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Entscheid

BEZ.2024.30

Rechtsöffnung

12. Juni 2024Deutsch3 min

Kostenvorschusses, dies erneut unter Hinweis auf die Säumnisfolgen gemäss Art. 101

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BEZ.2024.30

ENTSCHEID

vom 12. Juni

2024

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner

und a.o.

Gerichtsschreiberin MLaw Kim Baier

Parteien

A____

Beschwerdeführerin

[...]

gegen

B____

Beschwerdegegnerin

[...]

vertreten durch C____, Rechtsanwalt

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 24. Januar 2024

betreffend Rechtsöffnung

Erwägungen

Mit Eingabe vom

Sachverhalt

30. März 2024 (Poststempel vom 1. April 2024) focht A____

(Beschwerdeführerin) einen Entscheid des Zivilgerichts vom 24. Januar 2024

an. Das Zivilgericht leitete diese Eingabe an das zuständige

Appellationsgericht weiter. Mit Verfügung vom 9. April 2024 nahm das

Appellationsgericht die Eingabe als Beschwerde entgegen und verlangte von der

Beschwerdeführerin einen Kostenvorschuss von CHF 400.–. Nachdem der

Kostenvorschuss nicht fristgemäss geleistet worden war, setzte ihr das

Appellationsgericht mit Verfügung vom 15. Mai 2024 eine nicht erstreckbare

Nachfrist von 10 Tagen zur Zahlung des Kostenvorschusses, dies unter Hinweis

auf die Säumnisfolgen gemäss Art. 101 Abs. 3 der Schweizerischen

Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Innert dieser Nachfrist stellte die

Beschwerdeführerin ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Mit Verfügung vom

22. Mai 2024 wies das Appellationsgericht dieses Gesuch ab und setzte ihr

eine weitere nicht erstreckbare Nachfrist von 10 Tagen zur Zahlung des

Kostenvorschusses, dies erneut unter Hinweis auf die Säumnisfolgen gemäss Art. 101

Abs. 3 ZPO. Mit Eingabe vom 3. Mai 2024 (gemeint wohl: 3. Juni 2024)

führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie mehr Zeit brauche. Den

Kostenvorschuss leistete sie aber nicht. Auf die Beschwerde ist daher im

Einklang mit Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten. Auf die Erhebung von

Gerichtskosten wird verzichtet.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid

des Zivilgerichts vom 24. Januar 2024 ([...]) wird nicht eingetreten.

Erwägungen

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Beschwerdegegnerin

-

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Die a.o. Gerichtsschreiberin

MLaw Kim Baier

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,

wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG

erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis

bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage

von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht

dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an

deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des

Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.