BEZ.2024.43
Forderung aus Mietvertrag
7. Oktober 2024Deutsch10 min
Mit Mietvertrag vom 13. Juni 2009 mietete A____ (Mieter) bei
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2024.43
ENTSCHEID
vom 7.
Oktober 2024
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey
und a.o.
Gerichtsschreiberin BLaw Yasmin Zarin
Parteien
A____
Beschwerdeführer
[...]
Zustelladresse: [...]
gegen
B____ Beschwerdegegnerin
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 9. April 2024
betreffend Forderung aus
Mietvertrag
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Mietvertrag vom 13. Juni 2009 mietete A____ (Mieter) bei
der B____ (Vermieterin) eine 2 ½-Zimmerwohnung an der [...] in Basel, dies zu
einem Mietzins von CHF 742.– und einer Akontozahlung von CHF 158.– für die
Nebenkosten. Die Vermieterin kündigte das Mietverhältnis per Ende Dezember
2021. Mit Entscheid vom 21. Dezember 2022 wies das Zivilgericht Basel-Stadt den
Mieter an, die Wohnung bis spätestens 9. Januar 2023 zu verlassen. Nachdem die
Vermieterin die Räumung der Wohnung verlangt hatte, setzte das Zivilgericht den
Räumungstermin auf den 1. Februar 2023 fest. Mit Schreiben vom 3. Februar 2023
teilte die Vermieterin dem Mieter mit, dass beim Auszug verschiedene Mängel
festgestellt worden seien und weitere Forderungen offen seien. Mit
Schlussrechnung vom 1. Juli 2023 forderte sie vom Mieter CHF 5'394.75.
In der Folge rief die Vermieterin die Staatliche
Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten an. Da der Mieter nicht zur
Schlichtungsverhandlung erschien, stellte die Schlichtungsstelle die
Klagebewilligung aus. Mit Klage vom 18. Oktober 2023 gelangte die Vermieterin
an das Zivilgericht und verlangte, es sei festzustellen, dass der Mieter die
Schlussrechnung nebst 5 % Zins schulde. Nachdem das Zivilgericht ein Gesuch des
Mieters um Verschiebung der Hauptverhandlung abgewiesen hatte, nahm der Mieter
mit Eingabe vom 9. April 2024 zur Angelegenheit kurz Stellung. Am 9. April 2024
führte das Zivilgericht eine mündliche Verhandlung durch, dies in Abwesenheit
des Mieters und in Anwesenheit der Vermieterin, die ihr Klagebegehren
abänderte, indem sie neu verlangte, der Mieter sei zur Zahlung von CHF 5'394.75
zu verurteilen. Mit Entscheid vom 9. April 2024 verurteilte das Zivilgericht
den Mieter im Wesentlichen zur Zahlung von CHF 3'538.15; im übrigen Umfang
schrieb es das Verfahren ab, trat auf die Klage nicht ein oder wies die Klage
ab. Auf Gesuch des Mieters hin begründete es den Entscheid schriftlich.
Dagegen erhob der Mieter mit Eingabe vom 4. Juni 2024
(Übergabe am Zivilgerichtsschalter am 6. Juni 2024) Beschwerde. Das
Zivilgericht überwies die Beschwerde an das zuständige Appellationsgericht.
Dieses verlangte vom Mieter einen Kostenvorschuss, den dieser fristgerecht
zahlte. Die Vermieterin reichte innert Frist keine Beschwerdeantwort ein. Das
Appellationsgericht zog die Akten des Zivilgerichts bei und fällte den
vorliegenden Entscheid auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Formelles
In
vermögensrechtlichen Angelegenheiten steht die Berufung gegen erstinstanzliche
Entscheide offen, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen
Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 2 der
Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Wird dieser Streitwert
nicht erreicht, kann der Entscheid mit Beschwerde angefochten werden (Art. 319
lit. a ZPO). Im vorliegenden Fall beträgt der Streitwert der zuletzt
aufrechterhaltenen Rechtsbegehren CHF 5'044.75 (ursprüngliches Klagebegehren
von CHF 5'394.75 [Zivilgerichtsentscheid, E. 1.2] abzüglich Klagerückzug im
Umfang von CHF 350.– [E. 2] = CHF 5'044.75). Das vorliegende Rechtsmittel ist
folglich als Beschwerde entgegenzunehmen. Die Beschwerde wurde frist- und
formgerecht eingereicht. Zuständig zum Entscheid über die vorliegende Beschwerde
ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1
Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Mit der
Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich
unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320
ZPO).
2.
Entscheid
des Zivilgerichts
Im angefochtenen
Entscheid vom 9. April 2024 führte das Zivilgericht in einem ersten Schritt
aus, dass auf die Klage von CHF 5'394.75 im Umfang von CHF 4'994.75 eingetreten
werden könne (Zivilgerichtsentscheid, E. 1). Im Umfang des Klagerückzugs von
CHF 350.– und sei die Klage abzuschreiben (E. 2).
In einem zweiten
Schritt prüfte das Zivilgericht den Anspruch der Vermieterin auf Zahlung der
Mietzinsen für die Monate Januar und Februar 2023 (CHF 1'800.–). Es bejahte
einen Anspruch im Umfang von CHF 930.– (E. 3). In einem dritten Schritt prüfte
und bejahte es den Anspruch der Vermieterin auf Zahlung der Reinigungskosten
von CHF 1'631.65 (E. 4). In einem vierten Schritt prüfte es den Anspruch der
Vermieterin auf Zahlung von Schadenersatz für vom Mieter verursachte Mängel
(Instandstellungskosten); es bejahte einen Schadersatzanspruch von CHF 318.65
für das Auswechseln eines Schlosszylinders und von CHF 507.85 für das Entfernen
einer WC-Brause, nicht aber einen Schadenersatzanspruch von CHF 36.60 für zwei
Zahnputzgläser (E. 5). In einem fünften Schritt prüfte und bejahte das
Zivilgericht einen Anspruch der Vermieterin auf Zahlung von Schadenersatz für
die Räumungskosten von CHF 1'600.–. In der Begründung führte es aus, dass es
der Vermieterin fälschlicherweise CHF 1'600.– zugesprochen habe; richtigerweise
– und das sei aufgrund des vorgängigen Räumungsverfahrens gerichtsnotorisch –
seien der Vermieterin Räumungskosten von lediglich CHF 280.– entstanden. Falls
die Vermieterin auf der Eintreibung der fälschlicherweise zugesprochenen CHF
1'320.– beharre, habe der Mieter die Möglichkeit, Beschwerde zu erheben und die
Korrektur des Zivilgerichtsentscheids zu verlangen (E. 6).
Zusammenfassend
hielt das Zivilgericht fest, es habe der Vermieterin einen Totalbetrag von CHF
4'988.15 zugesprochen (Mietzinsen von CHF 930.–, Reinigungskosten von CHF
1'631.65, Schlosszylinder von CHF 318.65, WC-Brause von CHF 507.85 und
Räumungskosten von CHF 1'600.– = CHF 4'988.15). Aus der Schlussrechnung der
Vermieterin sei sodann ersichtlich, dass von diesem Totalbetrag Zahlungen des
Mieters von CHF 1'450.– abzuziehen seien, was einen Betrag von CHF 3'538.15
ergebe (E. 7). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens auferlegte es die
Gerichtskosten von CHF 500.– im Umfang von CHF 165.– der Vermieterin und im
Umfang von CHF 335.– dem Mieter (E. 8).
3.
Reinigungskosten
Der Mieter wehrt
sich mit seiner Beschwerde zunächst gegen die Auferlegung der Reinigungskosten
von CHF 1'631.65. Mit Einschreiben vom 26. Januar 2023 habe er die Vermieterin
zur Wohnungsabgabe am 30. Januar 2023 oder am 31. Januar 2023 (als
Ausweichtermin) eingeladen. Die Vermieterin habe die Pflicht gehabt, an diesem
Termin zu erscheinen und die Wohnung wieder an sich zu nehmen. Durch das
Nichterscheinen der Vermieterin seien ihm diverse Rechte entzogen worden, wie
etwa die Reinigung oder das Nachbessern von Mängeln. Zudem gebe es keine
Beweise, dass sich in der Wohnung ein Tisch, ein Gestell und eine Garderobe
befunden hätten. Schliesslich bestreite er, dass es sich beim Abfall und den
anderen entsorgungspflichtigen Sachen um seine Sachen gehandelt habe; eine
Quittung der Stadtreinigung vom 30. Januar 2023 beweise vielmehr, dass er
seinen Abfall fachgerecht entsorgt habe (Beschwerde, S. 1 f. mit Verweis auf
die Beschwerdebeilagen 1–4).
Neue
Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (sog. Noven) sind im
Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das Novenverbot
ist umfassend und gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven (AGE
BEZ.2019.35 vom 24. Juni 2019 E. 2.2). Der Mieter gibt nicht an, an
welcher Stelle er seine Behauptungen bereits vor Zivilgericht gemacht und
belegt hat. Damit kommt er seiner Pflicht, seine Beschwerde ausreichend zu
begründen, nicht nach. Es ist nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanz, die erstinstanzlichen
Rechtsschriften nach den entsprechenden Angaben und Beweismitteln zu
durchforsten (zu den Anforderungen an die Beschwerdebegründung vgl. BGer
5D_65/2014 vom 9. September 2014 E. 5.4.1). Dies gilt auch dann, wenn
es sich beim Beschwerdeführer um einen juristischen Laien handelt; auch bei
juristischen Laien muss aus der Beschwerdebegründung ersichtlich sein, ob die
Tatsachenbehauptungen und Beweismittel bereits vor der Vor-instanz vorgebracht
worden sind, soweit sich dies nicht bereits aus dem angefochtenen Entscheid
ergibt (AGE BEZ.2023.43 vom 11. November 2023 E. 1.1.2). Dies ist vorliegend
abgesehen von der Behauptung, bei den entsorgungspflichtigen Sachen habe es
sich nicht um Sachen des Mieters gehandelt (vgl. Zivilgerichtsentscheid E. 4.1),
nicht der Fall. Folglich ist davon auszugehen, dass es sich bei den mit der
Beschwerde gemachten Behauptungen und eingereichten Beweismitteln abgesehen von
der vorstehend erwähnten Behauptung um unzulässige Noven handelt.
Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass die im Zusammenhang mit den Reinigungskosten vom Mieter
in der Beschwerde gemachten Behauptungen und eingereichten Beweise abgesehen
von der Behauptung, die entsorgungspflichtigen Sachen hätten nicht ihm gehört, unzulässig
und unbeachtlich sind. Die erwähnte blosse Behauptung ist nicht geeignet,
Zweifel an der Richtigkeit des sorgfältig begründeten Entscheids des
Zivilgerichts (E. 4) zu erwecken. Es ist somit nicht zu bemängeln, dass das
Zivilgericht dem Mieter Reinigungskosten von CHF 1'631.65 auferlegte.
4.
Instandstellungskosten
Der Mieter wehrt
sich sodann gegen die Auferlegung der Instandstellungskosten von CHF 318.65 für
das Auswechseln eines Schlosszylinders und von CHF 507.85 für das Entfernen
einer WC-Brause. Er bestreitet, die Mängelliste von der Vermieterin rechtzeitig
erhalten zu haben. Zudem sei im Zusammenhang mit dem Schlosszylinder
«interessant», dass auf einem von der Vermieterin eingereichten Foto ein
Zylinder der Haustür ersichtlich sei; er fragt in diesem Zusammenhang, welcher
Zylinder denn nun fehle (Beschwerde, S. 2 mit Verweis auf die Beschwerdebeilage
5). Auch bei diesen Behauptungen und bei diesem Beweismittel handelt es sich um
unzulässige und unbeachtliche Noven (zur Zulässigkeit und Beachtlichkeit von
Noven vgl. oben E. 3 zweiter Absatz). Es ist somit nicht zu beanstanden, dass
das Zivilgericht dem Mieter die Instandstellungskosten von CHF 318.65 und CHF
507.85
auferlegte.
5.
Räumungskosten
Der Mieter
bringt schliesslich vor, es sei zu prüfen, ob er die Räumungskosten von CHF
1'600.– zu tragen habe (Beschwerde, S. 2 unten). Dieses Vorbringen ist
berechtigt: In seiner Entscheidbegründung räumt das Zivilgericht denn auch ein,
es habe der Vermieterin fälschlicherweise Räumungskosten im Umfang von CHF
1'600.– zugesprochen; richtigerweise – und das sei aufgrund des vorgängigen
Räumungsverfahrens gerichtsnotorisch – seien der Vermieterin Räumungskosten von
lediglich CHF 280.– entstanden. Der Mieter habe die Möglichkeit, Beschwerde zu
erheben und in diesem Punkt eine Korrektur des Zivilgerichtsentscheids zu
verlangen (Zivilgerichtsentscheid, E. 6). Da sich die Vermieterin im
Beschwerdeverfahren nicht mehr geäussert hat und kein begründeter Zweifel an
der Einschätzung des Zivilgerichts besteht, ist die Beschwerde im Umfang von
CHF 1'320.– gutzuheissen.
6.
Beschwerdeentscheid
Aus diesen Erwägungen folgt, dass der Zivilgerichtsentscheid
teilweise aufzuheben und die dagegen erhobene Beschwerde teilweise gutzuheissen
ist. Der Mieter ist demgemäss zu verurteilen, der Vermieterin CHF 2'218.15
(statt CHF 3'538.15) zu zahlen. Im Übrigen ist der Zivilgerichtsentscheid zu
bestätigen. Umständehalber werden für das Beschwerdeverfahren keine
Gerichtskosten erhoben.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde
wird Ziffer 3 des Dispositivs des Zivilgerichtsentscheids vom 9. April 2024
(MG.2023.56) wie folgt geändert:
«3. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin
CHF 2'218.15 zu bezahlen. Das weitergehende Begehren wird abgewiesen.»
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Beschwerdegegnerin
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
BLaw Yasmin Zarin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.