BEZ.2024.48
internationale Rechtshilfe
21. August 2024Deutsch7 min
dieses Verfahrens ist eine Entschädigung im Zusammenhang mit Mobbing, eine Vergütung
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2024.48
ENTSCHEID
vom 21.
August 2024
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, lic. iur. André
Equey, Prof. Dr. Ramon Mabillard
und Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____ AG Beschwerdeführerin
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
und/oder [...], Advokatin,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 10. Juni 2024
betreffend internationale
Rechtshilfe
Sachverhalt
Sachverhalt
Vor dem Sqd
Okrçgowy w Warszawie (Bezirksgericht in Warschau) ist ein arbeitsrechtliches
Verfahren zwischen B____ (Klägerin) und der C____ (Beklagte) hängig. Gegenstand
dieses Verfahrens ist eine Entschädigung im Zusammenhang mit Mobbing, eine Vergütung
für Überstunden, ein Ausgleich für nicht in Anspruch genommenen Erholungsurlaub
und eine Prämie. Mit Eingabe vom 13. November 2023 reichte das Bezirksgericht in
Warschau ein Rechtshilfegesuch beim Appellationsgericht Basel-Stadt als zentrale
Behörde des ersuchten Staats ein. Darin wird beantragt, es sei die A____ AG (Beschwerdeführerin)
zur Vorlage des gesamten ausgehenden und eingehenden E-Mail-Verkehrs an die
Dienstadresse der Klägerin einschliesslich aller Ordner im E-Mail-Posteingang
der Klägerin und des vollständigen online geführten Geschäftskalenders der
Klägerin zu verpflichten, dies jeweils für den Zeitraum von Mai 2017 bis
September 2019. Mit Entscheid vom 10. Juni 2024 stellte das Zivilgericht
Basel-Stadt als Rechtshilfegericht fest, dass das Rechtshilfebegehren vom
13. November 2023 keine Ausforschung (fishing expedition) darstelle (Ziff.
2), und setzte der Beschwerdeführerin Frist bis 10. September 2024, um weitere
Einwendungen gegen das Rechtshilfeersuchen vorzubringen (Ziff. 3).
Gegen diesen
Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 24. Juni 2024 Beschwerde beim
Appellationsgericht Basel-Stadt. Darin beantragt sie die Aufhebung von Ziff. 2
und 3 des Entscheids vom 10. Juni 2024 und die Rückweisung der Sache zur
Neubeurteilung an das Zivilgericht, wobei das Zivilgericht anzuweisen sei, das
Verfahren auf den Einwand der Beweisausforschung zu beschränken und der
Beschwerdeführerin Gelegenheit zu geben, zum Einwand der Beweisausforschung
Stellung zu nehmen. Der vorliegende Entscheid erging unter Beizug der Akten des
Zivilgerichts auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Eintreten
Der Entscheid,
mit welchem ein schweizerisches Gericht über die von einer ausländischen
Gerichtsbehörde aufgrund des Haager Übereinkommen vom 18. März 1970 über die
Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen (HBewUe70;
SR 0.274.132) ersuchte Vollstreckung eines Rechtshilfegesuchs befindet,
stellt einen Vollstreckungsentscheid gemäss Art. 309 lit. a der Schweizerischen
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) dar, der gemäss Art. 319 lit. a ZPO mit
Beschwerde angefochten werden kann (BGE 142 III 116 E. 3.4.1). Die
Beschwerdefrist beträgt zehn Tage (Art. 321 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 339
Abs. 2 ZPO; vgl. BGE 142 III 116 E. 3.4.1; OGer ZH RU230026 vom 7. Juli
2023.
E. 2.1). Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist
einzutreten.
Für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist das Dreiergericht des
Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Mit der Beschwerde können die
unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts
gerügt werden (Art. 320 ZPO).
2.
Rechtliches Gehör
Die
Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde im Hauptstandpunkt eine Verletzung
ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör durch das Zivilgericht geltend. Dabei
führt sie aus, dass sie vor dem Zivilgericht den Einwand der Beweisausforschung
noch nicht ausgeführt habe, sondern in ihrer Eingabe vom 11. April 2024 bloss
ihre Absicht kundgetan habe, dies tun zu wollen. Im Anschluss an diese Eingabe
habe sie jedoch keine Gelegenheit mehr erhalten, sich hierzu abschliessend zu
äussern, bevor das Zivilgericht mit Verfügung vom 10. Juni 2024 festgestellt
habe, dass keine Beweisausforschung vorliege (Beschwerde Rz. 42 ff.).
Der Anspruch auf
rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Schweizerischen Bundesverfassung
[BV, SR 101] und Art. 53 ZPO) umfasst insbesondere das Recht der betroffenen
Person, sich vor Erlass eines Entscheids, der in ihre Rechtsstellung eingreift,
zur Sache zu äussern (BGE 135 II 286 E. 5.1 S. 293; AGE VD.2021.16
vom 28. September 2021 E. 2.2).
Das Zivilgericht
setzte der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 4. März 2024 eine Frist von
einem Monat zur Stellungnahme zum Rechtshilfegesuch. Mit Verfügung vom 3. April
2024.
erstreckte es diese Frist bis zum 3. Mai 2024. Mit Eingabe vom
11.
April 2024 führte die Beschwerdeführerin in wenigen Sätzen aus, dass
sie das Rechtshilfeersuchen als unzulässige Beweisausforschung erachte und
fügte an: «All das wird die [Beschwerdeführerin] in ihrer Stellungnahme
vertieft ausführen» (Eingabe vom 11. April 2024, Rz 3). Weiter stellte sie
darin einen Antrag auf Erläuterung der Verfügung (mit Eventualantrag auf
entsprechende Beschränkung des Verfahrens) und erklärte, dass sie die Verfügung
dahingehend verstehe, dass «in einem ersten Verfahrensschritt lediglich jene
Einwendungen geltend zu machen sind, die sich direkt aus dem HBewUe70 ergeben, wie
namentlich das Verbot der Beweisausforschung» (Rz 5). Mit Verfügung vom
26.
April 2024 nahm das Zivilgericht die mit Verfügung vom 3. April 2024
erstreckte Frist ab und überwies das Verfahren an das Appellationsgericht als
Zentralbehörde. Mit Verfügung vom 29. Mai 2024 leitete das Appellationsgericht
das Gesuch vom 13. November 2023 zur Erledigung an das Zivilgericht
weiter, nachdem es das Rechtshilfegesuch im Rahmen einer summarischen Prüfung
im Sinn von Art. 5 HBewUe70 als formell zulässig erachtet hatte. In der Folge
stellte das Zivilgericht mit Entscheid vom 10. Juni 2024 fest, dass das Gesuch
vom 13. November 2023 keine Ausforschung (fishing expedition) darstelle, ohne jedoch
der Beschwerdeführerin erneut eine Frist zur Stellungnahme zum
Rechtshilfegesuch anzusetzen. Im Zeitpunkt der Abnahme der Frist zur
Stellungnahme durfte die Beschwerdeführerin aufgrund der bis zum 3. Mai 2024
erstreckten Frist darauf vertrauen, dass sie noch die Möglichkeit haben werde,
sich zum Rechtshilfegesuch und damit namentlich zum Einwand der
Beweisausforschung zu äussern. Diese berechtigte Erwartung wurde enttäuscht,
indem das Zivilgericht, ohne diese Frist wieder anzusetzen, über den Einwand
der Beweisausforschung abschliessend entschied. Aus diesem Grund erweist sich
die Beschwerde als begründet. Folglich werden Ziff. 2 und 3 des
angefochtenen Entscheids aufgehoben und das Zivilgericht angewiesen, das
Verfahren vorerst auf den Einwand der Beweisausforschung zu beschränken und der
Beschwerdeführerin Gelegenheit einzuräumen, sich abschliessend hierzu zu
äussern.
3.
Beschwerdeentscheid
Aus den
vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen ist. Entsprechend
dem Verfahrensausgang sind der Beschwerdeführerin keine Gerichtskosten
aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: In Gutheissung der Beschwerde werden
Ziff. 2 und 3 des Entscheids des Zivilgerichts vom 10. Juni 2024
aufgehoben.
Die Sache wird zur Neubeurteilung an das Zivilgericht
zurückgewiesen und das Zivilgericht wird angewiesen, das Verfahren vorerst auf
die den Einwand der Beweisausforschung zu beschränken und der
Beschwerdeführerin Gelegenheit zu geben, zum Einwand der Beweisausforschung
Stellung zu nehmen.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.