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Entscheid

BEZ.2024.3

Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG

30. Januar 2024Deutsch7 min

sämtliche Betreibungs- und Konkurseröffnungskosten. Der Entscheid wurde dem Schuldner

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2024.3

ENTSCHEID

vom 30. Januar 2024

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius

Gelzer, lic. iur. André Equey

und

a.o. Gerichtsschreiber MLaw Damian Wyss

Parteien

A____

Beschwerdeführer

[...]

Schuldner

gegen

B____

Beschwerdegegnerin

[...]

Gläubigerin

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 9. Januar 2024

betreffend Konkurseröffnung nach

Art. 166 SchKG

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ (Schuldner)

ist als Inhaber des Einzelunternehmens [...] im Handelsregister eingetragen.

Mit Entscheid vom 9. Januar 2024 eröffnete das Zivilgericht den

Konkurs über den Schuldner im Betreibungsverfahren Nr. [...] für Forderungen

der B____ (Gläubigerin) von CHF 182.00, zuzüglich Zins zu 5 % seit

dem 23. Juni 2023, Zinsen von CHF 3.50, CHF 120.00 sowie

sämtliche Betreibungs- und Konkurseröffnungskosten. Der Entscheid wurde dem Schuldner

zur Abholung gemeldet und innerhalb der bis zum 17. Januar 2024 laufenden

Abholfrist nicht abgeholt.

Der Schuldner

reichte am 19. Januar 2024 Unterlagen beim Appellationsgericht ein. Auf entsprechende

Verfügung vom 22. Januar 2024 hin bezahlte der Schuldner den

Kostenvorschuss für das Beschwerdeverfahren und reichte am 26. Januar 2024

eine Beschwerde und Unterlagen ein. Die Akten des Konkursamts wie auch des Zivilgerichts wurden

beigezogen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Der Entscheid des Zivilgerichts betreffend Konkurseröffnung

kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der Schweizerischen

Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) angefochten werden (Art. 174

Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Der angefochtene Entscheid gilt gemäss Art. 138

Abs. 3 lit. a ZPO als am 17. Januar 2024 zugestellt. Die

Eingaben vom 19. Januar 2024 und vom 26. Januar 2024 erfolgten

innerhalb der Rechtsmittelfrist. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Zuständig

für die Beurteilung der Beschwerde ist das Dreiergericht des

Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes

[GOG, SG 154.100]).

Wenn die Gläubigerin inzwischen vollständig befriedigt worden

ist, ist ihr schutzwürdiges Interesse an einer Weiterführung des Verfahrens

entfallen. In ausnahmsweiser Abweichung von Art. 322 Abs. 1 ZPO kann

daher trotz Gutheissung der Beschwerde von der Einholung einer

Beschwerdeantwort abgesehen werden (AGE BEZ.2022.62 vom 30. August 2022

E. 1.2 mit Nachweisen).

2.

2.1

Die Beschwerdeinstanz kann die

Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft

macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich

der Zinsen und Kosten, getilgt ist, der geschuldete Betrag bei der

Rechtsmittelinstanz zuhanden der Gläubigerin hinterlegt ist oder die Gläubigerin

auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174

Abs. 2 SchKG).

2.2

Der Schuldner hat eine Bescheinigung und eine

provisorische Abrechnung des Betreibungsamts Basel-Stadt vom 3. November

2023.

und eine Quittung des Betreibungsamts vom 19. Januar 2024

eingereicht. Den vom Schuldner eingereichten Beilagen ist zudem zu entnehmen,

dass die Gläubigerin B____ dem Zivilgericht mit Eingabe vom 16. Januar

2024.

meldete, dass in den Betreibungen Nr. [...] (Konkursforderung) und Nr.

[...] eine Vollzahlung verbucht worden sei und dass sie daher das

Konkursbegehren zurückziehe. Somit ist die erste Voraussetzung für die

Aufhebung der Konkurseröffnung erfüllt.

2.3

Als zweite Voraussetzung der Aufhebung der

Konkurseröffnung muss die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft machen.

Zahlungsfähigkeit

bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden

vorhanden sind. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen den

Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine

wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation

zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Wenn der Schuldner

nicht über ausreichende liquide Mittel verfügt, um alle fälligen Forderungen

umgehend zu begleichen, muss er aber glaubhaft machen, dass er unter

Berücksichtigung der fälligen und der noch nicht fälligen Forderungen in

absehbarer Zeit imstande ist, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen (AGE

BEZ.2022.11 vom 9. Februar 2022 E. 4.1 mit Nachweisen). Falls gegen den

Schuldner weitere vollstreckbare Betreibungen vorliegen, setzt die Bejahung seiner

Zahlungsfähigkeit voraus, dass er das Vorhandensein objektiv ausreichender

liquider Mittel zur umgehenden Erfüllung aller fälligen Forderungen glaubhaft

macht (AGE BEZ.2022.11 vom 9. Februar 2022 E. 4.1; vgl. BGer

5A_181/2018 vom 30. April 2018 E. 3.1, 5A_93/2018 vom 18. April

2018.

E. 4.1; Cometta, in:

Commentaire romand, Basel 2005, Art. 174 LP N 13). Die Beurteilung

der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten des

Schuldners gewonnenen Gesamteindruck (AGE BEZ.2022.11 vom 9. Februar 2022

E. 4.1 mit Nachweis).

Dem vom Schuldner eingereichten Betreibungsregisterauszug

sind zwei Forderungen der B____ (C____: CHF 437.70 und B____: CHF 492.75)

und eine Forderung der D____ (CHF 240.15) zu entnehmen. Wie bereits

ausgeführt ergibt sich aus der Mitteilung der Gläubigerin B____ vom 16. Januar

2024, dass in den Betreibungen Nr. [...] (Konkursforderung) und in der

Betreibung Nr. [...] eine Vollzahlung verbucht wurde und dass diese daher das

Konkursbegehren zurückzieht. In einer anderen Betreibung wird auf eine

Anzahlung vom 15. Januar 2024 verwiesen. Es ist daher davon auszugehen,

dass keine oder nur noch geringfüge Forderungen der Gläubigerin B____ gegenüber

dem Schuldner bestehen. Der Schuldner kann glaubhaft machen, dass er diese

Forderung aufgrund der Einkommensverhältnisse begleichen kann. In Bezug auf die

Forderung der D____ ergeben sich aus den eingereichten Unterlagen Hinweise auf

eine erfolgte Bezahlung. Den vom Schuldner eingereichten Unterlagen sind zwar

weitere Forderungen unter anderem von E____ und der F____ zu entnehmen. Der

Schuldner verfügt aber über ein regelmässiges Einkommen in der Höhe von

CHF 4'534.35 und aus dem Betreibungsregister ergeben sich keine Hinweise

auf grundsätzlich unzulängliche Zahlungsgewohnheiten oder auf fehlende

Zahlungsfähigkeit. Damit erscheint es wahrscheinlich, dass er über ausreichende

liquide Mittel verfügt, um alle fälligen Forderungen umgehend zu begleichen.

Aufgrund der Angaben in der Beschwerde und der eingereichten Belege erscheint

die Zahlungsfähigkeit des Schuldners in einer Gesamtbetrachtung glaubhaft.

3.

Aus den

vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen und die

Konkurseröffnung aufzuheben ist. Die vollständige Tilgung der Schuld erfolgte

erst nach der Eröffnung des Konkurses durch das Zivilgericht. Mit seiner

Zahlungssäumnis verursachte der Schuldner unnötigerweise das erstinstanzliche

Verfahren und das Beschwerdeverfahren. Daher hat er gemäss Art. 108 ZPO

trotz Gutheissung seiner Beschwerde die Gerichtskosten zu

tragen (vgl. statt vieler AGE BEZ.2020.53 vom 11. November 2020 E. 3).

In Anwendung von Art. 52 lit. b und Art. 61 Abs. 1 der

Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG, SR 281.35) werden die Gerichtskosten des

erstinstanzlichen Verfahrens auf CHF 350.– und die Gerichtskosten des

Beschwerdeverfahrens auf CHF 600.– festgesetzt.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und der

Konkursentscheid des Zivilgerichts vom 9. Januar 2024 (KB.2023.550) wird

aufgehoben.

Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des

erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 350.– und die Gerichtskosten des

Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Beschwerdegegnerin

-

Zivilgericht Basel-Stadt

-

Konkursamt Basel-Stadt

-

Betreibungsamt Basel-Stadt

-

Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt

-

Handelsregisteramt Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der a.o. Gerichtsschreiber

MLaw Damian Wyss

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,

wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG

erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis

bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage

von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht

dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an

deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des

Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.