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Entscheid

BEZ.2024.29

Annäherungs- und Kontaktverbot

13. Juni 2024Deutsch2 min

29. April 2024 unter Hinweis der Säumnisfolgen gemäss Art. 101 Abs. 3

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BEZ.2024.29

ENTSCHEID

vom 13.

Juni 2024

Mitwirkende

lic. iur. André Equey

und

a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Kim Baier

Parteien

A____

Beschwerdeführer

[...] Gesuchsgegner

gegen

B____

Beschwerdegegnerin

[...]

Gesuchstellerin

vertreten durch C____, Advokat,

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen das

Rektifikat vom 14. Februar 2024 eines Ent-

scheids des Zivilgerichts vom 24.

Oktober 2023

betreffend Annäherungs- und

Kontaktverbot

Erwägungen

Gegen das Rektifikat vom 14. Februar 2024 eines

Entscheids der Zivilgerichtspräsidentin vom 24. Oktober 2023 erhob A____

(nachfolgend Beschwerdeführer) Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt.

Mit Verfügung vom 8. April 2024 verlangte der verfahrensleitende

Appellationgsgerichtspräsident vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss von

CHF 500.–. Nachdem der Kostenvorschuss nicht geleistet worden war, setzte

der Appellationsgerichtspräsident dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom

Sachverhalt

29. April 2024 unter Hinweis der Säumnisfolgen gemäss Art. 101 Abs. 3

der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) eine Nachfrist für

die Leistung eines Kostenvorschusses. Die Verfügung wurde dem Beschwerdeführer

am 1. Mai 2024 zugestellt. Auch innert dieser Nachfrist wurde der

Kostenvorschuss nicht geleistet. Auf die Beschwerde ist daher in Anwendung von

Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten

wird verzichtet.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Auf die Beschwerde gegen das Rektifikat

vom 14. Februar 2024 eines Entscheids vom 24. Oktober 2023 (VV.2023.93)

wird nicht eingetreten.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das

Beschwerdeverfahren wird verzichtet.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Erwägungen

Beschwerdegegnerin

-

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die a.o. Gerichtsschreiberin

MLaw Kim Baier

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,

wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG

erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis

bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage

von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht

dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an

deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des

Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.