BEZ.2024.30
Rechtsöffnung
12. Juni 2024Deutsch3 min
Kostenvorschusses, dies erneut unter Hinweis auf die Säumnisfolgen gemäss Art. 101
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BEZ.2024.30
ENTSCHEID
vom 12. Juni
2024
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw Kim Baier
Parteien
A____
Beschwerdeführerin
[...]
gegen
B____
Beschwerdegegnerin
[...]
vertreten durch C____, Rechtsanwalt
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 24. Januar 2024
betreffend Rechtsöffnung
Erwägungen
Mit Eingabe vom
Sachverhalt
30. März 2024 (Poststempel vom 1. April 2024) focht A____
(Beschwerdeführerin) einen Entscheid des Zivilgerichts vom 24. Januar 2024
an. Das Zivilgericht leitete diese Eingabe an das zuständige
Appellationsgericht weiter. Mit Verfügung vom 9. April 2024 nahm das
Appellationsgericht die Eingabe als Beschwerde entgegen und verlangte von der
Beschwerdeführerin einen Kostenvorschuss von CHF 400.–. Nachdem der
Kostenvorschuss nicht fristgemäss geleistet worden war, setzte ihr das
Appellationsgericht mit Verfügung vom 15. Mai 2024 eine nicht erstreckbare
Nachfrist von 10 Tagen zur Zahlung des Kostenvorschusses, dies unter Hinweis
auf die Säumnisfolgen gemäss Art. 101 Abs. 3 der Schweizerischen
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Innert dieser Nachfrist stellte die
Beschwerdeführerin ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Mit Verfügung vom
22. Mai 2024 wies das Appellationsgericht dieses Gesuch ab und setzte ihr
eine weitere nicht erstreckbare Nachfrist von 10 Tagen zur Zahlung des
Kostenvorschusses, dies erneut unter Hinweis auf die Säumnisfolgen gemäss Art. 101
Abs. 3 ZPO. Mit Eingabe vom 3. Mai 2024 (gemeint wohl: 3. Juni 2024)
führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie mehr Zeit brauche. Den
Kostenvorschuss leistete sie aber nicht. Auf die Beschwerde ist daher im
Einklang mit Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten. Auf die Erhebung von
Gerichtskosten wird verzichtet.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid
des Zivilgerichts vom 24. Januar 2024 ([...]) wird nicht eingetreten.
Erwägungen
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Beschwerdegegnerin
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Kim Baier
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.