BEZ.2024.36
Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG
6. Mai 2024Deutsch8 min
die Akten des Konkursamts Basel-Stadt bei. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2024.36
ENTSCHEID
vom 6.
Mai 2024
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Parteien
A____
Beschwerdeführer
[...]
Schuldner
gegen
B____
Beschwerdegegnerin
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 23. April 2024
betreffend Konkurseröffnung nach
Art. 166 SchKG
Sachverhalt
Sachverhalt
A____
(Schuldner) ist als Inhaber des Einzelunternehmens «[...]» im Handelsregister
eingetragen. Das Einzelunternehmen bezweckt den Handel mit und den Vertrieb von
Milch und verwandten Produkten. Mit Entscheid vom 23. April 2024 eröffnete das
Zivilgericht Basel-Stadt den Konkurs über den Schuldner, dies im
Betreibungsverfahren Nr. [...] betreffend eine Forderung der B____ von
insgesamt 1'081.90 (zuzüglich 5 % Zins seit dem 18. März 2023 auf dem Betrag
von CHF 864.30) und sämtliche Betreibungs- und Konkurskosten.
Gegen diesen
Entscheid erhob der Schuldner am 2. Mai 2024 Beschwerde beim
Appellationsgericht Basel-Stadt. Darin beantragt er die Aufhebung des
Konkursentscheids. Mit Verfügung vom gleichen Tag zog das Apppellationsgericht
die Akten des Konkursamts Basel-Stadt bei. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort
wurde verzichtet. Der vorliegende Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Der Entscheid
des Zivilgerichts betreffend Konkurseröffnung kann innert zehn Tagen mit
Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272)
angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung
und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Diese Frist hat der Schuldner eingehalten. Auf
die auch formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Zuständig zum
Entscheid über die Beschwerde ist das Appellationsgericht als Dreiergericht
(§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG
154.100]).
2.
2.1
Die
Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine
Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen
die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist, der geschuldete
Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden der Gläubigerin hinterlegt ist oder
die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174
Abs. 2 SchKG). Diese beiden Voraussetzungen müssen innerhalb der
Beschwerdefrist belegt sein (BGE 136 III 294 E. 3.2). Neue
Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind bei der Beurteilung einer Beschwerde
gegen einen Entscheid des Konkursgerichts im Sinn von Art. 174 SchKG nur zu
berücksichtigen, wenn sie innerhalb der Beschwerdefrist vorgebracht worden sind
(AGE BEZ.2022.54 vom 29. Juni 2022 E. 2.1).
2.2
Im
vorliegenden Fall reicht der Schuldner mit der Beschwerde eine Quittung des
Betreibungsamts Basel-Stadt vom 26. April 2024 ein, wonach er die Summe von CHF
2'295.– bezahlt habe. Damit hat er bewiesen, dass er die Schuld
(einschliesslich Zinsen und Kosten) nach der Eröffnung des Konkurses getilgt
hat. Damit ist die erste Voraussetzung der Aufhebung der Konkurseröffnung –
Beweis der Zahlung der Konkursschuld (einschliesslich Zinsen und Kosten) –
erfüllt. In der folgenden Erwägung wird geprüft, ob auch die zweite
Voraussetzung der Aufhebung der Konkurseröffnung – das Glaubhaftmachen der
Zahlungsfähigkeit – erfüllt ist.
2.3
2.3.1
Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass
ausreichend liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden vorhanden
sind. Dabei sind nur sofort und konkret verfügbare, nicht aber zukünftige, zu
erwartende oder mögliche Mittel zu berücksichtigten. Bloss vorübergehende
Zahlungsschwierigkeiten lassen den Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig
erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner
finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als
illiquid erscheint. Wenn der Schuldner nicht über ausreichende liquide Mittel
verfügt, um alle fälligen Forderungen umgehend zu begleichen, muss er aber
glaubhaft machen, dass er unter Berücksichtigung der fälligen und der noch
nicht fälligen Forderungen in absehbarer Zeit imstande ist, seinen
Zahlungsverpflichtungen nachzukommen (zum Ganzen vgl. AGE BEZ.2022.11 vom
9.
Februar 2022 E. 4.1 mit Nachweisen).
Falls
gegen den Schuldner weitere vollstreckbare Betreibungen vorliegen, setzt die
Bejahung seiner Zahlungsfähigkeit voraus, dass er das Vorhandensein objektiv
ausreichender liquider Mittel zur umgehenden Erfüllung aller fälligen
Forderungen glaubhaft macht. Eine Betreibung ist vollstreckbar,
wenn der Schuldner keinen Rechtsvorschlag erhoben hat oder dessen Wirkungen
beseitigt worden sind (AGE BEZ.2022.54 vom 29. Juni 2022 E. 2.3 mit
Nachweisen). Die im Betreibungsregisterauszug als offen verzeichneten
Forderungen sind nach der Praxis des Appellationsgerichts und des Obergerichts
des Kantons Zürich bei der Beurteilung der Zahlungsfähigkeit des Schuldners
grundsätzlich nur dann nicht als fällige Forderungen zu berücksichtigen, wenn
die Schuldnerin glaubhaft macht, dass sie nicht bestehen oder nicht fällig sind
(AGE BEZ.2023.67 vom 17. Oktober 2023 E. 2.3.1 mit Nachweisen).
Die
Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der
Zahlungsgewohnheiten des Schuldners gewonnenen Gesamteindruck. Glaubhaft
gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente
sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie
sich nicht verwirklicht haben könnte. Im Hinblick auf die Aufhebung der
Konkurseröffnung bedeutet dies, dass die Zahlungsfähigkeit des Schuldners wahrscheinlicher
sein muss als seine Zahlungsunfähigkeit. Es liegt am Schuldner, Beweismittel
vorzulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen
zu lassen. Der wichtigste Beleg in diesem Zusammenhang ist der Auszug aus dem
Betreibungsregister (BGer 5A_353/2022 vom 31. August 2022 E. 2.3; AGE
BEZ.2022.11 vom 9. Februar 2022 E. 4.1 mit Nachweisen).
2.3.2
Im vorliegenden Fall reicht der
Schuldner einen Auszug aus dem Betreibungsregister vom 29. April 2024 ein. In
diesem sind – abgesehen von der inzwischen bezahlten Konkursforderung von CHF 1'081.90 – neun offene Forderungen im Gesamtbetrag von CHF 10'203.39 verzeichnet. Da der Schuldner nicht behauptet, dass eine der im
Betreibungsregisterauszug als offen verzeichneten Forderungen nicht bestehe
oder nicht fällig sei, ist anzunehmen, dass gegen ihn mindestens neun fällige
Forderungen mit einem Gesamtbetrag von CHF 10'203.39
bestehen. Weitere fällige Schulden sind nicht bekannt.
Aus
den beigezogenen Akten des Konkursamts ergibt sich, dass der Schuldner bei der
BLKB über ein Kontokorrentkonto verfügt. Dieses wies am 26. April 2024 einen
negativen Saldo von CHF 19'554.64 auf. Im Grundsatz
bewirkt die Konkurseröffnung gegenüber der Konkursmasse die Fälligkeit sämtlicher
Schuldverpflichtungen des Schuldners (vgl. Art. 208 Abs. 1 SchKG), im
vorliegenden Fall also auch der Kontokorrentkreditschuld über CHF 19‘554.64.
Wird allerdings wie hier die Konkurseröffnung aufgehoben (vgl. unten E. 3),
gilt der Konkurs als nicht erfolgt. Dementsprechend entfällt die sofortige
Fälligkeit der Kontokorrentkreditschuld. Diese Schuld stellt somit keine
fällige Forderung dar, zu deren umgehender Begleichung genügend liquide Mittel
zur Verfügung stehen müssten. Der Gesamtbetrag der fälligen Forderungen beträgt
somit CHF 10'203.39.
Zum
Glaubhaftmachen genügender liquider Mittel zur umgehenden Begleichung dieser
fälligen Forderungen hat der Schuldner sodann eine von seinen Eltern
unterzeichnete «Bestätigung […] über Kenntnisnahme der Situation und
Unterstützung ihres Sohnes A____» vom 30. April 2024 eingereicht. Darin
erklären die Eltern, dass sie von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ihres
Sohns Kenntnis hätten und die angefallenen Schulden ihres Sohns «in voller Höhe
(11'285.29) übernehmen werden», nötigenfalls «auch mehr». Darüber hinaus würden
sie das Geschäft ihres Sohns finanziell unterstützen, bis es wieder
selbsttragend sei. Mit dieser Bestätigung seiner Eltern hat der Schuldner glaubhaft
gemacht, dass er über genügend Mittel verfügt, um alle fälligen Forderungen von
CHF 10'203.39 umgehend zu begleichen (vgl. dazu auch Entscheid PS201174 des
Obergerichts Zürich vom 27. Oktober 2021 E. 4.4). Am 3. Mai 2024 hat der
Schuldner eine Quittung des Betreibungsamts Basel-Stadt vom gleichen Tag
eingereicht, wonach das Betreibungsamt bescheinigt, vom Schuldner einen Betrag
von CHF 12'000.– erhalten zu haben, welcher dazu dienen soll, im Fall einer
Gutheissung seiner Beschwerde gegen die Konkurseröffnung die weiteren offenen
Betreibungen zu tilgen. Die bestehenden offenen Verbindlichkeiten werden somit innert
Kürze definitiv beglichen sein. Im Übrigen legt der Schuldner in seiner
Beschwerde nachvollziehbar und überzeugend dar, aus welchen Gründen sich seine
finanzielle Situation in der Vergangenheit verschlechtert hat und mit welchen
konkreten Massnahmen er sein Einzelunternehmen sanieren könne. Unter diesen
Umständen ist seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft. Damit ist auch die zweite
Voraussetzung der Aufhebung der Konkurseröffnung erfüllt. Der Schuldner muss
sich allerdings bewusst sein, dass bei einer erneuten Konkurseröffnung höhere
Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit gestellt würden.
3.
Aus
den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen und die
Konkurseröffnung aufzuheben ist. Die vollständige Tilgung der Schuld erfolgte
erst nach der Eröffnung des Konkurses durch das Zivilgericht. Mit seiner
Zahlungssäumnis verursachte der Schuldner unnötigerweise das erstinstanzliche
Verfahren und das Beschwerdeverfahren. Daher hat er trotz Gutheissung
seiner Beschwerde die Gerichtskosten zu tragen (Art. 108 ZPO; AGE BEZ.2020.53
vom 11. November 2020 E. 3). Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen
Verfahrens werden auf CHF 350.– und die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens
auf CHF 600.– festgesetzt (Art. 52 lit. b und Art. 61 Abs. 1 der
Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV
SchKG, SR 281.35]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und der
Konkursentscheid des Zivilgerichts vom 23. April 2024 (KB.2024.119)
aufgehoben.
Der Beschwerdeführer trägt
die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 350.– und des
Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Beschwerdegegnerin
-
Zivilgericht Basel-Stadt
-
Konkursamt Basel-Stadt
-
Betreibungsamt Basel-Stadt
-
Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt
-
Handelsregisteramt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.