BEZ.2024.39
Rechtsöffnung
13. August 2024Deutsch12 min
Gerichtsurteils für die im Zahlungsbefehl genannten Forderungen sowie die Betreibungskosten.
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2024.39
ENTSCHEID
vom 13.
August 2024
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber
MLaw Thomas Inoue
Parteien
A____
Beschwerdeführerin
[...] Gesuchsbeklagte
c/o [...]
gegen
B____
Beschwerdegegnerin
[...] Gesuchstellerin
vertreten durch [...],
Rechtsanwalt,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 8. April 2024
betreffend Rechtsöffnung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit
Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. [...] vom 24. Februar 2024 setzte die nach
deutschem Recht organisierte Gesellschaft B____ (nachfolgend Gläubigerin) gegen
die A____ (nachfolgend Schuldnerin) Forderungen von CHF 10'687.05 nebst
Zins zu 10,62 % seit 1. Januar 2023, CHF 3'399.60 nebst Zins zu 6,62 %
seit 1. Januar 2023, CHF 2'952.95 sowie CHF 117.05 in Betreibung. Der
Zahlungsbefehl wurde der Schuldnerin am 3. März 2023 zugestellt. Diese erhob
gleichentags Rechtsvorschlag. Mit Eingabe vom 29. Februar 2024 ersuchte
die Gläubigerin das Zivilgericht Basel-Stadt um Erteilung der definitiven
Rechtsöffnung mit inzidenter Vollstreckbarerklärung eines deutschen
Gerichtsurteils für die im Zahlungsbefehl genannten Forderungen sowie die Betreibungskosten.
Mit Eingabe vom 17. März 2024 nahm die Schuldnerin zum Rechtsöffnungsgesuch mit
inzidenter Vollstreckbarerklärung Stellung. Mit Entscheid vom 8. April
2024 erteilte das Zivilgericht der Gläubigerin definitive Rechtsöffnung,
auferlegte der Schuldnerin die Gerichtskosten von CHF 400.– und
verpflichtete sie zur Bezahlung einer Parteientschädigung an die Gläubigerin
von CHF 750.–. Am 15. April 2024 stellte die Schuldnerin einen Antrag auf
schriftliche Begründung des Entscheids. Der schriftlich begründete Entscheid
wurde der Schuldnerin am 16. Mai 2024 zugestellt.
Gegen den
begründeten Entscheid erhob die Schuldnerin am 24. Mai 2024 Beschwerde beim
Appellationsgericht Basel-Stadt. Sie beantragt, der angefochtene Entscheid des
Zivilgerichts vom 8. April 2024 sei aufzuheben und die Sache «zur Gewährung des
rechtlichen Gehörs» an das Zivilgericht zurückzuweisen. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte die Schuldnerin die Anordnung der
aufschiebenden Wirkung, was vom verfahrensleitenden
Appellationsgerichtspräsident mit Verfügung vom 3. Juli 2024 abgewiesen wurde.
Auf die Einholung von Vernehmlassungen wurde verzichtet. Die Akten des
Zivilgerichts wurden beigezogen. Der vorliegende Entscheid wurde auf dem
Zirkulationsweg gefällt.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Der
angefochtene Entscheid über die Rechtsöffnung ist ein nicht berufungsfähiger
Endentscheid, weshalb die Beschwerde zulässig ist (Art. 319 lit. a in
Verbindung mit Art. 309 lit. b Ziff. 3 der Schweizerischen
Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Dies gilt auch für
Rechtsöffnungsentscheide, die wie vorliegend gestützt auf ein ausländisches
Gerichtsurteil ergehen (Staehelin,
in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, 3. Auflage, 2021,
Art. 80 SchKG N 60a; Sogo,
in: Schnyder/Sogo [Hrsg.], Lugano-Übereinkommen zum internationalen
Zivilverfahrensrecht. Kommentar, Zürich/St. Gallen 2023, Art. 38
N 21; Staehelin/Bopp, in:
Dasser/Oberhammer [Hrsg.], Handkommentar Lugano-Übereinkommen, 3. Auflage,
Bern 2021, Art. 43 N 27). Die Beschwerde ist innert 10 Tagen
seit Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet bei der
Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 321 Abs. 2 in Verbindung mit Art.
251.
lit. a ZPO). Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht.
Zum Entscheid
über die Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 92
Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
Die
Schuldnerin stellt mit ihrer Beschwerde ausschliesslich einen Rückweisungsantrag
an das Zivilgericht.
Aus der
gesetzlichen Pflicht, die Beschwerde zu begründen (Art. 321 Abs. 1 ZPO),
fliesst die Pflicht, mit der Beschwerde konkrete Anträge zu stellen, ansonsten
auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Mit den konkreten
Rechtsbegehren gibt die beschwerdeführende Person bekannt, in welchem Umfang
der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird, mithin dieser Entscheid zu
ihren Gunsten abgeändert werden soll (AGE BEZ.2022.78 vom 3. Januar 2023 E.
1.2). In Beschwerden gegen Endentscheide ist wegen der Möglichkeit der
Rechtsmittelinstanz, in der Sache selbst neu zu entscheiden (vgl. Art. 327
Abs. 3 lit. b ZPO), zudem anzugeben, welchen Ausgang des
Hauptverfahrens die Beschwerdeführerin im Fall der Aufhebung des angefochtenen
Entscheids anstrebt. Der blosse Antrag auf Aufhebung des angefochtenen
Entscheids genügt nur in Fällen, in denen ein reformatorischer Entscheid von
vornherein ausgeschlossen ist (AGE BEZ.2020.39 vom 16. Oktober 2020
E. 1.4.1, BEZ.2018.33 vom 10. Dezember 2018 E. 1.3, je mit
zahlreichen Hinweisen).
Da die
Schuldnerin in ihrer Beschwerde eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch
das Zivilgericht geltend macht, erscheint es fraglich, ob es dem
Appellationsgericht im vorliegenden Fall möglich wäre, bei Gutheissung der
Beschwerde reformatorisch zu entscheiden, womit sich der Antrag der Schuldnerin
als nicht ausreichend erweisen würde. Diese Frage kann indes offenbleiben, da
die Beschwerde, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, ohnehin abgewiesen
werden muss.
2.
2.1
Das
Zivilgericht stellte im angefochtenen Entscheid zunächst fest, dass die
Gläubigerin ihr Rechtsöffnungsgesuch auf das Urteil des Landesgerichts Berlin
vom 19. August 2020 bzw. den Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 21.
Februar 2022 sowie den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Berlin vom
20.
Juni 2022 stütze (Zivilgerichtsentscheid E. 2.1). Es legte sodann die
Grundlagen einer Vollstreckbarerklärung ausländischer Gerichtsurteile dar und stellte
fest, dass sich die vorfrageweise Vollstreckbarerklärung im vorliegenden Fall
nach den materiellen Voraussetzungen des Übereinkommens über die gerichtliche
Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in
Zivil- und Handelssachen (LugÜ, SR. 0.275.12) beurteile. Die Schuldnerin mache
keine materiellen Verweigerungsgründe gemäss LugÜ geltend und solche seien auch
nicht erkennbar. Die beiden in Frage stehenden Urteile seien in Deutschland
vollstreckbar. Liege eine Bescheinigung nach Art. 54 LugÜ vor, bestehe die
Vermutung der Richtigkeit für die darin verurkundeten Tatsachen. Damit seien
die beiden Urteile auch in der Schweiz vollstreckbar und stellten definitive
Rechtsöffnungstitel dar (E. 2.2). Das Zivilgericht prüfte in einem
nächsten Schritt, ob die drei Identitäten – Identität der Betreibenden und der
auf dem Rechtsöffnungstitel genannten Gläubigerin, Identität der Betriebenen
und der auf dem Rechtsöffnungstitel genannten Schuldnerin sowie Identität der
in Betreibung gesetzten Forderung und der Forderung, welche sich aus dem
Rechtsöffnungstitel ergebe – gegeben seien, was es bejahte (E. 2.3), setzte
sich mit den Einwänden der Schuldnerin in ihrer Eingabe vom 18. März 2024
auseinander und kam zum Schluss, dass die Schuldnerin weder die Tilgung, die
Stundung noch die Verjährung der streitgegenständlichen Forderung vorbringe und
belege (E. 2.4). Da sowohl die Währungsumrechnung (E. 3) als auch die Verzugszinsberechnungen
der Gläubigerin nicht zu beanstanden seien, werde ihr die definitive
Rechtsöffnung erteilt (E. 4).
2.2
Die
Schuldnerin macht in ihrer Beschwerde geltend, sie habe keine Gelegenheit
gehabt, Einwände im Sinn von Art. 43 LugÜ vorzubringen. Das Zivilgericht habe
ihr mit Verfügung vom 14. März 2024 eine zehntägige Frist gesetzt, um den
Rechtsvorschlag zu begründen und die entsprechenden Belege und Unterlagen
einzureichen. Die Möglichkeit, sich zu den Exequaturvoraussetzungen sowie zu
den Anerkennungshindernissen zu äussern, sei aber mit keinem Wort erwähnt
worden. Da der für sie handelnde Verwaltungsrat juristischer Laie sei, sei ihr
nicht bekannt gewesen, dass sie solche Rügen in der Stellungnahme zum
Rechtsöffnungsgesuch hätte vorbringen müssen. Dadurch sei ihr Anspruch auf
rechtliches Gehör verletzt worden (Beschwerde Rz. 5 ff.).
Es trifft zu,
dass eine Schuldnerin bei einem selbständigen Exequaturentscheid mit einem
Rechtsmittel nach Art. 43 LugÜ Einwendungen erheben kann, wonach kein
vollstreckbarer Entscheid gemäss dem Abkommen vorliege, weil keine Entscheidung
gemäss Art. 32 LugÜ vorliege, die Entscheidung aus einem der in Art. 34 f.
LugÜ genannten Gründe nicht anerkannt werden könne oder sie im Urteilsstaat
nicht vollstreckbar sei (Staehelin/Bopp,
a.a.O., Art. 43 N 23 mit Hinweisen). Der Rechtsbehelf geht allerdings
davon aus, dass ein selbständiger Exequaturentscheid gemäss Art. 41 LugÜ
ergangen ist, in welchem die Schuldnerin nicht angehört wurde. Wurde der
ausländische Entscheid jedoch wie vorliegend vorfrageweise im Rahmen der
Rechtsöffnung anerkannt, steht der Rechtsbehelf gemäss Art. 43 LugÜ nach
herrschender Lehre und Rechtsprechung nicht zur Verfügung, da sich die
Schuldnerin im kontradiktorischen Rechtsöffnungsverfahren zur Wehr setzen
konnte (Staehelin/Bopp, a.a.O.,
Art. 43 N 27 mit Hinweisen). Dies wird von der Schuldnerin auch zu Recht
nicht in Frage gestellt.
Mit
verfahrensleitender Verfügung des Zivilgerichts vom 14. März 2024 wurde
der Schuldnerin das Rechtsöffnungsbegehren der Gläubigerin samt Beilagen
zugestellt und ihr wurde eine Frist von 10 Tagen gesetzt, um schriftlich
mitzuteilen, wie sie den Rechtsvorschlang begründet, und um entsprechende Belege
und Unterlagen einzureichen. Entgegen den Ausführungen der Schuldnerin hätte
Dispositiv
sie im zivilgerichtlichen Verfahren demnach im Einklang mit den obigen
Ausführungen durchaus die Möglichkeit gehabt, die gemäss Art. 43 LugÜ möglichen
Einwände in ihrer Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch vom 17. März 2024
(Postaufgabe am 18. März 2024) vorzubringen. Der Einwand der Schuldnerin, sie
habe sich zur Frage der Anerkennung der deutschen Gerichtsurteile nicht äussern
können, wodurch ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei, erweist
sich als unbegründet. Daran ändern auch die Ausführungen der Schuldnerin
nichts, wonach sie bzw. der für sie handelnde Verwaltungsrat juristischer Laie
und der Schuldnerin daher nicht bekannt gewesen sei, dass sie mit ihrer
Stellungnahme auch Einwände nach Art. 43 LugÜ habe vorbringen müssen. Das der Schuldnerin
vom Zivilgericht mit Verfügung vom 14. März 2024 zugestellte
Rechtsöffnungsgesuch der Gläubigerin vom 29. Februar 2024 trägt den Titel
«Definitive Rechtsöffnung mit inzidenter Vollstreckbarerklärung eines deutschen
Gerichtsurteils», wobei die vorfrageweise Vollstreckbarerklärung darin eingehend
begründet (vgl. Rz. 15 ff.) und insbesondere geltend gemacht wird, dass
Verweigerungsgründe nach Art. 34 f. LugÜ nicht vorliegen würden (vgl. Rz.
22). Ausserdem wurde der Schuldnerin mit der erwähnten Verfügung vom 14. März
2024 mitgeteilt, dass das Zivilgericht nach Eingang ihrer Stellungnahme aufgrund
der eingereichten Unterlagen entscheiden werde. Der Schuldnerin musste es damit
bewusst sein, dass es im zivilgerichtlichen Verfahren (auch) um die
vorfrageweise Vollstreckbarerklärung der von der Gläubigerin ihrem
Rechtsöffnungsgesuch beigelegten ausländischen Entscheide ging, und sie hätte
allfällige Einwände ohne weiteres bereits vor dem Zivilgericht vorbringen
können und müssen.
2.3 Die
Schuldnerin hat ihrer Beschwerde eine achtseitige, auf den 15. April 2024
datierte und nicht handschriftlich unterzeichnete Stellungnahme «Erwiderung zur
definitiven Rechtsöffnung» beigelegt, in welcher unter anderem eine Verletzung des
ordre public im Sinn von Art. 34 Ziff. 1 LugÜ geltend gemacht wird.
Da
rechtserhebliche Behauptungen grundsätzlich in der Rechtsschrift selbst
vorgebracht werden müssen und ein allgemeiner Verweis auf Beilagen in der Regel
nicht genügt (dazu eingehend: AGE ZB.2021.13 vom 3. August 2021 E. 4.2.1 mit
zahlreichen Hinweisen), erscheint es fraglich, ob diese Stellungnahme
vorliegend beachtet werden kann. Dies kann indes offenbleiben. Aufgrund ihrer
Ausführungen betreffend Verletzung ihres rechtlichen Gehörs (vgl. E. 2.2 oben),
ist davon auszugehen, dass die Schuldnerin die Behauptungen im Zusammenhang mit
Art. 34 Ziff. 1 LugÜ erstmals im vorliegenden Beschwerdeverfahren vorbringt. Neue
Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (sog. Noven) sind im
Beschwerdeverfahren jedoch ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das
Novenverbot ist umfassend, gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven
(AGE BEZ.2019.35 vom 24. Juni 2019 E. 2.2) und findet auch auf Beschwerden
gegen Rechtsöffnungsentscheide Anwendung, bei denen eine vorfrageweise
Vollstreckbarerklärung erfolgte (Sogo,
a.a.O., N 21 mit Hinweisen). Aber selbst wenn es sich bei den Darlegungen der
Schuldnerin nicht um unzulässige Noven handeln würde, wären sie vorliegend
unbeachtlich. Die Schuldnerin gibt nämlich nicht an, an welcher Stelle sie ihre
Behauptungen bereits vor Zivilgericht gemacht hat. Damit kommt sie ihrer
Pflicht, ihre Beschwerde ausreichend zu begründen, nicht nach. Es ist nicht
Aufgabe der Rechtsmittelinstanz, die erstinstanzlichen Rechtsschriften nach den
entsprechenden Angaben und Beweismitteln zu durchforsten (zu den Anforderungen
an die Beschwerdebegründung vgl. BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014
E. 5.4.1). Dies gilt auch dann, wenn es sich bei der Beschwerde führenden
Person um eine juristische Laiin handelt; auch bei juristischen Laien muss aus
der Beschwerdebegründung ersichtlich sein, ob die Tatsachenbehauptungen und
Beweismittel bereits vor der Vorinstanz vorgebracht worden sind, soweit sich
dies nicht bereits aus dem angefochtenen Entscheid ergibt (AGE BEZ.2023.43 vom
11. November 2023 E. 1.1.2 mit Hinweisen).
2.4 Nach
dem Gesagten hat das Zivilgericht damit zu Recht erkannt, dass das Urteil des
Landgerichts Berlin vom 19. August 2020 sowie der Kostenfestsetzungsbeschluss
des Landgerichts Berlin vom 20. Juni 2022 auch in der Schweiz vollstreckbar sind
und es sich dabei um definitive Rechtsöffnungstitel im Sinn von Art 80 Abs. 1
SchKG handelt.
Die Schuldnerin verweist
zur Begründung ihrer Beschwerde «im Übrigen [auf] den vollständigen
diesseitigen Vortrag aus dem vorinstanzlichen Verfahren und dem deutschen
Gerichtsverfahren», welcher «in seinen wesentlichen Zügen diesem Schriftsatz
angefügt» sei (Beschwerde Rz. 9). Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde
schriftlich und begründet einzureichen. Begründen im Sinn dieser
Bestimmung bedeutet aufzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als
fehlerhaft erachtet wird. Dieser Anforderung genügt die Beschwerdeführerin im
kantonalen Beschwerdeverfahren nicht, wenn sie lediglich auf die vor erster
Instanz vorgetragenen Vorbringen verweist, sich mit Hinweisen auf frühere
Prozesshandlungen zufriedengibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner
Weise kritisiert. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um
von der Rechtsmittelinstanz mühelos verstanden werden zu können. Dies setzt
voraus, dass die Beschwerdeführerin im Einzelnen die vorinstanzlichen
Erwägungen bezeichnet, die sie anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen
eine Kritik beruht (BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017 E. 3.3.2; AGE BEZ.2019.71
vom 29. November 2019 E. 4). Auch wenn bei juristischen Laien weniger hohe
Anforderungen an die Begründung gestellt werden, genügt der pauschale Verweis
der Schuldnerin auf ihre vorinstanzliche Stellungnahme nicht. Dies gilt erst
recht nicht für den Verweis auf ihre Ausführungen in einem Gerichtsverfahren in
Deutschland. Die Schuldnerin kommt somit ihrer Begründungspflicht nicht
nach und es ist nicht weiter darauf einzugehen.
3.
Aus den
vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit
darauf eingetreten werden kann.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens trägt die unterliegende Schuldnerin die Prozesskosten
des Beschwerdeverfahrens (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren
werden auf CHF 500.– festgesetzt (vgl. Art. 61 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 48
Abs. 1 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und
Konkurs [GebV SchKG, SR 281.35]).
Die Schuldnerin
hat der Gläubigerin im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zu zahlen,
weil diese infolge des Verzichts auf die Einholung einer Beschwerdeantwort
keine Parteivertretungskosten entstanden sind.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des
Zivilgerichts vom 8. April 2024 ([...]) wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten
wird.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 500.–.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Beschwerdegegnerin
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
MLaw Thomas Inoue
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.