BEZ.2024.32
definitive Rechtsöffnung
17. Mai 2024Deutsch3 min
16. April 2024 wurde der Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses von
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BEZ.2024.32
ENTSCHEID
vom 17.
Mai 2024
Mitwirkende
Dr. Claudius Gelzer
und a.o.
Gerichtsschreiber MLaw Basil Grötzinger
Parteien
A____
Beschwerdeführer
[...]
Gesuchsbeklagter
gegen
B____
Beschwerdegegnerin
[...]
Gesuchstellerin
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 20. März 2024
betreffend definitive Rechtsöffnung
Erwägungen
Mit Entscheid vom 20. März 2024 (V.2024.162) erteilte das
Zivilgericht B_____ (Gesuchstellerin, nachfolgend Beschwerdegegnerin) gegenüber
A____ (Gesuchsbeklagter, nachfolgend Beschwerdeführer) in Betreibung Nr. [...],
Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Basel-Stadt vom 1. Dezember 2023,
definitive Rechtsöffnung für CHF 52‘552.– nebst Zins zu 5 % seit 1.
Dezember 2023. Das weitergehende Zinsbegehren wurde abgewiesen. Die
Gerichtskosten von CHF 500.–wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Mit Eingabe vom 5. April 2024 (Postaufgabe: 10. April 2024)
wandte sich der Beschwerdeführer an das Zivilgericht und erhob Einwände
gegenüber dem angefochtenen Entscheid. Die Eingabe wurde vom Zivilgericht an
das Appellationsgericht als mögliche Beschwerde überwiesen. Mit Verfügung vom
Sachverhalt
16. April 2024 wurde der Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses von
CHF 700.– aufgefordert innerhalb einer Frist von sieben Tagen ab Zustellung der
Verfügung. Innert der ihm gesetzten Frist leistete der Beschwerdeführer den
Kostenvorschuss nicht. Es wurde ihm daher mit Verfügung vom 2. Mail 2024 eine
Nachfrist von fünf Tagen ab Zustellung der Verfügung zur Leistung des
Kostenvorschusses gesetzt. Er wurde darauf hingewiesen, dass auf die Beschwerde
nicht eingetreten werde, wenn der Kostenvorschuss nicht innert Nachfrist
geleistet werde.
Der
Beschwerdeführer leistete den Kostenvorschuss innert der ihm gesetzten
Nachfrist nicht. Er teilte mit Eingabe vom 4. Mai 2024 (Postaufgabe: 7. Mai
2024) zudem mit, dass er keine Beschwerdeerhebung beabsichtigt habe. Auf die Beschwerde
ist im Einklang mit Art. 101 Abs. 3 der Schweizerischen
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) nicht einzutreten. Hat wegen
Säumnis ein Nichteintretensentscheid zu ergehen oder fällt das Rechtsmittel
wegen Säumnis von Gesetzes wegen dahin, so ist gemäss § 44 Abs. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) der Einzelrichter bzw. der
Verfahrensleiter einschliesslich des Kostenentscheids zuständig.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid
des Zivilgerichts vom 20. März 2024 (V.2024.162) wird nicht eingetreten.
Erwägungen
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Beschwerdegegnerin
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o. Gerichtsschreiber
MLaw Basil Grötzinger
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.