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Entscheid

BEZ.2024.52

Vollstreckung (BGer 5A_492/2024 vom 31. Juli 2024)

23. Juli 2024Deutsch5 min

Mit

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2024.52

ENTSCHEID

vom 23.

Juli 2024

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, lic. iur. André

Equey, lic. iur. Marc Oser

und Gerichtsschreiber

MLaw Thomas Inoue

Parteien

A____

Beschwerdeführerin 1

[...] Gesuchstellerin

1

B____

Beschwerdeführer 2

[...] Gesuchsteller

2

vertreten durch A____,

[...]

gegen

C____

Beschwerdegegner 1

[...] Gesuchsbeklagter

1

vertreten durch [...], Advokat,

und/oder [...], Advokat,

[...]

D____

Beschwerdegegnerin 2

[...] Gesuchsbeklagte

2

vertreten durch [...], Advokat,

und/oder [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 9. Juli 2024

betreffend Vollstreckung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit

Ausweisungsentscheid vom 2. April 2024 wies das Zivilgericht Basel-Stadt A____

(Beschwerdeführerin) und B____ (Beschwerdeführer) an, das Haus an der [...] in

Basel bis spätestens 23. April 2024 zu räumen. Für den Fall, dass sie die

Liegenschaft nicht termingemäss räumten, ordnete das Zivilgericht als direkte

Vollstreckungsmassnahme die amtliche Räumung an. Mit Entscheid vom 7. Mai 2024

trat das Appellationsgericht Basel-Stadt auf die dagegen erhobene Berufung

nicht ein. Mit Entscheid vom 18. Juni 2024 trat auch das Bundesgericht auf die

gegen den Appellationsgerichtsentscheid erhobene Beschwerde nicht ein.

Mit Schreiben

vom 3. Juli 2024 kündigte das Zivilgericht den Beschwerdeführern den

Räumungsvollzug auf den 5. August 2024 an. Mit Eingabe vom 5. Juli 2024

beantragten diese die Sistierung des Räumungsvollzugs. Das Zivilgericht nahm

diese Eingabe als Gesuch um Einstellung der Vollstreckung entgegen und wies das

Gesuch mit begründetem Entscheid vom 9. Juli 2024 ab.

Dagegen erhoben

die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Juli 2024 (Poststempel vom 18. Juli

2024) Beschwerde beim Appellationsgericht. Nach dem Beizug der

Zivilgerichtsakten wurde der vorliegende Entscheid auf dem Zirkulationsweg

gefällt.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Formelles

Angefochten ist

vorliegend ein Entscheid des Zivilgerichts, mit welchem ein Gesuch der

Beschwerdeführer um Einstellung der Vollstreckung eines Ausweisungsentscheids

abgewiesen worden ist. Solche Entscheide können unabhängig vom Streitwert nur

mit Beschwerde angefochten werden (Art. 319 lit. a und Art. 309 lit. a

ZPO; AGE BEZ.2021.34 vom 11. August 2021 E. 1). Die Beschwerde wurde fristgerecht

erhoben (Art. 321 Abs. 2 und Art. 339 Abs. 2 ZPO).

Zum Entscheid

über die vorliegende Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts

zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG

154.100]). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die

offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden

(Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue

Beweismittel (sog. Noven) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326

Abs. 1 ZPO).

2.

Begründungspflicht

Im angefochtenen

Entscheid vom 9. Juli 2024 führte das Zivilgericht aus, dass der

Ausweisungsentscheid vom 2. April 2024 vollstreckbar geworden sei. Die

unterlegene Partei könne die Einstellung der Vollstreckung verlangen, wenn sie

geltend machen könne, dass seit der Eröffnung des Entscheids Tatsachen eingetreten

seien, die der Vollstreckung entgegenstünden, wie insbesondere Tilgung,

Stundung, Verjährung oder Verwirkung der geschuldeten Leistung. Tilgung und

Stundung seien mit Urkunden zu beweisen (Zivilgerichtsentscheid, E. 2). Im

vorliegenden Fall hätten die von den Beschwerdeführern angeführten Umstände

keinen Einfluss auf die Vollstreckbarkeit des Ausweisungsentscheids, so das

Revisionsgesuch vom 21. Juni 2024 an das Bundesgericht, die Beschwerde vom 28.

Juni 2024 an die Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt und das

Schreiben vom 4. Juli 2024 an das Zivilstandsamt Basel-Stadt. Es seien keine

Gründe für die Einstellung der Vollstreckung des Ausweisungsentscheids

ersichtlich. Der Räumungsvollzug finde wie angezeigt am 5. August 2024 statt (E.

3).

Gemäss Art. 320

ZPO ist der Beschwerdeführer gehalten

darzutun, auf welchen Beschwerdegrund er sich beruft und an welchen Mängeln der

angefochtene Entscheid leidet (Freiburghaus/Afheldt,

in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kom­mentar zur Schweizerischen

Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/Ba­sel/Genf 2016, Art. 321 N 15). Er

muss somit erklären, weshalb der erstinstanzliche Entscheid im angefochtenen

Punkt unrichtig sein soll; es wird vorausgesetzt, dass er sich mit der

Begründung des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (BGer 5D_65/2014 vom

9.

September 2014 E. 5.4.1). Auch wenn bei einer rechtsunkundigen Person an

diese Begründungpflicht praxisgemäss keine allzu strengen Anforderungen

gestellt werden, muss doch auch ein juristischer Laie zumindest sinngemäss

sagen, weshalb er den angefochtenen Entscheid für fehlerhaft hält und inwieweit

dieser geändert oder aufgehoben werden soll (AGE BEZ.2013.73 vom 24.

Januar 2014 E. 2.).

Im vorliegenden

Fall machen die Beschwerdeführer weitgehend unverständliche Angaben, so etwa zu

einer Rechtsverzögerung bezüglich einer Schadensanzeige beim Kanton

Basel-Stadt, zu falsch abgelegten Schreiben, zu Unstimmigkeiten im Zusammenhang

mit dem Familienbüchlein, zu einer Eigentumsberichtigung an der Liegenschaft

und zu einer Schadensanzeige bei der [...] (vgl. Beschwerde, S. 1 f.). Mit

diesen Ausführungen begründen die Beschwerdeführer mit keinem Wort, inwiefern

der Entscheid des Zivilgerichts vom 9. Juli 2024 falsch sein soll. Mit den

sorgfältigen und zutreffenden Erwägungen des Zivilgerichts setzen sie sich

nicht auseinander. Damit fehlt es an einer genügenden Begründung der

Beschwerde.

3.

Beschwerdeentscheid

Fehlt es an einer genügenden Beschwerdebegründung, kann auf

die Beschwerde gegen den Zivilgerichtsentscheid vom 9. Juli 2024 nicht

eingetreten werden. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird umständehalber

verzichtet.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid

des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 9. Juli 2024 ([...]) wird nicht

eingetreten.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin 1

-

Beschwerdeführer 2

-

Beschwerdegegner 1

-

Beschwerdegegnerin 2

-

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

MLaw Thomas Inoue

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,

wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG

erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis

bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage

von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht

dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an

deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des

Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.