BEZ.2024.41
Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG
25. Juni 2024Deutsch12 min
Die A____
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2024.41
ENTSCHEID
vom 25.
Juni 2024
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber
MLaw Thomas Inoue
Parteien
A____
Beschwerdeführerin
[...] Schuldnerin
gegen
B____
Beschwerdegegnerin
[...] Gläubigerin
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 27. Mai 2024
betreffend Konkurseröffnung nach
Art. 166 SchKG
Sachverhalt
Sachverhalt
Die A____
(nachfolgend: Schuldnerin) hat ihren Sitz in Basel. Sie bezweckt den Betrieb
eines Maler- und Gipsergeschäfts. Mit Entscheid vom 27. Mai 2024 eröffnete das
Zivilgericht Basel-Stadt mit Wirkung ab 27. Mai 2024, 16.07 Uhr, den
Konkurs über die Schuldnerin im Betreibungsverfahren Nr. [...] betreffend
Forderungen der B____ (nachfolgend: Gläubigerin) von CHF 7'823.75 zuzüglich
Zins zu 5 % seit dem 31. Oktober 2022, CHF 2'261.70 zuzüglich Zins zu 5 %
seit dem 28. November 2022, CHF 1'373.20 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 2.
Dezember 2022, CHF 2'665.60 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 7. Dezember
2022 sowie sämtliche Betreibungs- und Konkurseröffnungskosten.
Gegen diesen
Entscheid erhob die Schuldnerin am 3. Juni 2024 Beschwerde beim
Appellationsgericht Basel-Stadt. Mit Eingabe vom 4. Juni 2024 stellte sie zudem
ein Gesuch um Anordnung der aufschiebenden Wirkung, welches der
Instruktionsrichter mit Verfügung von gleichem Datum abwies. Auf entsprechende
Aufforderung in derselben Verfügung hin reichte das Betreibungsamt Basel-Stadt
am 13. Juni 2024 Angaben der Bank_A über den Zeitpunkt ein, zu welchem eine
Zahlung seitens der Schuldnerin beim Betreibungsamt eingegangen ist. Die
Eingabe des Betreibungsamts und die sich bei den Akten des Konkursamts
Basel-Stadt befindliche Auflistung der Betreibungen und Verlustscheine wurden
der Schuldnerin zur Kenntnisnahme zugestellt. Auf die Einholung einer
Beschwerdeantwort wurde verzichtet. Die Akten des Konkursamts wurden
beigezogen. Der vorliegende Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Der Entscheid
des Zivilgerichts betreffend Konkurseröffnung kann innert zehn Tagen mit
Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272)
angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung
und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde
ist einzutreten. Zuständig für die Beurteilung der Beschwerde ist das
Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
2.
2.1
Die
Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn die Schuldnerin
ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass
inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist, der
geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden der Gläubigerin
hinterlegt ist oder die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses
verzichtet (vgl. Art. 174 Abs. 2 SchKG). Zu den Kosten gehören auch die
Betreibungskosten einschliesslich der Kosten der Konkursandrohung,
die Gerichtskosten eines allfälligen Rechtsöffnungsverfahrens, eine allfällige
Parteientschädigung für ein allfälliges Rechtsöffnungsverfahren, die
Gerichtskosten des Verfahrens der Konkurseröffnung und eine allfällige
Parteientschädigung für das Verfahren der Konkurseröffnung. Bei einer Tilgung
oder Hinterlegung nach der Konkurseröffnung umfassen die Kosten zudem die
Kosten des Konkursamts (AGE BEZ.2022.11 vom 9. Februar 2022 E. 2.2; Giroud/Theus Simoni, in: Basler
Kommentar, 3. Auflage, 2021, Art. 172 SchKG N 11 und Art. 174 SchKG N 21c).
2.2
Die
Schuldnerin kann auch geltend machen, sie habe die Forderung bereits vor der
Konkurseröffnung bezahlt (Emmel,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage, 2021, Art. 12 SchKG N 8). In diesem Fall
muss sie ihre Zahlungsfähigkeit nicht glaubhaft machen. Dies wird gemäss Art.
174.
Abs. 2 Ziff. 1 SchKG nur für den Fall der nachträglichen Zahlung verlangt
(AGE BEZ.2019.27 vom 23. Mai 2019 E. 3, mit Hinweisen). Auch bei Bezahlung der
Forderung vor der Konkurseröffnung setzt die Aufhebung der Konkurseröffnung
aber voraus, dass die Schuldnerin durch Urkunden beweist, dass sie die Schuld,
einschliesslich der Zinsen und Kosten getilgt hat. Der Urkundenbeweis ist nur
dann entbehrlich, wenn die Gläubigerin die Tilgung vor dem Konkursgericht
selbst zugesteht (vgl. AGE BEZ.2022.11 vom 9. Februar 2022 E. 2.2, BEZ.2021.63
vom 20. Oktober 2021 E. 2).
3.
3.1
Im
vorliegenden Fall macht die Schuldnerin geltend, dass sie den «geforderten
Betrag» am 27. Mai 2024 per Banküberweisung beglichen habe. Sie habe die
Zahlungsbestätigung vor dem vorinstanzlichen Verhandlungsbeginn am 27. Mai 2024
um 14.51 Uhr Herrn [...] zugestellt. Die telefonische Nachfrage bei Herrn [...],
ob die Schuldnerin die Bestätigung persönlich an der Verhandlung vorlegen
müsse, habe dieser verneint. Die Schuldnerin habe die Auskunft erhalten, dass
eine Bestätigung per E-Mail ausreiche und sie nicht an der Verhandlung
erscheinen müsse. Auf Nachfrage beim Betreibungsamt, Herrn [...], habe die
Schuldnerin die Auskunft erhalten, dass der Betrag von CHF 16'500.– am 27. Mai
2024.
um 14.43 Uhr auf dem Konto der Bank_A gutgeschrieben worden sei. Mit ihrer
Beschwerde reicht die Schuldnerin einen Auszug der Bank_B vom 27. Mai 2024 ein,
in welchem eine Zahlung von einem Konto der Schuldnerin an das «Gericht des
Kantons Basel-Stadt» bei der Bank_A mit Ausführungsdatum vom 27. Mai 2024
(Erfassung des Auftrags um 13.42 Uhr, Verarbeitung des Auftrags um 14.01 Uhr)
vermerkt ist. Weiter reicht die Schuldnerin eine Quittung des Betreibungsamts
vom 30. Mai 2024 ein, aus welcher hervorgeht, dass die Schuldnerin die
Kosten für die Betreibung von CHF 15'843.45 sowie zusätzliche Gebühren von CHF
700.– für das Konkursamt in zwei Schritten bezahlt hat: Zahlung von CHF
16'500.– mit Valutadatum vom 27. Mai 2024 und CHF 43.45 mit Valutadatum vom 30.
Mai 2024. Schliesslich reicht die Schuldnerin eine provisorische Abrechnung des
Betreibungsamts vom 30. Mai 2024 ein, in welchem der Forderungsbetrag von CHF
14'124.25, Zinsen von CHF 1'089.55, Betreibungskosten von 200.85 und
Rechtsöffnungskosten von CHF 350.– angegeben sind.
3.2
Die
Schuldnerin hat damit durch Urkunden bewiesen, dass sie mit den
CHF 16'500.– eine Zahlung mit Valutadatum vom 27. Mai 2024 in Auftrag
gegeben hat, welche die der Konkursandrohung zu Grunde liegende Forderung von
CHF 15'843.45 inklusive Zinsen und (bis zu diesem Zeitpunkt anfallenden)
Kosten sowie Inkasso-Kosten übersteigt. Mit der Zahlung an das Betreibungsamt
wurde diese Forderung getilgt (BGer 5A_519/2019 vom 29. Oktober 2019 E. 3.2,
mit Hinweis auf BGE 73 III 69 und 127 III 182 E. 2.b). Die Betreibung erlischt
unmittelbar mit dem Eingang des gesamten Forderungsbetrags samt Zinsen und
Kosten (127 III 182 E. 2.b; BGer 5A_519/2019 vom 29. Oktober 2019 E.
3.2).
3.3
Gemäss
Dispositiv des angefochtenen Entscheids wurde der Konkurs über die Schuldnerin
Dispositiv
am 27. Mai 2024 um 16.07 Uhr eröffnet. Es bleibt demnach zu prüfen, ob die
Schuldnerin den Nachweis erbringen konnte, dass ihre Zahlung vor der
Konkurseröffnung erfolgt und die Beschwerde damit ohne weiteres gutzuheissen
ist (vgl. E. 2.2 oben), oder ob die Zahlung erst nach der
Konkurseröffnung erfolgt und die Gutheissung der Beschwerde zusätzlich von der
Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin abhängig ist (vgl. E.
2.1 oben).
Das
Appellationsgericht hat sich im Verfahren BEZ.2023.40 vertieft mit der Frage
auseinandergesetzt, in welchem Zeitpunkt bei einer bargeldlosen Überweisung die
Schuld im Sinn von Art. 172 Ziff. 3 und Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG getilgt
ist und unter welchen Voraussetzungen der von diesen Bestimmungen dafür
geforderte Urkundenbeweis erbracht ist. Gestützt auf eine Analyse der
bundesgerichtlichen und der kantonalen Rechtsprechung sowie verschiedener
Lehrmeinungen kam das Appellationsgericht zum Schluss, dass die
Erfüllungswirkung bei bargeldloser Überweisung im Zeitpunkt der Gutschrift des
geschuldeten Betrags auf dem Konto der Gläubigerin eintritt und die Belastung
des Kontos der Schuldnerin bei Überweisungen von der Art der damals zu
beurteilenden Überweisung von CHF 11'000.– nach den Regeln des
Obligationenrechts für den Eintritt der Erfüllungswirkung nicht genügt (AGE
BEZ.2023.40 vom 15. Juni 2024 E. 3.3.3; vgl. ferner etwa auch: BGE 124 III 112
E. 2a, 119 II 232 E. 2; Emmel,
a.a.O., Art. 12 SchKG N 14; Weber/Emmenegger,
in: Berner Kommentar, 2. Auflage, 2020, Art. 104 OR N 47). Es liegen keine
Gründe dafür vor, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Da die wirksame
Zahlung zum Untergang der Betreibung führt, kann diese Rechtsfolge nur
angenommen werden, wenn die Schuldnerin die Zahlung nicht mehr rückgängig machen
kann und wenn der Zahlungseingang für die Gläubigerin resp. das Betreibungsamt
feststeht und erkennbar ist.
Die Schuldnerin
kann vorliegend mit entsprechenden Belegen zwar beweisen, dass die fragliche
Überweisung der Bank_B an die Bank_A vor dem Zeitpunkt der Konkurseröffnung
ausgeführt wurde. Mit diesem Nachweis der Zahlungsauslösung kommt die
Schuldnerin aber dem Nachweis der wirksamen Zahlung nicht nach. Relevant ist
gemäss den obigen Ausführungen die Gutschrift bei der Gläubigerin bzw. beim
Betreibungsamt. Das Betreibungsamt teilte dem Gericht auf entsprechende Nachfrage
am 13. Juni 2024 mit, dass die tagsüber eingehenden Zahlungen bei der Bank_A
als Sammelgutschrift abends auf dem Konto gutgeschrieben würden. Die Zahlung
der Schuldnerin sei für das Betreibungsamt daher zwar um 15.04 Uhr ersichtlich
gewesen, als Sammelgutschrift jedoch erst abends um 19.41 Uhr auf dem Konto
verbucht worden. Es erfolgt bei der Bearbeitung des Zahlungseingangs demnach
eine Avisierung der Gläubigerin, welche somit bereits vor der Sammelgutschrift
auf dem Konto über den Zahlungseingang informiert ist. Im vorliegenden Fall ist
somit erstellt, dass der Zahlungseingang bei der Bank_A und die Information
über diesen Eingang an das Betreibungsamt bereits um 15.04 Uhr erfolgt sind. Zu
diesem Zeitpunkt konnte der Zahlungsvorgang von der Schuldnerin nicht mehr
gestoppt bzw. rückgängig gemacht werden und das Betreibungsamt war bereits über
den Zahlungseingang informiert oder hatte zumindest Zugriff zu den
Informationen über den Zahlungseingang. Dass die Gutschrift auf dem Konto des
Betreibungsamts im Rahmen einer Sammelgutschrift erst um 19.41 Uhr erfolgt ist,
basiert gemäss Auskunft des Betreibungsamts auf einer Vereinbarung zwischen dem
Betreibungsamt und der Bank_A bzw. auf einer entsprechenden «Einstellung» der
Bankbeziehung. Es wäre stossend, wenn diese Vereinbarung bzw. Einstellung, auf welche
die Schuldnerin keinerlei Einfluss und von der sie auch keine Kenntnis hat, zu
ihren Lasten geht resp. als relevant für die Bestimmung des Zeitpunkts der
erfolgten Zahlung gewertet würde. Es ist unter diesen Umständen vielmehr von
einer im Zeitpunkt der Erkennbarkeit des Zahlungseingangs beim Betreibungsamt
wirksamen Zahlung der Schuldnerin an das Betreibungsamt auszugehen. Die Zahlung
der Schuldnerin erfolgte um 15.04 Uhr und damit rund eine Stunde vor der
Konkurseröffnung durch das Zivilgericht. Damit liegt ein Konkurshinderungsgrund
vor und das Zivilgericht hätte den Konkurs nicht eröffnet, wenn es von der
Zahlung in Kenntnis gesetzt worden und ihm die Tilgung der Schuld mit Urkunden
belegt worden wäre. Die Voraussetzungen für eine Aufhebung des angefochtenen
Konkursentscheids sind somit erfüllt, ohne dass die Zahlungsfähigkeit der
Schuldnerin weiter geprüft werden muss (vgl. E. 2.2 oben). Die Beschwerde ist
daher gutzuheissen und der Konkursentscheid vom 27. Mai 2024 wird aufgehoben.
4.
Das Konkursgericht
hat zwar die konkurshindernden Tatsachen von Amtes wegen festzustellen (vgl.
Art. 255 lit. a ZPO). Dies entbindet die Parteien jedoch nicht
davon, an der Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken (BGer 5A_517/2011 vom
16. Dezember 2011 E. 5.3.2 und 5.3.3 und 5A_571/2010 vom
2. Februar 2011 E. 2; vgl. auch Klingler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.],
Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage,
Zürich 2016, Art. 255 N 1; Fritschi,
Verfahrensfragen bei der Konkurseröffnung, Zürich 2010, S. 294). Auch das
Betreibungsamt ist nicht gehalten, das Konkursgericht von sich aus über den
Zahlungseingang zu informieren. Dies ist Sache der Parteien (BGer 5A_519/2019
vom 29. Oktober 2019 E. 3.4.2; Walther,
Die Rechtsprechung des Bundesgerichts im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
des Jahres 2019, ZBJV 157/2021 S. 227 ff., 229). Es wäre demnach Aufgabe der
Schuldnerin gewesen, dem Zivilgericht darzulegen und durch Urkunden zu
beweisen, dass sie die Konkursforderung bereits vor der Konkursverhandlung
bezahlt hat (Art. 172 Ziff. 3 SchKG). Das Zivilgericht war nicht
gehalten, von sich aus den Sachverhalt zu erforschen und nach konkurshindernden
Tatsachen – wie der Bezahlung der in Konkursbetreibung gesetzten Forderung – zu
forschen. Wenn eine Schuldnerin die Forderung vor der Konkurseröffnung bezahlt,
dies aber dem Zivilgericht nicht mitteilt, sind sowohl der Konkursentscheid als
auch das Beschwerdeverfahren durch die Schuldnerin verursacht, weshalb es
angebracht ist, ihr die entsprechenden Kosten aufzuerlegen (BGer 5A_519/2019 vom
29. Oktober 2019 E. 3.5.1).
Die Schuldnerin
macht zwar geltend, dass sie Herrn [...] die Zahlungsbestätigung per E-Mail
eingereicht habe und dass Herr [...] die telefonische Auskunft erteilt habe,
dass die Bestätigung per E-Mail ausreiche. Die entsprechende E-Mail wurde von
der Schuldnerin ihrer Beschwerde nicht beigelegt. Diese bzw. der Kontoauszug
der Bank_B befindet sich allerdings bei den Vorakten. Mit dieser E-Mail resp.
den Anlagen hat die Schuldnerin dem Zivilgericht aber nur den Zahlungsauftrag
der Bank der Schuldnerin angezeigt und eben nicht den Eingang auf dem Konto der
Gläubigerin bzw. des Betreibungsamts. Angesichts der dargestellten
Rechtsprechung des Appellationsgerichts (vgl. E. 3.3 oben) erscheint die
von der Schuldnerin behauptete telefonische Auskunft eines Mitarbeitenden des
Zivilgerichts, wonach eine Mitteilung per E-Mail über den (blossen)
Zahlungsausgang bei der Bank der Schuldnerin dazu ausreichen soll, eine Konkurseröffnung
zu verhindern, nicht glaubhaft. Eine solche Auskunft ist somit nicht erstellt.
Die Schuldnerin hat mit der Einzahlung des Betrags kurz vor der Verhandlung bewirkt,
dass das Zivilgericht mangels Nachweis des Zahlungseingangs beim Betreibungsamt
resp. bei der Gläubigerin gezwungen war, den Konkurs über die Schuldnerin zu
eröffnen. Die Schuldnerin hat somit diesen Entscheid und auch das vorliegende
Beschwerdeverfahren verursacht. Sie hat daher trotz Gutheissung der Beschwerde
die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 350.– und die Gerichtskosten
des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.– zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO und Art.
61 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 52 GebV SchKG).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und der
Konkursentscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 27. Mai 2024 ([...])
aufgehoben.
Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des
erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 350.– und des Beschwerdeverfahrens
von CHF 600.–.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Beschwerdegegnerin
-
Zivilgericht Basel-Stadt
-
Konkursamt Basel-Stadt
-
Betreibungsamt Basel-Stadt
-
Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt
-
Handelsregisteramt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
MLaw Thomas Inoue
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.