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Entscheid

BEZ.2024.46

Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG

20. Juni 2024Deutsch7 min

10. Juni 2024 eröffnete das Zivilgericht Basel-Stadt den Konkurs über die Schuldnerin

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2024.46

ENTSCHEID

vom 20.

Juni 2024

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr.

Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber

MLaw Thomas Inoue

Parteien

A____

Beschwerdeführerin

[...] Schuldnerin

gegen

B____ Beschwerdegegnerin

[...]

Gläubigerin

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 10. Juni 2024

betreffend Konkurseröffnung nach

Art. 166 SchKG

Sachverhalt

Sachverhalt

Die A____

(nachfolgend: Schuldnerin) ist eine Gesellschaft mit Sitz in Basel; sie

bezweckt die Ausführung von Handwerker-, Bau- und Eisen­legerarbeiten sowie die

Erbringung von Reinigungs-, Umzugs- und Transportdienstleistungen, An- und

Verkauf von Automobilen und den Handel mit Waren aller Art. Mit Entscheid vom

10. Juni 2024 eröffnete das Zivilgericht Basel-Stadt den Konkurs über die Schuldnerin

im Betreibungsverfahren Nr. [...] betreffend eine Forderung der B____

(nachfolgend: Gläubigerin) von CHF 3'500.– und sämtliche Betreibungs- und

Konkurskosten.

Gegen diesen

Entscheid erhob die Schuldnerin am 13. Juni 2024 Beschwerde beim Appellationsgericht

Basel-Stadt. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet. Die

Akten des Konkursamts Basel-Stadt wurden beigezogen. Der vorliegende Entscheid

erging auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Der Entscheid

des Zivilgerichts betreffend Konkurseröffnung kann innert zehn Tagen mit

Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272)

angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung

und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Der angefochtene Entscheid erging am 10. Juni

2024, womit die 10-tägige Beschwerdefrist vorliegend mit der Beschwerde vom

17.

Juni 2024 ohne weiteres eingehalten wurde. Mit der Beschwerde

beantragt die Schuldnerin sinngemäss die Aufhebung der Konkurseröffnung. Auf

die auch formgerecht erhobene Beschwerde ist somit einzutreten. Zuständig für

die Beurteilung der Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts

(§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

2.

2.1

Die

Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn die Schuldnerin erstens

durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen

und Kosten, getilgt ist, der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz

zuhanden der Gläubigerin hinterlegt ist oder die Gläubigerin auf die

Durchführung des Konkurses verzichtet, und zweitens ihre Zahlungsfähigkeit

glaubhaft macht (vgl. Art. 174 Abs. 2 SchKG). Die Erfüllung dieser beiden

Voraussetzungen muss innerhalb der Beschwerdefrist belegt werden (BGE 139 III 491 E. 4, 136 III 294 E. 3.2). Neue Tatsachenbehauptungen und neue

Beweismittel sind bei der Beurteilung einer Beschwerde gegen

einen Entscheid des Konkursgerichts im Sinn von Art. 174 SchKG nur zu

berücksichtigen, wenn sie innerhalb der Beschwerdefrist vorgebracht worden sind

(AGE BEZ.2022.54 vom 29. Juni 2022 E. 2.1).

2.2

Die Schuldnerin reicht mit ihrer

Beschwerde eine provisorische Abrechnung und eine Quittung des Betreibungsamts

ein. Diesen ist zu entnehmen, dass die Schuldnerin den in dieser Betreibung

offenen Betrag von CHF 3'500.– zuzüglich Betreibungskosten

von CHF 193.15 und Rechtsöffnungskosten von CHF 350.– sowie Gebühren für das

Konkursamt von CHF 700.– am 17. Juni 2024 bezahlt hat. Damit ist belegt, dass

die der Konkurseröffnung zugrundeliegende Forderung inklusive Zinsen und Kosten

durch Zahlung an das Betreibungsamt gedeckt ist, wobei ein Teil dieser Zahlung

erst nach der Konkurseröffnung aber noch innerhalb der Rechtsmittelfrist

erfolgte. Die erste Voraussetzung für die Aufhebung des Konkursentscheids ist

somit erfüllt. Bleibt zu prüfen, ob auch die zweite Voraussetzung – das

Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit – erfüllt ist.

2.3

2.3.1

Zahlungsfähigkeit

bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden

vorhanden sind. Dabei sind nur sofort und konkret verfügbare, nicht aber

zukünftige, zu erwartende oder mögliche Mittel zu berücksichtigen. Bloss

vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen die Schuldnerin noch nicht als

zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für

eine Verbesserung ihrer finanziellen Situation zu erkennen sind und sie auf

unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Wenn die Schuldnerin nicht über

ausreichende liquide Mittel verfügt, um alle fälligen Forderungen umgehend zu

begleichen, muss sie aber glaubhaft machen, dass sie unter Berücksichtigung der

fälligen und der noch nicht fälligen Forderungen in absehbarer Zeit imstande

ist, ihren Zahlungsverpflichtungen nachzukommen (zum Ganzen AGE BEZ.2022.11 vom

9.

Februar 2022 E. 4.1, mit Hinweisen). Die im Betreibungsregisterauszug als

offen verzeichneten Forderungen sind nach der Praxis des Appellationsgerichts

und des Obergerichts des Kantons Zürich bei der Beurteilung der Zahlungsfähigkeit

der Schuldnerin grundsätzlich nur dann nicht als fällige Forderungen zu

berücksichtigen, wenn die Schuldnerin glaubhaft macht, dass sie nicht bestehen

oder nicht fällig sind (AGE BEZ.2023.67 vom 17. Oktober 2023 E. 2.3.1, mit

Hinweisen). Falls gegen die Schuldnerin weitere vollstreckbare Betreibungen

vorliegen, setzt die Bejahung ihrer Zahlungsfähigkeit vor­aus, dass sie das

Vorhandensein objektiv ausreichender liquider Mittel zur umgehenden Erfüllung

aller fälligen Forderungen glaubhaft macht. Eine Betreibung ist vollstreckbar,

wenn die Schuldnerin keinen Rechtsvorschlag erhoben hat oder dessen Wirkungen

beseitigt worden sind (AGE BEZ.2022.54 vom 29. Juni 2022 E. 2.3, mit Hinweisen).

Die Beurteilung

der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zahlungs-gewohnheiten der

Schuldnerin gewonnenen Gesamteindruck. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache

dann, wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das

Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht

haben könnte. Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung bedeutet dies,

dass die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin wahrscheinlicher sein muss als ihre

Zahlungsunfähigkeit. Es liegt an der Schuldnerin, Beweismittel vorzulegen, die

geeignet sind, ihre Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen. Der

wichtigste Beleg in diesem Zusammenhang ist der Auszug aus dem Betreibungsregister

(BGer 5A_353/2022 vom 31. August 2022 E. 2.3, mit Hinweisen; AGE BEZ.2022.11

vom 9. Februar 2022 E. 4.1, mit Hinweisen).

2.3.2

Die

Schuldnerin hat ihrer Beschwerde einen Betreibungsregisterauszug vom 17. Juni

2024.

beigelegt. Diesem sind neben verschiedenen als bezahlt markierten

Betreibungen sowie der Forderung, welche der vorliegenden Konkurseröffnung zu

Grunde liegt, folgende Betreibungen zu entnehmen: Zwei weitere offene

Betreibungen der Gläubigerin mit Konkursandrohung (je CHF 6'458.30), eine

Betreibung mit Konkursandrohung der [...] (CHF 422.25), eine Betreibung mit

Konkursandrohung der [...] (CHF 33'962.70) und drei weitere Betreibungen der [...](CHF

8'392.45 und CHF 3'168.25) sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung (CHF

7'273.39). Ausserdem liegen gemäss dem Betreibungsregisterauszug diverse

Verlustscheine nach Art. 115 SchKG im Gesamtbetrag von CHF 42'114.12 gegen die

Schuldnerin vor. In ihrer Beschwerde macht die Schuldnerin geltend, dass sie in

der Lage sei, alle offenen Zahlungen zu begleichen, wenn die Firma gerettet

würde. Sie zeigt aber nicht auf, dass sie über genügend liquide Mittel verfügt,

um die offenen Betreibungen und Verlustscheine zu begleichen. Insbesondere

Kontoauszüge legte die Schuldnerin ihrer Beschwerde nicht bei und auch der von

ihr eingereichte Subunternehmervertrag vom 6. Juni 2024 deutet nicht auf

genügend liquide Mittel hin, zumal der darin erwähnte und per

12.

September 2024 geschuldete Zahlungsvorschuss nicht ausreicht, die

fälligen Forderungen gemäss Betreibungsregisterauszug umgehend zu begleichen.

Sämtliche Betreibungen gegen die Schuldnerin, auch jene, welche den

Verlustscheinen zu Grunde liegen, wurden innert der letzten rund acht Monate

eingeleitet. Dies deutet vielmehr auf sich zuspitzende finanzielle Probleme hin.

Die Zahlungsfähigkeit kann vor diesen Hintergründen nicht als glaubhaft gemacht

erachtet werden, womit die Voraussetzungen für die Aufhebung des Konkurses

nicht erfüllt sind. Daran ändert entgegen den Ausführungen der Schuldnerin auch

nichts, dass ihr Geschäftsführer am Samstag, 8. Juni 2024, krank gewesen sei

und dass die Treuhänderin der Schuldnerin bis Ende Juni 2024 in den Ferien sei.

3.

Zusammenfassend

ist festzuhalten, dass die Schuldnerin zwar die Konkursforderung

einschliesslich Zinsen und Kosten getilgt bzw. hinterlegt, die

Zahlungsfähigkeit aber nicht glaubhaft gemacht hat. Die Beschwerde ist somit

abzuweisen und die Konkurseröffnung zu bestätigen. Bei diesem Ausgang des

Verfahrens trägt die Schuldnerin als unterliegende Beschwerdeführerin die

Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.– (Art. 106

Abs. 1 ZPO und Art. 61 Abs. 1 in Verbindung mit

Art. 52 der Gebührenverordnung zum SchKG [GebV SchKG, SR 281.35]).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des

Zivilgerichts vom 10. Juni 2024 ([...]) wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des

Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Beschwerdegegnerin

-

Zivilgericht Basel-Stadt

-

Konkursamt Basel-Stadt

-

Betreibungsamt Basel-Stadt

-

Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt

-

Handelsregisteramt Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

MLaw Thomas Inoue

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000

Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.