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Entscheid

BEZ.2024.28

Nichteintreten (BGer 5A_234/2024 vom 24. April 2024)

5. April 2024Deutsch5 min

vom 5. März 2024 (Postaufgabe) und 6. März 2024 (Postaufgabe) erhob A____ (nachfolgend

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Obere Aufsichtsbehörde über

das

Betreibungs- und Konkursamt

BEZ.2024.28

ENTSCHEID

vom 5.

April 2024

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius

Gelzer, lic. iur. André Equey

und a.o.

Gerichtsschreiber MLaw Basil Grötzinger

Beteiligte

A____

Beschwerdeführerin

[...]

B____

Beschwerdeführer

[...]

gegen

Betreibungsamt Basel-Stadt

Beschwerdegegner

Aeschenvorstadt 56, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde

über das Betreibungs- und Konkursamt

vom 13. März 2024

betreffend Nichteintreten

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Schreiben

vom 5. März 2024 (Postaufgabe) und 6. März 2024 (Postaufgabe) erhob A____ (nachfolgend

die Beschwerdeführerin) für sich und ihren Ehemann B____ (nachfolgend der Beschwerdeführer)

bei der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt

Basel-Stadt (nachfolgend die untere Aufsichtsbehörde) Beschwerde. Mit Entscheid

vom 13. März 2024 trat die untere Aufsichtsbehörde auf die Beschwerde nicht

ein.

Gegen diesen

Entscheid erhob die Beschwerdeführerin sowohl in ihrem Namen als auch im Namen

des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 18. März 2024 (Postaufgabe am 19. März

2024) Beschwerde beim Appellationsgericht als obere Aufsichtsbehörde über das

Betreibungs- und Konkursamt. Darin beantragt sie «Abänderung Entscheid

17.03.2024 auf Erteilung der Aufschiebenden Wirkung ab 25.01.2024 mit Löschung

der unangemessenen Verwertung 6.02.2024 auf Art. 17 und Art. 132a264

abs. 1 SchKG». Der vorliegende Entscheid erging unter Beizug der Vorakten auf

dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Entscheide der

unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen nach der Eröffnung an die obere

Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Die

Beschwerde wurde vorliegend innert Frist erhoben. Als obere Aufsichtsbehörde

amtet ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 5 Abs. 3 des

basel-städtischen Gesetzes betreffend Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung

und Konkurs [EG SchKG, SG 230.100]; § 92 Abs. 1 Ziff. 13 des Gesetzes

betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG

154.100]). Das Verfahren richtet sich nach Art. 20a SchKG. Im Übrigen

gelten die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO,

SR 272) sinngemäss (§ 5 Abs. 4 EG SchKG).

2.

Die untere

Aufsichtsbehörde hat im angefochtenen Entscheid ausgeführt, dass die

Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde lediglich den folgenden Antrag stellen

würden: «Erteilung der Aufschiebenden Wirkung zu 180 tagen ab 25.01.2024 und

Löschung der unangemessenen Verwertung Liegenschaft [...] am 6.02-2024 mit Einforderung

Schadensbeseitigung [...], unseres wie der Drittfolgen ab Mai 2015 auf Schadensanzeige

[...] 25.01.2024 Straftatereignis Würgeangriff 2014 bei [...]». Ein weiteres

Rechtsbegehren würden die Beschwerdeführer nicht stellen. Auch aus der

Begründung der Beschwerde sei nicht ersichtlich, worin eine Rechtsverletzung,

Unangemessenheit, Rechtsverweigerung oder -verzögerung seitens des

Betreibungsamts bestehen soll. Damit erfülle die von den Beschwerdeführenden erhobene

Beschwerde weder die Voraussetzungen eines Antrags noch diejenigen einer

Begründung im Beschwerdeverfahren. Auf die Beschwerde sei damit nicht einzutreten.

In einem früheren Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde sei die

Beschwerdeführerin ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass ihr für den

Fall weiterer, vergleichbar unbegründeter und leichtfertiger Beschwerden auch von

der unteren Aufsichtsbehörde gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 Satz 2

SchKG Kosten für Gebühren und Auslagen (wie auch eine Busse) auferlegt werden

könnten, und bereits mit Entscheiden der unteren Aufsichtsbehörde AB.2018.13

vom 5. März 2018, AB.2018.47 vom 12. Juni 2018, AB.2019.13 vom

10.

Juli 2019, AB.2019.73 vom 15. Oktober 2019, AB.2020.21 vom

23.

März 2020, AB.2020.70 vom 14. Januar 2021, AB.2023.67 vom

28.

September 2023, AB.2023.70 vom 26. Oktober 2023 und AB.2023.82 vom

29.

November 2023 seien ihr und mit Entscheiden AB.2023.86 vom 12.

Dezember 2023 und AB.2023.91 vom 17. Januar 2024 beiden Beschwerdeführenden

Verfahrenskosten auferlegt worden. Dies habe auch für das vorliegende Verfahren

zu gelten.

Auf diese

Erwägungen gehen die Beschwerdeführenden in der Beschwerde vom 18. März

2024.

nicht ein und sie zeigen nicht auf, inwiefern der angefochtene Entscheid auf

einer unrichtigen Rechtsanwendung oder auf einer offensichtlich unrichtigen

Feststellung des Sachverhalts beruhen soll. Stattdessen äussern sie sich wie in

diversen früheren Eingaben an die unteren und oberen Aufsichtsbehörden resp.

das Bundesgericht, in schwer verständlicher Weise zu sozialversicherungs- und

arbeitsrechtlichen Angelegenheiten. Daraus ergibt sich aber entgegen den Ausführungen

der Beschwerdeführenden keine Unangemessenheit einer Verfügung des Betreibungsamts

im Sinn von Art. 17 SchKG. Die Beschwerdeführenden vermögen daher mit ihrer

Beschwerde nicht aufzuzeigen, dass einer der Beschwerdegründe gemäss

Art. 320 ZPO erfüllt sein soll. Die Beschwerde ist daher abzuweisen,

soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann.

3.

Das

Beschwerdeverfahren vor der oberen Aufsichtsbehörde ist kostenlos

(Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG).

Demgemäss

erkennt die obere Aufsichtsbehörde:

://: Die Beschwerde gegen den Entscheid der

unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom 13. März 2024

([...]) wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Beschwerdeführer

-

Betreibungsamt Basel-Stadt

-

Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der a.o. Gerichtsschreiber

MLaw Basil Grötzinger

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000

Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.