BEZ.2024.4
Beschwerde vom 15. Dezember 2023 (BGer 5A_154/2024 vom 06.03.2024)
12. Februar 2024Deutsch5 min
vom 15. Dezember 2023 (Postaufgabe: 15. Dezember 2023) erhob A____ (Beschwerdeführerin)
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Obere Aufsichtsbehörde über
das
Betreibungs- und Konkursamt
BEZ.2024.4
ENTSCHEID
vom 12. Februar 2024
Mitwirkende
Dr.
Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey
und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw
Naime Süer
Parteien
A____
Beschwerdeführerin
[...]
B____ Beschwerdeführer
[...]
gegen
Betreibungsamt Basel-Stadt Beschwerdegegner
Aeschenvorstadt 56, 4051
Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde
über das Betreibungs- und
Konkursamt vom 17. Januar 2024
betreffend Beschwerde vom 15.
Dezember 2023
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Schreiben
vom 15. Dezember 2023 (Postaufgabe: 15. Dezember 2023) erhob A____ (Beschwerdeführerin)
für sich und ihren Ehemann B____ (Beschwerdeführer) bei der unteren Aufsichtsbehörde
über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt (untere
Aufsichtsbehörde) Beschwerde. Darin beantragte sie die «Löschung der
Gantanzeige 6.02.2024 mit Löschung Einträge auf der Liegenschaft». Mit
Entscheid vom 17. Januar 2024 trat die untere Aufsichtsbehörde auf die
Beschwerde nicht ein.
Gegen diesen
Entscheid erhob die Beschwerdeführerin sowohl in ihrem Namen als auch im Namen
des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 22. Januar 2024 Beschwerde beim
Appellationsgericht als obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und
Konkursamt. Darin beantragt sie die Aufhebung des Entscheids vom 17. Januar
2024. Am 25. Januar 2024 reichte sie eine weitere Eingabe ein. Der
vorliegende Entscheid erging unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Entscheide der
unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen nach der Eröffnung an die obere
Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Die
Beschwerde wurde vorliegend innert Frist erhoben. Als obere Aufsichtsbehörde
amtet ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 5 Abs. 3 des
basel-städtischen Gesetzes betreffend Einführung des Bundesgesetzes über
Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG, SG 230.100]; § 92 Abs. 1 Ziffer 13 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]). Das Verfahren richtet sich nach
Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten die Vorschriften der schweizerischen
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss (§ 5 Abs. 4 EG
SchKG).
2.
Die untere
Aufsichtsbehörde hat im angefochtenen Entscheid ausgeführt, dass die
Beschwerdeführenden beantragen würden, es sei die «Löschung der Gantanzeige
6.02.2024
mit Löschung Einträge auf der Liegenschaft» anzuordnen. Ein weiteres
Rechtsbegehren würden die Beschwerdeführenden nicht stellen. Auch aus der
Begründung der Beschwerde sei nicht ersichtlich, worin eine Rechtsverletzung,
Unangemessenheit, Rechtsverweigerung oder -verzögerung seitens des
Betreibungsamts bestehen soll. Damit erfülle die von den Beschwerdeführenden erhobene
Beschwerde weder die Voraussetzungen eines Antrags noch diejenigen einer
Begründung im Beschwerdeverfahren. Auf die Beschwerde sei damit nicht
einzutreten. In einem früheren Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde sei die
Beschwerdeführerin ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass ihr für den
Fall weiterer, vergleichbar unbegründeter und leichtfertiger Beschwerden auch
seitens der unteren Aufsichtsbehörde gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 Satz
2.
SchKG Kosten für Gebühren und Auslagen (wie auch eine Busse) auferlegt werden
könnten, und bereits mit Entscheiden der unteren Aufsichtsbehörde [...] vom
5.
März 2018, [...] vom 12. Juni 2018, [...] vom 10. Juli 2019, [...]
vom 15. Oktober 2019, [...] vom 23. März 2020, [...] vom 14. Januar
2021, [...] vom 28. September 2023, [...] vom 26. Oktober 2023 und [...]
vom 29. November 2023 seien ihr und mit Entscheid [...] vom 12. Dezember
2023.
beiden Beschwerdeführenden Verfahrenskosten auferlegt worden. Dies habe
auch für das vorliegende Verfahren zu gelten.
Auf diese
Erwägungen gehen die Beschwerdeführenden in der Beschwerde vom 22. Januar
2024.
nicht ein und sie zeigen nicht auf, inwiefern der angefochtene Entscheid auf
einer unrichtigen Rechtsanwendung oder auf einer offensichtlich unrichtigen
Feststellung des Sachverhalts beruhen soll. Stattdessen äussern sie sich in
schwer verständlicher Weise zu einer sozialversicherungs- und
arbeitsrechtlichen Angelegenheit und bestreiten offenbar die in Betreibung
gesetzte Schuld. Damit zeigen sie nicht auf, dass einer der Beschwerdegründe
gemäss Art. 320 ZPO erfüllt sein soll. Die Beschwerde ist daher
abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann.
3.
Das
Beschwerdeverfahren vor der oberen Aufsichtsbehörde ist kostenlos
(Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde gegen den Entscheid der
unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom 17. Januar
2024.
([...]) wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Beschwerdeführer
-
Betreibungsamt Basel-Stadt
-
Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Naime Süer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.