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Entscheid

BEZ.2024.32

definitive Rechtsöffnung

17. Mai 2024Deutsch3 min

16. April 2024 wurde der Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses von

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BEZ.2024.32

ENTSCHEID

vom 17.

Mai 2024

Mitwirkende

Dr. Claudius Gelzer

und a.o.

Gerichtsschreiber MLaw Basil Grötzinger

Parteien

A____

Beschwerdeführer

[...]

Gesuchsbeklagter

gegen

B____

Beschwerdegegnerin

[...]

Gesuchstellerin

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 20. März 2024

betreffend definitive Rechtsöffnung

Erwägungen

Mit Entscheid vom 20. März 2024 (V.2024.162) erteilte das

Zivilgericht B_____ (Gesuchstellerin, nachfolgend Beschwerdegegnerin) gegenüber

A____ (Gesuchsbeklagter, nachfolgend Beschwerdeführer) in Betreibung Nr. [...],

Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Basel-Stadt vom 1. Dezember 2023,

definitive Rechtsöffnung für CHF 52‘552.– nebst Zins zu 5 % seit 1.

Dezember 2023. Das weitergehende Zinsbegehren wurde abgewiesen. Die

Gerichtskosten von CHF 500.–wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Mit Eingabe vom 5. April 2024 (Postaufgabe: 10. April 2024)

wandte sich der Beschwerdeführer an das Zivilgericht und erhob Einwände

gegenüber dem angefochtenen Entscheid. Die Eingabe wurde vom Zivilgericht an

das Appellationsgericht als mögliche Beschwerde überwiesen. Mit Verfügung vom

Sachverhalt

16. April 2024 wurde der Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses von

CHF 700.– aufgefordert innerhalb einer Frist von sieben Tagen ab Zustellung der

Verfügung. Innert der ihm gesetzten Frist leistete der Beschwerdeführer den

Kostenvorschuss nicht. Es wurde ihm daher mit Verfügung vom 2. Mail 2024 eine

Nachfrist von fünf Tagen ab Zustellung der Verfügung zur Leistung des

Kostenvorschusses gesetzt. Er wurde darauf hingewiesen, dass auf die Beschwerde

nicht eingetreten werde, wenn der Kostenvorschuss nicht innert Nachfrist

geleistet werde.

Der

Beschwerdeführer leistete den Kostenvorschuss innert der ihm gesetzten

Nachfrist nicht. Er teilte mit Eingabe vom 4. Mai 2024 (Postaufgabe: 7. Mai

2024) zudem mit, dass er keine Beschwerdeerhebung beabsichtigt habe. Auf die Beschwerde

ist im Einklang mit Art. 101 Abs. 3 der Schweizerischen

Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) nicht einzutreten. Hat wegen

Säumnis ein Nichteintretensentscheid zu ergehen oder fällt das Rechtsmittel

wegen Säumnis von Gesetzes wegen dahin, so ist gemäss § 44 Abs. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) der Einzelrichter bzw. der

Verfahrensleiter einschliesslich des Kostenentscheids zuständig.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid

des Zivilgerichts vom 20. März 2024 (V.2024.162) wird nicht eingetreten.

Erwägungen

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Beschwerdegegnerin

-

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der a.o. Gerichtsschreiber

MLaw Basil Grötzinger

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,

wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG

erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis

bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage

von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht

dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an

deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des

Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.