BEZ.2024.34
unentgeltliche Rechtspflege (BGer 5A_514/2024 vom 16. August 2024)
13. Juni 2024Deutsch4 min
Mit Eingabe vom 20. Dezember 2023 stellte A____ (Beschwerdeführerin)
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2024.34
ENTSCHEID
vom 13.
Juni 2024
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey
und
a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Stephanie Vögtli
Parteien
A____
Beschwerdeführerin
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 20. Februar 2024
betreffend
unentgeltliche Rechtspflege
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Eingabe vom 20. Dezember 2023 stellte A____ (Beschwerdeführerin)
beim Zivilgericht Basel-Stadt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für
eine vorsorgliche Beweisführung. Mit schriftlich begründetem Entscheid vom
20. Februar 2024 wies das Zivilgericht dieses Gesuch ab. Dagegen erhob die
Beschwerdeführerin Beschwerde beim Appellationsgericht. Der vorliegende
Entscheid erging unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Anfechtungsobjekt
des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der Entscheid des Zivilgerichts,
mit welchem das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen
wurde. Die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege ist mit
Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. b Ziff. 1 und Art. 121 der
Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]; BGer 4A_507/2011 vom
1.
November 2011 E. 2.1).
Zuständig zur
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist das Dreiergericht des
Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gesetzes
betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG
154.100]). Mit der Beschwerde kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine
offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden
(Art. 320 ZPO).
2.
Wird ein im
summarischen Verfahren ergangener Entscheid oder eine prozessleitende Verfügung
angefochten, so beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage (Art. 321 Abs. 2
ZPO). Die Beschwerdefrist ist eine gesetzliche Frist und steht grundsätzlich
während der Ostergerichtsferien (vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem
siebten Tag nach Ostern) still (Art. 145 Abs. 1 lit. a ZPO). Dieser
Fristenstillstand gilt jedoch nicht für das summarische Verfahren (Art. 145
Abs. 2 lit. b ZPO). Auf diese Ausnahme müssen die Parteien hingewiesen werden
(Art. 145 Abs. 3 ZPO). Eine Eingabefrist ist eingehalten, wenn eine Eingabe – wie
etwa eine Beschwerdeschrift – am letzten Tag der Frist beim Gericht
eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer
schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird
(Art. 143 Abs. 1 ZPO).
Im vorliegenden
Fall wies das Zivilgericht in der Rechtsmittelbelehrung seines Entscheids
darauf hin, dass die Beschwerdefrist zehn Tage beträgt und während der
Gerichtsferien nicht stillsteht. Die Beschwerdeführerin gibt an, den Entscheid
des Zivilgerichts («Beschluss») am 26. März 2023 [richtig wohl: 2024] erhalten
zu haben. Die Beschwerde wurde am 12. April 2024 der
deutschen Post übergeben (vgl. Umschlag [bei den Zivilgerichtsakten]). Damit hat
die Beschwerdeführerin die zehntägige Beschwerdefrist nicht eingehalten.
3.
Die
Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie wegen «schwerer Erkrankung» auf
angemessene Fristen angewiesen sei (Beschwerde, S. 1).
Sie erläutert und belegt diese Erkrankung jedoch in keiner Weise. Damit liegt
kein Grund für eine Wiederherstellung der Beschwerdefrist vor (zur
Wiederherstellung einer nicht eingehaltenen Frist vgl. Art. 148 ZPO).
4.
Aus diesen
Erwägungen folgt, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann, da sie
verspätet eingereicht wurde. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird
umständehalber verzichtet.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid
des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 20. Februar 2024 ([...]) wird nicht
eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Stephanie Vögtli
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder
b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder
Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113
BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.