BEZ.2024.51
Rechtsöffnung
23. Oktober 2024Deutsch6 min
Steuerverwaltung Basel-Stadt, in der Betreibung Nr. [...] definitive Rechtsöffnung
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2024.51
ENTSCHEID
vom 23.
Oktober 2024
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____
Beschwerdeführer
[...]
Gesuchsgegner
gegen
Kanton Basel-Stadt Beschwerdegegner
vertreten durch Steuerverwaltung
Kanton Basel-Stadt, Gesuchsteller
Fischmarkt 10, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 21. März 2024
betreffend Rechtsöffnung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Entscheid
vom 21. März 2024 erteilte das Zivilgericht Basel-Stadt dem Kanton
Basel-Stadt (nachfolgend: Beschwerdegegner), vertreten durch die
Steuerverwaltung Basel-Stadt, in der Betreibung Nr. [...] definitive Rechtsöffnung
für CHF 291.80 nebst Zins zu 4% seit 9. September 2022, für CHF 5.25
aufgelaufenen Zins bis 8. September 2022 sowie für CHF 130.–.
Gegen den
schriftlich begründeten Entscheid vom 21. März 2024 erhob A____ (Beschwerdeführer)
mit Eingabe vom 5. Juli 2024 Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt.
Darin beantragt er die vollständige Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Der
verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident wies das in der Beschwerde
ebenfalls gestellte Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung mit
begründeter Verfügung vom 11. Juli 2024 ab. Auf die Einholung einer
Beschwerdeantwort wurde verzichtet. Nach Beizug der Akten des Zivilgerichts
fällte das Appellationsgericht den vorliegenden Entscheid auf dem
Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Der angefochtene
Entscheid über die Rechtsöffnung ist ein nicht berufungsfähiger Endentscheid,
weshalb die Beschwerde zulässig ist (Art. 319 lit. a in Verbindung
mit Art. 309 lit. b Ziff. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung
[ZPO, SR 272]). Die Beschwerde gegen den Rechtsöffnungsentscheid ist
innert 10 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und
begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 321 Abs. 2
in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO). Mit Eingabe vom 5. Juli
2024.
hat der Beschwerdeführer die Beschwerdefrist eingehalten.
Zum Entscheid
über die vorliegende Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts
zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]). Mit der Beschwerde können die unrichtige
Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts
gerügt werden (Art. 320 ZPO). Hingegen können keine neuen Anträge
gestellt, keine neuen Tatsachenbehauptungen vorgetragen und keine neuen
Beweismittel vorgelegt werden (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
2.
Im
erstinstanzlichen Verfahren hat der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht,
dass die Schuld getilgt oder gestundet worden oder verjährt sei (angefochtener
Entscheid E. 2.9). In seiner Beschwerde vom 5. Juli 2024 macht er erstmals
geltend, dass der Steuerbetrag am Tag der Rechnungsstellung «vom Kollateral- bzw.
Schattenkonto» bezogen und damit getilgt worden sei. Dabei handelt es sich um
eine neue Tatsachenbehauptung, die im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen ist (vgl.
oben E. 1). Im Übrigen wäre die definitive Rechtsöffnung nur zu verweigern,
wenn der Beschwerdeführer die Tilgung durch Urkunden bewiesen hätte (Art. 81
Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]).
Der Beschwerdeführer ist für seine Behauptung aber jeglichen Beweis schuldig
geblieben.
Der
Beschwerdeführer macht geltend, die Steuerforderung und das
Betreibungsverfahren seien ungültig, weil seine Namen nicht in der Form
(Nach-)name Datenfeldtrenner (Komma oder Zeilenschaltung) Vornamen («[...], [...]»)
geschrieben worden sind. Offenbar will er aus dem gleichen Grund auch die
Gültigkeit des angefochtenen Entscheids in Frage stellen. Dieser Einwand
entbehrt jeglicher Grundlage. Eine Rechtsgrundlage, die verlangen würde, dass
auf Schreiben oder Verfügungen der Steuerverwaltung, Formularen im
Betreibungsverfahren oder Schreiben, Verfügungen oder Entscheiden der Gerichte
alle Vornamen und der Familienname vor den Vornamen angegeben werden, ist nicht
ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer nicht genannt. Für Formulare im
Betreibungsverfahren sowie Schreiben, Verfügungen und Entscheide der Gerichte
hat das Appellationsgericht dies bereits in mehreren den Beschwerdeführer
betreffenden Entscheiden festgehalten (vgl. AGE BEZ.2023.78 vom 9. November
2023.
E. 3, BEZ.2023.49 vom 20. Oktober 2023 E. 4, BEZ.2023.46 vom 20. Oktober
2023.
E. 4). Im Anhang I (SchKG Formular-Spezifikation Zahlungsbefehl) zur
Weisung Nr. 3 zum Zahlungsbefehl 2016 (https://www.bj.admin.ch/bj/de/home/wirtschaft/schkg/weisungen.html)
wird der Vorname vor dem Familiennamen genannt. Die Angabe beider Vornamen vor
dem Nachnamen («[...]»), eines Vornamens vor dem Nachnamen («[...]») oder des
Familiennamens ohne Datenfeldtrenner vor einem Vornamen («[...]») ist im
vorliegenden Fall nicht geeignet, Zweifel über die Identität der betreffenden
natürlichen Person zu erwecken. Alle im vorliegenden Fall relevanten Dokumente
betreffen vielmehr offensichtlich den Beschwerdeführer als ein und dieselbe
natürliche Person. Der Beschwerdeführer scheint geltend machen zu wollen, durch
die unterschiedlichen Darstellungen seiner Namen würden ihm weitere Personen
«angehängt» und die Dokumente, auf denen seine Namen nicht in der von ihm verlangten
Art und Weise dargestellt werden, richteten sich daher nicht an die amtliche
Person, die ihm mit der Geburtsurkunde zugeordnet worden sei. Auch diese
Ansicht entbehrt jeglicher Grundlage. Das Gleiche gilt für die Behauptung des
Beschwerdeführers, verschiedene Institutionen versuchten zwecks Erzielung
wirtschaftlicher Vorteile, den Menschen mit Schreibweisen, die von der von ihm
geforderten Darstellung der Namen abweichen, weitere Personen «anzuhängen»
(vgl. AGE BEZ.2023.49 vom 20. Oktober 2023 E. 4, BEZ.2023.46 vom 20.
Oktober 2023 E. 4).
Die Beschwerde
erweist sich somit als offensichtlich unbegründet.
3.
Aus den
vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem
Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens
zu tragen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten werden in Anwendung
von Art. 61 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum
Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG, SR 281.35) auf
CHF 200.– festgesetzt.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die
Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 21. März 2024 ([...]) wird
abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die
Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 200.–.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Beschwerdegegner
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.