BEZ.2024.42
Ausstandsbegehren (BGer 5A_748/2024 vom 19.11.2024)
1. Oktober 2024Deutsch4 min
die Beschwerde wegen Verspätung nicht einzutreten (vgl. Spühler, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 327 ZPO
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BEZ.2024.42
ENTSCHEID
vom 1.
Oktober 2024
Mitwirkende
lic. iur.
André Equey
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw Siena Nigon
Parteien
A____
Beschwerdeführer
[...] Gesuchsteller
gegen
B____
Beschwerdegegnerin
[...]
Gesuchsgegnerin
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom [...] Mai 2024
betreffend Ausstandsbegehren
Erwägungen
Mit Entscheid
vom [...] Mai 2024 wies das Zivilgericht das Ausstandsbegehren von A____
(nachfolgend Gesuchsteller) vom 30. April 2024 gegen Zivilgerichtspräsidentin C____
(nachfolgend Zivilgerichtspräsidentin) ab. Dieser Entscheid wurde dem
Gesuchsteller gemäss der Empfangsbestätigung am 17. Mai 2024 zugestellt. Mit
Eingabe vom 28. Mai 2024 legte der Gesuchsteller gegen den Entscheid des
Zivilgerichts vom [...] Mai 2024 beim Zivilgericht Einspruch ein. Diese Eingabe
wurde gemäss dem Eingangsstempel des Zivilgerichts am 28. Mai 2024 am
Schalter abgegeben. Am 30. Mai 2024 verfügte die Zivilgerichtspräsidentin, dass
die Einsprache vom 28. Mai 2024 zuständigkeitshalber dem Appellationsgericht
übermittelt werde. Ausstandsentscheide sind
mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechtbar (Art. 50 Abs. 2 und Art.
Sachverhalt
319 lit. b der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Einen
Einspruch gegen Ausstandsentscheide an das Gericht, das erstinstanzlich
entschieden hat, gibt es hingegen nicht. Daher wird der Einspruch des
Gesuchstellers als sinngemässe Beschwerde an die Beschwerdeinstanz
entgegengenommen.
Da über ein
Ausstandsbegehren im summarischen Verfahren entschieden wird, beträgt die
Beschwerdefrist zehn Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO; BGE 145 III 469 E. 3.3 f.; AGE
BEZ.2020.55 vom 10. März 2021 E. 1.1). Aufgrund der Zustellung des
angefochtenen Entscheids am 17. Mai 2024 begann die Beschwerdefrist am 18. Mai
2024 (vgl. Art. 142 Abs. 1 ZPO) und endete am 27. Mai 2024. Mit der Abgabe der
sinngemässen Beschwerde vom 28. Mai 2024 am gleichen Tag hat der Gesuchsteller
die Beschwerdefrist nicht eingehalten (vgl. Art. 143 Abs. 1 ZPO). Daher ist auf
die Beschwerde wegen Verspätung nicht einzutreten (vgl. Spühler, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 327 ZPO
N 2).
Hat wegen
Säumnis ein Nichteintretensentscheid zu ergehen, so ist der Verfahrensleiter
einschliesslich des Kostenentscheids zuständig (§ 44 Abs. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
Entsprechend dem
Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat der Gesuchsteller dessen Kosten zu tragen
(vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden
in Anwendung von § 13 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810)
unter Berücksichtigung des Umstands, dass das Beschwerdeverfahren mit einem
Nichteintretensentscheid zu erledigen ist, auf CHF 250.– festgesetzt.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
Erwägungen
://: Auf die sinngemässe Beschwerde gegen den Entscheid
des Zivilgerichts vom [...] Mai 2024 ([...]) wird nicht eingetreten.
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 250.–. Sie werden mit dem Kostenvorschuss des
Beschwerdeführers von CHF 500.– verrechnet, so dass die Gerichtskasse dem
Beschwerdeführer CHF 250.– zurückzuerstatten hat.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer / Gesuchsteller
- Beschwerdegegnerin / Gesuchsgegnerin
- C____
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o.
Gerichtsschreiberin
MLaw Siena Nigon
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.