BEZ.2024.52
Vollstreckung (BGer 5A_492/2024 vom 31. Juli 2024)
23. Juli 2024Deutsch5 min
Mit
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2024.52
ENTSCHEID
vom 23.
Juli 2024
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, lic. iur. André
Equey, lic. iur. Marc Oser
und Gerichtsschreiber
MLaw Thomas Inoue
Parteien
A____
Beschwerdeführerin 1
[...] Gesuchstellerin
1
B____
Beschwerdeführer 2
[...] Gesuchsteller
2
vertreten durch A____,
[...]
gegen
C____
Beschwerdegegner 1
[...] Gesuchsbeklagter
1
vertreten durch [...], Advokat,
und/oder [...], Advokat,
[...]
D____
Beschwerdegegnerin 2
[...] Gesuchsbeklagte
2
vertreten durch [...], Advokat,
und/oder [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 9. Juli 2024
betreffend Vollstreckung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit
Ausweisungsentscheid vom 2. April 2024 wies das Zivilgericht Basel-Stadt A____
(Beschwerdeführerin) und B____ (Beschwerdeführer) an, das Haus an der [...] in
Basel bis spätestens 23. April 2024 zu räumen. Für den Fall, dass sie die
Liegenschaft nicht termingemäss räumten, ordnete das Zivilgericht als direkte
Vollstreckungsmassnahme die amtliche Räumung an. Mit Entscheid vom 7. Mai 2024
trat das Appellationsgericht Basel-Stadt auf die dagegen erhobene Berufung
nicht ein. Mit Entscheid vom 18. Juni 2024 trat auch das Bundesgericht auf die
gegen den Appellationsgerichtsentscheid erhobene Beschwerde nicht ein.
Mit Schreiben
vom 3. Juli 2024 kündigte das Zivilgericht den Beschwerdeführern den
Räumungsvollzug auf den 5. August 2024 an. Mit Eingabe vom 5. Juli 2024
beantragten diese die Sistierung des Räumungsvollzugs. Das Zivilgericht nahm
diese Eingabe als Gesuch um Einstellung der Vollstreckung entgegen und wies das
Gesuch mit begründetem Entscheid vom 9. Juli 2024 ab.
Dagegen erhoben
die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Juli 2024 (Poststempel vom 18. Juli
2024) Beschwerde beim Appellationsgericht. Nach dem Beizug der
Zivilgerichtsakten wurde der vorliegende Entscheid auf dem Zirkulationsweg
gefällt.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Formelles
Angefochten ist
vorliegend ein Entscheid des Zivilgerichts, mit welchem ein Gesuch der
Beschwerdeführer um Einstellung der Vollstreckung eines Ausweisungsentscheids
abgewiesen worden ist. Solche Entscheide können unabhängig vom Streitwert nur
mit Beschwerde angefochten werden (Art. 319 lit. a und Art. 309 lit. a
ZPO; AGE BEZ.2021.34 vom 11. August 2021 E. 1). Die Beschwerde wurde fristgerecht
erhoben (Art. 321 Abs. 2 und Art. 339 Abs. 2 ZPO).
Zum Entscheid
über die vorliegende Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts
zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG
154.100]). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die
offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden
(Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue
Beweismittel (sog. Noven) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326
Abs. 1 ZPO).
2.
Begründungspflicht
Im angefochtenen
Entscheid vom 9. Juli 2024 führte das Zivilgericht aus, dass der
Ausweisungsentscheid vom 2. April 2024 vollstreckbar geworden sei. Die
unterlegene Partei könne die Einstellung der Vollstreckung verlangen, wenn sie
geltend machen könne, dass seit der Eröffnung des Entscheids Tatsachen eingetreten
seien, die der Vollstreckung entgegenstünden, wie insbesondere Tilgung,
Stundung, Verjährung oder Verwirkung der geschuldeten Leistung. Tilgung und
Stundung seien mit Urkunden zu beweisen (Zivilgerichtsentscheid, E. 2). Im
vorliegenden Fall hätten die von den Beschwerdeführern angeführten Umstände
keinen Einfluss auf die Vollstreckbarkeit des Ausweisungsentscheids, so das
Revisionsgesuch vom 21. Juni 2024 an das Bundesgericht, die Beschwerde vom 28.
Juni 2024 an die Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt und das
Schreiben vom 4. Juli 2024 an das Zivilstandsamt Basel-Stadt. Es seien keine
Gründe für die Einstellung der Vollstreckung des Ausweisungsentscheids
ersichtlich. Der Räumungsvollzug finde wie angezeigt am 5. August 2024 statt (E.
3).
Gemäss Art. 320
ZPO ist der Beschwerdeführer gehalten
darzutun, auf welchen Beschwerdegrund er sich beruft und an welchen Mängeln der
angefochtene Entscheid leidet (Freiburghaus/Afheldt,
in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 321 N 15). Er
muss somit erklären, weshalb der erstinstanzliche Entscheid im angefochtenen
Punkt unrichtig sein soll; es wird vorausgesetzt, dass er sich mit der
Begründung des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (BGer 5D_65/2014 vom
9.
September 2014 E. 5.4.1). Auch wenn bei einer rechtsunkundigen Person an
diese Begründungpflicht praxisgemäss keine allzu strengen Anforderungen
gestellt werden, muss doch auch ein juristischer Laie zumindest sinngemäss
sagen, weshalb er den angefochtenen Entscheid für fehlerhaft hält und inwieweit
dieser geändert oder aufgehoben werden soll (AGE BEZ.2013.73 vom 24.
Januar 2014 E. 2.).
Im vorliegenden
Fall machen die Beschwerdeführer weitgehend unverständliche Angaben, so etwa zu
einer Rechtsverzögerung bezüglich einer Schadensanzeige beim Kanton
Basel-Stadt, zu falsch abgelegten Schreiben, zu Unstimmigkeiten im Zusammenhang
mit dem Familienbüchlein, zu einer Eigentumsberichtigung an der Liegenschaft
und zu einer Schadensanzeige bei der [...] (vgl. Beschwerde, S. 1 f.). Mit
diesen Ausführungen begründen die Beschwerdeführer mit keinem Wort, inwiefern
der Entscheid des Zivilgerichts vom 9. Juli 2024 falsch sein soll. Mit den
sorgfältigen und zutreffenden Erwägungen des Zivilgerichts setzen sie sich
nicht auseinander. Damit fehlt es an einer genügenden Begründung der
Beschwerde.
3.
Beschwerdeentscheid
Fehlt es an einer genügenden Beschwerdebegründung, kann auf
die Beschwerde gegen den Zivilgerichtsentscheid vom 9. Juli 2024 nicht
eingetreten werden. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird umständehalber
verzichtet.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid
des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 9. Juli 2024 ([...]) wird nicht
eingetreten.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin 1
-
Beschwerdeführer 2
-
Beschwerdegegner 1
-
Beschwerdegegnerin 2
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
MLaw Thomas Inoue
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.