BEZ.2024.33
Nichteintreten (BGer 5A_314/2024 vom 29. Mai 2024)
15. Mai 2024Deutsch5 min
Mit vier Schreiben
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Obere Aufsichtsbehörde über
das
Betreibungs- und Konkursamt
BEZ.2024.33
ENTSCHEID
vom 15.
Mai 2024
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und a.o.
Gerichtsschreiber MLaw Basil Grötzinger
Beteiligte
A____
Beschwerdeführerin
[...]
gegen
Betreibungsamt Basel-Stadt
Beschwerdegegner
Aeschenvorstadt 56, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde
über das Betreibungs- und
Konkursamt vom 9. April 2024
betreffend Nichteintreten
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit vier Schreiben
vom 19. März 2024 (Postaufgabe am 20. März 2024), 24. März 2024 (Postaufgabe am
25. März 2024), 28. März 2024 (Postaufgabe) und 29. März 2024 (Postaufgabe am
1. April) erhob A____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) bei der unteren
Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt (nachfolgend
untere Aufsichtsbehörde) Beschwerde. Mit Entscheid vom 9. April 2024 trat die
untere Aufsichtsbehörde auf die Beschwerde nicht ein.
Gegen diesen
Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit sechs Schreiben vom 15. April 2024
(Postaufgabe am 16. April 2024), 17. April 2024 (Postaufgabe), 20. April
2024 (Postaufgabe am 22. April 2024), 23. April 2024 (Postaufgabe am 24. April
2024), 3. Mai 2024 (Postaufgabe) und 4. Mai 2024 (Postaufgabe am 5. Mai
2024) Beschwerde beim Appellationsgericht als obere Aufsichtsbehörde über das
Betreibungs- und Konkursamt. Darin beantragt sie «Abweisung Entscheid vom 9.
April 2024 der Aufsichtsbehörde zu Antrag vom 19.03.2024 auf Art. 310 ZPO zu
Art. 61 SchKG und Art. 328 abs. 2 ZPO». Der vorliegende Entscheid erging
unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Entscheide der
unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen nach der Eröffnung an die obere
Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über
Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Die Beschwerde wurde
vorliegend innert Frist erhoben. Als obere Aufsichtsbehörde amtet ein
Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 5 Abs. 3 des basel-städtischen
Gesetzes betreffend Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und
Konkurs [EG SchKG, SG 230.100]; § 92 Abs. 1 Ziff. 13 des Gesetzes betreffend
die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]).
Das Verfahren richtet sich nach Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten die
Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss
(§ 5 Abs. 4 EG SchKG).
2.
Die untere
Aufsichtsbehörde hat im angefochtenen Entscheid ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin
in ihrer Beschwerde lediglich den folgenden Antrag stelle: «Aussetzung der
unangemessenen Verwertung 6.02.2024 Liegenschaft [...] ab 25.01.2024 zu 180
Tage». Ein weiteres Rechtsbegehren stelle sie nicht. Auch aus der Begründung
der Beschwerde sei nicht ersichtlich, worin eine Rechtsverletzung,
Unangemessenheit, Rechtsverweigerung oder -verzögerung seitens des
Betreibungsamts bestehen soll. Damit erfülle die von der Beschwerdeführerin
erhobene Beschwerde weder die Voraussetzungen eines Antrags noch diejenigen
einer Begründung im Beschwerdeverfahren. Auf die Beschwerde sei damit nicht
einzutreten. In einem früheren Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde sei die
Beschwerdeführerin ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass ihr für den
Fall weiterer, vergleichbar unbegründeter und leichtfertiger Beschwerden auch
von der unteren Aufsichtsbehörde gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 Satz 2 SchKG
Kosten für Gebühren und Auslagen (wie auch eine Busse) auferlegt werden
könnten, und bereits mit Entscheiden der unteren Aufsichtsbehörde AB.2018.13 vom
5.
März 2018, AB.2018.47 vom 12. Juni 2018, AB.2019.13 vom 10. Juli 2019,
AB.2019.73 vom 15. Oktober 2019, AB.2020.21 vom 23. März 2020, AB.2020.70
vom 14. Januar 2021, AB.2023.67 vom 28. September 2023, AB.2023.70 vom 26.
Oktober 2023 und AB.2023.82 vom 29. November 2023 seien ihr Verfahrenskosten
auferlegt worden. Dies habe auch für das vorliegende Verfahren zu gelten.
Auf diese
Erwägungen geht die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vom 15. April 2024
nicht ein und sie zeigt nicht auf, inwiefern der angefochtene Entscheid auf
einer unrichtigen Rechtsanwendung oder auf einer offensichtlich unrichtigen Feststellung
des Sachverhalts beruhen soll. Stattdessen äussert sie sich wie in diversen
früheren Eingaben an die unteren und oberen Aufsichtsbehörden resp. das Bundesgericht
in schwer verständlicher Weise zu sozialversicherungs- und arbeitsrechtlichen Angelegenheiten.
Daraus ergibt sich aber entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin keine
Unangemessenheit einer Verfügung des Betreibungsamts im Sinn von Art. 17 SchKG.
Die Beschwerdeführerin vermag daher mit ihrer Beschwerde nicht aufzuzeigen,
dass einer der Beschwerdegründe gemäss Art. 320 ZPO erfüllt sein soll. Die
Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden
kann.
Demgemäss
erkennt die obere Aufsichtsbehörde:
://: Die Beschwerde gegen den Entscheid der
unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom 9. April 2024
(AB.2024.25) wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Betreibungsamt Basel-Stadt
-
Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o. Gerichtsschreiber
MLaw Basil Grötzinger
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.