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Entscheid

BEZ.2024.37

Forderung aus Mietvertrag

28. Juli 2024Deutsch6 min

Mieter am 17. Oktober 2023 an die Staatliche Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2024.37

ENTSCHEID

vom 28.

Juli 2024

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius

Gelzer, lic. iur. André Equey

und

a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Kim Baier

Parteien

A____

Beschwerdeführer

[...]

gegen

B____

Beschwerdegegnerin

[...]

vertreten durch [...],

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 15. April 2024

betreffend Forderung aus

Mietvertrag

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Mietvertrag vom 26. Februar 2016 mietete A____

(Mieter) von B____ (Vermieterin) eine 3-Zimmerwohnung an der [...] in [...],

dies zu einem Mietzins von CHF 1'250.– zuzüglich einer

Nebenkostenpauschale von CHF 120.–. Mit zwei Schreiben vom 30. Juni

2023 teilte er der Vermieterin mit, es bestünden seit längerer Zeit

Geruchsprobleme und nasse Wände, und verlangte ab Mai 2023 eine

Mietzinsherabsetzung; zudem stellte er in Aussicht, weitere Kosten in Rechnung

zu stellen.

Nachdem sich die Parteien nicht einigen konnten, gelangte der

Mieter am 17. Oktober 2023 an die Staatliche Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten

und verlangte eine Mietzinsreduktion von CHF 4'708.– sowie Schadenersatz

von CHF 404.35 (Stromkosten), CHF 340.– (Wäschereinigungskosten), CHF 708.–

(Kosten für eine nicht stattgefundene Reise) und CHF 945.– (tägliche

Putzarbeiten). Nachdem auch an der Schlichtungsverhandlung keine Einigung

erzielt wurde, gelangte der Mieter mit Klage vom 16. Januar 2024 an das

Zivilgericht und hielt im Kern an den vor der Schlichtungsstelle gestellten

Begehren fest und erweiterte sie um eine Schadenersatzforderung von CHF 43.10

(Kosten für das Ablesen des Stromzählers). Nachdem die Vermieterin zur Klage

Stellung genommen hatte, führte das Zivilgericht am 15. April 2024 eine

mündliche Verhandlung durch. Mit Entscheid vom gleichen Tag wies es die Klage

ab. Auf sein Gesuch hin begründete es seinen Entscheid schriftlich.

Dagegen erhob der Mieter mit Eingabe vom 13. Mai 2024

Beschwerde beim Appellationsgericht. Mit Verfügung vom 16. Mai 2024 wies

ihn das Appellationsgericht darauf hin, dass er seine Beschwerde innerhalb der

30-tägigen Beschwerdefrist ergänzen könne, namentlich genau begründen und

belegen könne, inwiefern der angefochtene Zivilgerichtsentscheid falsch sein

soll. Innert dieser Frist reichte der Mieter keine Beschwerdeergänzung ein.

Nach dem Beizug der Zivilgerichtsakten wurde der vorliegende Entscheid auf dem

Zirkulationsweg gefällt.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Formelles

In

vermögensrechtlichen Angelegenheiten steht die Berufung gegen erstinstanzliche

Entscheide offen, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen

Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 2

der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Wird dieser

Streitwert nicht erreicht, kann der Entscheid mit Beschwerde angefochten werden

(Art. 319 lit. a ZPO). Im vorliegenden Fall beträgt der Streitwert

unbestrittenermassen CHF 7'144.45 (Zivilgerichtsentscheid, E. 1.2 und

1.3). Das vorliegende Rechtsmittel ist folglich als Beschwerde

entgegenzunehmen.

Zum Entscheid

über die vorliegende Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgericht

zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes

[GOG, SG 154.100]). Mit der Beschwerde können die unrichtige

Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts

geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).

2.

Begründungspflicht

Im angefochtenen

Entscheid vom 15. April 2024 führte das Zivilgericht in einem ersten

Schritt aus, dass auf die Klage grundsätzlich einzutreten sei (mit Ausnahme

einer Forderung von CHF 1'250.–, welche die Vermieterin bereits getilgt

habe) und dass das vereinfachte Verfahren anwendbar sei

(Zivilgerichtsentscheid, E. 1). In einem zweiten Schritt prüfte es den

Anspruch des Mieters auf eine Herabsetzung des Mietzinses. Nach ausführlichen

Erwägungen hielt es fest, es sei anzunehmen, dass der Mieter vom 15. Juni

bis zu 20. Juli 2023 in der Benutzung der Küche und des Wohnzimmers

beeinträchtigt gewesen sei, und die von der Vermieterin gewährte

Mietzinsherabsetzung von 40 % oder CHF 600.– erscheine als angemessen

(E. 2.). In einem dritten Schritt prüfte und verneinte das Zivilgericht

den Anspruch des Mieters auf Schadenersatz für die verschiedenen von ihm geltend

gemachten Schadenspositionen, und zwar mit folgender Begründung: Die

Stromkosten von CHF 405.35 und die Ablesegebühr von CHF 43.10 habe

der Mieter bereits erhalten; die Wäschereinigungskosten von CHF 340.– habe

er nicht belegt; bei den Kosten von CHF 708.– für eine nicht

stattgefundene Reise sei nicht nachgewiesen, dass er die geplante Reise

effektiv wegen des Mangels hätte absagen müssen; der Schadenersatzanspruch von

CHF 945.– für tägliche Putzarbeiten sei zu wenig substantiiert dargelegt

(E. 3). In einem vierten Schritt setzte das Zivilgericht die

Gerichtskosten mit CHF 300.– fest und lastete diese der Staatskasse an, da

es dem Mieter die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt hatte (E. 4).

Gemäss Art. 320

ZPO ist der Beschwerdeführer gehalten

darzutun, auf welchen Beschwerdegrund er sich beruft und an welchen Mängeln der

angefochtene Entscheid leidet (Freiburghaus/Afheldt,

in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen

Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 321 N 15).

Er muss somit erklären, weshalb der erstinstanzliche Entscheid im angefochtenen

Punkt unrichtig sein soll; es wird vorausgesetzt, dass er sich mit der

Begründung des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (BGer 5D_65/2014 vom

9.

September 2014 E. 5.4.1). Auch wenn bei einer rechtsunkundigen

Person an diese Begründungspflicht praxisgemäss keine allzu strengen

Anforderungen gestellt werden, muss doch auch ein juristischer Laie zumindest

sinngemäss sagen, weshalb sie den angefochtenen Entscheid für fehlerhaft hält

und inwieweit dieser geändert oder aufgehoben werden soll (AGE BEZ.2024.25 vom

18.

März 2024 E. 2.1, BEZ.2013.73 vom 24. Januar 2014 E. 2.).

Im vorliegenden

Fall macht der Mieter in seiner Beschwerde einzig geltend, er sei nicht

einverstanden mit dem richterlichen Entscheid, da «unter Voreingenommenheit und

Befangenheit entschieden wurde» und seinen Forderungen in keiner Weise

nachgekommen worden sei. Mit diesen Ausführungen begründet der Mieter mit

keinem Wort, inwiefern der Entscheid des Zivilgerichts falsch sein soll. Mit

den sorgfältigen und zutreffenden Erwägungen des Zivilgerichts setzt er sich

nicht auseinander. Zudem begründet er mit keinem Wort, worin die

Voreingenommenheit und Befangenheit bestehen soll. Schliesslich nahm er trotz

eines entsprechenden Hinweises des Appellationsgerichts (vgl. Verfügung vom 16.

Mai 2024) die Gelegenheit nicht wahr, seine Beschwerde innerhalb der 30-tägigen

Beschwerdefrist zu ergänzen, namentlich genauer zu begründen und zu belegen,

inwiefern der angefochtene Zivilgerichtsentscheid falsch sein soll. Damit fehlt

es an einer genügenden Begründung der Beschwerde.

3.

Beschwerdeentscheid

Fehlt es an einer genügenden Beschwerdebegründung, kann auf

die Beschwerde gegen den Zivilgerichtsentscheid vom 15. April 2024 nicht

eingetreten werden. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird umständehalber

verzichtet.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Auf

die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 15. April 2024

(MG.2024.2) wird nicht eingetreten.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Beschwerdegegnerin

-

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die a.o. Gerichtsschreiberin

MLaw Kim Baier

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,

wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG

erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis

bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage

von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht

dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an

deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des

Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.