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Entscheid

BEZ.2024.31

Rechtsöffnung

23. Mai 2024Deutsch6 min

Zahlungsbefehl erhoben hatte, ersuchte der Gläubiger das Zivilgericht Basel-Stadt

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2024.31

ENTSCHEID

vom 23. Mai 2024

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius

Gelzer, lic. iur. André Equey

und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Fabio

Anceschi

Parteien

A____

Beschwerdeführer

[...]

Gesuchsgegner

gegen

B____ Beschwerdegegner

[...]

Gesuchsteller

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 12. Februar 2024

betreffend Rechtsöffnung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit

Zahlungsbefehl Nr. [...] setzte B____ (Gläubiger) vier Forderungen gegen A____

(Schuldner) in Betreibung, dies im Betrag von CHF 5'967.– nebst Zins, CHF 98.70

nebst Zins und CHF 139.40. Nachdem der Schuldner Rechtsvorschlag gegen den

Zahlungsbefehl erhoben hatte, ersuchte der Gläubiger das Zivilgericht Basel-Stadt

am 29. Dezember 2023 um Gewährung der Rechtsöffnung für die in Betreibung

gesetzten Forderungen. Der Schuldner machte geltend, dass er nicht Schulden von

EUR/CHF 5'980.– habe; es seien circa nur noch EUR 3'383.– offen. Mit

Entscheid vom 12. Februar 2024 erteilte das Zivilgericht dem Gläubiger

definitive Rechtsöffnung für den Zahlungsbefehl Nr. [...]. Auf Gesuch des

Schuldners hin begründete es seinen Entscheid schriftlich.

Gegen den

schriftlich begründeten Entscheid erhob der Schuldner am 9. April 2024

Beschwerde beim Appellationsgericht. Darin führte er aus, dass er nur circa EUR 3'383.–

schulde, und nicht EUR/CHF 5'980.–. Auf die Einholung einer

Beschwerdeantwort wurde verzichtet. Der vorliegende Entscheid wurde nach Beizug

der Akten des Zivilgerichts auf dem Zirkulationsweg gefällt.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Als nicht

berufungsfähiger Entscheid kann der Entscheid des Rechtsöffnungsgerichts nach Art. 80

ff. des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1)

mit Beschwerde angefochten werden (Art. 319 lit. a und Art. 309

lit. b Ziffer 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO,

SR 272]). Die vorliegende Beschwerde wurde fristgerecht erhoben

(Art. 321 Abs. 2 und Art. 251 lit. a ZPO).

Zum Entscheid

über die vorliegende Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts

zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gesetzes betreffend die

Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]). Mit

der Beschwerde kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine offensichtlich

unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320

ZPO).

2.

Im angefochtenen

Entscheid vom 12. Februar 2024 führte das Zivilgericht zunächst aus, dass

es örtlich zuständig sei, da der Schuldner seinen Wohnsitz im Zeitpunkt des

Rechtsöffnungsgesuchs in Riehen gehabt habe (Zivilgerichtsentscheid, E. 1.1).

Sodann legte es dar, dass die Forderungen des Gläubigers auf einem vollstreckbaren

Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Stuttgart vom 20. Juli 2022 und

damit auf einem definitiven Rechtsöffnungstitel gründe (E. 2). Gegen einen

definitiven Rechtsöffnungstitel könne der Schuldner einwenden und gleichzeitig

beweisen, dass die Forderung getilgt, gestundet oder verjährt sei. Im

vorliegenden Fall wende sich der Schuldner aber gegen den materiellen Bestand

der Forderung und beziehe sich nicht auf eine Tilgung, Stundung oder Verjährung

der Forderung. Der Einwand könne deshalb im Verfahren um Erteilung der

definitiven Rechtsöffnung nicht berücksichtigt werden (E. 3).

Gemäss

Art. 320 ZPO ist der Beschwerdeführer

gehalten darzutun, auf welchen Beschwerdegrund er sich beruft und an welchen

Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (Freiburghaus/Afheldt,

in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen

Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 321

N 15). Er muss somit erklären, weshalb der erstinstanzliche Entscheid im

angefochtenen Punkt unrichtig sein soll; es wird vorausgesetzt, dass er sich

mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (BGer

5D_65/2014 vom 9. September 2014 E. 5.4.1). Auch wenn bei einer

rechtsunkundigen Person an diese Begründungpflicht praxisgemäss keine allzu

strengen Anforderungen gestellt werden, muss doch auch ein juristischer Laie

zumindest sinngemäss sagen, weshalb er den angefochtenen Entscheid für

fehlerhaft hält und inwieweit dieser geändert oder aufgehoben werden soll (AGE BEZ.2022.4

vom 17. März 2022 E. 2).

Im vorliegenden

Fall wiederholt der Schuldner in seiner Beschwerde den Standpunkt, den er

bereits vor Zivilgericht eingenommen hatte: Er sei nicht einverstanden, dass er

EUR/CHF 5'980.– Schulden habe. In diesem Betrag sei auch die Kaution

enthalten, die er nicht bezahlt habe, was nichts mit den Mietrückständen zu tun

habe. Für die Monate März bis Juni schulde er noch Mietzinsen von circa EUR/CHF 3'383.

In dieser Höhe anerkenne er seine Schuld. Da er seinen Job verloren habe, habe

er den Gläubiger um Ratenzahlungen gebeten, um die Mietschulden abzahlen zu

können. Da der Gläubiger dagegen gewesen sei, habe dieser ihm fast mit einer

Frist gedroht (vgl. Beschwerde). Mit diesen Ausführungen begründet der

Schuldner mit keinem Wort, inwiefern der Entscheid des Zivilgerichts falsch

sein soll. Insbesondere setzt er sich nicht mit der zentralen Erwägung des

Zivilgerichts auseinander, dass im Verfahren um Erteilung der definitiven

Rechtsöffnung keine Einwendungen mehr gegen den materiellen Bestand (das

Bestehen) der Forderung erhoben werden können, sondern nur noch die Tilgung,

Stundung oder Verjährung der Forderung eingewendet und bewiesen werden kann.

Damit fehlt es an einer genügenden Begründung der Beschwerde.

3.

Fehlt es an

einer genügenden Beschwerdebegründung, kann auf die Beschwerde nicht

eingetreten werden. Demgemäss trägt der unterliegende Schuldner die

Prozesskosten (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten betragen CHF 400.– (Art. 48

Abs. 1 und Art. 61 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum

Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SR 281.35).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid

des Zivilgerichts vom 7. Dezember 2023 ([…]) wird nicht eingetreten.

Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des

Beschwerdeverfahrens von CHF 400.–.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Beschwerdegegner

-

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der a.o. Gerichtsschreiber

MLaw Fabio Anceschi

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,

wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG

erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis

bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage

von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht

dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an

deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des

Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.