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Entscheid

BEZ.2024.44

definitive Rechtsöffnung

22. November 2024Deutsch3 min

Beschwerde trat das Bundesgericht mit Entscheid 4D_96/2924 vom 9. September 2024

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BEZ.2024.44

ENTSCHEID

vom 22.

November 2024

Mitwirkende

Dr. Claudius Gelzer

und a.o.

Gerichtsschreiberin MLaw Liliane Obrecht

Parteien

A____

Beschwerdeführerin

[...]

Gesuchsgegnerin

gegen

Kanton Basel-Stadt Beschwerdegegner

vertreten durch Steuerverwaltung

Kanton Basel-Stadt, Gesuchsteller

Fischmarkt 10, 4051 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 8. April 2024

betreffend definitive Rechtsöffnung

Erwägungen

Mit Entscheid

vom 8. April 2024 erteilte das Zivilgericht Basel-Stadt dem Kanton

Basel-Stadt (Beschwerdegegner) in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes

Basel-Stadt die definitive Rechtsöffnung für CHF 2'456.10 nebst Zins und

Gebühren. Dagegen erhob A____ (Beschwerdeführerin) mit Schreiben vom 7. Juni

Sachverhalt

2024 (Postaufgabe 8. Juni 2024) Beschwerde beim Appellationsgericht.

Mit Verfügung vom 11. Juni 2024 forderte das Appellationsgericht die

Beschwerdeführerin zur Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 300.– auf.

Mit Eingabe vom 12. Juni 2024 (Postaufgabe) ersuchte sie um unentgeltliche

Rechtspflege. Mit Verfügung vom 17. Juni 2024 wies das Appellationsgericht

das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und setzte der Beschwerdeführerin

unter Hinweis auf die Säumnisfolgen gemäss Art. 101 Abs. 3 der

Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) eine Nachfrist zur

Leistung des Kostenvorschusses. Auf eine gegen diese Verfügung gerichtete

Beschwerde trat das Bundesgericht mit Entscheid 4D_96/2924 vom 9. September 2024

nicht ein. Innert der Nachfrist hat die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss

nicht geleistet. Auf die Beschwerde ist daher im Einklang mit Art. 101

Abs. 3 ZPO nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird

verzichtet.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid des

Zivilgerichts vom 8. April 2024 ([…]) wird nicht eingetreten.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Erwägungen

Beschwerdeführerin

-

Beschwerdegegner

-

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die a.o. Gerichtsschreiberin

MLaw Liliane Obrecht

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,

wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG

erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis

bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage

von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht

dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an

deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des

Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in

der gleichen Rechtsschrift einzureichen.