BEZ.2024.56
Ausweisung
12. September 2024Deutsch9 min
Mietvertrag mit allen Rechten und Pflichten allein. Am 1. Dezember 2023 kündigte
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2024.56
ENTSCHEID
vom 12. September 2024
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw Andrea Meyer
Parteien
A____ Beschwerdeführerin
[…]
Gesuchsgegnerin
gegen
B____ Beschwerdegegnerin
[…] Gesuchstellerin
vertreten durch […], Advokat,
[…]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 3. Juli 2024
betreffend Ausweisung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Mietvertrag vom 18. September 2006 mieteten A____ (nachfolgend
Mieterin) und eine weitere Person bei B____ (nachfolgend Vermieterin) eine
3-Zimmer-Wohnung an der […]. Es wurden ein monatlich vorauszahlbarer Mietzins
von CHF 1’425.00 brutto sowie Mietantritt per 1. Oktober 2006 vereinbart.
Mit Nachtrag vom 30. Juli 2014 übernahm die Mieterin den bestehenden
Mietvertrag mit allen Rechten und Pflichten allein. Am 1. Dezember 2023 kündigte
die Vermieterin das Mietverhältnis auf amtlich genehmigtem Kündigungsformular
wegen wiederholter schwerer Sorgfaltspflichtverletzung und Missachtung der
Hausordnung ausserordentlich per 31. Januar 2024. Die ausserordentliche
Kündigung wurde von der Mieterin bei der Staatlichen Schlichtungsstelle für
Mietstreitigkeiten Basel-Stadt angefochten. Das Schlichtungsverfahren wurde am 12. März 2024 zufolge Nichterscheinens der Mieterin als
gegenstandslos abgeschrieben. Ein Wiederherstellungsgesuch
der Mieterin wurde abgewiesen.
Am 26. März 2024 stellte die Vermieterin beim Zivilgericht
ein Gesuch um Ausweisung der Mieterin im Verfahren um Rechtsschutz in klaren
Fällen. Sie beantrage, es sei die Mieterin gerichtlich anzuweisen, die bei der
Vermieterin gemietete 3-Zimmer-Wohnung per sofort zu räumen. Für den Fall, dass
die Mieterin die Wohnung bis zum gerichtlich festgesetzten Termin nicht geräumt
habe, sei die Vermieterin zu ermächtigen, die amtliche Räumung zu verlangen. Nach
Durchführung einer Verhandlung stellte das Zivilgericht mit Entscheid vom 3. Juli
2024 fest, dass die Parteien übereinstimmend erklärt hätten, dass die Mieterin
in der Zwischenzeit ausgezogen sei. Die Mieterin werde bei ihrer Bereitschaft
behaftet, die bei der Vermieterin gemietete 3-Zimmer-Wohnung bis zum 4. Juli
2024,10:00 Uhr, vollständig zu räumen und besenrein mitsamt Schlüsseln zu
übergeben. Das Zivilgericht ordnete an, dass auf Antrag der Vermieterin ohne
Weiteres und nach Bezahlung des Kostenvorschusses die Räumung vollzogen werden
könne, wenn die Mieterin innert der gesetzten Frist die Wohnung nicht geräumt
habe bzw. die Übergabe nicht stattfinden kann. Der Mieterin wurden die
Verfahrenskosten auferlegt, welche aber zufolge Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege zu Lasten des Staates gingen. Der Entscheid wurde den Parteien an
der Hauptverhandlung im Dispositiv eröffnet. Auf entsprechendes Gesuch der
Mieterin vom 12. Juli 2024 hin erfolgte eine schriftliche Begründung des
Entscheids, welche der Mieterin am 16. August 2024 eröffnet worden ist.
Mit Schreiben vom 2. Juli 2024 (Postaufgabe 2. August 2024)
richtete die Mieterin eine «Beschwerde bezüglich des missbräuchlichen
Ausweisungsbegehren mit Verhandlungsdatum vom April 2024, dem 15. Mai 2024 und
2. Juli 2024 und Vorgehen bezüglich Fall: 24/KA-1, der Anfechtung einer
missbräuchlichen ausserordentlichen Kündigung bei der staatlichen
Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten Basel-Stadt, respektive vorgängige
Verhandlungen bezüglich des Mietobjekts Liegenschaft […], vierter Stock» an das
Zivilgericht. Dieses überwies die Eingabe mit Verfügung vom 7. August 2024 dem
Appellationsgericht zur Behandlung. Mit Verfügung vom 16. August 2024 wurde die
Mieterin darauf hingewiesen, dass im Zeitpunkt der vorgenannten
Beschwerdeerhebung die schriftliche Begründung des angefochtenen Entscheids
noch gar nicht zugestellt worden sei und dass deshalb auf die Beschwerde nicht
eingetreten werden könne. Die Mieterin reichte daraufhin am 25. August 2024
beim Appellationsgericht eine Beschwerde («zweite Fassung») ein, welche den
gleichen Betreff enthielt wie die vorgenannte Beschwerde vom 2. Juli 2024,
jedoch ergänzt mit dem Hinweis, dass sie den begründeten Entscheid am 16.
August 2024 abgeholt habe.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss den Angaben in der Beschwerde vom 2.
Juli 2024 (Postaufgabe vom 2. August 2024) richtet sich diese gegen das
«missbräuchliche Ausweisungsbegehren» und somit wohl gegen den Entscheid des
Zivilgerichts vom 3. Juli 2024 betreffend Ausweisung. Im vorliegenden Fall kann
offen gelassen werden, ob dieser Entscheid mit Beschwerde (so die
Rechtsmittelbelehrung) oder mit Berufung angefochten werden konnte, da auf das
ergriffene Rechtsmittel aus den folgenden Gründen in keinem Fall eingetreten
werden kann. Im Zeitpunkt der (ersten) Beschwerdeerhebung am 2. August 2024 lag
der auf Antrag der Mieterin schriftlich begründete, angefochtene Entscheid
dieser noch gar nicht vor. Die Beschwerdeerhebung erfolgte somit verfrüht,
weshalb auf die Eingabe vom 2. Juli 2024 (Postaufgabe vom 2. August 2024) nicht
eingetreten werden kann.
1.2
Die Beschwerde («zweite Fassung») vom 25.
August 2024 richtet sich gegen den am 16. August 2024 der Beschwerdeführerin
zugestellten Entscheid des Zivilgerichts vom 3. Juli 2024 betreffend Ausweisung.
Gemäss Rechtsmittelbelehrung konnte dieser Entscheid innert einer nicht
erstreckbaren Frist von 10 Tagen seit der Zustellung beim Appellationsgericht
mit schriftlich begründeter Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde vom
25.
August 2024 wurde innert der vorgenannten Frist beim Appellationsgericht
eingereicht. Es kann aus den folgenden Gründen offen gelassen werden, ob der
angefochtene Entscheid tatsächlich mit Beschwerde anfechtbar war oder ob hier
nicht eine Berufung richtig gewesen wäre. Zuständig ist in beiden Fällen das
Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des
Gerichtsorganisationsgesetzes).
Sowohl bei einer Berufung als auch bei einer Beschwerde ist
eine Rechtsmittelklägerin gehalten, sich in der Berufung resp. Beschwerde mit
den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen und konkret
aufzuzeigen, inwiefern sie diese für fehlerhaft hält und inwieweit der
angefochtene Entscheid deshalb geändert oder aufgehoben werden soll (BGE 137 III 617 E. 4.2.2; AGE BEZ.2023.52 vom 26. Oktober 2023 E 2). Die
Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein. Dies setzt voraus, dass
die Rechtsmittelklägerin im Einzelnen die erstinstanzlichen Erwägungen
bezeichnet, die sie anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen ihre Kritik
beruht (AGE ZB.2014.17 vom 1. April 2015 E. 4.4.3; Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage,
Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 311 N 36). Bei Laien werden diese Voraussetzungen
weniger streng ausgelegt. Auch hier wird aber verlangt, dass aus der Begründung
des Rechtsmittels zumindest rudimentär zum Ausdruck kommt, weshalb der
angefochtene Entscheid nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei unrichtig
sein soll (AGE BEZ.2023.59 vom 23. April 2024 E. 1.2, für die Berufung etwa AGE
ZB.2024.2 vom 5. Juni 2024 E. 2.1).
Im hier angefochtenen Entscheid vom 3. Juli 2024 hielt das
Zivilgericht fest, dass die Vermieterin das Mietverhältnis mit der Mieterin
nach vorheriger Androhung mit amtlichem Formular vom 1. Dezember 2023 ausserordentlich
per 31. Januar 2024 gekündigt habe. Die ausserordentliche Kündigung sei von der
Mieterin bei der Schlichtungsstelle angefochten worden. Die
Schlichtungsverhandlung habe am 12. März 2024 in Anwesenheit der Vermieterin
stattgefunden, weshalb das Schlichtungsverfahren mit Verfügung vom selben Tag
zufolge Nichterscheinens der Mieterin als Klagepartei als gegenstandslos
abgeschrieben worden sei. Die Mieterin habe bei der Schlichtungsstelle ein
Wiederherstellungsgesuch eingereicht, welches von der Schlichtungsstelle
abgewiesen worden sei, wobei dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen sei.
Damit liege eine gültige Kündigung vor, gestützt auf welche das Mietverhältnis
per 31. Januar 2024 beendet worden sei. Die Mieterin nutze somit die Wohnung
seit dem 1. Februar 2024 ohne Rechtsgrundlage und sei gestützt auf Art. 267
Abs. 1 OR dazu verpflichtet, die Wohnung an die Vermieterin zurückzugeben.
Daher werde dem Ausweisungsbegehren entsprochen. Anlässlich der Verhandlung
hätten die Parteien übereinstimmend erklärt, dass die Mieterin in der
Zwischenzeit ausgezogen sei und dass die Abnahme am 4. Juli 2024
stattfinden werde. Daher werde die Mieterin bei ihrer Bereitschaft behaftet,
die Wohnung bis Donnerstag, 4. Juli 2024, 10:00 Uhr vollständig zu räumen und
besenrein mitsamt Schlüsseln zu übergeben. Für den Fall, dass die Mieterin ihre
Verpflichtung bis zum festgesetzten Termin nicht nachkommen solle, werde im
Sinn der beantragten direkten Vollstreckungsmassnahme die amtliche Räumung
gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. d ZPO angeordnet.
Mit den Ausführungen im angefochtenen Entscheid setzt sich
die Mieterin in ihrer Eingabe vom 25. August nicht auseinander. Die
Ausführungen in der Beschwerde beziehen sich auf die Hintergründe, welche zur
Kündigung geführt hatten. Sie weist auf aus ihrer Sicht ungenügendes Vorgehen
der Vermieterin sowie auf von der Mieterin vorgebrachte Mängel am Mietobjekt
hin. Um von ihr und ihrem Sohn weiteren Schaden abzuwenden, beantrage sie
vollumfänglich abweisende Entscheide an die Adresse der Eigentümer und der
Liegenschaftsverwaltungen bezüglich der unter dem Betreff genannten
Angelegenheit und «wie von ihnen auf Seite zwei ihrer Begründung angeführten
drei Begehren» (gemeint sind wohl die Ziffern 1-3 des Urteilsdispositivs des
angefochtenen Entscheids) und wie auch einen vollumfänglichen Verzicht auf
jegliche Kostenansprüche in spe bezüglich der unter dem Betreff genannten
Angelegenheit. Vielmehr brauche es valable Angebote auf dem Wohnungsmarkt, welche
es ihnen sehr viel günstiger aushelfen würden, sie zu beziehen.
Damit geht die Beschwerdeführerin aber nicht auf die
Feststellungen im Entscheid des Zivilgerichts vom 3. Juli 2024 ein, wonach die
gegenüber ihr ausgesprochene Kündigung rechtsgültig geworden ist, da das gegen
die Kündigung angestrengte Verfahren bei der Mietschlichtungsstelle
rechtskräftig abgeschlossen worden sei. Sie bestreitet nicht, dass das
Mietverhältnis somit beendet worden ist und dass die Parteien in der
Verhandlung vor dem Zivilgericht mitgeteilt haben, dass die Beschwerdeführerin
aus der Wohnung an der […] ausgezogen sei.
Da es bei der von der Mieterin eingereichten zweiten Beschwerde
an einer rechtsgenüglichen Begründung fehlt, kann auf die Beschwerde nicht
eingetreten werden.
2.
Bei diesem
Ausgang hätte die Mieterin die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu
tragen. Angesichts der Umstände ist es aber angebracht, auf die Erhebung von
Gerichtskosten zu verzichten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid
des Zivilgerichts vom 3. Juli 2024 ([...]) wird nicht eingetreten.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das
Beschwerdeverfahren wird verzichtet.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Beschwerdegegnerin
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Andrea Meyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.