BEZ.2024.5
Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG
2. Februar 2024Deutsch6 min
und der Konkurseröffnung. Auf entsprechenden Antrag hin wurde der Beschwerde mit Verfügung vom
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2024.5
ENTSCHEID
vom 2. Februar 2024
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und a.o.
Gerichtsschreiber MLaw Damian Wyss
Parteien
A____
Beschwerdeführerin
c/o [...]
Schuldnerin
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
B____
Beschwerdegegnerin
[...]
Gläubigerin
vertreten durch [...],
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 9. Januar 2024
betreffend Konkurseröffnung nach
Art. 166 SchKG
Sachverhalt
Sachverhalt
A____
(Schuldnerin) ist als Inhaberin des Einzelunternehmens [...] im Handelsregister
eingetragen. Mit Entscheid vom 9. Januar 2024 eröffnete das
Zivilgericht den Konkurs über die Schuldnerin im Betreibungsverfahren Nr. [...]
für Forderungen der B____ (Gläubigerin) von CHF 105.50, zuzüglich Zins zu
5 % seit dem 29. November 2022, Zinsen von CHF 1.95, CHF 105.00
Bearbeitungskosten sowie sämtliche Betreibungs- und Konkurseröffnungskosten.
Gegen diesen
Entscheid reichte die Schuldnerin 23. Januar 2024 beim Appellationsgericht
Beschwerde ein. Darin beantragt sie die Aufhebung des angefochtenen Entscheids
und der Konkurseröffnung. Auf entsprechenden Antrag hin wurde der Beschwerde mit Verfügung vom
24. Januar 2024 die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Die Akten des
Konkursamts wie auch des Zivilgerichts wurden beigezogen. Der vorliegende
Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Der Entscheid des Zivilgerichts betreffend Konkurseröffnung
kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der Schweizerischen
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) angefochten werden (Art. 174
Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Die Beschwerde wurde form- und
fristgerecht erhoben. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Zuständig für die
Beurteilung der Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts
(§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,
SG 154.100]).
Wenn die Gläubigerin inzwischen vollständig befriedigt worden
ist, ist ihr schutzwürdiges Interesse an einer Weiterführung des Verfahrens
entfallen. In ausnahmsweiser Abweichung von Art. 322 Abs. 1 ZPO kann
daher trotz Gutheissung der Beschwerde von der Einholung einer
Beschwerdeantwort abgesehen werden (AGE BEZ.2022.62 vom 30. August 2022
E. 1.2 mit Nachweisen).
2.
2.1
Die Beschwerdeinstanz kann die
Konkurseröffnung aufheben, wenn die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit
glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld,
einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist, der geschuldete Betrag bei
der Rechtsmittelinstanz zuhanden der Gläubigerin hinterlegt ist oder die
Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174
Abs. 2 SchKG).
2.2
Die Schuldnerin hat eine Bescheinigung und
eine provisorische Abrechnung des Betreibungsamts Basel-Stadt vom 22. Januar
2024.
eingereicht. Damit hat sie durch Urkunden bewiesen, dass inzwischen die
Schuld einschliesslich der Zinsen und Kosten getilgt ist. Somit ist die erste
Voraussetzung für die Aufhebung der Konkurseröffnung erfüllt.
2.3
Als zweite Voraussetzung der Aufhebung der
Konkurseröffnung muss die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft machen.
Zahlungsfähigkeit
bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden
vorhanden sind. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen die
Schuldnerin noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine
wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung ihrer finanziellen Situation
zu erkennen sind und sie auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Wenn die
Schuldnerin nicht über ausreichende liquide Mittel verfügt, um alle fälligen
Forderungen umgehend zu begleichen, muss sie aber glaubhaft machen, dass sie
unter Berücksichtigung der fälligen und der noch nicht fälligen Forderungen in
absehbarer Zeit imstande ist, ihren Zahlungsverpflichtungen nachzukommen (AGE
BEZ.2022.11 vom 9. Februar 2022 E. 4.1 mit Nachweisen). Falls gegen
die Schuldnerin weitere vollstreckbare Betreibungen vorliegen, setzt die
Bejahung ihrer Zahlungsfähigkeit voraus, dass sie das Vorhandensein objektiv
ausreichender liquider Mittel zur umgehenden Erfüllung aller fälligen
Forderungen glaubhaft macht (AGE BEZ.2022.11 vom 9. Februar 2022 E. 4.1;
vgl. BGer 5A_181/2018 vom 30. April 2018 E. 3.1, 5A_93/2018 vom
18.
April 2018 E. 4.1; Cometta,
in: Commentaire romand, Basel 2005, Art. 174 LP N 13). Die
Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der
Zahlungsgewohnheiten der Schuldnerin gewonnenen Gesamteindruck (AGE BEZ.2022.11
vom 9. Februar 2022 E. 4.1 mit Nachweis).
Die Schuldnerin hat gemäss Zahlungs- bzw. Hinterlegungsquittung
des Konkursamts vom 22. Januar 2024 bei diesem den Betrag von CHF 8'850.25
einbezahlt bzw. hinterlegt. Damit sind die gemäss Auskunft des Konkursamts im
Betreibungsregister neben der Konkursforderung aufgeführten anderen Forderungen
in der vorgenannten Höhe gedeckt. Es bestehen keine Hinweise darauf, dass gegen
die Schuldnerin weitere fällige Forderungen bestehen könnten. Die Schuldnerin
macht zudem geltend, dass sie über Konti mit positiven Saldi verfüge und reicht
einen entsprechenden Bankbeleg ein. Aufgrund der Angaben in der Beschwerde und
der eingereichten Belege erscheint die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin in
einer Gesamtbetrachtung glaubhaft.
3.
Aus den
vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen und die
Konkurseröffnung aufzuheben ist. Die vollständige Tilgung der Schuld erfolgte
erst nach der Eröffnung des Konkurses durch das Zivilgericht. Mit ihrer
Zahlungssäumnis verursachte die Schuldnerin unnötigerweise das erstinstanzliche
Verfahren und das Beschwerdeverfahren. Daher hat sie gemäss Art. 108 ZPO
trotz Gutheissung ihrer Beschwerde die Gerichtskosten zu
tragen (vgl. statt vieler AGE BEZ.2020.53 vom 11. November 2020 E. 3).
In Anwendung von Art. 52 lit. b und Art. 61 Abs. 1 der
Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG, SR 281.35) werden die Gerichtskosten des
erstinstanzlichen Verfahrens auf CHF 350.– und die Gerichtskosten des
Beschwerdeverfahrens auf CHF 600.– festgesetzt.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und der
Konkursentscheid des Zivilgerichts vom 9. Januar 2024 ([…] wird
aufgehoben.
Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des erstinstanzlichen
Verfahrens von CHF 350.– und die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von
CHF 600.–.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Beschwerdegegnerin
-
Zivilgericht Basel-Stadt
-
Konkursamt Basel-Stadt
-
Betreibungsamt Basel-Stadt
-
Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt
-
Handelsregisteramt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o. Gerichtsschreiber
MLaw Damian Wyss
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.