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Entscheid

BEZ.2024.40

Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG

14. Juni 2024Deutsch9 min

Entscheid erhob der Schuldner am 31. Mai 2024 Beschwerde beim Appellationsgericht

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2024.40

ENTSCHEID

vom 14.

Juni 2024

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius

Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber

MLaw Thomas Inoue

Parteien

A____

Beschwerdeführer

[...] Schuldner

gegen

B____ Beschwerdegegnerin

[...] Gläubigerin

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 28. Mai 2024

betreffend Konkurseröffnung nach

Art. 166 SchKG

Sachverhalt

Sachverhalt

A____

(nachfolgend: Schuldner) ist Inhaber des im Handelsregister eingetragenen

Einzelunternehmens A____, welches die Erbringung von Dienstleistungen in den

Bereichen Photographie, Modedesign, Stilist und künstlerische Kurse bezweckt.

Mit Entscheid vom 28. Mai 2024 eröffnete das Zivilgericht Basel-Stadt den

Konkurs über den Schuldner im Betreibungsverfahren Nr. [...] betreffend eine

Forderung der B____ (nachfolgend: Gläubigerin) von insgesamt CHF 1'830.75

(zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 18. Oktober 2023 auf dem Betrag von CHF

1'525.20) und sämtliche Betreibungs- und Konkurskosten.

Gegen diesen

Entscheid erhob der Schuldner am 31. Mai 2024 Beschwerde beim Appellationsgericht

Basel-Stadt. Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 31. Mai 2024 wurde das

(sinngemäss) gestellte Gesuch um Anordnung der aufschiebenden Wirkung

abgewiesen. Gleichzeitig wurde der Schuldner auf die Möglichkeit hingewiesen,

die Beschwerde innerhalb der Rechtsmittelfrist zu ergänzen. Der Schuldner

reichte am 4. und 10. Juni 2024 weitere Unterlagen ein. Mit Verfügung des

Instruktionsrichters vom 6. Juni 2024 wurde ein Betreibungsregisterauszug

eingeholt und dem Schuldner mit Verfügung vom 11. Juni 2024 zur Kenntnisnahme

zugestellt. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet. Die

Akten des Konkursamts Basel-Stadt wurde beigezogen. Der vorliegende Entscheid

erging auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Der Entscheid

des Zivilgerichts betreffend Konkurseröffnung kann innert zehn Tagen mit

Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272)

angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung

und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Der angefochtene Entscheid erging am 28. Mai

2024, womit die 10-tägige Beschwerdefrist vorliegend mit der Beschwerde vom 31.

Mai 2024 ohne weiteres eingehalten wurde. Auch die Eingaben vom 4. und 10. Juni

2024.

erfolgten noch innert Frist. Mit seiner Beschwerde beantragt der Schuldner

sinngemäss die Aufhebung der Konkurseröffnung. Auf die auch formgerecht

erhobene Beschwerde ist somit einzutreten. Zuständig für die Beurteilung der

Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6

des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

2.

2.1

Die

Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner erstens

durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen

und Kosten, getilgt ist, der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittel­instanz

zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung

des Konkurses verzichtet, und zweitens seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht

(vgl. Art. 174 Abs. 2 SchKG). Die Erfüllung dieser beiden Voraussetzungen

muss innerhalb der Beschwerdefrist belegt werden (BGE 139 III 491 E. 4,

136.

III 294 E. 3.2). Neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind

bei der Beurteilung einer Beschwerde gegen einen Entscheid des

Konkursgerichts im Sinn von Art. 174 SchKG nur zu berücksichtigen, wenn

sie innerhalb der Beschwerdefrist vorgebracht worden sind (AGE BEZ.2022.54 vom

29.

Juni 2022 E. 2.1).

2.2

Der Schuldner macht in seiner

Beschwerdebegründung vom 31. Mai 2024 geltend, dass er nach Erhalt der Anzeige

der Konkursverhandlung eine Zahlung von CHF 2'004.– an das

Betreibungsamt Basel-Stadt geleistet habe. Dieses habe den Zahlungseingang am

16.

April 2024 bestätigt. Am 22. April 2024 habe die Gläubigerin ihm bestätigt,

dass das Dossier [...] beglichen sei.

Aus der vom

Schuldner als Beilage zu seiner Beschwerde eingereichten Abrechnung des

Betreibungsamts vom 17. April 2024 geht zwar hervor, dass dieser eine

Teilzahlung in Höhe von CHF 2'004.– an das Betreibungsamt geleistet hatte.

Es wird in der Abrechnung aber auch darauf hingewiesen, dass noch ein

Restbetrag von CHF 364.65 offenbleibe. Es mag zutreffen, dass die

Gläubigerin in einer E-Mail an den Schuldner vom 22. April 2022 ausführte, dass

das Inkassodossier 4079075 beglichen sei. Allerdings liegen keine Angaben über

eine danach erfolgte Eingabe des Schuldners oder der Gläubigerin an das

Zivilgericht vor. Auch aus der vom Schuldner nachträglich eingereichten E-Mail

der Gläubigerin vom 11. Juni 2024 geht nicht hervor, dass diese ihr

Konkursbegehren zurückgezogen habe oder zurückziehe. Mit Eingabe vom

4.

Juni 2024 reichte der Schuldner allerdings eine provisorische

Abrechnung sowie eine Quittung des Betreibungsamts ein, aus denen zu entnehmen

ist, dass der Schuldner den noch offenen Betrag von CHF 364.65 zuzüglich CHF

5.– Inkasso-Kosten sowie der Gebühren für das Konkursamt von CHF 700.– am 4.

Juni 2024 bezahlt hat. Damit ist belegt, dass die der Konkurseröffnung zugrundeliegende

Forderung inklusive Zinsen und Kosten durch Zahlung an das Betreibungsamt

gedeckt ist, wobei ein Teil dieser Zahlung erst nach der Konkurseröffnung aber

noch innerhalb der Rechtsmittelfrist erfolgte. Die erste Voraussetzung für die

Aufhebung des Konkursentscheids ist somit erfüllt. Bleibt zu prüfen, ob auch

die zweite Voraussetzung – das Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit – erfüllt

ist.

2.3

2.3.1

Zahlungsfähigkeit

bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden

vorhanden sind. Dabei sind nur sofort und konkret verfügbare, nicht aber

zukünftige, zu erwartende oder mögliche Mittel zu berücksichtigen. Bloss

vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen den Schuldner noch nicht als

zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für

eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf

unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Wenn der Schuldner nicht über

ausreichende liquide Mittel verfügt, um alle fälligen Forderungen umgehend zu

begleichen, muss er aber glaubhaft machen, dass er unter Berücksichtigung der

fälligen und der noch nicht fälligen Forderungen in absehbarer Zeit imstande

ist, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen (zum Ganzen AGE BEZ.2022.11

vom 9. Februar 2022 E. 4.1, mit Hinweisen). Die im Betreibungsregisterauszug

als offen verzeichneten Forderungen sind nach der Praxis des Appellationsgerichts

und des Obergerichts des Kantons Zürich bei der Beurteilung der Zahlungsfähigkeit

des Schuldners grundsätzlich nur dann nicht als fällige Forderungen zu

berücksichtigen, wenn der Schuldner glaubhaft macht, dass sie nicht bestehen

oder nicht fällig sind (AGE BEZ.2023.67 vom 17. Oktober 2023 E. 2.3.1, mit Hinweisen).

Falls gegen den Schuldner weitere vollstreckbare Betreibungen vorliegen, setzt

die Bejahung seiner Zahlungsfähigkeit voraus, dass er das Vorhandensein

objektiv ausreichender liquider Mittel zur umgehenden Erfüllung aller fälligen

Forderungen glaubhaft macht. Eine Betreibung ist vollstreckbar, wenn der

Schuldner keinen Rechtsvorschlag erhoben hat oder dessen Wirkungen beseitigt

worden sind (AGE BEZ.2022.54 vom 29. Juni 2022 E. 2.3, mit Hinweisen).

Die Beurteilung

der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zahlungs-gewohnheiten des

Schuldners gewonnenen Gesamteindruck. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann,

wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht

noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben

könnte. Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung bedeutet dies, dass

die Zahlungsfähigkeit des Schuldners wahrscheinlicher sein muss als seine

Zahlungsunfähigkeit. Es liegt am Schuldner, Beweismittel vorzulegen, die

geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen. Der

wichtigste Beleg in diesem Zusammenhang ist der Auszug aus dem Betreibungsregister

(BGer 5A_353/2022 vom 31. August 2022 E. 2.3, mit Hinweisen; AGE BEZ.2022.11

vom 9. Februar 2022 E. 4.1, mit Hinweisen).

2.3.2

Dem

im Beschwerdeverfahren eingeholten Betreibungsregisterauszug vom 10. Juni

2024.

sind neben verschiedenen als bezahlt markierten Betreibungen eine weitere

und noch offene Betreibung der Gläubigerin betreffend eine Forderung von

CHF 2'711.70 sowie 11 Verlustscheine mit einer Gesamtsumme von CHF

23'938.80 zu entnehmen. Der Schuldner macht in seiner Eingabe vom 10. Juni

2024.

geltend, dass er bei seiner Pensionskasse ein Gesuch um Barauszahlung der

Freizügigkeitsleistung nach Art. 5 des Freizügigkeitsgesetzes (FZG, SR 831.42)

gestellt habe. Nach der Auszahlung der Austrittsleistung werde er alle

Verlustscheine und Betreibungen begleichen. Aus den vom Schuldner eingereichten

Unterlagen geht zwar hervor, dass er bei der Pensionskasse [...] über ein

Altersguthaben von 46'374.25 verfügt. Es handelt sich dabei aber nicht um ein

frei verfügbares Guthaben des Schuldners, sondern um seine gebundene

Altersvorsorge. Das bei der Pensionskasse angesparte Kapital dient der

finanziellen Versorgung im Alter und kann daher nur unter engen Voraussetzungen

vorzeitig ausbezahlt werden. In seinem Auszahlungsgesuch macht der Schuldner

geltend, dass er im Hauptberuf eine selbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen

habe. Die in diesem Fall erforderliche Bestätigung der AHV-Ausgleichskasse

betreffend Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit wurde vom Schuldner

dem Gericht aber nicht eingereicht. Ob die Voraussetzungen für die Auszahlung

des Pensionskassenguthabens tatsächlich erfüllt sind, muss unter diesen

Umständen als fraglich bezeichnet werden. Der Schuldner macht im Übrigen in

seiner Beschwerde geltend, dass er seit Januar 2023 keine

Arbeitslosenunterstützung mehr erhalte und von seinen Eltern finanziell

unterstützt werde. Er zeigt somit nicht auf, dass er über genügend liquide

Mittel verfügt, um die offenen Betreibungen resp. Verlustscheine zu begleichen.

Die Zahlungsfähigkeit des Schuldners ist somit nicht glaubhaft gemacht und die

Voraussetzungen für die Aufhebung des Konkurses sind daher nicht erfüllt.

3.

Zusammenfassend

ist festzuhalten, dass der Schuldner zwar die Konkursforderung einschliesslich

Zinsen und Kosten getilgt bzw. hinterlegt, die Zahlungsfähigkeit aber nicht

glaubhaft gemacht hat. Deshalb ist die Beschwerde abzuweisen und die

Konkurseröffnung zu bestätigen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der

Schuldner als unterliegender Beschwerdeführer die Gerichtskosten des

Beschwerdeverfahrens von CHF 600.– (Art. 106 Abs. 1 ZPO und

Art. 61 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 52 der Gebührenverordnung

zum SchKG [GebV SchKG, SR 281.35]).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des

Zivilgerichts Basel-Stadt vom 28. Mai 2024 ([...]) wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des

Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Beschwerdegegnerin

-

Zivilgericht Basel-Stadt

-

Konkursamt Basel-Stadt

-

Betreibungsamt Basel-Stadt

-

Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt

-

Handelsregisteramt Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

MLaw Thomas Inoue

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000

Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.