BEZ.2024.46
Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG
20. Juni 2024Deutsch7 min
10. Juni 2024 eröffnete das Zivilgericht Basel-Stadt den Konkurs über die Schuldnerin
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2024.46
ENTSCHEID
vom 20.
Juni 2024
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr.
Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber
MLaw Thomas Inoue
Parteien
A____
Beschwerdeführerin
[...] Schuldnerin
gegen
B____ Beschwerdegegnerin
[...]
Gläubigerin
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 10. Juni 2024
betreffend Konkurseröffnung nach
Art. 166 SchKG
Sachverhalt
Sachverhalt
Die A____
(nachfolgend: Schuldnerin) ist eine Gesellschaft mit Sitz in Basel; sie
bezweckt die Ausführung von Handwerker-, Bau- und Eisenlegerarbeiten sowie die
Erbringung von Reinigungs-, Umzugs- und Transportdienstleistungen, An- und
Verkauf von Automobilen und den Handel mit Waren aller Art. Mit Entscheid vom
10. Juni 2024 eröffnete das Zivilgericht Basel-Stadt den Konkurs über die Schuldnerin
im Betreibungsverfahren Nr. [...] betreffend eine Forderung der B____
(nachfolgend: Gläubigerin) von CHF 3'500.– und sämtliche Betreibungs- und
Konkurskosten.
Gegen diesen
Entscheid erhob die Schuldnerin am 13. Juni 2024 Beschwerde beim Appellationsgericht
Basel-Stadt. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet. Die
Akten des Konkursamts Basel-Stadt wurden beigezogen. Der vorliegende Entscheid
erging auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Der Entscheid
des Zivilgerichts betreffend Konkurseröffnung kann innert zehn Tagen mit
Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272)
angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung
und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Der angefochtene Entscheid erging am 10. Juni
2024, womit die 10-tägige Beschwerdefrist vorliegend mit der Beschwerde vom
17.
Juni 2024 ohne weiteres eingehalten wurde. Mit der Beschwerde
beantragt die Schuldnerin sinngemäss die Aufhebung der Konkurseröffnung. Auf
die auch formgerecht erhobene Beschwerde ist somit einzutreten. Zuständig für
die Beurteilung der Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts
(§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
2.
2.1
Die
Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn die Schuldnerin erstens
durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen
und Kosten, getilgt ist, der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz
zuhanden der Gläubigerin hinterlegt ist oder die Gläubigerin auf die
Durchführung des Konkurses verzichtet, und zweitens ihre Zahlungsfähigkeit
glaubhaft macht (vgl. Art. 174 Abs. 2 SchKG). Die Erfüllung dieser beiden
Voraussetzungen muss innerhalb der Beschwerdefrist belegt werden (BGE 139 III 491 E. 4, 136 III 294 E. 3.2). Neue Tatsachenbehauptungen und neue
Beweismittel sind bei der Beurteilung einer Beschwerde gegen
einen Entscheid des Konkursgerichts im Sinn von Art. 174 SchKG nur zu
berücksichtigen, wenn sie innerhalb der Beschwerdefrist vorgebracht worden sind
(AGE BEZ.2022.54 vom 29. Juni 2022 E. 2.1).
2.2
Die Schuldnerin reicht mit ihrer
Beschwerde eine provisorische Abrechnung und eine Quittung des Betreibungsamts
ein. Diesen ist zu entnehmen, dass die Schuldnerin den in dieser Betreibung
offenen Betrag von CHF 3'500.– zuzüglich Betreibungskosten
von CHF 193.15 und Rechtsöffnungskosten von CHF 350.– sowie Gebühren für das
Konkursamt von CHF 700.– am 17. Juni 2024 bezahlt hat. Damit ist belegt, dass
die der Konkurseröffnung zugrundeliegende Forderung inklusive Zinsen und Kosten
durch Zahlung an das Betreibungsamt gedeckt ist, wobei ein Teil dieser Zahlung
erst nach der Konkurseröffnung aber noch innerhalb der Rechtsmittelfrist
erfolgte. Die erste Voraussetzung für die Aufhebung des Konkursentscheids ist
somit erfüllt. Bleibt zu prüfen, ob auch die zweite Voraussetzung – das
Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit – erfüllt ist.
2.3
2.3.1
Zahlungsfähigkeit
bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden
vorhanden sind. Dabei sind nur sofort und konkret verfügbare, nicht aber
zukünftige, zu erwartende oder mögliche Mittel zu berücksichtigen. Bloss
vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen die Schuldnerin noch nicht als
zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für
eine Verbesserung ihrer finanziellen Situation zu erkennen sind und sie auf
unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Wenn die Schuldnerin nicht über
ausreichende liquide Mittel verfügt, um alle fälligen Forderungen umgehend zu
begleichen, muss sie aber glaubhaft machen, dass sie unter Berücksichtigung der
fälligen und der noch nicht fälligen Forderungen in absehbarer Zeit imstande
ist, ihren Zahlungsverpflichtungen nachzukommen (zum Ganzen AGE BEZ.2022.11 vom
9.
Februar 2022 E. 4.1, mit Hinweisen). Die im Betreibungsregisterauszug als
offen verzeichneten Forderungen sind nach der Praxis des Appellationsgerichts
und des Obergerichts des Kantons Zürich bei der Beurteilung der Zahlungsfähigkeit
der Schuldnerin grundsätzlich nur dann nicht als fällige Forderungen zu
berücksichtigen, wenn die Schuldnerin glaubhaft macht, dass sie nicht bestehen
oder nicht fällig sind (AGE BEZ.2023.67 vom 17. Oktober 2023 E. 2.3.1, mit
Hinweisen). Falls gegen die Schuldnerin weitere vollstreckbare Betreibungen
vorliegen, setzt die Bejahung ihrer Zahlungsfähigkeit voraus, dass sie das
Vorhandensein objektiv ausreichender liquider Mittel zur umgehenden Erfüllung
aller fälligen Forderungen glaubhaft macht. Eine Betreibung ist vollstreckbar,
wenn die Schuldnerin keinen Rechtsvorschlag erhoben hat oder dessen Wirkungen
beseitigt worden sind (AGE BEZ.2022.54 vom 29. Juni 2022 E. 2.3, mit Hinweisen).
Die Beurteilung
der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zahlungs-gewohnheiten der
Schuldnerin gewonnenen Gesamteindruck. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache
dann, wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das
Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht
haben könnte. Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung bedeutet dies,
dass die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin wahrscheinlicher sein muss als ihre
Zahlungsunfähigkeit. Es liegt an der Schuldnerin, Beweismittel vorzulegen, die
geeignet sind, ihre Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen. Der
wichtigste Beleg in diesem Zusammenhang ist der Auszug aus dem Betreibungsregister
(BGer 5A_353/2022 vom 31. August 2022 E. 2.3, mit Hinweisen; AGE BEZ.2022.11
vom 9. Februar 2022 E. 4.1, mit Hinweisen).
2.3.2
Die
Schuldnerin hat ihrer Beschwerde einen Betreibungsregisterauszug vom 17. Juni
2024.
beigelegt. Diesem sind neben verschiedenen als bezahlt markierten
Betreibungen sowie der Forderung, welche der vorliegenden Konkurseröffnung zu
Grunde liegt, folgende Betreibungen zu entnehmen: Zwei weitere offene
Betreibungen der Gläubigerin mit Konkursandrohung (je CHF 6'458.30), eine
Betreibung mit Konkursandrohung der [...] (CHF 422.25), eine Betreibung mit
Konkursandrohung der [...] (CHF 33'962.70) und drei weitere Betreibungen der [...](CHF
8'392.45 und CHF 3'168.25) sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung (CHF
7'273.39). Ausserdem liegen gemäss dem Betreibungsregisterauszug diverse
Verlustscheine nach Art. 115 SchKG im Gesamtbetrag von CHF 42'114.12 gegen die
Schuldnerin vor. In ihrer Beschwerde macht die Schuldnerin geltend, dass sie in
der Lage sei, alle offenen Zahlungen zu begleichen, wenn die Firma gerettet
würde. Sie zeigt aber nicht auf, dass sie über genügend liquide Mittel verfügt,
um die offenen Betreibungen und Verlustscheine zu begleichen. Insbesondere
Kontoauszüge legte die Schuldnerin ihrer Beschwerde nicht bei und auch der von
ihr eingereichte Subunternehmervertrag vom 6. Juni 2024 deutet nicht auf
genügend liquide Mittel hin, zumal der darin erwähnte und per
12.
September 2024 geschuldete Zahlungsvorschuss nicht ausreicht, die
fälligen Forderungen gemäss Betreibungsregisterauszug umgehend zu begleichen.
Sämtliche Betreibungen gegen die Schuldnerin, auch jene, welche den
Verlustscheinen zu Grunde liegen, wurden innert der letzten rund acht Monate
eingeleitet. Dies deutet vielmehr auf sich zuspitzende finanzielle Probleme hin.
Die Zahlungsfähigkeit kann vor diesen Hintergründen nicht als glaubhaft gemacht
erachtet werden, womit die Voraussetzungen für die Aufhebung des Konkurses
nicht erfüllt sind. Daran ändert entgegen den Ausführungen der Schuldnerin auch
nichts, dass ihr Geschäftsführer am Samstag, 8. Juni 2024, krank gewesen sei
und dass die Treuhänderin der Schuldnerin bis Ende Juni 2024 in den Ferien sei.
3.
Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass die Schuldnerin zwar die Konkursforderung
einschliesslich Zinsen und Kosten getilgt bzw. hinterlegt, die
Zahlungsfähigkeit aber nicht glaubhaft gemacht hat. Die Beschwerde ist somit
abzuweisen und die Konkurseröffnung zu bestätigen. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens trägt die Schuldnerin als unterliegende Beschwerdeführerin die
Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.– (Art. 106
Abs. 1 ZPO und Art. 61 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 52 der Gebührenverordnung zum SchKG [GebV SchKG, SR 281.35]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des
Zivilgerichts vom 10. Juni 2024 ([...]) wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Beschwerdegegnerin
-
Zivilgericht Basel-Stadt
-
Konkursamt Basel-Stadt
-
Betreibungsamt Basel-Stadt
-
Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt
-
Handelsregisteramt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
MLaw Thomas Inoue
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.