BEZ.2024.37
Forderung aus Mietvertrag
28. Juli 2024Deutsch6 min
Mieter am 17. Oktober 2023 an die Staatliche Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2024.37
ENTSCHEID
vom 28.
Juli 2024
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und
a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Kim Baier
Parteien
A____
Beschwerdeführer
[...]
gegen
B____
Beschwerdegegnerin
[...]
vertreten durch [...],
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 15. April 2024
betreffend Forderung aus
Mietvertrag
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Mietvertrag vom 26. Februar 2016 mietete A____
(Mieter) von B____ (Vermieterin) eine 3-Zimmerwohnung an der [...] in [...],
dies zu einem Mietzins von CHF 1'250.– zuzüglich einer
Nebenkostenpauschale von CHF 120.–. Mit zwei Schreiben vom 30. Juni
2023 teilte er der Vermieterin mit, es bestünden seit längerer Zeit
Geruchsprobleme und nasse Wände, und verlangte ab Mai 2023 eine
Mietzinsherabsetzung; zudem stellte er in Aussicht, weitere Kosten in Rechnung
zu stellen.
Nachdem sich die Parteien nicht einigen konnten, gelangte der
Mieter am 17. Oktober 2023 an die Staatliche Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten
und verlangte eine Mietzinsreduktion von CHF 4'708.– sowie Schadenersatz
von CHF 404.35 (Stromkosten), CHF 340.– (Wäschereinigungskosten), CHF 708.–
(Kosten für eine nicht stattgefundene Reise) und CHF 945.– (tägliche
Putzarbeiten). Nachdem auch an der Schlichtungsverhandlung keine Einigung
erzielt wurde, gelangte der Mieter mit Klage vom 16. Januar 2024 an das
Zivilgericht und hielt im Kern an den vor der Schlichtungsstelle gestellten
Begehren fest und erweiterte sie um eine Schadenersatzforderung von CHF 43.10
(Kosten für das Ablesen des Stromzählers). Nachdem die Vermieterin zur Klage
Stellung genommen hatte, führte das Zivilgericht am 15. April 2024 eine
mündliche Verhandlung durch. Mit Entscheid vom gleichen Tag wies es die Klage
ab. Auf sein Gesuch hin begründete es seinen Entscheid schriftlich.
Dagegen erhob der Mieter mit Eingabe vom 13. Mai 2024
Beschwerde beim Appellationsgericht. Mit Verfügung vom 16. Mai 2024 wies
ihn das Appellationsgericht darauf hin, dass er seine Beschwerde innerhalb der
30-tägigen Beschwerdefrist ergänzen könne, namentlich genau begründen und
belegen könne, inwiefern der angefochtene Zivilgerichtsentscheid falsch sein
soll. Innert dieser Frist reichte der Mieter keine Beschwerdeergänzung ein.
Nach dem Beizug der Zivilgerichtsakten wurde der vorliegende Entscheid auf dem
Zirkulationsweg gefällt.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Formelles
In
vermögensrechtlichen Angelegenheiten steht die Berufung gegen erstinstanzliche
Entscheide offen, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen
Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 2
der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Wird dieser
Streitwert nicht erreicht, kann der Entscheid mit Beschwerde angefochten werden
(Art. 319 lit. a ZPO). Im vorliegenden Fall beträgt der Streitwert
unbestrittenermassen CHF 7'144.45 (Zivilgerichtsentscheid, E. 1.2 und
1.3). Das vorliegende Rechtsmittel ist folglich als Beschwerde
entgegenzunehmen.
Zum Entscheid
über die vorliegende Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgericht
zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]). Mit der Beschwerde können die unrichtige
Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts
geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).
2.
Begründungspflicht
Im angefochtenen
Entscheid vom 15. April 2024 führte das Zivilgericht in einem ersten
Schritt aus, dass auf die Klage grundsätzlich einzutreten sei (mit Ausnahme
einer Forderung von CHF 1'250.–, welche die Vermieterin bereits getilgt
habe) und dass das vereinfachte Verfahren anwendbar sei
(Zivilgerichtsentscheid, E. 1). In einem zweiten Schritt prüfte es den
Anspruch des Mieters auf eine Herabsetzung des Mietzinses. Nach ausführlichen
Erwägungen hielt es fest, es sei anzunehmen, dass der Mieter vom 15. Juni
bis zu 20. Juli 2023 in der Benutzung der Küche und des Wohnzimmers
beeinträchtigt gewesen sei, und die von der Vermieterin gewährte
Mietzinsherabsetzung von 40 % oder CHF 600.– erscheine als angemessen
(E. 2.). In einem dritten Schritt prüfte und verneinte das Zivilgericht
den Anspruch des Mieters auf Schadenersatz für die verschiedenen von ihm geltend
gemachten Schadenspositionen, und zwar mit folgender Begründung: Die
Stromkosten von CHF 405.35 und die Ablesegebühr von CHF 43.10 habe
der Mieter bereits erhalten; die Wäschereinigungskosten von CHF 340.– habe
er nicht belegt; bei den Kosten von CHF 708.– für eine nicht
stattgefundene Reise sei nicht nachgewiesen, dass er die geplante Reise
effektiv wegen des Mangels hätte absagen müssen; der Schadenersatzanspruch von
CHF 945.– für tägliche Putzarbeiten sei zu wenig substantiiert dargelegt
(E. 3). In einem vierten Schritt setzte das Zivilgericht die
Gerichtskosten mit CHF 300.– fest und lastete diese der Staatskasse an, da
es dem Mieter die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt hatte (E. 4).
Gemäss Art. 320
ZPO ist der Beschwerdeführer gehalten
darzutun, auf welchen Beschwerdegrund er sich beruft und an welchen Mängeln der
angefochtene Entscheid leidet (Freiburghaus/Afheldt,
in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 321 N 15).
Er muss somit erklären, weshalb der erstinstanzliche Entscheid im angefochtenen
Punkt unrichtig sein soll; es wird vorausgesetzt, dass er sich mit der
Begründung des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (BGer 5D_65/2014 vom
9.
September 2014 E. 5.4.1). Auch wenn bei einer rechtsunkundigen
Person an diese Begründungspflicht praxisgemäss keine allzu strengen
Anforderungen gestellt werden, muss doch auch ein juristischer Laie zumindest
sinngemäss sagen, weshalb sie den angefochtenen Entscheid für fehlerhaft hält
und inwieweit dieser geändert oder aufgehoben werden soll (AGE BEZ.2024.25 vom
18.
März 2024 E. 2.1, BEZ.2013.73 vom 24. Januar 2014 E. 2.).
Im vorliegenden
Fall macht der Mieter in seiner Beschwerde einzig geltend, er sei nicht
einverstanden mit dem richterlichen Entscheid, da «unter Voreingenommenheit und
Befangenheit entschieden wurde» und seinen Forderungen in keiner Weise
nachgekommen worden sei. Mit diesen Ausführungen begründet der Mieter mit
keinem Wort, inwiefern der Entscheid des Zivilgerichts falsch sein soll. Mit
den sorgfältigen und zutreffenden Erwägungen des Zivilgerichts setzt er sich
nicht auseinander. Zudem begründet er mit keinem Wort, worin die
Voreingenommenheit und Befangenheit bestehen soll. Schliesslich nahm er trotz
eines entsprechenden Hinweises des Appellationsgerichts (vgl. Verfügung vom 16.
Mai 2024) die Gelegenheit nicht wahr, seine Beschwerde innerhalb der 30-tägigen
Beschwerdefrist zu ergänzen, namentlich genauer zu begründen und zu belegen,
inwiefern der angefochtene Zivilgerichtsentscheid falsch sein soll. Damit fehlt
es an einer genügenden Begründung der Beschwerde.
3.
Beschwerdeentscheid
Fehlt es an einer genügenden Beschwerdebegründung, kann auf
die Beschwerde gegen den Zivilgerichtsentscheid vom 15. April 2024 nicht
eingetreten werden. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird umständehalber
verzichtet.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Auf
die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 15. April 2024
(MG.2024.2) wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Beschwerdegegnerin
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Kim Baier
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.