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Entscheid

BEZ.2024.47

Rechtsöffnung (BGer 4A_552/2024 vom 27. Januar 2025)

11. September 2024Deutsch3 min

Raten: Die erste Rate sollte bis 31. Juli 2024 und die zweite Rate bis 16. August

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BEZ.2024.47

ENTSCHEID

vom 11. September 2024

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner

und a.o.

Gerichtsschreiberin MLaw Andrea Meyer

Parteien

A____

Beschwerdeführer

[…]

gegen

Öffentliche Arbeitslosenkasse

Beschwerdegegnerin

Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 8. April 2024

betreffend Rechtsöffnung

Erwägungen

Am 17. Juni 2024

reichte A____ (Beschwerdeführer) beim Appellationsgericht Beschwerde ein, dies

gegen einen Entscheid des Zivilgerichts vom 8. April 2024. Mit Verfügung vom

Sachverhalt

18. Juni 2024 verlangte das Appellationsgericht vom Beschwerdeführer einen

Kostenvorschuss von CHF 600.–. Mit Eingabe vom 5. Juli 2024 stellte der

Beschwerdeführer einen Antrag auf Ratenzahlung. Mit Verfügung vom 9. Juli 2024

erlaubte das Appellationsgericht eine Zahlung des Kostenvorschusses in zwei

Raten: Die erste Rate sollte bis 31. Juli 2024 und die zweite Rate bis 16. August

2024 bezahlt werden; sollte die erste Rate nicht rechtzeitig bezahlt werden,

werde der gesamte Kostenvorschuss von CHF 600.– fällig. Nachdem die erste Rate

des Kostenvorschusses nicht fristgemäss geleistet worden war, setzte das

Appellationsgericht dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 6. August 2024 eine

nicht erstreckbare Nachfrist von 10 Tagen zur Zahlung des gesamten

Kostenvorschusses, dies unter Hinweis auf die Säumnisfolgen gemäss Art. 101

Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Innert

dieser Nachfrist leistete der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss nicht. Auf

die Beschwerde ist daher im Einklang mit Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht

einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid

des Zivilgerichts vom 8. April 2024 ([...]) wird nicht eingetreten.

Es werden keine Gerichtkosten erhoben.

Mitteilung an:

Erwägungen

-

Beschwerdeführer

-

Beschwerdegegnerin

-

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die a.o. Gerichtsschreiberin

MLaw Andrea Meyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,

wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG

erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis

bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage

von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht

dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an

deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des

Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.