BEZ.2024.44
definitive Rechtsöffnung
22. November 2024Deutsch3 min
Beschwerde trat das Bundesgericht mit Entscheid 4D_96/2924 vom 9. September 2024
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BEZ.2024.44
ENTSCHEID
vom 22.
November 2024
Mitwirkende
Dr. Claudius Gelzer
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw Liliane Obrecht
Parteien
A____
Beschwerdeführerin
[...]
Gesuchsgegnerin
gegen
Kanton Basel-Stadt Beschwerdegegner
vertreten durch Steuerverwaltung
Kanton Basel-Stadt, Gesuchsteller
Fischmarkt 10, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 8. April 2024
betreffend definitive Rechtsöffnung
Erwägungen
Mit Entscheid
vom 8. April 2024 erteilte das Zivilgericht Basel-Stadt dem Kanton
Basel-Stadt (Beschwerdegegner) in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes
Basel-Stadt die definitive Rechtsöffnung für CHF 2'456.10 nebst Zins und
Gebühren. Dagegen erhob A____ (Beschwerdeführerin) mit Schreiben vom 7. Juni
Sachverhalt
2024 (Postaufgabe 8. Juni 2024) Beschwerde beim Appellationsgericht.
Mit Verfügung vom 11. Juni 2024 forderte das Appellationsgericht die
Beschwerdeführerin zur Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 300.– auf.
Mit Eingabe vom 12. Juni 2024 (Postaufgabe) ersuchte sie um unentgeltliche
Rechtspflege. Mit Verfügung vom 17. Juni 2024 wies das Appellationsgericht
das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und setzte der Beschwerdeführerin
unter Hinweis auf die Säumnisfolgen gemäss Art. 101 Abs. 3 der
Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) eine Nachfrist zur
Leistung des Kostenvorschusses. Auf eine gegen diese Verfügung gerichtete
Beschwerde trat das Bundesgericht mit Entscheid 4D_96/2924 vom 9. September 2024
nicht ein. Innert der Nachfrist hat die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss
nicht geleistet. Auf die Beschwerde ist daher im Einklang mit Art. 101
Abs. 3 ZPO nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird
verzichtet.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid des
Zivilgerichts vom 8. April 2024 ([…]) wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Erwägungen
Beschwerdeführerin
-
Beschwerdegegner
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Liliane Obrecht
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in
der gleichen Rechtsschrift einzureichen.