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Entscheid

BEZ.2024.4

Beschwerde vom 15. Dezember 2023 (BGer 5A_154/2024 vom 06.03.2024)

12. Februar 2024Deutsch5 min

vom 15. Dezember 2023 (Postaufgabe: 15. Dezember 2023) erhob A____ (Beschwerdeführerin)

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Obere Aufsichtsbehörde über

das

Betreibungs- und Konkursamt

BEZ.2024.4

ENTSCHEID

vom 12. Februar 2024

Mitwirkende

Dr.

Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw

Naime Süer

Parteien

A____

Beschwerdeführerin

[...]

B____ Beschwerdeführer

[...]

gegen

Betreibungsamt Basel-Stadt Beschwerdegegner

Aeschenvorstadt 56, 4051

Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde

über das Betreibungs- und

Konkursamt vom 17. Januar 2024

betreffend Beschwerde vom 15.

Dezember 2023

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Schreiben

vom 15. Dezember 2023 (Postaufgabe: 15. Dezember 2023) erhob A____ (Beschwerdeführerin)

für sich und ihren Ehemann B____ (Beschwerdeführer) bei der unteren Aufsichtsbehörde

über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt (untere

Aufsichtsbehörde) Beschwerde. Darin beantragte sie die «Löschung der

Gantanzeige 6.02.2024 mit Löschung Einträge auf der Liegenschaft». Mit

Entscheid vom 17. Januar 2024 trat die untere Aufsichtsbehörde auf die

Beschwerde nicht ein.

Gegen diesen

Entscheid erhob die Beschwerdeführerin sowohl in ihrem Namen als auch im Namen

des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 22. Januar 2024 Beschwerde beim

Appellationsgericht als obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und

Konkursamt. Darin beantragt sie die Aufhebung des Entscheids vom 17. Januar

2024. Am 25. Januar 2024 reichte sie eine weitere Eingabe ein. Der

vorliegende Entscheid erging unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Entscheide der

unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen nach der Eröffnung an die obere

Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Die

Beschwerde wurde vorliegend innert Frist erhoben. Als obere Aufsichtsbehörde

amtet ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 5 Abs. 3 des

basel-städtischen Gesetzes betreffend Einführung des Bundesgesetzes über

Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG, SG 230.100]; § 92 Abs. 1 Ziffer 13 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]). Das Verfahren richtet sich nach

Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten die Vorschriften der schweizerischen

Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss (§ 5 Abs. 4 EG

SchKG).

2.

Die untere

Aufsichtsbehörde hat im angefochtenen Entscheid ausgeführt, dass die

Beschwerdeführenden beantragen würden, es sei die «Löschung der Gantanzeige

6.02.2024

mit Löschung Einträge auf der Liegenschaft» anzuordnen. Ein weiteres

Rechtsbegehren würden die Beschwerdeführenden nicht stellen. Auch aus der

Begründung der Beschwerde sei nicht ersichtlich, worin eine Rechtsverletzung,

Unangemessenheit, Rechtsverweigerung oder -verzögerung seitens des

Betreibungsamts bestehen soll. Damit erfülle die von den Beschwerdeführenden erhobene

Beschwerde weder die Voraussetzungen eines Antrags noch diejenigen einer

Begründung im Beschwerdeverfahren. Auf die Beschwerde sei damit nicht

einzutreten. In einem früheren Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde sei die

Beschwerdeführerin ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass ihr für den

Fall weiterer, vergleichbar unbegründeter und leichtfertiger Beschwerden auch

seitens der unteren Aufsichtsbehörde gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 Satz

2.

SchKG Kosten für Gebühren und Auslagen (wie auch eine Busse) auferlegt werden

könnten, und bereits mit Entscheiden der unteren Aufsichtsbehörde [...] vom

5.

März 2018, [...] vom 12. Juni 2018, [...] vom 10. Juli 2019, [...]

vom 15. Oktober 2019, [...] vom 23. März 2020, [...] vom 14. Januar

2021, [...] vom 28. September 2023, [...] vom 26. Oktober 2023 und [...]

vom 29. November 2023 seien ihr und mit Entscheid [...] vom 12. Dezember

2023.

beiden Beschwerdeführenden Verfahrenskosten auferlegt worden. Dies habe

auch für das vorliegende Verfahren zu gelten.

Auf diese

Erwägungen gehen die Beschwerdeführenden in der Beschwerde vom 22. Januar

2024.

nicht ein und sie zeigen nicht auf, inwiefern der angefochtene Entscheid auf

einer unrichtigen Rechtsanwendung oder auf einer offensichtlich unrichtigen

Feststellung des Sachverhalts beruhen soll. Stattdessen äussern sie sich in

schwer verständlicher Weise zu einer sozialversicherungs- und

arbeitsrechtlichen Angelegenheit und bestreiten offenbar die in Betreibung

gesetzte Schuld. Damit zeigen sie nicht auf, dass einer der Beschwerdegründe

gemäss Art. 320 ZPO erfüllt sein soll. Die Beschwerde ist daher

abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann.

3.

Das

Beschwerdeverfahren vor der oberen Aufsichtsbehörde ist kostenlos

(Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die Beschwerde gegen den Entscheid der

unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom 17. Januar

2024.

([...]) wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Beschwerdeführer

-

Betreibungsamt Basel-Stadt

-

Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die a.o. Gerichtsschreiberin

MLaw Naime Süer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren

Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.