Lexipedia

Entscheid

BEZ.2024.55

Forderung

22. Oktober 2024Deutsch2 min

auf die Säumnisfolgen gemäss Art. 101 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BEZ.2024.55

ENTSCHEID

vom 22.

Oktober 2024

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw

Siena Nigon

Parteien

A____

Beschwerdeführer

[...]

gegen

B____

Beschwerdegegner

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid

des Zivilgerichts

vom 22. Mai 2024

betreffend Forderung

Erwägungen

Mit Eingabe vom

Sachverhalt

5. August 2024 (Datum des Poststempels) focht A____ (Beschwerdeführer) einen

Entscheid des Zivilgerichts vom 22. Mai 2024 beim Zivilgericht an. Das

Zivilgericht leitete diese Eingabe an das zuständige Appellationsgericht

weiter. Mit Verfügung vom 9. August 2024 verlangte das Appellationsgericht vom

Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss von CHF 500.–. Nachdem der

Kostenvorschuss nicht fristgemäss geleistet worden war, setzte ihm das

Appellationsgericht mit Verfügung vom 3. September 2024 eine nicht erstreckbare

Nachfrist von 10 Tagen zur Zahlung des Kostenvorschusses, dies unter Hinweis

auf die Säumnisfolgen gemäss Art. 101 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung

(ZPO, SR 272). Auch innert dieser Nachfrist wurde der Kostenvorschuss nicht

geleistet. Auf die Beschwerde ist daher im Einklang mit Art. 101 Abs. 3 ZPO

nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid

des Zivilgerichts vom 22. Mai 2024 ([...]) wird nicht eingetreten.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

Erwägungen

-

Beschwerdegegner

-

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die a.o. Gerichtsschreiberin

MLaw Siena Nigon

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,

wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG

erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis

bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage

von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht

dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an

deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des

Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.