BEZ.2024.3
Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG
30. Januar 2024Deutsch7 min
sämtliche Betreibungs- und Konkurseröffnungskosten. Der Entscheid wurde dem Schuldner
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2024.3
ENTSCHEID
vom 30. Januar 2024
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und
a.o. Gerichtsschreiber MLaw Damian Wyss
Parteien
A____
Beschwerdeführer
[...]
Schuldner
gegen
B____
Beschwerdegegnerin
[...]
Gläubigerin
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 9. Januar 2024
betreffend Konkurseröffnung nach
Art. 166 SchKG
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ (Schuldner)
ist als Inhaber des Einzelunternehmens [...] im Handelsregister eingetragen.
Mit Entscheid vom 9. Januar 2024 eröffnete das Zivilgericht den
Konkurs über den Schuldner im Betreibungsverfahren Nr. [...] für Forderungen
der B____ (Gläubigerin) von CHF 182.00, zuzüglich Zins zu 5 % seit
dem 23. Juni 2023, Zinsen von CHF 3.50, CHF 120.00 sowie
sämtliche Betreibungs- und Konkurseröffnungskosten. Der Entscheid wurde dem Schuldner
zur Abholung gemeldet und innerhalb der bis zum 17. Januar 2024 laufenden
Abholfrist nicht abgeholt.
Der Schuldner
reichte am 19. Januar 2024 Unterlagen beim Appellationsgericht ein. Auf entsprechende
Verfügung vom 22. Januar 2024 hin bezahlte der Schuldner den
Kostenvorschuss für das Beschwerdeverfahren und reichte am 26. Januar 2024
eine Beschwerde und Unterlagen ein. Die Akten des Konkursamts wie auch des Zivilgerichts wurden
beigezogen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Der Entscheid des Zivilgerichts betreffend Konkurseröffnung
kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der Schweizerischen
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) angefochten werden (Art. 174
Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Der angefochtene Entscheid gilt gemäss Art. 138
Abs. 3 lit. a ZPO als am 17. Januar 2024 zugestellt. Die
Eingaben vom 19. Januar 2024 und vom 26. Januar 2024 erfolgten
innerhalb der Rechtsmittelfrist. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Zuständig
für die Beurteilung der Beschwerde ist das Dreiergericht des
Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]).
Wenn die Gläubigerin inzwischen vollständig befriedigt worden
ist, ist ihr schutzwürdiges Interesse an einer Weiterführung des Verfahrens
entfallen. In ausnahmsweiser Abweichung von Art. 322 Abs. 1 ZPO kann
daher trotz Gutheissung der Beschwerde von der Einholung einer
Beschwerdeantwort abgesehen werden (AGE BEZ.2022.62 vom 30. August 2022
E. 1.2 mit Nachweisen).
2.
2.1
Die Beschwerdeinstanz kann die
Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft
macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich
der Zinsen und Kosten, getilgt ist, der geschuldete Betrag bei der
Rechtsmittelinstanz zuhanden der Gläubigerin hinterlegt ist oder die Gläubigerin
auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174
Abs. 2 SchKG).
2.2
Der Schuldner hat eine Bescheinigung und eine
provisorische Abrechnung des Betreibungsamts Basel-Stadt vom 3. November
2023.
und eine Quittung des Betreibungsamts vom 19. Januar 2024
eingereicht. Den vom Schuldner eingereichten Beilagen ist zudem zu entnehmen,
dass die Gläubigerin B____ dem Zivilgericht mit Eingabe vom 16. Januar
2024.
meldete, dass in den Betreibungen Nr. [...] (Konkursforderung) und Nr.
[...] eine Vollzahlung verbucht worden sei und dass sie daher das
Konkursbegehren zurückziehe. Somit ist die erste Voraussetzung für die
Aufhebung der Konkurseröffnung erfüllt.
2.3
Als zweite Voraussetzung der Aufhebung der
Konkurseröffnung muss die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft machen.
Zahlungsfähigkeit
bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden
vorhanden sind. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen den
Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine
wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation
zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Wenn der Schuldner
nicht über ausreichende liquide Mittel verfügt, um alle fälligen Forderungen
umgehend zu begleichen, muss er aber glaubhaft machen, dass er unter
Berücksichtigung der fälligen und der noch nicht fälligen Forderungen in
absehbarer Zeit imstande ist, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen (AGE
BEZ.2022.11 vom 9. Februar 2022 E. 4.1 mit Nachweisen). Falls gegen den
Schuldner weitere vollstreckbare Betreibungen vorliegen, setzt die Bejahung seiner
Zahlungsfähigkeit voraus, dass er das Vorhandensein objektiv ausreichender
liquider Mittel zur umgehenden Erfüllung aller fälligen Forderungen glaubhaft
macht (AGE BEZ.2022.11 vom 9. Februar 2022 E. 4.1; vgl. BGer
5A_181/2018 vom 30. April 2018 E. 3.1, 5A_93/2018 vom 18. April
2018.
E. 4.1; Cometta, in:
Commentaire romand, Basel 2005, Art. 174 LP N 13). Die Beurteilung
der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten des
Schuldners gewonnenen Gesamteindruck (AGE BEZ.2022.11 vom 9. Februar 2022
E. 4.1 mit Nachweis).
Dem vom Schuldner eingereichten Betreibungsregisterauszug
sind zwei Forderungen der B____ (C____: CHF 437.70 und B____: CHF 492.75)
und eine Forderung der D____ (CHF 240.15) zu entnehmen. Wie bereits
ausgeführt ergibt sich aus der Mitteilung der Gläubigerin B____ vom 16. Januar
2024, dass in den Betreibungen Nr. [...] (Konkursforderung) und in der
Betreibung Nr. [...] eine Vollzahlung verbucht wurde und dass diese daher das
Konkursbegehren zurückzieht. In einer anderen Betreibung wird auf eine
Anzahlung vom 15. Januar 2024 verwiesen. Es ist daher davon auszugehen,
dass keine oder nur noch geringfüge Forderungen der Gläubigerin B____ gegenüber
dem Schuldner bestehen. Der Schuldner kann glaubhaft machen, dass er diese
Forderung aufgrund der Einkommensverhältnisse begleichen kann. In Bezug auf die
Forderung der D____ ergeben sich aus den eingereichten Unterlagen Hinweise auf
eine erfolgte Bezahlung. Den vom Schuldner eingereichten Unterlagen sind zwar
weitere Forderungen unter anderem von E____ und der F____ zu entnehmen. Der
Schuldner verfügt aber über ein regelmässiges Einkommen in der Höhe von
CHF 4'534.35 und aus dem Betreibungsregister ergeben sich keine Hinweise
auf grundsätzlich unzulängliche Zahlungsgewohnheiten oder auf fehlende
Zahlungsfähigkeit. Damit erscheint es wahrscheinlich, dass er über ausreichende
liquide Mittel verfügt, um alle fälligen Forderungen umgehend zu begleichen.
Aufgrund der Angaben in der Beschwerde und der eingereichten Belege erscheint
die Zahlungsfähigkeit des Schuldners in einer Gesamtbetrachtung glaubhaft.
3.
Aus den
vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen und die
Konkurseröffnung aufzuheben ist. Die vollständige Tilgung der Schuld erfolgte
erst nach der Eröffnung des Konkurses durch das Zivilgericht. Mit seiner
Zahlungssäumnis verursachte der Schuldner unnötigerweise das erstinstanzliche
Verfahren und das Beschwerdeverfahren. Daher hat er gemäss Art. 108 ZPO
trotz Gutheissung seiner Beschwerde die Gerichtskosten zu
tragen (vgl. statt vieler AGE BEZ.2020.53 vom 11. November 2020 E. 3).
In Anwendung von Art. 52 lit. b und Art. 61 Abs. 1 der
Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG, SR 281.35) werden die Gerichtskosten des
erstinstanzlichen Verfahrens auf CHF 350.– und die Gerichtskosten des
Beschwerdeverfahrens auf CHF 600.– festgesetzt.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und der
Konkursentscheid des Zivilgerichts vom 9. Januar 2024 (KB.2023.550) wird
aufgehoben.
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des
erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 350.– und die Gerichtskosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Beschwerdegegnerin
-
Zivilgericht Basel-Stadt
-
Konkursamt Basel-Stadt
-
Betreibungsamt Basel-Stadt
-
Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt
-
Handelsregisteramt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o. Gerichtsschreiber
MLaw Damian Wyss
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.