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Entscheid

BEZ.2024.38

Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG

3. Juli 2024Deutsch3 min

2024 einen Kostenvorschuss von CHF 600.– zu leisten habe. In der

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BEZ.2024.38

ENTSCHEID

vom 3.

Juli 2024

Mitwirkende

lic. iur. André Equey und a.o. Gerichtsschreiberin

MLaw Andrea Meyer

Parteien

A____

Beschwerdeführer

[...]

Schuldner

gegen

B____ AG Beschwerdegegnerin

[...] Gläubigerin

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 22. April 2024

betreffend Konkurseröffnung nach

Art. 166 SchKG

Erwägungen

Mit Entscheid vom 22. April 2024 eröffnete das Zivilgericht

über A____ (nachfolgend Schuldner) den Konkurs. Mit Eingabe vom 3. Mai 2024

(Postaufgabe 4. Mai 2024) wandte sich der Schuldner an das Zivilgericht. Mit

Verfügung vom 17. Mai 2024 leitete dieses die Eingabe des Schuldners

zuständigkeitshalber dem Appellationsgericht weiter zwecks Prüfung, ob sie als

Rechtsmittel zu behandeln ist.

Am 23. Mai 2024 verfügte der verfahrensleitende

Appellationsgerichtspräsident, dass der Schuldner dem Gericht bis zum 3. Juni

Sachverhalt

2024 einen Kostenvorschuss von CHF 600.– zu leisten habe. In der

Begründung seiner Verfügung erklärte er, der Schuldner habe den Kostenvorschuss

zu leisten, falls er wünsche, dass seine Eingabe vom 3. Mai 2024 als Beschwerde

behandelt werde. Bei provisorischer Beurteilung erscheine es allerdings höchst

fraglich, ob auf die Eingabe als Beschwerde eingetreten werden könnte. Nachdem

der Kostenvorschuss innert der angesetzten Frist nicht geleistet worden war,

setzte der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident dem Schuldner mit

Verfügung vom 13. Juni 2024 für die Leistung des Kostenvorschusses eine

Nachfrist von sieben Tagen an und wies ihn darauf hin, dass bei Nichteinhaltung

dieser Nachfrist gestützt auf Art. 101 Abs. 3 der Zivilprozessordnung (ZPO, SR

272) auf die allfällige Beschwerde nicht eingetreten und auf die Erhebung von

Gerichtskosten des Appellationsgerichts verzichtet werde. Der

verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident erklärte zudem, der Schuldner

habe den Kostenvorschuss zu leisten, falls er wünsche, dass seine Eingabe vom

3. Mai 2024 als Beschwerde behandelt werde, und es erscheine bei provisorischer

Beurteilung höchst fraglich, ob auf die Eingabe als Beschwerde eingetreten

werden könnte. Auch innert der Nachfrist wurde der Kostenvorschuss nicht

geleistet. Der Grund dafür kann entweder darin bestehen, dass der Schuldner die

Behandlung seiner Eingabe vom 3. Mai 2024 als Beschwerde nicht wünscht,

oder darin, dass er zwar die Behandlung als Beschwerde wünscht, aber nicht

gewillt oder nicht in der Lage ist, den Kostenvorschuss zu leisten. Im ersten

Fall fehlt es von vornherein an einer Beschwerde. Im zweiten Fall ist auf die

Beschwerde in Anwendung von Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten. Auf die

Erhebung von Gerichtskosten wird in jedem Fall verzichtet. Zuständig für den

vorliegenden Entscheid ist gemäss § 44 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes

(GOG, SG 154.100) der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Auf die allfällige Beschwerde gegen den

Erwägungen

Entscheid des Zivilgerichts vom 22. April 2024 ([...]) wird nicht

eingetreten.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das

Beschwerdeverfahren wird verzichtet.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Beschwerdegegnerin

-

Zivilgericht Basel-Stadt

-

Konkursamt Basel-Stadt

-

Betreibungsamt Basel-Stadt

-

Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt

-

Handelsregisteramt Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die a.o. Gerichtsschreiberin

MLaw Andrea Meyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000

Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.