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Entscheid

BEZ.2024.5

Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG

2. Februar 2024Deutsch6 min

und der Konkurseröffnung. Auf entsprechenden Antrag hin wurde der Beschwerde mit Verfügung vom

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2024.5

ENTSCHEID

vom 2. Februar 2024

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius

Gelzer, lic. iur. André Equey

und a.o.

Gerichtsschreiber MLaw Damian Wyss

Parteien

A____

Beschwerdeführerin

c/o [...]

Schuldnerin

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

B____

Beschwerdegegnerin

[...]

Gläubigerin

vertreten durch [...],

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 9. Januar 2024

betreffend Konkurseröffnung nach

Art. 166 SchKG

Sachverhalt

Sachverhalt

A____

(Schuldnerin) ist als Inhaberin des Einzelunternehmens [...] im Handelsregister

eingetragen. Mit Entscheid vom 9. Ja­nuar 2024 eröffnete das

Zivilgericht den Konkurs über die Schuldnerin im Betreibungsverfahren Nr. [...]

für Forderungen der B____ (Gläubigerin) von CHF 105.50, zuzüglich Zins zu

5 % seit dem 29. November 2022, Zinsen von CHF 1.95, CHF 105.00

Bearbeitungskosten sowie sämtliche Betreibungs- und Konkurseröffnungskosten.

Gegen diesen

Entscheid reichte die Schuldnerin 23. Januar 2024 beim Appellationsgericht

Beschwerde ein. Darin beantragt sie die Aufhebung des angefochtenen Entscheids

und der Konkurseröffnung. Auf entsprechenden Antrag hin wurde der Beschwerde mit Verfügung vom

24. Januar 2024 die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Die Akten des

Konkursamts wie auch des Zivilgerichts wurden beigezogen. Der vorliegende

Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Der Entscheid des Zivilgerichts betreffend Konkurseröffnung

kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der Schweizerischen

Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) angefochten werden (Art. 174

Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Die Beschwerde wurde form- und

fristgerecht erhoben. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Zuständig für die

Beurteilung der Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts

(§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,

SG 154.100]).

Wenn die Gläubigerin inzwischen vollständig befriedigt worden

ist, ist ihr schutzwürdiges Interesse an einer Weiterführung des Verfahrens

entfallen. In ausnahmsweiser Abweichung von Art. 322 Abs. 1 ZPO kann

daher trotz Gutheissung der Beschwerde von der Einholung einer

Beschwerdeantwort abgesehen werden (AGE BEZ.2022.62 vom 30. August 2022

E. 1.2 mit Nachweisen).

2.

2.1

Die Beschwerdeinstanz kann die

Konkurseröffnung aufheben, wenn die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit

glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld,

einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist, der geschuldete Betrag bei

der Rechtsmittelinstanz zuhanden der Gläubigerin hinterlegt ist oder die

Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174

Abs. 2 SchKG).

2.2

Die Schuldnerin hat eine Bescheinigung und

eine provisorische Abrechnung des Betreibungsamts Basel-Stadt vom 22. Januar

2024.

eingereicht. Damit hat sie durch Urkunden bewiesen, dass inzwischen die

Schuld einschliesslich der Zinsen und Kosten getilgt ist. Somit ist die erste

Voraussetzung für die Aufhebung der Konkurseröffnung erfüllt.

2.3

Als zweite Voraussetzung der Aufhebung der

Konkurseröffnung muss die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft machen.

Zahlungsfähigkeit

bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden

vorhanden sind. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen die

Schuldnerin noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine

wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung ihrer finanziellen Situation

zu erkennen sind und sie auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Wenn die

Schuldnerin nicht über ausreichende liquide Mittel verfügt, um alle fälligen

Forderungen umgehend zu begleichen, muss sie aber glaubhaft machen, dass sie

unter Berücksichtigung der fälligen und der noch nicht fälligen Forderungen in

absehbarer Zeit imstande ist, ihren Zahlungsverpflichtungen nachzukommen (AGE

BEZ.2022.11 vom 9. Februar 2022 E. 4.1 mit Nachweisen). Falls gegen

die Schuldnerin weitere vollstreckbare Betreibungen vorliegen, setzt die

Bejahung ihrer Zahlungsfähigkeit voraus, dass sie das Vorhandensein objektiv

ausreichender liquider Mittel zur umgehenden Erfüllung aller fälligen

Forderungen glaubhaft macht (AGE BEZ.2022.11 vom 9. Februar 2022 E. 4.1;

vgl. BGer 5A_181/2018 vom 30. April 2018 E. 3.1, 5A_93/2018 vom

18.

April 2018 E. 4.1; Cometta,

in: Commentaire romand, Basel 2005, Art. 174 LP N 13). Die

Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der

Zahlungsgewohnheiten der Schuldnerin gewonnenen Gesamteindruck (AGE BEZ.2022.11

vom 9. Februar 2022 E. 4.1 mit Nachweis).

Die Schuldnerin hat gemäss Zahlungs- bzw. Hinterlegungsquittung

des Konkursamts vom 22. Januar 2024 bei diesem den Betrag von CHF 8'850.25

einbezahlt bzw. hinterlegt. Damit sind die gemäss Auskunft des Konkursamts im

Betreibungsregister neben der Konkursforderung aufgeführten anderen Forderungen

in der vorgenannten Höhe gedeckt. Es bestehen keine Hinweise darauf, dass gegen

die Schuldnerin weitere fällige Forderungen bestehen könnten. Die Schuldnerin

macht zudem geltend, dass sie über Konti mit positiven Saldi verfüge und reicht

einen entsprechenden Bankbeleg ein. Aufgrund der Angaben in der Beschwerde und

der eingereichten Belege erscheint die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin in

einer Gesamtbetrachtung glaubhaft.

3.

Aus den

vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen und die

Konkurseröffnung aufzuheben ist. Die vollständige Tilgung der Schuld erfolgte

erst nach der Eröffnung des Konkurses durch das Zivilgericht. Mit ihrer

Zahlungssäumnis verursachte die Schuldnerin unnötigerweise das erstinstanzliche

Verfahren und das Beschwerdeverfahren. Daher hat sie gemäss Art. 108 ZPO

trotz Gutheissung ihrer Beschwerde die Gerichtskosten zu

tragen (vgl. statt vieler AGE BEZ.2020.53 vom 11. November 2020 E. 3).

In Anwendung von Art. 52 lit. b und Art. 61 Abs. 1 der

Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG, SR 281.35) werden die Gerichtskosten des

erstinstanzlichen Verfahrens auf CHF 350.– und die Gerichtskosten des

Beschwerdeverfahrens auf CHF 600.– festgesetzt.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und der

Konkursentscheid des Zivilgerichts vom 9. Januar 2024 ([…] wird

aufgehoben.

Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des erstinstanzlichen

Verfahrens von CHF 350.– und die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von

CHF 600.–.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Beschwerdegegnerin

-

Zivilgericht Basel-Stadt

-

Konkursamt Basel-Stadt

-

Betreibungsamt Basel-Stadt

-

Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt

-

Handelsregisteramt Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der a.o. Gerichtsschreiber

MLaw Damian Wyss

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,

wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG

erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis

bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage

von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht

dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an

deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des

Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.