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Entscheid

BEZ.2024.27

Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG

26. März 2024Deutsch8 min

Betreibungsverfahren Nr. [...] betreffend eine Forderung der B____ GmbH (Gläubigerin)

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2024.27

ENTSCHEID

vom 26.

März 2024

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius

Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Parteien

A____ GmbH

Beschwerdeführerin

in Liquidation

Schuldnerin

c/o [...]

gegen

B____ GmbH Beschwerdegegnerin

[...]

Gläubigerin

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 7. März 2024

betreffend Konkurseröffnung nach

Art. 166 SchKG

Sachverhalt

Sachverhalt

Die A____ GmbH (Schuldnerin) hat ihren Sitz in Basel. Sie

bezweckt den Bau und die Renovation von Liegenschaften sowie alle damit

zusammenhängenden Arbeiten und Dienstleistungen. Mit Entscheid vom 7. März 2024

eröffnete das Zivilgericht Basel-Stadt den Konkurs über die Schuldnerin im

Betreibungsverfahren Nr. [...] betreffend eine Forderung der B____ GmbH (Gläubigerin)

von CHF 4'791.05 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 17. August 2023 sowie

sämtliche Betreibungs- und Konkurseröffnungskosten.

Gegen diesen Entscheid reichte die Schuldnerin am 18. März

2024 Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt ein mit dem Antrag, es sei

die Konkurseröffnung vom 7. März 2024 aufzuheben unter Auferlegung der Kosten

an die Schuldnerin. Mit Verfügung vom 18. März 2024 gewährte der

Instruktionsrichter des Appellationsgerichts der Beschwerde die aufschiebende

Wirkung und ordnete die Aufnahme eines Güterverzeichnisses durch das Konkursamt

Basel-Stadt sowie die Einholung eines Betreibungsregisterauszugs betreffend die

Schuldnerin an. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort wurde hingegen

verzichtet. Der vorliegende Entscheid erging unter Beizug der Akten des

Konkursamts auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Der Entscheid des Zivilgerichts betreffend Konkurseröffnung

kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der Schweizerischen

Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Auf die frist- und formgerechte

Beschwerde ist einzutreten. Zuständig für die Beurteilung der Beschwerde ist

das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

2.

2.1

Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die

Rechtsmittelinstanz die Konkurseröffnung aufheben, wenn die Schuldnerin ihre

Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen

die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist, der geschuldete

Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden der Gläubigerin hinterlegt ist oder

die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet. Die

Voraussetzungen für die Aufhebung der Konkurseröffnung gemäss Art. 174

Abs. 2 SchKG müssen innerhalb der Beschwerdefrist glaubhaft gemacht bzw.

bewiesen werden. Neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind bei der

Beurteilung einer Beschwerde gegen einen Entscheid des Konkursgerichts im Sinn

von Art. 174 SchKG nur zu berücksichtigen, wenn sie innerhalb der

Beschwerdefrist vorgebracht worden sind (AGE BEZ.2022.54 vom 29. Juni 2022 E.

2.1

und BEZ.2020.53 vom 11. November 2020 E. 2.1 mit Nachweisen).

2.2

Mit

der Quittung und der provisorischen Abrechnung des Betreibungsamts vom 11. März

2024, welche die Schuldnerin eingereicht hat, hat sie durch Urkunden bewiesen,

dass sie die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, nach der Eröffnung

des Konkurses getilgt hat. Zudem hat die Schuldnerin mit der eingereichten

Erklärung der Gläubigerin vom 16. März 2024 durch eine Urkunde bewiesen, dass

diese auf die Durchführung des Konkurses verzichtet. Damit ist die erste

Voraussetzung der Aufhebung der Konkurseröffnung erfüllt. Nachfolgend ist zu

prüfen, ob die Schuldnerin auch ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht hat.

2.3

2.3.1

Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass

ausreichend liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden vorhanden sind

(BGer 5A_810/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 3.2.1; AGE BEZ.2022.11

vom 9. Februar 2022 E. 4.1 mit Nachweisen). Dabei sind nur

sofort und konkret verfügbare, nicht aber zukünftige, zu erwartende oder

mögliche Mittel zu berücksichtigten (BGer 5A_335/2014 vom 23. Juni 2014

E. 3.1; AGE BEZ.2022.11 vom 9. Februar 2022 E. 4.1 mit Nachweisen). Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen die Schuldnerin

noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen

Anhaltspunkte für eine Verbesserung ihrer finanziellen Situation zu erkennen

sind und sie auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Wenn die Schuldnerin nicht

über ausreichende liquide Mittel verfügt, um alle fälligen Forderungen umgehend

zu begleichen, muss sie aber glaubhaft machen, dass sie unter Berücksichtigung

der fälligen und der noch nicht fälligen Forderungen in absehbarer Zeit

imstande ist, ihren Zahlungsverpflichtungen nachzukommen (AGE BEZ.2023.48

vom 26. Juli 2023 E. 2.3.2 und BEZ.2022.11 vom

9.

Februar 2022 E. 4.1 mit Nachweisen).

Falls

gegen die Schuldnerin weitere vollstreckbare Betreibungen vorliegen, setzt die

Bejahung ihrer Zahlungsfähigkeit voraus, dass sie das Vorhandensein objektiv

ausreichender liquider Mittel zur umgehenden Erfüllung aller fälligen

Forderungen glaubhaft macht. Eine Betreibung ist vollstreckbar,

wenn die Schuldnerin keinen Rechtsvorschlag erhoben hat oder dessen Wirkungen

beseitigt worden sind (AGE BEZ.2022.54 vom 29. Juni 2022 E. 2.3 mit

Nachweisen).

Die

im Betreibungsregisterauszug als offen verzeichneten Forderungen sind nach der Praxis

des Appellationsgerichts und des Obergerichts des Kantons Zürich bei der

Beurteilung der Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin grundsätzlich nur dann nicht

als fällige Forderungen zu berücksichtigen, wenn die Schuldnerin glaubhaft

macht, dass sie nicht bestehen oder nicht fällig sind (AGE BEZ.2023.67 vom 17.

Oktober 2023 E. 2.3.1 mit Nachweisen).

Die

Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der

Zahlungsgewohnheiten der Schuldnerin gewonnenen Gesamteindruck. Glaubhaft

gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente

sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie

sich nicht verwirklicht haben könnte. Im Hinblick auf die Aufhebung der

Konkurseröffnung bedeutet dies, dass die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin wahrscheinlicher

sein muss als ihre Zahlungsunfähigkeit. Es liegt an der Schuldnerin,

Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, ihre Zahlungsfähigkeit als

glaubhaft erscheinen zu lassen. Der wichtigste Beleg in diesem Zusammenhang ist

der Auszug aus dem Betreibungsregister (BGer 5A_353/2022 vom 31. August 2022 E.

2.3; AGE BEZ.2022.11 vom 9. Februar 2022 E. 4.1 mit Nachweisen).

2.3.2

Im Auszug aus dem Betreibungsregister

vom 22. März 2024 betreffend die Schuldnerin sind abgesehen von der inzwischen

bezahlten Forderung zwei offene Forderungen von je CHF 667.80 verzeichnet.

Die Betreibung für die eine Forderung ist zweifellos vollstreckbar. Ob die

Betreibung für die andere Forderung vollstreckbar ist, ist aus dem

Betreibungsregisterauszug nicht zweifelsfrei ersichtlich, weil die Statusangabe

Konkurseröffnung auf verschiedene Betreibungshandlungen nach der Eröffnung des

Konkurses im vorliegenden Verfahren zurückzuführen sein könnte (vgl. AGE

BEZ.2023.40 vom 15. Juni 2023 E. 4.2), und kann mangels Entscheidwesentlichkeit

offenbleiben. Da die Schuldnerin nicht einmal behauptet, dass eine der im

Betreibungsregisterauszug als offen verzeichneten Forderungen nicht bestehe

oder nicht fällig sei, ist davon auszugehen, dass gegen die Schuldnerin

mindestens zwei fällige Forderungen mit einem Gesamtbetrag von

CHF 1'335.60 bestehen. Mit der eingereichten Quittung des Konkursamts vom

13.

März 2024 hat die Schuldnerin bewiesen, dass ihr einziger Gesellschafter

und Geschäftsführer beim Konkursamt CHF 1'520.25 zur Bezahlung der beiden im

Betreibungsregisterauszug als offen verzeichneten Forderungen einschliesslich

der diesbezüglichen Betreibungskosten hinterlegt hat. Weitere fällige Schulden

der Schuldnerin sind nicht bekannt. Zudem hat sie eine Erfolgsrechnung vom 26.

Juni 2023 eingereicht, gemäss der sie in den Jahren 2021 und 2022 Gewinne von

CHF 879.46 und CHF 2'958.63 erzielt hat. Unter den vorstehend dargelegten

Umständen ist die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin glaubhaft. Damit ist auch

die zweite Voraussetzung der Aufhebung der Konkurseröffnung erfüllt.

3.

Aus

den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen und die

Konkurseröffnung aufzuheben ist. Die vollständige Tilgung der Schuld erfolgte

erst nach der Eröffnung des Konkurses durch das Zivilgericht. Mit ihrer

Zahlungssäumnis verursachte die Schuldnerin unnötigerweise das erstinstanzliche

Verfahren und das Beschwerdeverfahren. Daher hat sie gemäss Art. 108 ZPO trotz Gutheissung ihrer Beschwerde die Gerichtskosten zu tragen (vgl.

statt vieler AGE BEZ.2020.53 vom 11. November 2020 E. 3). Zudem beantragt

sie selbst, dass die Kosten ihr auferlegt werden. In Anwendung von Art. 52 lit.

b und Art. 61 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über

Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG, SR 281.35) werden die Gerichtskosten

des erstinstanzlichen Verfahrens auf CHF 350.– und die Gerichtskosten des

Beschwerdeverfahrens auf CHF 600.– festgesetzt.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die Beschwerde wird

gutgeheissen und der Konkursentscheid des Zivilgerichts vom 7. März 2024 ([...])

wird aufgehoben.

Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des

erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 350.– und die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens

von CHF 600.–.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Beschwerdegegnerin

-

Zivilgericht Basel-Stadt

-

Konkursamt Basel-Stadt

-

Betreibungsamt Basel-Stadt

-

Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt

-

Handelsregisteramt Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren

Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.