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Entscheid

BEZ.2024.36

Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG

6. Mai 2024Deutsch8 min

die Akten des Konkursamts Basel-Stadt bei. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2024.36

ENTSCHEID

vom 6.

Mai 2024

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius

Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Parteien

A____

Beschwerdeführer

[...]

Schuldner

gegen

B____

Beschwerdegegnerin

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 23. April 2024

betreffend Konkurseröffnung nach

Art. 166 SchKG

Sachverhalt

Sachverhalt

A____

(Schuldner) ist als Inhaber des Einzelunternehmens «[...]» im Handelsregister

eingetragen. Das Einzelunternehmen bezweckt den Handel mit und den Vertrieb von

Milch und verwandten Produkten. Mit Entscheid vom 23. April 2024 eröffnete das

Zivilgericht Basel-Stadt den Konkurs über den Schuldner, dies im

Betreibungsverfahren Nr. [...] betreffend eine Forderung der B____ von

insgesamt 1'081.90 (zuzüglich 5 % Zins seit dem 18. März 2023 auf dem Betrag

von CHF 864.30) und sämtliche Betreibungs- und Konkurskosten.

Gegen diesen

Entscheid erhob der Schuldner am 2. Mai 2024 Beschwerde beim

Appellationsgericht Basel-Stadt. Darin beantragt er die Aufhebung des

Konkursentscheids. Mit Verfügung vom gleichen Tag zog das Apppellationsgericht

die Akten des Konkursamts Basel-Stadt bei. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort

wurde verzichtet. Der vorliegende Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Der Entscheid

des Zivilgerichts betreffend Konkurseröffnung kann innert zehn Tagen mit

Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272)

angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung

und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Diese Frist hat der Schuldner eingehalten. Auf

die auch formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Zuständig zum

Entscheid über die Beschwerde ist das Appellationsgericht als Dreiergericht

(§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG

154.100]).

2.

2.1

Die

Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine

Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen

die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist, der geschuldete

Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden der Gläubigerin hinterlegt ist oder

die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174

Abs. 2 SchKG). Diese beiden Voraussetzungen müssen innerhalb der

Beschwerdefrist belegt sein (BGE 136 III 294 E. 3.2). Neue

Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind bei der Beurteilung einer Beschwerde

gegen einen Entscheid des Konkursgerichts im Sinn von Art. 174 SchKG nur zu

berücksichtigen, wenn sie innerhalb der Beschwerdefrist vorgebracht worden sind

(AGE BEZ.2022.54 vom 29. Juni 2022 E. 2.1).

2.2

Im

vorliegenden Fall reicht der Schuldner mit der Beschwerde eine Quittung des

Betreibungsamts Basel-Stadt vom 26. April 2024 ein, wonach er die Summe von CHF

2'295.– bezahlt habe. Damit hat er bewiesen, dass er die Schuld

(einschliesslich Zinsen und Kosten) nach der Eröffnung des Konkurses getilgt

hat. Damit ist die erste Voraussetzung der Aufhebung der Konkurseröffnung –

Beweis der Zahlung der Konkursschuld (einschliesslich Zinsen und Kosten) –

erfüllt. In der folgenden Erwägung wird geprüft, ob auch die zweite

Voraussetzung der Aufhebung der Konkurseröffnung – das Glaubhaftmachen der

Zahlungsfähigkeit – erfüllt ist.

2.3

2.3.1

Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass

ausreichend liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden vorhanden

sind. Dabei sind nur sofort und konkret verfügbare, nicht aber zukünftige, zu

erwartende oder mögliche Mittel zu berücksichtigten. Bloss vorübergehende

Zahlungsschwierigkeiten lassen den Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig

erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner

finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als

illiquid erscheint. Wenn der Schuldner nicht über ausreichende liquide Mittel

verfügt, um alle fälligen Forderungen umgehend zu begleichen, muss er aber

glaubhaft machen, dass er unter Berücksichtigung der fälligen und der noch

nicht fälligen Forderungen in absehbarer Zeit imstande ist, seinen

Zahlungsverpflichtungen nachzukommen (zum Ganzen vgl. AGE BEZ.2022.11 vom

9.

Februar 2022 E. 4.1 mit Nachweisen).

Falls

gegen den Schuldner weitere vollstreckbare Betreibungen vorliegen, setzt die

Bejahung seiner Zahlungsfähigkeit voraus, dass er das Vorhandensein objektiv

ausreichender liquider Mittel zur umgehenden Erfüllung aller fälligen

Forderungen glaub­haft macht. Eine Betreibung ist vollstreckbar,

wenn der Schuldner keinen Rechtsvorschlag erhoben hat oder dessen Wirkungen

beseitigt worden sind (AGE BEZ.2022.54 vom 29. Juni 2022 E. 2.3 mit

Nachweisen). Die im Betreibungsregisterauszug als offen verzeichneten

Forderungen sind nach der Praxis des Appellationsgerichts und des Obergerichts

des Kantons Zürich bei der Beurteilung der Zahlungsfähigkeit des Schuldners

grundsätzlich nur dann nicht als fällige Forderungen zu berücksichtigen, wenn

die Schuldnerin glaubhaft macht, dass sie nicht bestehen oder nicht fällig sind

(AGE BEZ.2023.67 vom 17. Oktober 2023 E. 2.3.1 mit Nachweisen).

Die

Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der

Zahlungsgewohnheiten des Schuldners gewonnenen Gesamteindruck. Glaubhaft

gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente

sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie

sich nicht verwirklicht haben könnte. Im Hinblick auf die Aufhebung der

Konkurseröffnung bedeutet dies, dass die Zahlungsfähigkeit des Schuldners wahrscheinlicher

sein muss als seine Zahlungsunfähigkeit. Es liegt am Schuldner, Beweismittel

vorzulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen

zu lassen. Der wichtigste Beleg in diesem Zusammenhang ist der Auszug aus dem

Betreibungsregister (BGer 5A_353/2022 vom 31. August 2022 E. 2.3; AGE

BEZ.2022.11 vom 9. Februar 2022 E. 4.1 mit Nachweisen).

2.3.2

Im vorliegenden Fall reicht der

Schuldner einen Auszug aus dem Betreibungsregister vom 29. April 2024 ein. In

diesem sind – abgesehen von der inzwischen bezahlten Konkursforderung von CHF 1'081.90 – neun offene Forderungen im Gesamtbetrag von CHF 10'203.39 verzeichnet. Da der Schuldner nicht behauptet, dass eine der im

Betreibungsregisterauszug als offen verzeichneten Forderungen nicht bestehe

oder nicht fällig sei, ist anzunehmen, dass gegen ihn mindestens neun fällige

Forderungen mit einem Gesamtbetrag von CHF 10'203.39

bestehen. Weitere fällige Schulden sind nicht bekannt.

Aus

den beigezogenen Akten des Konkursamts ergibt sich, dass der Schuldner bei der

BLKB über ein Kontokorrentkonto verfügt. Dieses wies am 26. April 2024 einen

negativen Saldo von CHF 19'554.64 auf. Im Grundsatz

bewirkt die Konkurseröffnung gegenüber der Konkursmasse die Fälligkeit sämtlicher

Schuldverpflichtungen des Schuldners (vgl. Art. 208 Abs. 1 SchKG), im

vorliegenden Fall also auch der Kontokorrentkreditschuld über CHF 19‘554.64.

Wird allerdings wie hier die Konkurseröffnung aufgehoben (vgl. unten E. 3),

gilt der Konkurs als nicht erfolgt. Dementsprechend entfällt die sofortige

Fälligkeit der Kontokorrentkreditschuld. Diese Schuld stellt somit keine

fällige Forderung dar, zu deren umgehender Begleichung genügend liquide Mittel

zur Verfügung stehen müssten. Der Gesamtbetrag der fälligen Forderungen beträgt

somit CHF 10'203.39.

Zum

Glaubhaftmachen genügender liquider Mittel zur umgehenden Begleichung dieser

fälligen Forderungen hat der Schuldner sodann eine von seinen Eltern

unterzeichnete «Bestätigung […] über Kenntnisnahme der Situation und

Unterstützung ihres Sohnes A____» vom 30. April 2024 eingereicht. Darin

erklären die Eltern, dass sie von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ihres

Sohns Kenntnis hätten und die angefallenen Schulden ihres Sohns «in voller Höhe

(11'285.29) übernehmen werden», nötigenfalls «auch mehr». Darüber hinaus würden

sie das Geschäft ihres Sohns finanziell unterstützen, bis es wieder

selbsttragend sei. Mit dieser Bestätigung seiner Eltern hat der Schuldner glaubhaft

gemacht, dass er über genügend Mittel verfügt, um alle fälligen Forderungen von

CHF 10'203.39 umgehend zu begleichen (vgl. dazu auch Entscheid PS201174 des

Obergerichts Zürich vom 27. Oktober 2021 E. 4.4). Am 3. Mai 2024 hat der

Schuldner eine Quittung des Betreibungsamts Basel-Stadt vom gleichen Tag

eingereicht, wonach das Betreibungsamt bescheinigt, vom Schuldner einen Betrag

von CHF 12'000.– erhalten zu haben, welcher dazu dienen soll, im Fall einer

Gutheissung seiner Beschwerde gegen die Konkurseröffnung die weiteren offenen

Betreibungen zu tilgen. Die bestehenden offenen Verbindlichkeiten werden somit innert

Kürze definitiv beglichen sein. Im Übrigen legt der Schuldner in seiner

Beschwerde nachvollziehbar und überzeugend dar, aus welchen Gründen sich seine

finanzielle Situation in der Vergangenheit verschlechtert hat und mit welchen

konkreten Massnahmen er sein Einzelunternehmen sanieren könne. Unter diesen

Umständen ist seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft. Damit ist auch die zweite

Voraussetzung der Aufhebung der Konkurseröffnung erfüllt. Der Schuldner muss

sich allerdings bewusst sein, dass bei einer erneuten Konkurseröffnung höhere

Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit gestellt würden.

3.

Aus

den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen und die

Konkurseröffnung aufzuheben ist. Die vollständige Tilgung der Schuld erfolgte

erst nach der Eröffnung des Konkurses durch das Zivilgericht. Mit seiner

Zahlungssäumnis verursachte der Schuldner unnötigerweise das erstinstanzliche

Verfahren und das Beschwerdeverfahren. Daher hat er trotz Gutheissung

seiner Beschwerde die Gerichtskosten zu tragen (Art. 108 ZPO; AGE BEZ.2020.53

vom 11. November 2020 E. 3). Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen

Verfahrens werden auf CHF 350.– und die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens

auf CHF 600.– festgesetzt (Art. 52 lit. b und Art. 61 Abs. 1 der

Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV

SchKG, SR 281.35]).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und der

Konkursentscheid des Zivilgerichts vom 23. April 2024 (KB.2024.119)

aufgehoben.

Der Beschwerdeführer trägt

die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 350.– und des

Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Beschwerdegegnerin

-

Zivilgericht Basel-Stadt

-

Konkursamt Basel-Stadt

-

Betreibungsamt Basel-Stadt

-

Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt

-

Handelsregisteramt Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000

Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.