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Entscheid

BEZ.2024.34

unentgeltliche Rechtspflege (BGer 5A_514/2024 vom 16. August 2024)

13. Juni 2024Deutsch4 min

Mit Eingabe vom 20. Dezember 2023 stellte A____ (Beschwerdeführerin)

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2024.34

ENTSCHEID

vom 13.

Juni 2024

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und

a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Stephanie Vögtli

Parteien

A____

Beschwerdeführerin

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 20. Februar 2024

betreffend

unentgeltliche Rechtspflege

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Eingabe vom 20. Dezember 2023 stellte A____ (Beschwerdeführerin)

beim Zivilgericht Basel-Stadt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für

eine vorsorgliche Beweisführung. Mit schriftlich begründetem Entscheid vom

20. Februar 2024 wies das Zivilgericht dieses Gesuch ab. Dagegen erhob die

Beschwerdeführerin Beschwerde beim Appellationsgericht. Der vorliegende

Entscheid erging unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Anfechtungsobjekt

des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der Entscheid des Zivilgerichts,

mit welchem das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen

wurde. Die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege ist mit

Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. b Ziff. 1 und Art. 121 der

Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]; BGer 4A_507/2011 vom

1.

November 2011 E. 2.1).

Zuständig zur

Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist das Dreiergericht des

Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gesetzes

betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG

154.100]). Mit der Beschwerde kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine

offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden

(Art. 320 ZPO).

2.

Wird ein im

summarischen Verfahren ergangener Entscheid oder eine prozessleitende Verfügung

angefochten, so beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage (Art. 321 Abs. 2

ZPO). Die Beschwerdefrist ist eine gesetzliche Frist und steht grundsätzlich

während der Ostergerichtsferien (vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem

siebten Tag nach Ostern) still (Art. 145 Abs. 1 lit. a ZPO). Dieser

Fristenstillstand gilt jedoch nicht für das summarische Verfahren (Art. 145

Abs. 2 lit. b ZPO). Auf diese Ausnahme müssen die Parteien hingewiesen werden

(Art. 145 Abs. 3 ZPO). Eine Eingabefrist ist eingehalten, wenn eine Eingabe – wie

etwa eine Beschwerdeschrift – am letzten Tag der Frist beim Gericht

eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer

schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird

(Art. 143 Abs. 1 ZPO).

Im vorliegenden

Fall wies das Zivilgericht in der Rechtsmittelbelehrung seines Entscheids

darauf hin, dass die Beschwerdefrist zehn Tage beträgt und während der

Gerichtsferien nicht stillsteht. Die Beschwerdeführerin gibt an, den Entscheid

des Zivilgerichts («Beschluss») am 26. März 2023 [richtig wohl: 2024] erhalten

zu haben. Die Beschwerde wurde am 12. April 2024 der

deutschen Post übergeben (vgl. Umschlag [bei den Zivilgerichtsakten]). Damit hat

die Beschwerdeführerin die zehntägige Beschwerdefrist nicht eingehalten.

3.

Die

Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie wegen «schwerer Erkrankung» auf

angemessene Fristen angewiesen sei (Beschwerde, S. 1).

Sie erläutert und belegt diese Erkrankung jedoch in keiner Weise. Damit liegt

kein Grund für eine Wiederherstellung der Beschwerdefrist vor (zur

Wiederherstellung einer nicht eingehaltenen Frist vgl. Art. 148 ZPO).

4.

Aus diesen

Erwägungen folgt, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann, da sie

verspätet eingereicht wurde. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird

umständehalber verzichtet.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid

des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 20. Februar 2024 ([...]) wird nicht

eingetreten.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die a.o. Gerichtsschreiberin

MLaw Stephanie Vögtli

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,

wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder

b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder

Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113

BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.