BEZ.2024.55
Forderung
22. Oktober 2024Deutsch2 min
auf die Säumnisfolgen gemäss Art. 101 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BEZ.2024.55
ENTSCHEID
vom 22.
Oktober 2024
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner
und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw
Siena Nigon
Parteien
A____
Beschwerdeführer
[...]
gegen
B____
Beschwerdegegner
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid
des Zivilgerichts
vom 22. Mai 2024
betreffend Forderung
Erwägungen
Mit Eingabe vom
Sachverhalt
5. August 2024 (Datum des Poststempels) focht A____ (Beschwerdeführer) einen
Entscheid des Zivilgerichts vom 22. Mai 2024 beim Zivilgericht an. Das
Zivilgericht leitete diese Eingabe an das zuständige Appellationsgericht
weiter. Mit Verfügung vom 9. August 2024 verlangte das Appellationsgericht vom
Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss von CHF 500.–. Nachdem der
Kostenvorschuss nicht fristgemäss geleistet worden war, setzte ihm das
Appellationsgericht mit Verfügung vom 3. September 2024 eine nicht erstreckbare
Nachfrist von 10 Tagen zur Zahlung des Kostenvorschusses, dies unter Hinweis
auf die Säumnisfolgen gemäss Art. 101 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung
(ZPO, SR 272). Auch innert dieser Nachfrist wurde der Kostenvorschuss nicht
geleistet. Auf die Beschwerde ist daher im Einklang mit Art. 101 Abs. 3 ZPO
nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid
des Zivilgerichts vom 22. Mai 2024 ([...]) wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
Erwägungen
-
Beschwerdegegner
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Siena Nigon
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.