BEZ.2024.29
Annäherungs- und Kontaktverbot
13. Juni 2024Deutsch2 min
29. April 2024 unter Hinweis der Säumnisfolgen gemäss Art. 101 Abs. 3
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BEZ.2024.29
ENTSCHEID
vom 13.
Juni 2024
Mitwirkende
lic. iur. André Equey
und
a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Kim Baier
Parteien
A____
Beschwerdeführer
[...] Gesuchsgegner
gegen
B____
Beschwerdegegnerin
[...]
Gesuchstellerin
vertreten durch C____, Advokat,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen das
Rektifikat vom 14. Februar 2024 eines Ent-
scheids des Zivilgerichts vom 24.
Oktober 2023
betreffend Annäherungs- und
Kontaktverbot
Erwägungen
Gegen das Rektifikat vom 14. Februar 2024 eines
Entscheids der Zivilgerichtspräsidentin vom 24. Oktober 2023 erhob A____
(nachfolgend Beschwerdeführer) Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt.
Mit Verfügung vom 8. April 2024 verlangte der verfahrensleitende
Appellationgsgerichtspräsident vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss von
CHF 500.–. Nachdem der Kostenvorschuss nicht geleistet worden war, setzte
der Appellationsgerichtspräsident dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom
Sachverhalt
29. April 2024 unter Hinweis der Säumnisfolgen gemäss Art. 101 Abs. 3
der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) eine Nachfrist für
die Leistung eines Kostenvorschusses. Die Verfügung wurde dem Beschwerdeführer
am 1. Mai 2024 zugestellt. Auch innert dieser Nachfrist wurde der
Kostenvorschuss nicht geleistet. Auf die Beschwerde ist daher in Anwendung von
Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten
wird verzichtet.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde gegen das Rektifikat
vom 14. Februar 2024 eines Entscheids vom 24. Oktober 2023 (VV.2023.93)
wird nicht eingetreten.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das
Beschwerdeverfahren wird verzichtet.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Erwägungen
Beschwerdegegnerin
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Kim Baier
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.