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Entscheid

BEZ.2024.48

internationale Rechtshilfe

21. August 2024Deutsch7 min

dieses Verfahrens ist eine Entschädigung im Zusammenhang mit Mobbing, eine Vergütung

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2024.48

ENTSCHEID

vom 21.

August 2024

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, lic. iur. André

Equey, Prof. Dr. Ramon Mabillard

und Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Parteien

A____ AG Beschwerdeführerin

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

und/oder [...], Advokatin,

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 10. Juni 2024

betreffend internationale

Rechtshilfe

Sachverhalt

Sachverhalt

Vor dem Sqd

Okrçgowy w Warszawie (Bezirksgericht in Warschau) ist ein arbeitsrechtliches

Verfahren zwischen B____ (Klägerin) und der C____ (Beklagte) hängig. Gegenstand

dieses Verfahrens ist eine Entschädigung im Zusammenhang mit Mobbing, eine Vergütung

für Überstunden, ein Ausgleich für nicht in Anspruch genommenen Erholungsurlaub

und eine Prämie. Mit Eingabe vom 13. November 2023 reichte das Bezirksgericht in

Warschau ein Rechtshilfegesuch beim Appellationsgericht Basel-Stadt als zentrale

Behörde des ersuchten Staats ein. Darin wird beantragt, es sei die A____ AG (Beschwerdeführerin)

zur Vorlage des gesamten ausgehenden und eingehenden E-Mail-Verkehrs an die

Dienstadresse der Klägerin einschliesslich aller Ordner im E-Mail-Posteingang

der Klägerin und des vollständigen online geführten Geschäftskalenders der

Klägerin zu verpflichten, dies jeweils für den Zeitraum von Mai 2017 bis

September 2019. Mit Entscheid vom 10. Juni 2024 stellte das Zivilgericht

Basel-Stadt als Rechtshilfegericht fest, dass das Rechtshilfebegehren vom

13. November 2023 keine Ausforschung (fishing expedition) darstelle (Ziff.

2), und setzte der Beschwerdeführerin Frist bis 10. September 2024, um weitere

Einwendungen gegen das Rechtshilfeersuchen vorzubringen (Ziff. 3).

Gegen diesen

Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 24. Juni 2024 Beschwerde beim

Appellationsgericht Basel-Stadt. Darin beantragt sie die Aufhebung von Ziff. 2

und 3 des Entscheids vom 10. Juni 2024 und die Rückweisung der Sache zur

Neubeurteilung an das Zivilgericht, wobei das Zivilgericht anzuweisen sei, das

Verfahren auf den Einwand der Beweisausforschung zu beschränken und der

Beschwerdeführerin Gelegenheit zu geben, zum Einwand der Beweisausforschung

Stellung zu nehmen. Der vorliegende Entscheid erging unter Beizug der Akten des

Zivilgerichts auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Eintreten

Der Entscheid,

mit welchem ein schweizerisches Gericht über die von einer ausländischen

Gerichtsbehörde aufgrund des Haager Übereinkommen vom 18. März 1970 über die

Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen (HBewUe70;

SR 0.274.132) ersuchte Vollstreckung eines Rechtshilfegesuchs befindet,

stellt einen Vollstreckungsentscheid gemäss Art. 309 lit. a der Schweizerischen

Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) dar, der gemäss Art. 319 lit. a ZPO mit

Beschwerde angefochten werden kann (BGE 142 III 116 E. 3.4.1). Die

Beschwerdefrist beträgt zehn Tage (Art. 321 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 339

Abs. 2 ZPO; vgl. BGE 142 III 116 E. 3.4.1; OGer ZH RU230026 vom 7. Juli

2023.

E. 2.1). Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist

einzutreten.

Für die

Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist das Dreiergericht des

Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Mit der Beschwerde können die

unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts

gerügt werden (Art. 320 ZPO).

2.

Rechtliches Gehör

Die

Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde im Hauptstandpunkt eine Verletzung

ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör durch das Zivilgericht geltend. Dabei

führt sie aus, dass sie vor dem Zivilgericht den Einwand der Beweisausforschung

noch nicht ausgeführt habe, sondern in ihrer Eingabe vom 11. April 2024 bloss

ihre Absicht kundgetan habe, dies tun zu wollen. Im Anschluss an diese Eingabe

habe sie jedoch keine Gelegenheit mehr erhalten, sich hierzu abschliessend zu

äussern, bevor das Zivilgericht mit Verfügung vom 10. Juni 2024 festgestellt

habe, dass keine Beweisausforschung vorliege (Beschwerde Rz. 42 ff.).

Der Anspruch auf

rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Schweizerischen Bundesverfassung

[BV, SR 101] und Art. 53 ZPO) umfasst insbesondere das Recht der betroffenen

Person, sich vor Erlass eines Entscheids, der in ihre Rechtsstellung eingreift,

zur Sache zu äussern (BGE 135 II 286 E. 5.1 S. 293; AGE VD.2021.16

vom 28. September 2021 E. 2.2).

Das Zivilgericht

setzte der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 4. März 2024 eine Frist von

einem Monat zur Stellungnahme zum Rechtshilfegesuch. Mit Verfügung vom 3. April

2024.

erstreckte es diese Frist bis zum 3. Mai 2024. Mit Eingabe vom

11.

April 2024 führte die Beschwerdeführerin in wenigen Sätzen aus, dass

sie das Rechtshilfeersuchen als unzulässige Beweisausforschung erachte und

fügte an: «All das wird die [Beschwerdeführerin] in ihrer Stellungnahme

vertieft ausführen» (Eingabe vom 11. April 2024, Rz 3). Weiter stellte sie

darin einen Antrag auf Erläuterung der Verfügung (mit Eventualantrag auf

entsprechende Beschränkung des Verfahrens) und erklärte, dass sie die Verfügung

dahingehend verstehe, dass «in einem ersten Verfahrensschritt lediglich jene

Einwendungen geltend zu machen sind, die sich direkt aus dem HBewUe70 ergeben, wie

namentlich das Verbot der Beweisausforschung» (Rz 5). Mit Verfügung vom

26.

April 2024 nahm das Zivilgericht die mit Verfügung vom 3. April 2024

erstreckte Frist ab und überwies das Verfahren an das Appellationsgericht als

Zentralbehörde. Mit Verfügung vom 29. Mai 2024 leitete das Appellationsgericht

das Gesuch vom 13. November 2023 zur Erledigung an das Zivilgericht

weiter, nachdem es das Rechtshilfegesuch im Rahmen einer summarischen Prüfung

im Sinn von Art. 5 HBewUe70 als formell zulässig erachtet hatte. In der Folge

stellte das Zivilgericht mit Entscheid vom 10. Juni 2024 fest, dass das Gesuch

vom 13. November 2023 keine Ausforschung (fishing expedition) darstelle, ohne jedoch

der Beschwerdeführerin erneut eine Frist zur Stellungnahme zum

Rechtshilfegesuch anzusetzen. Im Zeitpunkt der Abnahme der Frist zur

Stellungnahme durfte die Beschwerdeführerin aufgrund der bis zum 3. Mai 2024

erstreckten Frist darauf vertrauen, dass sie noch die Möglichkeit haben werde,

sich zum Rechtshilfegesuch und damit namentlich zum Einwand der

Beweisausforschung zu äussern. Diese berechtigte Erwartung wurde enttäuscht,

indem das Zivilgericht, ohne diese Frist wieder anzusetzen, über den Einwand

der Beweisausforschung abschliessend entschied. Aus diesem Grund erweist sich

die Beschwerde als begründet. Folglich werden Ziff. 2 und 3 des

angefochtenen Entscheids aufgehoben und das Zivilgericht angewiesen, das

Verfahren vorerst auf den Einwand der Beweisausforschung zu beschränken und der

Beschwerdeführerin Gelegenheit einzuräumen, sich abschliessend hierzu zu

äussern.

3.

Beschwerdeentscheid

Aus den

vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen ist. Entsprechend

dem Verfahrensausgang sind der Beschwerdeführerin keine Gerichtskosten

aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: In Gutheissung der Beschwerde werden

Ziff. 2 und 3 des Entscheids des Zivilgerichts vom 10. Juni 2024

aufgehoben.

Die Sache wird zur Neubeurteilung an das Zivilgericht

zurückgewiesen und das Zivilgericht wird angewiesen, das Verfahren vorerst auf

die den Einwand der Beweisausforschung zu beschränken und der

Beschwerdeführerin Gelegenheit zu geben, zum Einwand der Beweisausforschung

Stellung zu nehmen.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,

wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG

erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis

bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage

von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht

dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an

deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des

Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.