sei, ändert somit nichts an der Richtigkeit des

angefochtenen Rechtsöffnungsentscheids des Zivilgerichts vom 17. Januar 2024.

Die Beschwerdeführerin

bringt schliesslich vor, dass in der vorliegenden Betreibung als

Forderungsurkunde lediglich die Rechnung vom 30. Januar 2019 gemäss

Entscheid des Zivilgerichts Basel angegeben worden sei und nicht der Entscheid

als solcher (Beschwerde, Ziff. 5). Auch hier macht die Beschwerdeführerin

nicht geltend, dass sie diesen Einwand bereits vor Zivilgericht vorgebracht

habe, weshalb es sich um eine gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO im

Beschwerdeverfahren nicht zulässige neue Tatsachenbehauptungen handelt. Im Übrigen

ist der Einwand auch nicht zutreffend. Im Zahlungsbefehl vom 1. November

2023 wird als «Forderungsurkunde mit Datum oder Angabe des Forderungsgrundes»

explizit die «Forderung gemäss Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom

28.12.2018» aufgeführt. Darauf wird auch im Rechtsöffnungsbegehren vom 4. Januar

2024 verwiesen.

3.

Eventualiter

verlangt die Beschwerdeführerin, dass ihre Beschwerde als Aberkennungsklage im

Rahmen eines ordentlichen Verfahrens zu behandeln sei. Eine Aberkennungsklage

ist gemäss Art. 83 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung

und Konkurs (SchKG, SR 281.1) allerdings nur bei einem provisorischen

Rechtsöffnungstitel denkbar. Hat die Schuldnerin demgegenüber definitive

Rechtsöffnung erhalten, ist keine Aberkennungsklage möglich (Staehelin, in: Basler Kommentar, 3.

Auflage 2021, Art. 83 SchKG N 18). Wie oben festgehalten

(E. 2.2), handelt es sich beim Zivilgerichtsentscheid vom

28. Dezember 2018 um einen definitiven Rechtsöffnungstitel, weshalb eine

Aberkennungsklage nicht möglich ist. Infolgedessen ist auch das

Eventualbegehren der Beschwerdeführerin abzuweisen.

4.

Aus diesen

Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Folglich trägt die

unterliegende Beschwerdeführerin die Prozesskosten (Art. 106 Abs. 1

ZPO). Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden auf CHF 100.–

festgelegt (vgl. Art. 61 in Verbindung mit Art. 48 der Gebührenverordnung

zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG, SR 281.35]).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des

Zivilgerichts vom 17. Januar 2024 ([...]) wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des

Beschwerdeverfahrens von CHF 100.–.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Beschwerdegegner

-

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der a.o. Gerichtsschreiber

MLaw Fabio Anceschi

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,

wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG

erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis

bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage

von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht

dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an

deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des

Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.