BEZ.2024.27
Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG
26. März 2024Deutsch8 min
Betreibungsverfahren Nr. [...] betreffend eine Forderung der B____ GmbH (Gläubigerin)
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2024.27
ENTSCHEID
vom 26.
März 2024
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____ GmbH
Beschwerdeführerin
in Liquidation
Schuldnerin
c/o [...]
gegen
B____ GmbH Beschwerdegegnerin
[...]
Gläubigerin
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 7. März 2024
betreffend Konkurseröffnung nach
Art. 166 SchKG
Sachverhalt
Sachverhalt
Die A____ GmbH (Schuldnerin) hat ihren Sitz in Basel. Sie
bezweckt den Bau und die Renovation von Liegenschaften sowie alle damit
zusammenhängenden Arbeiten und Dienstleistungen. Mit Entscheid vom 7. März 2024
eröffnete das Zivilgericht Basel-Stadt den Konkurs über die Schuldnerin im
Betreibungsverfahren Nr. [...] betreffend eine Forderung der B____ GmbH (Gläubigerin)
von CHF 4'791.05 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 17. August 2023 sowie
sämtliche Betreibungs- und Konkurseröffnungskosten.
Gegen diesen Entscheid reichte die Schuldnerin am 18. März
2024 Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt ein mit dem Antrag, es sei
die Konkurseröffnung vom 7. März 2024 aufzuheben unter Auferlegung der Kosten
an die Schuldnerin. Mit Verfügung vom 18. März 2024 gewährte der
Instruktionsrichter des Appellationsgerichts der Beschwerde die aufschiebende
Wirkung und ordnete die Aufnahme eines Güterverzeichnisses durch das Konkursamt
Basel-Stadt sowie die Einholung eines Betreibungsregisterauszugs betreffend die
Schuldnerin an. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort wurde hingegen
verzichtet. Der vorliegende Entscheid erging unter Beizug der Akten des
Konkursamts auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Der Entscheid des Zivilgerichts betreffend Konkurseröffnung
kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der Schweizerischen
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Auf die frist- und formgerechte
Beschwerde ist einzutreten. Zuständig für die Beurteilung der Beschwerde ist
das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
2.
2.1
Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die
Rechtsmittelinstanz die Konkurseröffnung aufheben, wenn die Schuldnerin ihre
Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen
die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist, der geschuldete
Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden der Gläubigerin hinterlegt ist oder
die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet. Die
Voraussetzungen für die Aufhebung der Konkurseröffnung gemäss Art. 174
Abs. 2 SchKG müssen innerhalb der Beschwerdefrist glaubhaft gemacht bzw.
bewiesen werden. Neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind bei der
Beurteilung einer Beschwerde gegen einen Entscheid des Konkursgerichts im Sinn
von Art. 174 SchKG nur zu berücksichtigen, wenn sie innerhalb der
Beschwerdefrist vorgebracht worden sind (AGE BEZ.2022.54 vom 29. Juni 2022 E.
2.1
und BEZ.2020.53 vom 11. November 2020 E. 2.1 mit Nachweisen).
2.2
Mit
der Quittung und der provisorischen Abrechnung des Betreibungsamts vom 11. März
2024, welche die Schuldnerin eingereicht hat, hat sie durch Urkunden bewiesen,
dass sie die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, nach der Eröffnung
des Konkurses getilgt hat. Zudem hat die Schuldnerin mit der eingereichten
Erklärung der Gläubigerin vom 16. März 2024 durch eine Urkunde bewiesen, dass
diese auf die Durchführung des Konkurses verzichtet. Damit ist die erste
Voraussetzung der Aufhebung der Konkurseröffnung erfüllt. Nachfolgend ist zu
prüfen, ob die Schuldnerin auch ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht hat.
2.3
2.3.1
Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass
ausreichend liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden vorhanden sind
(BGer 5A_810/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 3.2.1; AGE BEZ.2022.11
vom 9. Februar 2022 E. 4.1 mit Nachweisen). Dabei sind nur
sofort und konkret verfügbare, nicht aber zukünftige, zu erwartende oder
mögliche Mittel zu berücksichtigten (BGer 5A_335/2014 vom 23. Juni 2014
E. 3.1; AGE BEZ.2022.11 vom 9. Februar 2022 E. 4.1 mit Nachweisen). Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen die Schuldnerin
noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen
Anhaltspunkte für eine Verbesserung ihrer finanziellen Situation zu erkennen
sind und sie auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Wenn die Schuldnerin nicht
über ausreichende liquide Mittel verfügt, um alle fälligen Forderungen umgehend
zu begleichen, muss sie aber glaubhaft machen, dass sie unter Berücksichtigung
der fälligen und der noch nicht fälligen Forderungen in absehbarer Zeit
imstande ist, ihren Zahlungsverpflichtungen nachzukommen (AGE BEZ.2023.48
vom 26. Juli 2023 E. 2.3.2 und BEZ.2022.11 vom
9.
Februar 2022 E. 4.1 mit Nachweisen).
Falls
gegen die Schuldnerin weitere vollstreckbare Betreibungen vorliegen, setzt die
Bejahung ihrer Zahlungsfähigkeit voraus, dass sie das Vorhandensein objektiv
ausreichender liquider Mittel zur umgehenden Erfüllung aller fälligen
Forderungen glaubhaft macht. Eine Betreibung ist vollstreckbar,
wenn die Schuldnerin keinen Rechtsvorschlag erhoben hat oder dessen Wirkungen
beseitigt worden sind (AGE BEZ.2022.54 vom 29. Juni 2022 E. 2.3 mit
Nachweisen).
Die
im Betreibungsregisterauszug als offen verzeichneten Forderungen sind nach der Praxis
des Appellationsgerichts und des Obergerichts des Kantons Zürich bei der
Beurteilung der Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin grundsätzlich nur dann nicht
als fällige Forderungen zu berücksichtigen, wenn die Schuldnerin glaubhaft
macht, dass sie nicht bestehen oder nicht fällig sind (AGE BEZ.2023.67 vom 17.
Oktober 2023 E. 2.3.1 mit Nachweisen).
Die
Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der
Zahlungsgewohnheiten der Schuldnerin gewonnenen Gesamteindruck. Glaubhaft
gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente
sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie
sich nicht verwirklicht haben könnte. Im Hinblick auf die Aufhebung der
Konkurseröffnung bedeutet dies, dass die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin wahrscheinlicher
sein muss als ihre Zahlungsunfähigkeit. Es liegt an der Schuldnerin,
Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, ihre Zahlungsfähigkeit als
glaubhaft erscheinen zu lassen. Der wichtigste Beleg in diesem Zusammenhang ist
der Auszug aus dem Betreibungsregister (BGer 5A_353/2022 vom 31. August 2022 E.
2.3; AGE BEZ.2022.11 vom 9. Februar 2022 E. 4.1 mit Nachweisen).
2.3.2
Im Auszug aus dem Betreibungsregister
vom 22. März 2024 betreffend die Schuldnerin sind abgesehen von der inzwischen
bezahlten Forderung zwei offene Forderungen von je CHF 667.80 verzeichnet.
Die Betreibung für die eine Forderung ist zweifellos vollstreckbar. Ob die
Betreibung für die andere Forderung vollstreckbar ist, ist aus dem
Betreibungsregisterauszug nicht zweifelsfrei ersichtlich, weil die Statusangabe
Konkurseröffnung auf verschiedene Betreibungshandlungen nach der Eröffnung des
Konkurses im vorliegenden Verfahren zurückzuführen sein könnte (vgl. AGE
BEZ.2023.40 vom 15. Juni 2023 E. 4.2), und kann mangels Entscheidwesentlichkeit
offenbleiben. Da die Schuldnerin nicht einmal behauptet, dass eine der im
Betreibungsregisterauszug als offen verzeichneten Forderungen nicht bestehe
oder nicht fällig sei, ist davon auszugehen, dass gegen die Schuldnerin
mindestens zwei fällige Forderungen mit einem Gesamtbetrag von
CHF 1'335.60 bestehen. Mit der eingereichten Quittung des Konkursamts vom
13.
März 2024 hat die Schuldnerin bewiesen, dass ihr einziger Gesellschafter
und Geschäftsführer beim Konkursamt CHF 1'520.25 zur Bezahlung der beiden im
Betreibungsregisterauszug als offen verzeichneten Forderungen einschliesslich
der diesbezüglichen Betreibungskosten hinterlegt hat. Weitere fällige Schulden
der Schuldnerin sind nicht bekannt. Zudem hat sie eine Erfolgsrechnung vom 26.
Juni 2023 eingereicht, gemäss der sie in den Jahren 2021 und 2022 Gewinne von
CHF 879.46 und CHF 2'958.63 erzielt hat. Unter den vorstehend dargelegten
Umständen ist die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin glaubhaft. Damit ist auch
die zweite Voraussetzung der Aufhebung der Konkurseröffnung erfüllt.
3.
Aus
den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen und die
Konkurseröffnung aufzuheben ist. Die vollständige Tilgung der Schuld erfolgte
erst nach der Eröffnung des Konkurses durch das Zivilgericht. Mit ihrer
Zahlungssäumnis verursachte die Schuldnerin unnötigerweise das erstinstanzliche
Verfahren und das Beschwerdeverfahren. Daher hat sie gemäss Art. 108 ZPO trotz Gutheissung ihrer Beschwerde die Gerichtskosten zu tragen (vgl.
statt vieler AGE BEZ.2020.53 vom 11. November 2020 E. 3). Zudem beantragt
sie selbst, dass die Kosten ihr auferlegt werden. In Anwendung von Art. 52 lit.
b und Art. 61 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über
Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG, SR 281.35) werden die Gerichtskosten
des erstinstanzlichen Verfahrens auf CHF 350.– und die Gerichtskosten des
Beschwerdeverfahrens auf CHF 600.– festgesetzt.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde wird
gutgeheissen und der Konkursentscheid des Zivilgerichts vom 7. März 2024 ([...])
wird aufgehoben.
Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des
erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 350.– und die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens
von CHF 600.–.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Beschwerdegegnerin
-
Zivilgericht Basel-Stadt
-
Konkursamt Basel-Stadt
-
Betreibungsamt Basel-Stadt
-
Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt
-
Handelsregisteramt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.