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Entscheid

BEZ.2024.42

Ausstandsbegehren (BGer 5A_748/2024 vom 19.11.2024)

1. Oktober 2024Deutsch4 min

die Beschwerde wegen Verspätung nicht einzutreten (vgl. Spühler, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 327 ZPO

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BEZ.2024.42

ENTSCHEID

vom 1.

Oktober 2024

Mitwirkende

lic. iur.

André Equey

und a.o.

Gerichtsschreiberin MLaw Siena Nigon

Parteien

A____

Beschwerdeführer

[...] Gesuchsteller

gegen

B____

Beschwerdegegnerin

[...]

Gesuchsgegnerin

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom [...] Mai 2024

betreffend Ausstandsbegehren

Erwägungen

Mit Entscheid

vom [...] Mai 2024 wies das Zivilgericht das Ausstandsbegehren von A____

(nachfolgend Gesuchsteller) vom 30. April 2024 gegen Zivilgerichtspräsidentin C____

(nachfolgend Zivilgerichtspräsidentin) ab. Dieser Entscheid wurde dem

Gesuchsteller gemäss der Empfangsbestätigung am 17. Mai 2024 zugestellt. Mit

Eingabe vom 28. Mai 2024 legte der Gesuchsteller gegen den Entscheid des

Zivilgerichts vom [...] Mai 2024 beim Zivilgericht Einspruch ein. Diese Eingabe

wurde gemäss dem Eingangsstempel des Zivilgerichts am 28. Mai 2024 am

Schalter abgegeben. Am 30. Mai 2024 verfügte die Zivilgerichtspräsidentin, dass

die Einsprache vom 28. Mai 2024 zuständigkeitshalber dem Appellationsgericht

übermittelt werde. Ausstandsentscheide sind

mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechtbar (Art. 50 Abs. 2 und Art.

Sachverhalt

319 lit. b der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Einen

Einspruch gegen Ausstandsentscheide an das Gericht, das erstinstanzlich

entschieden hat, gibt es hingegen nicht. Daher wird der Einspruch des

Gesuchstellers als sinngemässe Beschwerde an die Beschwerdeinstanz

entgegengenommen.

Da über ein

Ausstandsbegehren im summarischen Verfahren entschieden wird, beträgt die

Beschwerdefrist zehn Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO; BGE 145 III 469 E. 3.3 f.; AGE

BEZ.2020.55 vom 10. März 2021 E. 1.1). Aufgrund der Zustellung des

angefochtenen Entscheids am 17. Mai 2024 begann die Beschwerdefrist am 18. Mai

2024 (vgl. Art. 142 Abs. 1 ZPO) und endete am 27. Mai 2024. Mit der Abgabe der

sinngemässen Beschwerde vom 28. Mai 2024 am gleichen Tag hat der Gesuchsteller

die Beschwerdefrist nicht eingehalten (vgl. Art. 143 Abs. 1 ZPO). Daher ist auf

die Beschwerde wegen Verspätung nicht einzutreten (vgl. Spühler, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 327 ZPO

N 2).

Hat wegen

Säumnis ein Nichteintretensentscheid zu ergehen, so ist der Verfahrensleiter

einschliesslich des Kostenentscheids zuständig (§ 44 Abs. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

Entsprechend dem

Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat der Gesuchsteller dessen Kosten zu tragen

(vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden

in Anwendung von § 13 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810)

unter Berücksichtigung des Umstands, dass das Beschwerdeverfahren mit einem

Nichteintretensentscheid zu erledigen ist, auf CHF 250.– festgesetzt.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

Erwägungen

://: Auf die sinngemässe Beschwerde gegen den Entscheid

des Zivilgerichts vom [...] Mai 2024 ([...]) wird nicht eingetreten.

Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des

Beschwerdeverfahrens von CHF 250.–. Sie werden mit dem Kostenvorschuss des

Beschwerdeführers von CHF 500.– verrechnet, so dass die Gerichtskasse dem

Beschwerdeführer CHF 250.– zurückzuerstatten hat.

Mitteilung an:

- Beschwerdeführer / Gesuchsteller

- Beschwerdegegnerin / Gesuchsgegnerin

- C____

-

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die a.o.

Gerichtsschreiberin

MLaw Siena Nigon

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,

wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG

erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis

bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage

von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht

dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an

deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des

Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.