BEZ.2024.31
Rechtsöffnung
23. Mai 2024Deutsch6 min
Zahlungsbefehl erhoben hatte, ersuchte der Gläubiger das Zivilgericht Basel-Stadt
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2024.31
ENTSCHEID
vom 23. Mai 2024
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Fabio
Anceschi
Parteien
A____
Beschwerdeführer
[...]
Gesuchsgegner
gegen
B____ Beschwerdegegner
[...]
Gesuchsteller
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 12. Februar 2024
betreffend Rechtsöffnung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit
Zahlungsbefehl Nr. [...] setzte B____ (Gläubiger) vier Forderungen gegen A____
(Schuldner) in Betreibung, dies im Betrag von CHF 5'967.– nebst Zins, CHF 98.70
nebst Zins und CHF 139.40. Nachdem der Schuldner Rechtsvorschlag gegen den
Zahlungsbefehl erhoben hatte, ersuchte der Gläubiger das Zivilgericht Basel-Stadt
am 29. Dezember 2023 um Gewährung der Rechtsöffnung für die in Betreibung
gesetzten Forderungen. Der Schuldner machte geltend, dass er nicht Schulden von
EUR/CHF 5'980.– habe; es seien circa nur noch EUR 3'383.– offen. Mit
Entscheid vom 12. Februar 2024 erteilte das Zivilgericht dem Gläubiger
definitive Rechtsöffnung für den Zahlungsbefehl Nr. [...]. Auf Gesuch des
Schuldners hin begründete es seinen Entscheid schriftlich.
Gegen den
schriftlich begründeten Entscheid erhob der Schuldner am 9. April 2024
Beschwerde beim Appellationsgericht. Darin führte er aus, dass er nur circa EUR 3'383.–
schulde, und nicht EUR/CHF 5'980.–. Auf die Einholung einer
Beschwerdeantwort wurde verzichtet. Der vorliegende Entscheid wurde nach Beizug
der Akten des Zivilgerichts auf dem Zirkulationsweg gefällt.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Als nicht
berufungsfähiger Entscheid kann der Entscheid des Rechtsöffnungsgerichts nach Art. 80
ff. des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1)
mit Beschwerde angefochten werden (Art. 319 lit. a und Art. 309
lit. b Ziffer 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO,
SR 272]). Die vorliegende Beschwerde wurde fristgerecht erhoben
(Art. 321 Abs. 2 und Art. 251 lit. a ZPO).
Zum Entscheid
über die vorliegende Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts
zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gesetzes betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]). Mit
der Beschwerde kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine offensichtlich
unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320
ZPO).
2.
Im angefochtenen
Entscheid vom 12. Februar 2024 führte das Zivilgericht zunächst aus, dass
es örtlich zuständig sei, da der Schuldner seinen Wohnsitz im Zeitpunkt des
Rechtsöffnungsgesuchs in Riehen gehabt habe (Zivilgerichtsentscheid, E. 1.1).
Sodann legte es dar, dass die Forderungen des Gläubigers auf einem vollstreckbaren
Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Stuttgart vom 20. Juli 2022 und
damit auf einem definitiven Rechtsöffnungstitel gründe (E. 2). Gegen einen
definitiven Rechtsöffnungstitel könne der Schuldner einwenden und gleichzeitig
beweisen, dass die Forderung getilgt, gestundet oder verjährt sei. Im
vorliegenden Fall wende sich der Schuldner aber gegen den materiellen Bestand
der Forderung und beziehe sich nicht auf eine Tilgung, Stundung oder Verjährung
der Forderung. Der Einwand könne deshalb im Verfahren um Erteilung der
definitiven Rechtsöffnung nicht berücksichtigt werden (E. 3).
Gemäss
Art. 320 ZPO ist der Beschwerdeführer
gehalten darzutun, auf welchen Beschwerdegrund er sich beruft und an welchen
Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (Freiburghaus/Afheldt,
in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 321
N 15). Er muss somit erklären, weshalb der erstinstanzliche Entscheid im
angefochtenen Punkt unrichtig sein soll; es wird vorausgesetzt, dass er sich
mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (BGer
5D_65/2014 vom 9. September 2014 E. 5.4.1). Auch wenn bei einer
rechtsunkundigen Person an diese Begründungpflicht praxisgemäss keine allzu
strengen Anforderungen gestellt werden, muss doch auch ein juristischer Laie
zumindest sinngemäss sagen, weshalb er den angefochtenen Entscheid für
fehlerhaft hält und inwieweit dieser geändert oder aufgehoben werden soll (AGE BEZ.2022.4
vom 17. März 2022 E. 2).
Im vorliegenden
Fall wiederholt der Schuldner in seiner Beschwerde den Standpunkt, den er
bereits vor Zivilgericht eingenommen hatte: Er sei nicht einverstanden, dass er
EUR/CHF 5'980.– Schulden habe. In diesem Betrag sei auch die Kaution
enthalten, die er nicht bezahlt habe, was nichts mit den Mietrückständen zu tun
habe. Für die Monate März bis Juni schulde er noch Mietzinsen von circa EUR/CHF 3'383.
In dieser Höhe anerkenne er seine Schuld. Da er seinen Job verloren habe, habe
er den Gläubiger um Ratenzahlungen gebeten, um die Mietschulden abzahlen zu
können. Da der Gläubiger dagegen gewesen sei, habe dieser ihm fast mit einer
Frist gedroht (vgl. Beschwerde). Mit diesen Ausführungen begründet der
Schuldner mit keinem Wort, inwiefern der Entscheid des Zivilgerichts falsch
sein soll. Insbesondere setzt er sich nicht mit der zentralen Erwägung des
Zivilgerichts auseinander, dass im Verfahren um Erteilung der definitiven
Rechtsöffnung keine Einwendungen mehr gegen den materiellen Bestand (das
Bestehen) der Forderung erhoben werden können, sondern nur noch die Tilgung,
Stundung oder Verjährung der Forderung eingewendet und bewiesen werden kann.
Damit fehlt es an einer genügenden Begründung der Beschwerde.
3.
Fehlt es an
einer genügenden Beschwerdebegründung, kann auf die Beschwerde nicht
eingetreten werden. Demgemäss trägt der unterliegende Schuldner die
Prozesskosten (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten betragen CHF 400.– (Art. 48
Abs. 1 und Art. 61 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum
Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SR 281.35).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid
des Zivilgerichts vom 7. Dezember 2023 ([…]) wird nicht eingetreten.
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 400.–.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Beschwerdegegner
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o. Gerichtsschreiber
MLaw Fabio Anceschi
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.