BEZ.2024.38
Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG
3. Juli 2024Deutsch3 min
2024 einen Kostenvorschuss von CHF 600.– zu leisten habe. In der
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BEZ.2024.38
ENTSCHEID
vom 3.
Juli 2024
Mitwirkende
lic. iur. André Equey und a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Andrea Meyer
Parteien
A____
Beschwerdeführer
[...]
Schuldner
gegen
B____ AG Beschwerdegegnerin
[...] Gläubigerin
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 22. April 2024
betreffend Konkurseröffnung nach
Art. 166 SchKG
Erwägungen
Mit Entscheid vom 22. April 2024 eröffnete das Zivilgericht
über A____ (nachfolgend Schuldner) den Konkurs. Mit Eingabe vom 3. Mai 2024
(Postaufgabe 4. Mai 2024) wandte sich der Schuldner an das Zivilgericht. Mit
Verfügung vom 17. Mai 2024 leitete dieses die Eingabe des Schuldners
zuständigkeitshalber dem Appellationsgericht weiter zwecks Prüfung, ob sie als
Rechtsmittel zu behandeln ist.
Am 23. Mai 2024 verfügte der verfahrensleitende
Appellationsgerichtspräsident, dass der Schuldner dem Gericht bis zum 3. Juni
Sachverhalt
2024 einen Kostenvorschuss von CHF 600.– zu leisten habe. In der
Begründung seiner Verfügung erklärte er, der Schuldner habe den Kostenvorschuss
zu leisten, falls er wünsche, dass seine Eingabe vom 3. Mai 2024 als Beschwerde
behandelt werde. Bei provisorischer Beurteilung erscheine es allerdings höchst
fraglich, ob auf die Eingabe als Beschwerde eingetreten werden könnte. Nachdem
der Kostenvorschuss innert der angesetzten Frist nicht geleistet worden war,
setzte der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident dem Schuldner mit
Verfügung vom 13. Juni 2024 für die Leistung des Kostenvorschusses eine
Nachfrist von sieben Tagen an und wies ihn darauf hin, dass bei Nichteinhaltung
dieser Nachfrist gestützt auf Art. 101 Abs. 3 der Zivilprozessordnung (ZPO, SR
272) auf die allfällige Beschwerde nicht eingetreten und auf die Erhebung von
Gerichtskosten des Appellationsgerichts verzichtet werde. Der
verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident erklärte zudem, der Schuldner
habe den Kostenvorschuss zu leisten, falls er wünsche, dass seine Eingabe vom
3. Mai 2024 als Beschwerde behandelt werde, und es erscheine bei provisorischer
Beurteilung höchst fraglich, ob auf die Eingabe als Beschwerde eingetreten
werden könnte. Auch innert der Nachfrist wurde der Kostenvorschuss nicht
geleistet. Der Grund dafür kann entweder darin bestehen, dass der Schuldner die
Behandlung seiner Eingabe vom 3. Mai 2024 als Beschwerde nicht wünscht,
oder darin, dass er zwar die Behandlung als Beschwerde wünscht, aber nicht
gewillt oder nicht in der Lage ist, den Kostenvorschuss zu leisten. Im ersten
Fall fehlt es von vornherein an einer Beschwerde. Im zweiten Fall ist auf die
Beschwerde in Anwendung von Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten. Auf die
Erhebung von Gerichtskosten wird in jedem Fall verzichtet. Zuständig für den
vorliegenden Entscheid ist gemäss § 44 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
(GOG, SG 154.100) der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die allfällige Beschwerde gegen den
Erwägungen
Entscheid des Zivilgerichts vom 22. April 2024 ([...]) wird nicht
eingetreten.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das
Beschwerdeverfahren wird verzichtet.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Beschwerdegegnerin
-
Zivilgericht Basel-Stadt
-
Konkursamt Basel-Stadt
-
Betreibungsamt Basel-Stadt
-
Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt
-
Handelsregisteramt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Andrea Meyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.