BEZ.2024.40
Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG
14. Juni 2024Deutsch9 min
Entscheid erhob der Schuldner am 31. Mai 2024 Beschwerde beim Appellationsgericht
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2024.40
ENTSCHEID
vom 14.
Juni 2024
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber
MLaw Thomas Inoue
Parteien
A____
Beschwerdeführer
[...] Schuldner
gegen
B____ Beschwerdegegnerin
[...] Gläubigerin
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 28. Mai 2024
betreffend Konkurseröffnung nach
Art. 166 SchKG
Sachverhalt
Sachverhalt
A____
(nachfolgend: Schuldner) ist Inhaber des im Handelsregister eingetragenen
Einzelunternehmens A____, welches die Erbringung von Dienstleistungen in den
Bereichen Photographie, Modedesign, Stilist und künstlerische Kurse bezweckt.
Mit Entscheid vom 28. Mai 2024 eröffnete das Zivilgericht Basel-Stadt den
Konkurs über den Schuldner im Betreibungsverfahren Nr. [...] betreffend eine
Forderung der B____ (nachfolgend: Gläubigerin) von insgesamt CHF 1'830.75
(zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 18. Oktober 2023 auf dem Betrag von CHF
1'525.20) und sämtliche Betreibungs- und Konkurskosten.
Gegen diesen
Entscheid erhob der Schuldner am 31. Mai 2024 Beschwerde beim Appellationsgericht
Basel-Stadt. Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 31. Mai 2024 wurde das
(sinngemäss) gestellte Gesuch um Anordnung der aufschiebenden Wirkung
abgewiesen. Gleichzeitig wurde der Schuldner auf die Möglichkeit hingewiesen,
die Beschwerde innerhalb der Rechtsmittelfrist zu ergänzen. Der Schuldner
reichte am 4. und 10. Juni 2024 weitere Unterlagen ein. Mit Verfügung des
Instruktionsrichters vom 6. Juni 2024 wurde ein Betreibungsregisterauszug
eingeholt und dem Schuldner mit Verfügung vom 11. Juni 2024 zur Kenntnisnahme
zugestellt. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet. Die
Akten des Konkursamts Basel-Stadt wurde beigezogen. Der vorliegende Entscheid
erging auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Der Entscheid
des Zivilgerichts betreffend Konkurseröffnung kann innert zehn Tagen mit
Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272)
angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung
und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Der angefochtene Entscheid erging am 28. Mai
2024, womit die 10-tägige Beschwerdefrist vorliegend mit der Beschwerde vom 31.
Mai 2024 ohne weiteres eingehalten wurde. Auch die Eingaben vom 4. und 10. Juni
2024.
erfolgten noch innert Frist. Mit seiner Beschwerde beantragt der Schuldner
sinngemäss die Aufhebung der Konkurseröffnung. Auf die auch formgerecht
erhobene Beschwerde ist somit einzutreten. Zuständig für die Beurteilung der
Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6
des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
2.
2.1
Die
Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner erstens
durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen
und Kosten, getilgt ist, der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz
zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung
des Konkurses verzichtet, und zweitens seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht
(vgl. Art. 174 Abs. 2 SchKG). Die Erfüllung dieser beiden Voraussetzungen
muss innerhalb der Beschwerdefrist belegt werden (BGE 139 III 491 E. 4,
136.
III 294 E. 3.2). Neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind
bei der Beurteilung einer Beschwerde gegen einen Entscheid des
Konkursgerichts im Sinn von Art. 174 SchKG nur zu berücksichtigen, wenn
sie innerhalb der Beschwerdefrist vorgebracht worden sind (AGE BEZ.2022.54 vom
29.
Juni 2022 E. 2.1).
2.2
Der Schuldner macht in seiner
Beschwerdebegründung vom 31. Mai 2024 geltend, dass er nach Erhalt der Anzeige
der Konkursverhandlung eine Zahlung von CHF 2'004.– an das
Betreibungsamt Basel-Stadt geleistet habe. Dieses habe den Zahlungseingang am
16.
April 2024 bestätigt. Am 22. April 2024 habe die Gläubigerin ihm bestätigt,
dass das Dossier [...] beglichen sei.
Aus der vom
Schuldner als Beilage zu seiner Beschwerde eingereichten Abrechnung des
Betreibungsamts vom 17. April 2024 geht zwar hervor, dass dieser eine
Teilzahlung in Höhe von CHF 2'004.– an das Betreibungsamt geleistet hatte.
Es wird in der Abrechnung aber auch darauf hingewiesen, dass noch ein
Restbetrag von CHF 364.65 offenbleibe. Es mag zutreffen, dass die
Gläubigerin in einer E-Mail an den Schuldner vom 22. April 2022 ausführte, dass
das Inkassodossier 4079075 beglichen sei. Allerdings liegen keine Angaben über
eine danach erfolgte Eingabe des Schuldners oder der Gläubigerin an das
Zivilgericht vor. Auch aus der vom Schuldner nachträglich eingereichten E-Mail
der Gläubigerin vom 11. Juni 2024 geht nicht hervor, dass diese ihr
Konkursbegehren zurückgezogen habe oder zurückziehe. Mit Eingabe vom
4.
Juni 2024 reichte der Schuldner allerdings eine provisorische
Abrechnung sowie eine Quittung des Betreibungsamts ein, aus denen zu entnehmen
ist, dass der Schuldner den noch offenen Betrag von CHF 364.65 zuzüglich CHF
5.– Inkasso-Kosten sowie der Gebühren für das Konkursamt von CHF 700.– am 4.
Juni 2024 bezahlt hat. Damit ist belegt, dass die der Konkurseröffnung zugrundeliegende
Forderung inklusive Zinsen und Kosten durch Zahlung an das Betreibungsamt
gedeckt ist, wobei ein Teil dieser Zahlung erst nach der Konkurseröffnung aber
noch innerhalb der Rechtsmittelfrist erfolgte. Die erste Voraussetzung für die
Aufhebung des Konkursentscheids ist somit erfüllt. Bleibt zu prüfen, ob auch
die zweite Voraussetzung – das Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit – erfüllt
ist.
2.3
2.3.1
Zahlungsfähigkeit
bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden
vorhanden sind. Dabei sind nur sofort und konkret verfügbare, nicht aber
zukünftige, zu erwartende oder mögliche Mittel zu berücksichtigen. Bloss
vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen den Schuldner noch nicht als
zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für
eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf
unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Wenn der Schuldner nicht über
ausreichende liquide Mittel verfügt, um alle fälligen Forderungen umgehend zu
begleichen, muss er aber glaubhaft machen, dass er unter Berücksichtigung der
fälligen und der noch nicht fälligen Forderungen in absehbarer Zeit imstande
ist, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen (zum Ganzen AGE BEZ.2022.11
vom 9. Februar 2022 E. 4.1, mit Hinweisen). Die im Betreibungsregisterauszug
als offen verzeichneten Forderungen sind nach der Praxis des Appellationsgerichts
und des Obergerichts des Kantons Zürich bei der Beurteilung der Zahlungsfähigkeit
des Schuldners grundsätzlich nur dann nicht als fällige Forderungen zu
berücksichtigen, wenn der Schuldner glaubhaft macht, dass sie nicht bestehen
oder nicht fällig sind (AGE BEZ.2023.67 vom 17. Oktober 2023 E. 2.3.1, mit Hinweisen).
Falls gegen den Schuldner weitere vollstreckbare Betreibungen vorliegen, setzt
die Bejahung seiner Zahlungsfähigkeit voraus, dass er das Vorhandensein
objektiv ausreichender liquider Mittel zur umgehenden Erfüllung aller fälligen
Forderungen glaubhaft macht. Eine Betreibung ist vollstreckbar, wenn der
Schuldner keinen Rechtsvorschlag erhoben hat oder dessen Wirkungen beseitigt
worden sind (AGE BEZ.2022.54 vom 29. Juni 2022 E. 2.3, mit Hinweisen).
Die Beurteilung
der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zahlungs-gewohnheiten des
Schuldners gewonnenen Gesamteindruck. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann,
wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht
noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben
könnte. Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung bedeutet dies, dass
die Zahlungsfähigkeit des Schuldners wahrscheinlicher sein muss als seine
Zahlungsunfähigkeit. Es liegt am Schuldner, Beweismittel vorzulegen, die
geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen. Der
wichtigste Beleg in diesem Zusammenhang ist der Auszug aus dem Betreibungsregister
(BGer 5A_353/2022 vom 31. August 2022 E. 2.3, mit Hinweisen; AGE BEZ.2022.11
vom 9. Februar 2022 E. 4.1, mit Hinweisen).
2.3.2
Dem
im Beschwerdeverfahren eingeholten Betreibungsregisterauszug vom 10. Juni
2024.
sind neben verschiedenen als bezahlt markierten Betreibungen eine weitere
und noch offene Betreibung der Gläubigerin betreffend eine Forderung von
CHF 2'711.70 sowie 11 Verlustscheine mit einer Gesamtsumme von CHF
23'938.80 zu entnehmen. Der Schuldner macht in seiner Eingabe vom 10. Juni
2024.
geltend, dass er bei seiner Pensionskasse ein Gesuch um Barauszahlung der
Freizügigkeitsleistung nach Art. 5 des Freizügigkeitsgesetzes (FZG, SR 831.42)
gestellt habe. Nach der Auszahlung der Austrittsleistung werde er alle
Verlustscheine und Betreibungen begleichen. Aus den vom Schuldner eingereichten
Unterlagen geht zwar hervor, dass er bei der Pensionskasse [...] über ein
Altersguthaben von 46'374.25 verfügt. Es handelt sich dabei aber nicht um ein
frei verfügbares Guthaben des Schuldners, sondern um seine gebundene
Altersvorsorge. Das bei der Pensionskasse angesparte Kapital dient der
finanziellen Versorgung im Alter und kann daher nur unter engen Voraussetzungen
vorzeitig ausbezahlt werden. In seinem Auszahlungsgesuch macht der Schuldner
geltend, dass er im Hauptberuf eine selbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen
habe. Die in diesem Fall erforderliche Bestätigung der AHV-Ausgleichskasse
betreffend Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit wurde vom Schuldner
dem Gericht aber nicht eingereicht. Ob die Voraussetzungen für die Auszahlung
des Pensionskassenguthabens tatsächlich erfüllt sind, muss unter diesen
Umständen als fraglich bezeichnet werden. Der Schuldner macht im Übrigen in
seiner Beschwerde geltend, dass er seit Januar 2023 keine
Arbeitslosenunterstützung mehr erhalte und von seinen Eltern finanziell
unterstützt werde. Er zeigt somit nicht auf, dass er über genügend liquide
Mittel verfügt, um die offenen Betreibungen resp. Verlustscheine zu begleichen.
Die Zahlungsfähigkeit des Schuldners ist somit nicht glaubhaft gemacht und die
Voraussetzungen für die Aufhebung des Konkurses sind daher nicht erfüllt.
3.
Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass der Schuldner zwar die Konkursforderung einschliesslich
Zinsen und Kosten getilgt bzw. hinterlegt, die Zahlungsfähigkeit aber nicht
glaubhaft gemacht hat. Deshalb ist die Beschwerde abzuweisen und die
Konkurseröffnung zu bestätigen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der
Schuldner als unterliegender Beschwerdeführer die Gerichtskosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 600.– (Art. 106 Abs. 1 ZPO und
Art. 61 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 52 der Gebührenverordnung
zum SchKG [GebV SchKG, SR 281.35]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des
Zivilgerichts Basel-Stadt vom 28. Mai 2024 ([...]) wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Beschwerdegegnerin
-
Zivilgericht Basel-Stadt
-
Konkursamt Basel-Stadt
-
Betreibungsamt Basel-Stadt
-
Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt
-
Handelsregisteramt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
MLaw Thomas Inoue
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.