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Entscheid

BEZ.2024.33

Nichteintreten (BGer 5A_314/2024 vom 29. Mai 2024)

15. Mai 2024Deutsch5 min

Mit vier Schreiben

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Obere Aufsichtsbehörde über

das

Betreibungs- und Konkursamt

BEZ.2024.33

ENTSCHEID

vom 15.

Mai 2024

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius

Gelzer, lic. iur. André Equey

und a.o.

Gerichtsschreiber MLaw Basil Grötzinger

Beteiligte

A____

Beschwerdeführerin

[...]

gegen

Betreibungsamt Basel-Stadt

Beschwerdegegner

Aeschenvorstadt 56, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde

über das Betreibungs- und

Konkursamt vom 9. April 2024

betreffend Nichteintreten

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit vier Schreiben

vom 19. März 2024 (Postaufgabe am 20. März 2024), 24. März 2024 (Postaufgabe am

25. März 2024), 28. März 2024 (Postaufgabe) und 29. März 2024 (Postaufgabe am

1. April) erhob A____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) bei der unteren

Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt (nachfolgend

untere Aufsichtsbehörde) Beschwerde. Mit Entscheid vom 9. April 2024 trat die

untere Aufsichtsbehörde auf die Beschwerde nicht ein.

Gegen diesen

Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit sechs Schreiben vom 15. April 2024

(Postaufgabe am 16. April 2024), 17. April 2024 (Postaufgabe), 20. April

2024 (Postaufgabe am 22. April 2024), 23. April 2024 (Postaufgabe am 24. April

2024), 3. Mai 2024 (Postaufgabe) und 4. Mai 2024 (Postaufgabe am 5. Mai

2024) Beschwerde beim Appellationsgericht als obere Aufsichtsbehörde über das

Betreibungs- und Konkursamt. Darin beantragt sie «Abweisung Entscheid vom 9.

April 2024 der Aufsichtsbehörde zu Antrag vom 19.03.2024 auf Art. 310 ZPO zu

Art. 61 SchKG und Art. 328 abs. 2 ZPO». Der vorliegende Entscheid erging

unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Entscheide der

unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen nach der Eröffnung an die obere

Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über

Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Die Beschwerde wurde

vorliegend innert Frist erhoben. Als obere Aufsichtsbehörde amtet ein

Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 5 Abs. 3 des basel-städtischen

Gesetzes betreffend Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und

Konkurs [EG SchKG, SG 230.100]; § 92 Abs. 1 Ziff. 13 des Gesetzes betreffend

die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]).

Das Verfahren richtet sich nach Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten die

Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss

(§ 5 Abs. 4 EG SchKG).

2.

Die untere

Aufsichtsbehörde hat im angefochtenen Entscheid ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin

in ihrer Beschwerde lediglich den folgenden Antrag stelle: «Aussetzung der

unangemessenen Verwertung 6.02.2024 Liegenschaft [...] ab 25.01.2024 zu 180

Tage». Ein weiteres Rechtsbegehren stelle sie nicht. Auch aus der Begründung

der Beschwerde sei nicht ersichtlich, worin eine Rechtsverletzung,

Unangemessenheit, Rechtsverweigerung oder -verzögerung seitens des

Betreibungsamts bestehen soll. Damit erfülle die von der Beschwerdeführerin

erhobene Beschwerde weder die Voraussetzungen eines Antrags noch diejenigen

einer Begründung im Beschwerdeverfahren. Auf die Beschwerde sei damit nicht

einzutreten. In einem früheren Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde sei die

Beschwerdeführerin ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass ihr für den

Fall weiterer, vergleichbar unbegründeter und leichtfertiger Beschwerden auch

von der unteren Aufsichtsbehörde gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 Satz 2 SchKG

Kosten für Gebühren und Auslagen (wie auch eine Busse) auferlegt werden

könnten, und bereits mit Entscheiden der unteren Aufsichtsbehörde AB.2018.13 vom

5.

März 2018, AB.2018.47 vom 12. Juni 2018, AB.2019.13 vom 10. Juli 2019,

AB.2019.73 vom 15. Oktober 2019, AB.2020.21 vom 23. März 2020, AB.2020.70

vom 14. Januar 2021, AB.2023.67 vom 28. September 2023, AB.2023.70 vom 26.

Oktober 2023 und AB.2023.82 vom 29. November 2023 seien ihr Verfahrenskosten

auferlegt worden. Dies habe auch für das vorliegende Verfahren zu gelten.

Auf diese

Erwägungen geht die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vom 15. April 2024

nicht ein und sie zeigt nicht auf, inwiefern der angefochtene Entscheid auf

einer unrichtigen Rechtsanwendung oder auf einer offensichtlich unrichtigen Feststellung

des Sachverhalts beruhen soll. Stattdessen äussert sie sich wie in diversen

früheren Eingaben an die unteren und oberen Aufsichtsbehörden resp. das Bundesgericht

in schwer verständlicher Weise zu sozialversicherungs- und arbeitsrechtlichen Angelegenheiten.

Daraus ergibt sich aber entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin keine

Unangemessenheit einer Verfügung des Betreibungsamts im Sinn von Art. 17 SchKG.

Die Beschwerdeführerin vermag daher mit ihrer Beschwerde nicht aufzuzeigen,

dass einer der Beschwerdegründe gemäss Art. 320 ZPO erfüllt sein soll. Die

Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden

kann.

Demgemäss

erkennt die obere Aufsichtsbehörde:

://: Die Beschwerde gegen den Entscheid der

unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom 9. April 2024

(AB.2024.25) wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Betreibungsamt Basel-Stadt

-

Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der a.o. Gerichtsschreiber

MLaw Basil Grötzinger

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000

Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.