BEZ.2024.47
Rechtsöffnung (BGer 4A_552/2024 vom 27. Januar 2025)
11. September 2024Deutsch3 min
Raten: Die erste Rate sollte bis 31. Juli 2024 und die zweite Rate bis 16. August
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BEZ.2024.47
ENTSCHEID
vom 11. September 2024
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw Andrea Meyer
Parteien
A____
Beschwerdeführer
[…]
gegen
Öffentliche Arbeitslosenkasse
Beschwerdegegnerin
Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 8. April 2024
betreffend Rechtsöffnung
Erwägungen
Am 17. Juni 2024
reichte A____ (Beschwerdeführer) beim Appellationsgericht Beschwerde ein, dies
gegen einen Entscheid des Zivilgerichts vom 8. April 2024. Mit Verfügung vom
Sachverhalt
18. Juni 2024 verlangte das Appellationsgericht vom Beschwerdeführer einen
Kostenvorschuss von CHF 600.–. Mit Eingabe vom 5. Juli 2024 stellte der
Beschwerdeführer einen Antrag auf Ratenzahlung. Mit Verfügung vom 9. Juli 2024
erlaubte das Appellationsgericht eine Zahlung des Kostenvorschusses in zwei
Raten: Die erste Rate sollte bis 31. Juli 2024 und die zweite Rate bis 16. August
2024 bezahlt werden; sollte die erste Rate nicht rechtzeitig bezahlt werden,
werde der gesamte Kostenvorschuss von CHF 600.– fällig. Nachdem die erste Rate
des Kostenvorschusses nicht fristgemäss geleistet worden war, setzte das
Appellationsgericht dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 6. August 2024 eine
nicht erstreckbare Nachfrist von 10 Tagen zur Zahlung des gesamten
Kostenvorschusses, dies unter Hinweis auf die Säumnisfolgen gemäss Art. 101
Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Innert
dieser Nachfrist leistete der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss nicht. Auf
die Beschwerde ist daher im Einklang mit Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht
einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid
des Zivilgerichts vom 8. April 2024 ([...]) wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtkosten erhoben.
Mitteilung an:
Erwägungen
-
Beschwerdeführer
-
Beschwerdegegnerin
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Andrea Meyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.