BEZ.2024.28
Nichteintreten (BGer 5A_234/2024 vom 24. April 2024)
5. April 2024Deutsch5 min
vom 5. März 2024 (Postaufgabe) und 6. März 2024 (Postaufgabe) erhob A____ (nachfolgend
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Obere Aufsichtsbehörde über
das
Betreibungs- und Konkursamt
BEZ.2024.28
ENTSCHEID
vom 5.
April 2024
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und a.o.
Gerichtsschreiber MLaw Basil Grötzinger
Beteiligte
A____
Beschwerdeführerin
[...]
B____
Beschwerdeführer
[...]
gegen
Betreibungsamt Basel-Stadt
Beschwerdegegner
Aeschenvorstadt 56, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde
über das Betreibungs- und Konkursamt
vom 13. März 2024
betreffend Nichteintreten
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Schreiben
vom 5. März 2024 (Postaufgabe) und 6. März 2024 (Postaufgabe) erhob A____ (nachfolgend
die Beschwerdeführerin) für sich und ihren Ehemann B____ (nachfolgend der Beschwerdeführer)
bei der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt
Basel-Stadt (nachfolgend die untere Aufsichtsbehörde) Beschwerde. Mit Entscheid
vom 13. März 2024 trat die untere Aufsichtsbehörde auf die Beschwerde nicht
ein.
Gegen diesen
Entscheid erhob die Beschwerdeführerin sowohl in ihrem Namen als auch im Namen
des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 18. März 2024 (Postaufgabe am 19. März
2024) Beschwerde beim Appellationsgericht als obere Aufsichtsbehörde über das
Betreibungs- und Konkursamt. Darin beantragt sie «Abänderung Entscheid
17.03.2024 auf Erteilung der Aufschiebenden Wirkung ab 25.01.2024 mit Löschung
der unangemessenen Verwertung 6.02.2024 auf Art. 17 und Art. 132a264
abs. 1 SchKG». Der vorliegende Entscheid erging unter Beizug der Vorakten auf
dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Entscheide der
unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen nach der Eröffnung an die obere
Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Die
Beschwerde wurde vorliegend innert Frist erhoben. Als obere Aufsichtsbehörde
amtet ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 5 Abs. 3 des
basel-städtischen Gesetzes betreffend Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung
und Konkurs [EG SchKG, SG 230.100]; § 92 Abs. 1 Ziff. 13 des Gesetzes
betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG
154.100]). Das Verfahren richtet sich nach Art. 20a SchKG. Im Übrigen
gelten die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO,
SR 272) sinngemäss (§ 5 Abs. 4 EG SchKG).
2.
Die untere
Aufsichtsbehörde hat im angefochtenen Entscheid ausgeführt, dass die
Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde lediglich den folgenden Antrag stellen
würden: «Erteilung der Aufschiebenden Wirkung zu 180 tagen ab 25.01.2024 und
Löschung der unangemessenen Verwertung Liegenschaft [...] am 6.02-2024 mit Einforderung
Schadensbeseitigung [...], unseres wie der Drittfolgen ab Mai 2015 auf Schadensanzeige
[...] 25.01.2024 Straftatereignis Würgeangriff 2014 bei [...]». Ein weiteres
Rechtsbegehren würden die Beschwerdeführer nicht stellen. Auch aus der
Begründung der Beschwerde sei nicht ersichtlich, worin eine Rechtsverletzung,
Unangemessenheit, Rechtsverweigerung oder -verzögerung seitens des
Betreibungsamts bestehen soll. Damit erfülle die von den Beschwerdeführenden erhobene
Beschwerde weder die Voraussetzungen eines Antrags noch diejenigen einer
Begründung im Beschwerdeverfahren. Auf die Beschwerde sei damit nicht einzutreten.
In einem früheren Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde sei die
Beschwerdeführerin ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass ihr für den
Fall weiterer, vergleichbar unbegründeter und leichtfertiger Beschwerden auch von
der unteren Aufsichtsbehörde gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 Satz 2
SchKG Kosten für Gebühren und Auslagen (wie auch eine Busse) auferlegt werden
könnten, und bereits mit Entscheiden der unteren Aufsichtsbehörde AB.2018.13
vom 5. März 2018, AB.2018.47 vom 12. Juni 2018, AB.2019.13 vom
10.
Juli 2019, AB.2019.73 vom 15. Oktober 2019, AB.2020.21 vom
23.
März 2020, AB.2020.70 vom 14. Januar 2021, AB.2023.67 vom
28.
September 2023, AB.2023.70 vom 26. Oktober 2023 und AB.2023.82 vom
29.
November 2023 seien ihr und mit Entscheiden AB.2023.86 vom 12.
Dezember 2023 und AB.2023.91 vom 17. Januar 2024 beiden Beschwerdeführenden
Verfahrenskosten auferlegt worden. Dies habe auch für das vorliegende Verfahren
zu gelten.
Auf diese
Erwägungen gehen die Beschwerdeführenden in der Beschwerde vom 18. März
2024.
nicht ein und sie zeigen nicht auf, inwiefern der angefochtene Entscheid auf
einer unrichtigen Rechtsanwendung oder auf einer offensichtlich unrichtigen
Feststellung des Sachverhalts beruhen soll. Stattdessen äussern sie sich wie in
diversen früheren Eingaben an die unteren und oberen Aufsichtsbehörden resp.
das Bundesgericht, in schwer verständlicher Weise zu sozialversicherungs- und
arbeitsrechtlichen Angelegenheiten. Daraus ergibt sich aber entgegen den Ausführungen
der Beschwerdeführenden keine Unangemessenheit einer Verfügung des Betreibungsamts
im Sinn von Art. 17 SchKG. Die Beschwerdeführenden vermögen daher mit ihrer
Beschwerde nicht aufzuzeigen, dass einer der Beschwerdegründe gemäss
Art. 320 ZPO erfüllt sein soll. Die Beschwerde ist daher abzuweisen,
soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann.
3.
Das
Beschwerdeverfahren vor der oberen Aufsichtsbehörde ist kostenlos
(Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG).
Demgemäss
erkennt die obere Aufsichtsbehörde:
://: Die Beschwerde gegen den Entscheid der
unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom 13. März 2024
([...]) wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Beschwerdeführer
-
Betreibungsamt Basel-Stadt
-
Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o. Gerichtsschreiber
MLaw Basil Grötzinger
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.