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Entscheid

BEZ.2024.51

Rechtsöffnung

23. Oktober 2024Deutsch6 min

Steuerverwaltung Basel-Stadt, in der Betreibung Nr. [...] definitive Rechtsöffnung

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2024.51

ENTSCHEID

vom 23.

Oktober 2024

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius

Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Parteien

A____

Beschwerdeführer

[...]

Gesuchsgegner

gegen

Kanton Basel-Stadt Beschwerdegegner

vertreten durch Steuerverwaltung

Kanton Basel-Stadt, Gesuchsteller

Fischmarkt 10, 4051 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 21. März 2024

betreffend Rechtsöffnung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Entscheid

vom 21. März 2024 erteilte das Zivilgericht Basel-Stadt dem Kanton

Basel-Stadt (nachfolgend: Beschwerdegegner), vertreten durch die

Steuerverwaltung Basel-Stadt, in der Betreibung Nr. [...] definitive Rechtsöffnung

für CHF 291.80 nebst Zins zu 4% seit 9. September 2022, für CHF 5.25

aufgelaufenen Zins bis 8. September 2022 sowie für CHF 130.–.

Gegen den

schriftlich begründeten Entscheid vom 21. März 2024 erhob A____ (Beschwerdeführer)

mit Eingabe vom 5. Juli 2024 Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt.

Darin beantragt er die vollständige Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Der

verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident wies das in der Beschwerde

ebenfalls gestellte Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung mit

begründeter Verfügung vom 11. Juli 2024 ab. Auf die Einholung einer

Beschwerdeantwort wurde verzichtet. Nach Beizug der Akten des Zivilgerichts

fällte das Appellationsgericht den vorliegenden Entscheid auf dem

Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Der angefochtene

Entscheid über die Rechtsöffnung ist ein nicht berufungsfähiger Endentscheid,

weshalb die Beschwerde zulässig ist (Art. 319 lit. a in Verbindung

mit Art. 309 lit. b Ziff. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung

[ZPO, SR 272]). Die Beschwerde gegen den Rechtsöffnungsentscheid ist

innert 10 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und

begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 321 Abs. 2

in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO). Mit Eingabe vom 5. Juli

2024.

hat der Beschwerdeführer die Beschwerdefrist eingehalten.

Zum Entscheid

über die vorliegende Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts

zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes

[GOG, SG 154.100]). Mit der Beschwerde können die unrichtige

Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts

gerügt werden (Art. 320 ZPO). Hingegen können keine neuen Anträge

gestellt, keine neuen Tatsachenbehauptungen vorgetragen und keine neuen

Beweismittel vorgelegt werden (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

2.

Im

erstinstanzlichen Verfahren hat der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht,

dass die Schuld getilgt oder gestundet worden oder verjährt sei (angefochtener

Entscheid E. 2.9). In seiner Beschwerde vom 5. Juli 2024 macht er erstmals

geltend, dass der Steuerbetrag am Tag der Rechnungsstellung «vom Kollateral- bzw.

Schattenkonto» bezogen und damit getilgt worden sei. Dabei handelt es sich um

eine neue Tatsachenbehauptung, die im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen ist (vgl.

oben E. 1). Im Übrigen wäre die definitive Rechtsöffnung nur zu verweigern,

wenn der Beschwerdeführer die Tilgung durch Urkunden bewiesen hätte (Art. 81

Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]).

Der Beschwerdeführer ist für seine Behauptung aber jeglichen Beweis schuldig

geblieben.

Der

Beschwerdeführer macht geltend, die Steuerforderung und das

Betreibungsverfahren seien ungültig, weil seine Namen nicht in der Form

(Nach-)name Datenfeldtrenner (Komma oder Zeilenschaltung) Vornamen («[...], [...]»)

geschrieben worden sind. Offenbar will er aus dem gleichen Grund auch die

Gültigkeit des angefochtenen Entscheids in Frage stellen. Dieser Einwand

entbehrt jeglicher Grundlage. Eine Rechtsgrundlage, die verlangen würde, dass

auf Schreiben oder Verfügungen der Steuerverwaltung, Formularen im

Betreibungsverfahren oder Schreiben, Verfügungen oder Entscheiden der Gerichte

alle Vornamen und der Familienname vor den Vornamen angegeben werden, ist nicht

ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer nicht genannt. Für Formulare im

Betreibungsverfahren sowie Schreiben, Verfügungen und Entscheide der Gerichte

hat das Appellationsgericht dies bereits in mehreren den Beschwerdeführer

betreffenden Entscheiden festgehalten (vgl. AGE BEZ.2023.78 vom 9. November

2023.

E. 3, BEZ.2023.49 vom 20. Oktober 2023 E. 4, BEZ.2023.46 vom 20. Oktober

2023.

E. 4). Im Anhang I (SchKG Formular-Spezifikation Zahlungsbefehl) zur

Weisung Nr. 3 zum Zahlungsbefehl 2016 (https://www.bj.admin.ch/bj/de/home/wirtschaft/schkg/weisungen.html)

wird der Vorname vor dem Familiennamen genannt. Die Angabe beider Vornamen vor

dem Nachnamen («[...]»), eines Vornamens vor dem Nachnamen («[...]») oder des

Familiennamens ohne Datenfeldtrenner vor einem Vornamen («[...]») ist im

vorliegenden Fall nicht geeignet, Zweifel über die Identität der betreffenden

natürlichen Person zu erwecken. Alle im vorliegenden Fall relevanten Dokumente

betreffen vielmehr offensichtlich den Beschwerdeführer als ein und dieselbe

natürliche Person. Der Beschwerdeführer scheint geltend machen zu wollen, durch

die unterschiedlichen Darstellungen seiner Namen würden ihm weitere Personen

«angehängt» und die Dokumente, auf denen seine Namen nicht in der von ihm verlangten

Art und Weise dargestellt werden, richteten sich daher nicht an die amtliche

Person, die ihm mit der Geburtsurkunde zugeordnet worden sei. Auch diese

Ansicht entbehrt jeglicher Grundlage. Das Gleiche gilt für die Behauptung des

Beschwerdeführers, verschiedene Institutionen versuchten zwecks Erzielung

wirtschaftlicher Vorteile, den Menschen mit Schreibweisen, die von der von ihm

geforderten Darstellung der Namen abweichen, weitere Personen «anzuhängen»

(vgl. AGE BEZ.2023.49 vom 20. Oktober 2023 E. 4, BEZ.2023.46 vom 20.

Oktober 2023 E. 4).

Die Beschwerde

erweist sich somit als offensichtlich unbegründet.

3.

Aus den

vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem

Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens

zu tragen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten werden in Anwendung

von Art. 61 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum

Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG, SR 281.35) auf

CHF 200.– festgesetzt.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die

Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 21. März 2024 ([...]) wird

abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die

Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 200.–.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Beschwerdegegner

-

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,

wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG

erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis

bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage

von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht

dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an

deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des

Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.