Lexipedia

Entscheid

BEZ.2024.39

Rechtsöffnung

13. August 2024Deutsch12 min

Gerichtsurteils für die im Zahlungsbefehl genannten Forderungen sowie die Betreibungskosten.

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2024.39

ENTSCHEID

vom 13.

August 2024

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius

Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber

MLaw Thomas Inoue

Parteien

A____

Beschwerdeführerin

[...] Gesuchsbeklagte

c/o [...]

gegen

B____

Beschwerdegegnerin

[...] Gesuchstellerin

vertreten durch [...],

Rechtsanwalt,

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 8. April 2024

betreffend Rechtsöffnung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit

Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. [...] vom 24. Februar 2024 setzte die nach

deutschem Recht organisierte Gesellschaft B____ (nachfolgend Gläubigerin) gegen

die A____ (nachfolgend Schuldnerin) Forderungen von CHF 10'687.05 nebst

Zins zu 10,62 % seit 1. Januar 2023, CHF 3'399.60 nebst Zins zu 6,62 %

seit 1. Januar 2023, CHF 2'952.95 sowie CHF 117.05 in Betreibung. Der

Zahlungsbefehl wurde der Schuldnerin am 3. März 2023 zugestellt. Diese erhob

gleichentags Rechtsvorschlag. Mit Eingabe vom 29. Februar 2024 ersuchte

die Gläubigerin das Zivilgericht Basel-Stadt um Erteilung der definitiven

Rechtsöffnung mit inzidenter Vollstreckbarerklärung eines deutschen

Gerichtsurteils für die im Zahlungsbefehl genannten Forderungen sowie die Betreibungskosten.

Mit Eingabe vom 17. März 2024 nahm die Schuldnerin zum Rechtsöffnungsgesuch mit

inzidenter Vollstreckbarerklärung Stellung. Mit Entscheid vom 8. April

2024 erteilte das Zivilgericht der Gläubigerin definitive Rechtsöffnung,

auferlegte der Schuldnerin die Gerichtskosten von CHF 400.– und

verpflichtete sie zur Bezahlung einer Parteientschädigung an die Gläubigerin

von CHF 750.–. Am 15. April 2024 stellte die Schuldnerin einen Antrag auf

schriftliche Begründung des Entscheids. Der schriftlich begründete Entscheid

wurde der Schuldnerin am 16. Mai 2024 zugestellt.

Gegen den

begründeten Entscheid erhob die Schuldnerin am 24. Mai 2024 Beschwerde beim

Appellationsgericht Basel-Stadt. Sie beantragt, der angefochtene Entscheid des

Zivilgerichts vom 8. April 2024 sei aufzuheben und die Sache «zur Gewährung des

rechtlichen Gehörs» an das Zivilgericht zurückzuweisen. In

verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte die Schuldnerin die Anordnung der

aufschiebenden Wirkung, was vom verfahrensleitenden

Appellationsgerichtspräsident mit Verfügung vom 3. Juli 2024 abgewiesen wurde.

Auf die Einholung von Vernehmlassungen wurde verzichtet. Die Akten des

Zivilgerichts wurden beigezogen. Der vorliegende Entscheid wurde auf dem

Zirkulationsweg gefällt.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Der

angefochtene Entscheid über die Rechtsöffnung ist ein nicht berufungsfähiger

Endentscheid, weshalb die Beschwerde zulässig ist (Art. 319 lit. a in

Verbindung mit Art. 309 lit. b Ziff. 3 der Schweizerischen

Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Dies gilt auch für

Rechtsöffnungsentscheide, die wie vorliegend gestützt auf ein ausländisches

Gerichtsurteil ergehen (Staehelin,

in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, 3. Auflage, 2021,

Art. 80 SchKG N 60a; Sogo,

in: Schnyder/Sogo [Hrsg.], Lugano-Übereinkommen zum internationalen

Zivilverfahrensrecht. Kommentar, Zürich/St. Gallen 2023, Art. 38

N 21; Staehelin/Bopp, in:

Dasser/Oberhammer [Hrsg.], Handkommentar Lugano-Übereinkommen, 3. Auflage,

Bern 2021, Art. 43 N 27). Die Beschwerde ist innert 10 Tagen

seit Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet bei der

Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 321 Abs. 2 in Verbindung mit Art.

251.

lit. a ZPO). Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht.

Zum Entscheid

über die Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 92

Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

Die

Schuldnerin stellt mit ihrer Beschwerde ausschliesslich einen Rückweisungsantrag

an das Zivilgericht.

Aus der

gesetzlichen Pflicht, die Beschwerde zu begründen (Art. 321 Abs. 1 ZPO),

fliesst die Pflicht, mit der Beschwerde konkrete Anträge zu stellen, ansonsten

auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Mit den konkreten

Rechtsbegehren gibt die beschwerdeführende Person bekannt, in welchem Umfang

der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird, mithin dieser Entscheid zu

ihren Gunsten abgeändert werden soll (AGE BEZ.2022.78 vom 3. Januar 2023 E.

1.2). In Beschwerden gegen Endentscheide ist wegen der Möglichkeit der

Rechtsmittelinstanz, in der Sache selbst neu zu entscheiden (vgl. Art. 327

Abs. 3 lit. b ZPO), zudem anzugeben, welchen Ausgang des

Hauptverfahrens die Beschwerdeführerin im Fall der Aufhebung des angefochtenen

Entscheids anstrebt. Der blosse Antrag auf Aufhebung des angefochtenen

Entscheids genügt nur in Fällen, in denen ein reformatorischer Entscheid von

vornherein ausgeschlossen ist (AGE BEZ.2020.39 vom 16. Oktober 2020

E. 1.4.1, BEZ.2018.33 vom 10. Dezember 2018 E. 1.3, je mit

zahlreichen Hinweisen).

Da die

Schuldnerin in ihrer Beschwerde eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch

das Zivilgericht geltend macht, erscheint es fraglich, ob es dem

Appellationsgericht im vorliegenden Fall möglich wäre, bei Gutheissung der

Beschwerde reformatorisch zu entscheiden, womit sich der Antrag der Schuldnerin

als nicht ausreichend erweisen würde. Diese Frage kann indes offenbleiben, da

die Beschwerde, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, ohnehin abgewiesen

werden muss.

2.

2.1

Das

Zivilgericht stellte im angefochtenen Entscheid zunächst fest, dass die

Gläubigerin ihr Rechtsöffnungsgesuch auf das Urteil des Landesgerichts Berlin

vom 19. August 2020 bzw. den Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 21.

Februar 2022 sowie den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Berlin vom

20.

Juni 2022 stütze (Zivilgerichtsentscheid E. 2.1). Es legte sodann die

Grundlagen einer Vollstreckbarerklärung ausländischer Gerichtsurteile dar und stellte

fest, dass sich die vorfrageweise Vollstreckbarerklärung im vorliegenden Fall

nach den materiellen Voraussetzungen des Übereinkommens über die gerichtliche

Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in

Zivil- und Handelssachen (LugÜ, SR. 0.275.12) beurteile. Die Schuldnerin mache

keine materiellen Verweigerungsgründe gemäss LugÜ geltend und solche seien auch

nicht erkennbar. Die beiden in Frage stehenden Urteile seien in Deutschland

vollstreckbar. Liege eine Bescheinigung nach Art. 54 LugÜ vor, bestehe die

Vermutung der Richtigkeit für die darin verurkundeten Tatsachen. Damit seien

die beiden Urteile auch in der Schweiz vollstreckbar und stellten definitive

Rechtsöffnungstitel dar (E. 2.2). Das Zivilgericht prüfte in einem

nächsten Schritt, ob die drei Identitäten – Identität der Betreibenden und der

auf dem Rechtsöffnungstitel genannten Gläubigerin, Identität der Betriebenen

und der auf dem Rechtsöffnungstitel genannten Schuldnerin sowie Identität der

in Betreibung gesetzten Forderung und der Forderung, welche sich aus dem

Rechtsöffnungstitel ergebe – gegeben seien, was es bejahte (E. 2.3), setzte

sich mit den Einwänden der Schuldnerin in ihrer Eingabe vom 18. März 2024

auseinander und kam zum Schluss, dass die Schuldnerin weder die Tilgung, die

Stundung noch die Verjährung der streitgegenständlichen Forderung vorbringe und

belege (E. 2.4). Da sowohl die Währungsumrechnung (E. 3) als auch die Verzugszinsberechnungen

der Gläubigerin nicht zu beanstanden seien, werde ihr die definitive

Rechtsöffnung erteilt (E. 4).

2.2

Die

Schuldnerin macht in ihrer Beschwerde geltend, sie habe keine Gelegenheit

gehabt, Einwände im Sinn von Art. 43 LugÜ vorzubringen. Das Zivilgericht habe

ihr mit Verfügung vom 14. März 2024 eine zehntägige Frist gesetzt, um den

Rechtsvorschlag zu begründen und die entsprechenden Belege und Unterlagen

einzureichen. Die Möglichkeit, sich zu den Exequaturvoraussetzungen sowie zu

den Anerkennungshindernissen zu äussern, sei aber mit keinem Wort erwähnt

worden. Da der für sie handelnde Verwaltungsrat juristischer Laie sei, sei ihr

nicht bekannt gewesen, dass sie solche Rügen in der Stellungnahme zum

Rechtsöffnungsgesuch hätte vorbringen müssen. Dadurch sei ihr Anspruch auf

rechtliches Gehör verletzt worden (Beschwerde Rz. 5 ff.).

Es trifft zu,

dass eine Schuldnerin bei einem selbständigen Exequaturentscheid mit einem

Rechtsmittel nach Art. 43 LugÜ Einwendungen erheben kann, wonach kein

vollstreckbarer Entscheid gemäss dem Abkommen vorliege, weil keine Entscheidung

gemäss Art. 32 LugÜ vorliege, die Entscheidung aus einem der in Art. 34 f.

LugÜ genannten Gründe nicht anerkannt werden könne oder sie im Urteilsstaat

nicht vollstreckbar sei (Staehelin/Bopp,

a.a.O., Art. 43 N 23 mit Hinweisen). Der Rechtsbehelf geht allerdings

davon aus, dass ein selbständiger Exequaturentscheid gemäss Art. 41 LugÜ

ergangen ist, in welchem die Schuldnerin nicht angehört wurde. Wurde der

ausländische Entscheid jedoch wie vorliegend vorfrageweise im Rahmen der

Rechtsöffnung anerkannt, steht der Rechtsbehelf gemäss Art. 43 LugÜ nach

herrschender Lehre und Rechtsprechung nicht zur Verfügung, da sich die

Schuldnerin im kontradiktorischen Rechtsöffnungsverfahren zur Wehr setzen

konnte (Staehelin/Bopp, a.a.O.,

Art. 43 N 27 mit Hinweisen). Dies wird von der Schuldnerin auch zu Recht

nicht in Frage gestellt.

Mit

verfahrensleitender Verfügung des Zivilgerichts vom 14. März 2024 wurde

der Schuldnerin das Rechtsöffnungsbegehren der Gläubigerin samt Beilagen

zugestellt und ihr wurde eine Frist von 10 Tagen gesetzt, um schriftlich

mitzuteilen, wie sie den Rechtsvorschlang begründet, und um entsprechende Belege

und Unterlagen einzureichen. Entgegen den Ausführungen der Schuldnerin hätte

Dispositiv

sie im zivilgerichtlichen Verfahren demnach im Einklang mit den obigen

Ausführungen durchaus die Möglichkeit gehabt, die gemäss Art. 43 LugÜ möglichen

Einwände in ihrer Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch vom 17. März 2024

(Postaufgabe am 18. März 2024) vorzubringen. Der Einwand der Schuldnerin, sie

habe sich zur Frage der Anerkennung der deutschen Gerichtsurteile nicht äussern

können, wodurch ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei, erweist

sich als unbegründet. Daran ändern auch die Ausführungen der Schuldnerin

nichts, wonach sie bzw. der für sie handelnde Verwaltungsrat juristischer Laie

und der Schuldnerin daher nicht bekannt gewesen sei, dass sie mit ihrer

Stellungnahme auch Einwände nach Art. 43 LugÜ habe vorbringen müssen. Das der Schuldnerin

vom Zivilgericht mit Verfügung vom 14. März 2024 zugestellte

Rechtsöffnungsgesuch der Gläubigerin vom 29. Februar 2024 trägt den Titel

«Definitive Rechtsöffnung mit inzidenter Vollstreckbarerklärung eines deutschen

Gerichtsurteils», wobei die vorfrageweise Vollstreckbarerklärung darin eingehend

begründet (vgl. Rz. 15 ff.) und insbesondere geltend gemacht wird, dass

Verweigerungsgründe nach Art. 34 f. LugÜ nicht vorliegen würden (vgl. Rz.

22). Ausserdem wurde der Schuldnerin mit der erwähnten Verfügung vom 14. März

2024 mitgeteilt, dass das Zivilgericht nach Eingang ihrer Stellungnahme aufgrund

der eingereichten Unterlagen entscheiden werde. Der Schuldnerin musste es damit

bewusst sein, dass es im zivilgerichtlichen Verfahren (auch) um die

vorfrageweise Vollstreckbarerklärung der von der Gläubigerin ihrem

Rechtsöffnungsgesuch beigelegten ausländischen Entscheide ging, und sie hätte

allfällige Einwände ohne weiteres bereits vor dem Zivilgericht vorbringen

können und müssen.

2.3 Die

Schuldnerin hat ihrer Beschwerde eine achtseitige, auf den 15. April 2024

datierte und nicht handschriftlich unterzeichnete Stellungnahme «Erwiderung zur

definitiven Rechtsöffnung» beigelegt, in welcher unter anderem eine Verletzung des

ordre public im Sinn von Art. 34 Ziff. 1 LugÜ geltend gemacht wird.

Da

rechtserhebliche Behauptungen grundsätzlich in der Rechtsschrift selbst

vorgebracht werden müssen und ein allgemeiner Verweis auf Beilagen in der Regel

nicht genügt (dazu eingehend: AGE ZB.2021.13 vom 3. August 2021 E. 4.2.1 mit

zahlreichen Hinweisen), erscheint es fraglich, ob diese Stellungnahme

vorliegend beachtet werden kann. Dies kann indes offenbleiben. Aufgrund ihrer

Ausführungen betreffend Verletzung ihres rechtlichen Gehörs (vgl. E. 2.2 oben),

ist davon auszugehen, dass die Schuldnerin die Behauptungen im Zusammenhang mit

Art. 34 Ziff. 1 LugÜ erstmals im vorliegenden Beschwerdeverfahren vorbringt. Neue

Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (sog. Noven) sind im

Beschwerdeverfahren jedoch ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das

Novenverbot ist umfassend, gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven

(AGE BEZ.2019.35 vom 24. Juni 2019 E. 2.2) und findet auch auf Beschwerden

gegen Rechtsöffnungsentscheide Anwendung, bei denen eine vorfrageweise

Vollstreckbarerklärung erfolgte (Sogo,

a.a.O., N 21 mit Hinweisen). Aber selbst wenn es sich bei den Darlegungen der

Schuldnerin nicht um unzulässige Noven handeln würde, wären sie vorliegend

unbeachtlich. Die Schuldnerin gibt nämlich nicht an, an welcher Stelle sie ihre

Behauptungen bereits vor Zivilgericht gemacht hat. Damit kommt sie ihrer

Pflicht, ihre Beschwerde ausreichend zu begründen, nicht nach. Es ist nicht

Aufgabe der Rechtsmittelinstanz, die erstinstanzlichen Rechtsschriften nach den

entsprechenden Angaben und Beweismitteln zu durchforsten (zu den Anforderungen

an die Beschwerdebegründung vgl. BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014

E. 5.4.1). Dies gilt auch dann, wenn es sich bei der Beschwerde führenden

Person um eine juristische Laiin handelt; auch bei juristischen Laien muss aus

der Beschwerdebegründung ersichtlich sein, ob die Tatsachenbehauptungen und

Beweismittel bereits vor der Vorinstanz vorgebracht worden sind, soweit sich

dies nicht bereits aus dem angefochtenen Entscheid ergibt (AGE BEZ.2023.43 vom

11. November 2023 E. 1.1.2 mit Hinweisen).

2.4 Nach

dem Gesagten hat das Zivilgericht damit zu Recht erkannt, dass das Urteil des

Landgerichts Berlin vom 19. August 2020 sowie der Kostenfestsetzungsbeschluss

des Landgerichts Berlin vom 20. Juni 2022 auch in der Schweiz vollstreckbar sind

und es sich dabei um definitive Rechtsöffnungstitel im Sinn von Art 80 Abs. 1

SchKG handelt.

Die Schuldnerin verweist

zur Begründung ihrer Beschwerde «im Übrigen [auf] den vollständigen

diesseitigen Vortrag aus dem vorinstanzlichen Verfahren und dem deutschen

Gerichtsverfahren», welcher «in seinen wesentlichen Zügen diesem Schriftsatz

angefügt» sei (Beschwerde Rz. 9). Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde

schriftlich und begründet einzureichen. Begründen im Sinn dieser

Bestimmung bedeutet aufzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als

fehlerhaft erachtet wird. Dieser Anforderung genügt die Beschwerdeführerin im

kantonalen Beschwerdeverfahren nicht, wenn sie lediglich auf die vor erster

Instanz vorgetragenen Vorbringen verweist, sich mit Hinweisen auf frühere

Prozesshandlungen zufriedengibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner

Weise kritisiert. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um

von der Rechtsmittelinstanz mühelos verstanden werden zu können. Dies setzt

voraus, dass die Beschwerdeführerin im Einzelnen die vorinstanzlichen

Erwägungen bezeichnet, die sie anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen

eine Kritik beruht (BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017 E. 3.3.2; AGE BEZ.2019.71

vom 29. November 2019 E. 4). Auch wenn bei juristischen Laien weniger hohe

Anforderungen an die Begründung gestellt werden, genügt der pauschale Verweis

der Schuldnerin auf ihre vorinstanzliche Stellungnahme nicht. Dies gilt erst

recht nicht für den Verweis auf ihre Ausführungen in einem Gerichtsverfahren in

Deutschland. Die Schuldnerin kommt somit ihrer Begründungspflicht nicht

nach und es ist nicht weiter darauf einzugehen.

3.

Aus den

vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit

darauf eingetreten werden kann.

Bei diesem

Ausgang des Verfahrens trägt die unterliegende Schuldnerin die Prozesskosten

des Beschwerdeverfahrens (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren

werden auf CHF 500.– festgesetzt (vgl. Art. 61 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 48

Abs. 1 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und

Konkurs [GebV SchKG, SR 281.35]).

Die Schuldnerin

hat der Gläubigerin im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zu zahlen,

weil diese infolge des Verzichts auf die Einholung einer Beschwerdeantwort

keine Parteivertretungskosten entstanden sind.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des

Zivilgerichts vom 8. April 2024 ([...]) wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten

wird.

Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des

Beschwerdeverfahrens von CHF 500.–.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Beschwerdegegnerin

-

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

MLaw Thomas Inoue

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,

wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG

erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis

bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage

von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht

dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an

deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des

Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.